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Vorhaben

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (völkerrechtlicher Vertrag)

Unterzeichnung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (völkerrechtlicher Vertrag) Teilnahme Österreichs an der Verstärkten Zusammenarbeit hinsichtlich des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, sowie am Einheitlichen Patentgericht

2020
Vorhaben nicht erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Regelungen für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung („EU-Patent“) sollen gemäß interinstitutioneller Übereinkunft als Gesamtpaket im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit (Grundlagenverordnung, Verordnung über die Übersetzungsregeln, Patentgerichts-Übereinkommen) in Kraft treten. Diese Einigung wurde zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU im Dezember 2012 erzielt.

Österreich gehört zu den EU-Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit (VZ) hinsichtlich des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung teilnehmen. Das EU-Patent erleichtert insbesondere den heimischen Klein- und Mittelbetrieben (KMU), Kleinstunternehmen, natürlichen Personen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen den Schutz ihrer Innovationen in den Hoheitsgebieten der Vertragsmitgliedstaaten. Das EU-Patent soll einen ähnlich effizienten und kostengünstigen Schutz bieten, wie er Marktteilnehmern anderer großer Wirtschaftsräume, beispielsweise den USA, schon lange gewährt wird.

Bisher war der Prozess zur Anmeldung und Übersetzung von nationalen Patenten sehr zeit- und kostenaufwändig. Im Falle des europäischen Patents ohne einheitliche Wirkung erfolgt eine zentrale Anmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA). Nach Erteilung zerfällt ein europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung in ein Bündel nationaler Patente. Das heißt, dass der Patentinhaber nach Erteilung ein Bündel gewöhnlicher nationaler Patente in Händen hält. Im Erteilungsverfahren konnte der Patentanmelder angeben, in welchen Mitgliedstaaten (MS) ein solches Patent rechtskräftig sein soll. Für jeden dieser MS sind dann in Folge die jeweils nationalen, individuellen Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung zu bezahlen. Die Hälfte dieser Jahresgebühren ist von den nationalen Patentämtern an das EPA abzuführen. Die rechtskräftige Patenterteilung ist zudem mit äußerst hohen Übersetzungskosten verbunden, zumal Übersetzungen vorschriftsmäßig in die Amtssprachen der betreffenden Staaten zu erfolgen haben. Das EU-Patent hingegen ist durch seine transnationale, einheitliche Wirkung und relativ geringe Übersetzungskosten charakterisiert.

Angesichts der Tatsache, dass ein europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung in Wirklichkeit ein Bündel nationaler Patente darstellt, folgt, dass sowohl eine Patentverletzung, besonders nachteilig aber auch eine Nichtigkeitsklage, in dem jeweils betreffenden MS eingeklagt werden muss und dass die folgende Entscheidung nationaler Gerichte auch nur in den Hoheitsgebieten der betreffenden MS wirksam wird. Zur Rechtsdurchsetzung sind also unabhängige Verfahren in zahlreichen MS erforderlich, die im Extremfall auch noch zu unterschiedlichen Ergebnisse führen können.

Das Einheitliche Patentgericht stellt diesen Missstand ab und ermöglicht eine sinnvolle und einheitliche Rechtsdurchsetzung in sämtlichen Hoheitsgebieten der Vertragsmitgliedstaaten. Das Einheitliche Patentgericht soll im Paket mit dem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung im Rahmen eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen den an der VZ beteiligten MS errichtet werden.
Aus derzeitiger Sicht möchte Ö wegen der geringen Zahl der Streitfälle keine eigene regionale Kammer schaffen, sondern sich an einer regionalen Kammer mit Deutschland beteiligen.
Die zu erwartende Auswirkung auf die österreichische Wirtschaft, besonders die KMU, wird von den beteiligten Kreisen übereinstimmend positiv beurteilt. Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung und ebensolcher Patengerichtsbarkeit beseitigt Kostennachteile in Europa im Vergleich zu anderen großen Wirtschaftsräumen, erleichtert die Marktteilnahme österreichischer Unternehmen und Forschern in Europa und sollte zur Stärkung der Innovationskraft beitragen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Errichtung eines einheitlichen Patentschutzes in MS der EU führt nach Meinung der beteiligten Kreise zu einer vereinfachten und billigeren Möglichkeit für Anmelder, besonders KMUs, Patentschutz zu erlangen. Das derzeit existierende europäische Patent, welches parallel weiter bestehen soll, ist eigentlich ein Bündel von (Einzel-)Patenten. Der einheitliche Patentschutz dient der Stärkung der Innovationstätigkeit der heimischen Wirtschaft und trägt darüber hinaus wegen seines transnationalen Charakters zur Europäischen Integration bei. Die Einrichtung des transnationalen Patentgerichtshofes, welche Gegenstand des gegenständlichen Vertrages ist, ist ein notwendiger Bestandteil des Paketes, das zusammen mit den zitierten Verordnungen den einheitlichen Patentschutz schaffen soll. Die Umsetzung des einheitlichen Patentschutzes ist derzeit (03/2021) noch nicht erreicht. Die Errichtung des einheitlichen Patentschutzes, insbesondre des Einheitspatentgerichtes würde – falls die Umsetzung gelingt – auch zum SDG 9.5 beitragen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Einheitliche Gerichtsbarkeit im Bereich des Patentwesens und einheitlicher Rechtschutz in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Vertragsmitgliedstaaten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Rechtssicherheit auf dem gesamten Territorium der Vertragsmitgliedstaaten

Ausgangszustand 2013:

Keine zentrierte, grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit.

Zielzustand 2020:

Das Einheitliche Patentgericht gewährleistet Rechtssicherheit auf dem gesamten Territorium der Vertragsmitgliedstaaten, qualitativ hochwertige Entscheidungen in einem angemessenen Zeitrahmen und Kosteneffizienz.

Istzustand 2020:

wie aus z.B. https://www.unified-patent-court.org/ ersichtlich, verhindert die bisherige Nichterfüllung des Ratifizierungsquorums das In-Kraft-Treten des Vertrages und somit die notwendige Errichtung des Einheitlichen Patentgerichtshofes.

Datenquelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Einheitliches_Patentgericht ; https://www.unified-patent-court.org/

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt

Ziel 2: Einheitlicher Patentschutz in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Vertragsmitgliedstaaten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erleichterte Marktteilnahme österreichischer Unternehmen am europäischen Wirtschaftsraum

Ausgangszustand 2013:

Kostennachteile in Europa im Vergleich zu anderen großen Wirtschaftsräumen, erschwerte Marktteilnahme österreichischer Unternehmen in Europa.

Zielzustand 2020:

Stärkung der Innovationskraft, besonders für KMU, Beseitigung von Kostennachteilen, verbesserte Marktteilnahme.

Istzustand 2020:

In https://de.wikipedia.org/wiki/EU-Patent ist nachzulesen, dass die Voraussetzung für die Implementierung des Einheitspatentes bereits gegeben sind. Das dieses aber nur gemeinsam mit dem Einheitlichen Patentgerichtshof eingerichtet werden kann, steht es bis dato nicht zur Verfügung.

Datenquelle:
https://www.unified-patent-court.org/ ; https://de.wikipedia.org/wiki/EU-Patent

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Einheitliche Patentgericht soll durch ein völkerrechtliches Übereinkommen der an der Verstärkten Zusammenarbeit (VZ) zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung beteiligten Mitgliedstaaten geschaffen werden. Österreich beteiligt sich an der VZ im Bereich der Schaffung des einheitlichen Patentschutzes. Dieses Ziel steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung des europäischen Patentes mit einheitlicher Wirkung.

Entscheidungen in Streitverfahren (Verletzung, Nichtigkeit) müssen daher sinnvollerweise ebenso einheitlich in allen teilnehmenden Staaten Rechtskraft entfalten. Das hierfür notwendige Einheitliche Patentgericht soll im Paket mit dem EU-Patent im Rahmen eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen den an der VZ beteiligten MS errichtet werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Senkung der Kosten für Patentanmeldungen

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Österreichs Wirtschaft ist stark exportorientiert mit zahlreichen KMU, die im Europäischen Binnenmarkt tätig sind. Daher ist ein kostengünstiger Patent- und damit Innovationsschutz in Europa für Österreich noch wichtiger als für größere Staaten mit einem großräumigen Hoheitsgebiet und Inlandsmarkt. Von einer gesamteuropäischen Perspektive gesehen, beseitigt das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen großen Wirtschaftsräumen (USA, China, Russland, Japan), die alle über einen günstigen einheitlichen Patentschutz verfügen. Das EU-Patent wird daher als wichtiger Beitrag zur Stärkung der gesamteuropäischen Innovationskraft im globalen Wettbewerb angesehen.

Für Patentanmelder werden die größten Kosteneinsparungen durch den Wegfall der Übersetzungskosten in die Amtssprachen all jener Staaten erzielt, in denen eine Patentanmeldung erfolgt. Für ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung muss eine Patentanmeldung in lediglich einer der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamtes – deutsch, englisch, französisch – erfolgen (unter Berücksichtigung einer anfänglichen Übergangsfrist). Dadurch wird die Patentanmeldung für KMU einfacher und wesentlich kostengünstiger. Für Unternehmen sollten durch das EU-Patent deutlich niedrigere Kosten (Anwaltskosten, Übersetzungskosten, Validierungskosten, Jahresgebühren, etc.) anfallen.

Mit der Beseitigung der Kostennachteile soll auch eine Steigerung der Zahl österreichischer Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt (EPA) erreicht werden. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung und ebensolcher Patentgerichtsbarkeit beseitigt Kostennachteile in Europa im Vergleich zu anderen großen Wirtschaftsräumen, erleichtert die Marktteilnahme österreichischer Unternehmen in Europa und sollte daher deren Innovationskraft stärken. Mit einer einzigen Patentanmeldung wird nahezu das gesamte Gebiet des EU-Binnenmarktes erschlossen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-287

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

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Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

287

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

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0

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Plan

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Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

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Plan

287

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Ergebnis

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Plan

0

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Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

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0

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Werkleistungen

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Tsd. Euro

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Plan

0

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Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

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0

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Personalaufwand

Ist

0

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Plan

0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Plan

0

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Aufwendungen gesamt

Ist

0

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Plan

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Erträge gesamt

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Tsd. Euro

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Transferaufwand

Ist

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Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

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Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

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Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

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Plan

-61

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

61

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

61

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-96

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Erträge

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Plan

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Tsd. Euro

Werkleistungen

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Tsd. Euro

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

Ist

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96

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Personalaufwand

Ist

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Sonstige Aufwendungen

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

96

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-130

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

130

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

130

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Da die Errichtung des Einheitlichen Patentgerichtshofes durch die bisherige Nichterfüllung des Ratifizierungsquorums des gegenständlichen Vertrages bisher nicht möglich war, sind auch keine Kosten schlagend geworden. Für die angefallenen Kosten der Vorbereitung musste Österreich bis dato nicht aufkommen.

Gesamtbeurteilung

Österreich hat bereits – als erster EU-MS – am 6.8.2013 den gegenständlichen Vertrag ratifiziert. Mittlerweile haben auch eine ausreichende Anzahl weiterer MS diesen Schritt gesetzt. Dennoch kann der Vertrag noch nicht in Kraft treten. Es ist nämlich zwingend vorgesehen, dass hierzu die drei „patentstärksten“ MS (zum Zeitpunkt der Unterzeichnung) den Vertrag ratifizieren. Dies waren DE, FR, und UK. Man ist sich einig, dass nach dem Ausscheiden von UK aus der EU nunmehr IT die Rolle des drittstärksten MS ausfüllen würde (die formale Verständigung hierzu steht noch aus, dürfte aber keine Hürde darstellen). FR und IT haben bereits ratifiziert, sodass nur DE noch fehlt. Obwohl DE die Ratifizierung bereits zweimal(!) durch das Parlament brachte, wurde die erforderliche Unterschrift des Bundespräsidenten bisher nicht geleistet. Der Grund ist, dass gegen den Ratifizierungsvorgang jedes Mal Verfassungsklagen erhoben wurden. Üblicherweise wartet der deutsche Bundespräsident mit der Unterzeichnung bis zur Erledigung der Verfassungsklage(n). Beim ersten Versuch hat der deutsche VFG die Ratifizierung aus formalen Gründen für nichtig erklärt, und es bleibt abzuwarten, wie er nach erfolgter zweiter Ratifizierung im Parlament über weitere Einwände in der Sache entscheiden wird.

Derzeit ist daher nicht absehbar, ob, bzw. wann der Vertrag in Kraft treten wird. Österreich hat jedenfalls mit der Vertragsratifizierung seinen Beitrag bereits geleistet. Die unerwartet lange Verzögerung hat das avisierte System eines einheitlichen Patentschutzes, samt zugehörigem Gerichtshof, nicht attraktiver gemacht. Es nehmen nicht alle EU-MS am System teil, wobei ES von Anfang an die Teilnahme abgelehnt hat. PL und wohl auch CZ schätzen die erleichterte Schutzmöglichkeit nunmehr als nicht vorteilhaft für ihre innovationsschwachen Ökonomien ein, und dürften daher auch nach dem In-Kraft-Treten nicht an Bord sein.

Die für die österreichischen Unternehmen positiven Auswirkungen der Möglichkeit eines einheitlichen Patentschutzes lassen daher (noch?!) auf sich warten.
Bei erfolgreicher Errichtung entstünden Auswirkungen bezüglich der Wirkungsdimensionen Gesamtwirtschaft, Unternehmen, sowie deren Verwaltungskosten.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen