Vorhaben
Ökostromgesetz-Novelle 2017 und 2019
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird (ÖSG-Novelle 2017 und 2019 gebündelt)
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung
Beschreibung des Ziels
Entlastung der Betreiber von Erzeugungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energieträger bei der Stellung von Förderanträgen für den Abschluss von Einspeisetarifverträgen bei der OeMAG.
Verbesserung der Qualität und Transparenz der Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Quellen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erleichterungen bei der Antragstellung für Ökostromförderungen für rohstoffunabhängige Anlagen
Ausgangszustand 2017:
Gegenwärtig erfolgt die Anerkennung von Ökostromanlagen über Antrag des Betreibers generell durch den Landeshauptmann jenes Landes, in dem sich die Ökostromanlage befindet. Der Landeshauptmann entscheidet hierüber mit Bescheid und anerkennt die Anlage als Ökostromanlage, Mischfeuerungsanlage oder Hybridanlage. Diese Anlage bildet die Voraussetzung für die Antragstellung auf Ökostromförderung bei der OeMAG, bei der ebenfalls sämtliche Nachweise vorzubringen sind.
Zielzustand 2020:
Aufhebung der Genehmigung durch den Landeshauptmann - ausgenommen für rohstoffabhängige Anlagen (feste Biomasse einschließlich Deponiegas, flüssige Biomasse einschließlich Klärgas sowie Biogas) - und Konzentration aller erforderlichen Schritte bei der OeMAG.
Istzustand 2020:
Die bescheidmäßige Anerkennung von Ökostromanlagen gemäß § 7 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011 idF BGBl. I Nr. 108/2017, ist nur noch für rohstoffabhängige Anlagen vorgesehen.
Datenquelle:
ÖSG 2012
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Anpassung des Unterstützungsvolumens für Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
Beschreibung des Ziels
Anpassung des Fördermechanismus für Investitionsbeihilfen an die seit Inkrafttreten des ÖSG 2012 erlassene allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission.
Ermöglichung der Inanspruchnahme von Nachfolgetarifen für rohstoffabhängige Anlagen.
Stärkere Nachfrageorientierung der Mittelverteilung auf die Kontingente der einzelnen Erzeugungstechnologien.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Ausbau der Investitionsförderung
Ausgangszustand 2017:
Die Anpassung an die mit 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen ist bis dato nicht erfolgt.
Zielzustand 2020:
Die neuen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen sehen die Förderung von Ökostromanlagen durch Betriebsbeihilfen nur noch in Ausnahmefällen vor. Vielmehr soll der Ausbau erneuerbarer Energien durch die Gewährung von Investitionsbeihilfen weiter forciert werden. Um diese EU-beihilferechtlichen Vorgaben in Österreich schrittweise umsetzen zu können. werden bereits in dieser Novelle des ÖSG 2012 erste Maßnahmen gesetzt.
Istzustand 2020:
Neben der Erhöhung der Mittel für Investitionsförderungen von Kleinwasserkraftanlagen wurde eine Investitions-Förderschiene für PV-Anlagen und Stromspeicher geschaffen. Zudem erfolgte eine Erhöhung der Höchstbeträge unter Berücksichtigung der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Datenquelle:
ÖSG 2012
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überplanmäßig erreicht
Meilenstein 2: Erhöhung der Mittel für Nachfolgetarife
Ausgangszustand 2017:
Mittel für Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 nur nach Maßgabe des jährlich verfügbaren vorhandenen Unterstützungsvolumens.
Zielzustand 2020:
Mittel für Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 sollen nicht auf das jährlich verfügbare Unterstützungsvolumen angerechnet, sondern zusätzlich zum jährlich verfügbaren Unterstützungsvolumen dotiert werden.
Istzustand 2020:
§ 17 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011 idF BGBl. I Nr. 108/2017 bestimmt, dass die Mittel für Nachfolgetarife, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen anzurechnen sind.
Datenquelle:
ÖSG 2012
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 3: Minimierung von Ausgleichsenergiekosten
Beschreibung des Ziels
Ausgleichsenergiekosten, die derzeit zum Großteil von der Ökobilanzgruppe getragen werden, sollen verringert werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Minimierung von Ausgleichsenergiekosten
Ausgangszustand 2017:
Obwohl die OeMAG entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Ausgleichsenergiekosten so gering wie möglich zu halten hat, ist es in den letzten Jahren zu einem starken Anstieg der Ausgleichsenergieaufwendungen gekommen.
Zielzustand 2020:
Die Neuregelungen sollen eine Minimierung von Ausgleichsenergiekosten bewirken. Evaluierungszeitpunkt: 2020
Istzustand 2020:
Die Maßnahmen zur Minimierung der Ausgleichsenergiekosten wurden von der OeMAG bestmöglich genutzt. Dadurch ist es gelungen, die Kosten für die Ausgleichsenergie trotz Abschaffung des Mischpreisverfahrens am Regelenergiemarkt im Juli 2019 zu beschränken.
Datenquelle:
Geschäftsbericht OeMAG 2019; Gutachten zur Bestimmung des Ökostromförderbeitrags 2020 und 2021
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 4: Bekämpfung von Energiearmut
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Befreiung von der Entrichtung des Ökostromförderbeitrags für einkommensschwache Haushalte
Ausgangszustand 2017:
Auch einkommensschwache Haushalte müssen durch die Bezahlung eines verminderten Ökostromförderbeitrages für die Finanzierung der Ökostromförderung aufkommen. Dieser stellt somit einen zusätzlichen Kostenfaktor auf der Stromrechnung dar.
Zielzustand 2020:
Die Finanzierung der Ökostromförderung erfolgt nicht zu Lasten einkommensschwacher Haushalte.
Istzustand 2020:
§ 49 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011 idF BGBl. I Nr. 42/2019 normiert die Möglichkeit der vollständigen Befreiung von der Entrichtung des Ökostromförderbeitrags für einkommensschwache Haushalte.
Datenquelle:
ÖSG 2012
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Abschaffung des Genehmigungsbescheides bei nicht rohstoffabhängigen Anlagen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Anerkennung von Ökostromanlagen durch den Landeshauptmann nur noch bei rohstoffabhängigen Anlagen (§ 7 ÖSG 2012). Dadurch soll eine Entbürokratisierung erreicht werden. In diesem Zusammenhang werden die Voraussetzungen für rohstoffunabhängige Ökostromanlagen durch die OeMAG bei Abschluss des Fördervertrages geprüft (§ 15a und § 15b ÖSG 2012). Damit entfällt bei den Technologien Photovoltaik, Windkraft, Wasserkraft und Geothermie das Erfordernis, vor der Antragstellung bei der OeMAG einen Bescheid zur Genehmigung der Erzeugungsanlage beim jeweiligen Landeshauptmann zu erwirken.
Jene Daten, die die OeMAG für die Abwicklung der Förderanträge benötigt, sollen in ein von der OeMAG geführtes Anlagenregister eingetragen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erstreckung der Verfallsfrist bei der Antragstellung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Erstreckung der Verfallsfrist für bereits eingereichte und bei der OeMAG gereihte Anträge auf Kontrahierung von drei auf vier Jahre (§15 Abs. 5 ÖSG 2012). Anlagenbetreiber, die bereits alle erforderlichen Genehmigungsverfahren absolviert haben und sich in einer Warteliste auf das jeweilige Kontingent an Fördermitteln befinden, sollen nicht ihre Reihung in der Warteliste verlieren, wenn nach drei Jahren noch keine Mittel aus dem betreffenden Kontingent verfügbar sind. Dies würde nämlich in die Projektplanung getätigte Investitionen frustrieren. Die Verlängerung der Gültigkeit der Anträge von drei auf vier Jahren kommt primär Windkraftanlagen zugute, die bislang neben dem eigenen Windkraft-Kontingent (§ 23 Abs. 3 lit. 3 ÖSG 2012) auch überwiegend aus Mitteln aus dem „Resttopf“, dh dem technologieübergreifenden Kontingent gem. § 23 Abs. 3 lit. 5 ÖSG 2012, bedient wurden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Optimierung der Herkunftsnachweis-Datenbank
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Präzisierungen bei Herkunftsnachweisen: verpflichtende Registrierung für alle netzbetriebenen Ökostromanlagen in der Herkunftsnachweis-Datenbank (§ 9a ÖSG 2012).
Präzisierungen bei der Verwaltung der Herkunftsnachweis-Datenbank.
Verbesserung und Vervollständigung der Datenbasis für Herkunftsnachweise; dazu soll die E-Control Befugnisse erhalten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten (Netzzugangsverträge ua) von den Marktteilnehmern einzufordern.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung der Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraft an die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Anpassung der Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen an die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (neue allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).
Die bisher in § 26 Abs. 3 ÖSG 2012 genannten Fördersätze von 10 % bzw. 20 % bzw. 30 % (gestaffelt nach der Engpassleistung) werden um jeweils 5 % erhöht. Zudem werden die entsprechenden Maximalbeträge pro kW von 1500 auf 1750 Euro, von 1000 auf 1250 Euro sowie von 400 Euro auf 650 Euro erhöht.
Der insgesamt höchstmögliche Fördersatz für kleine und mittlere Wasserkraftanlagen wird in Übereinstimmung mit der AGVO auf 45 % der umweltrelevanten Mehrkosten festgelegt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verschiebung von Mitteln aus dem Resttopf zugunsten der Kleinwasserkraft
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Reduktion des Resttopfes von 14 Millionen Euro (im Jahr 2017) auf 13 Millionen Euro ab dem Jahr 2017, im Gegenzug Erhöhung des Unterkontingents für Kleinwasserkraft ab dem Jahr 2017 von 1,5 Millionen Euro auf 2,5 Millionen Euro.
Im Ergebnis wird damit einer Mittelverschiebung vom Resttopf (Windkraft, Wasserkraft, PV) hin zum Kontingent für kleine Wasserkraftanlagen bewirkt.
An der jährlichen Begrenzung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel ändert sich dadurch nichts, sodass auch beihilferechtlich keine erneute Notifizierung erforderlich ist.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Freistellung neuer Nachfolgetarifverträge vom jährlichen Unterstützungsvolumen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Neu abgeschlossene Nachfolgetarifverträge gemäß § 17 ÖSG 2012 werden nicht auf das Unterstützungsvolumen angerechnet, sondern werden im Ausmaß von 5 Mio Euro pro Jahr für die nächsten 5 Jahre „kontingentneutral“ (zusätzlich zum gegenwärtig bereits mit 10 Mio Euro jährlich dotierten Unterstützungsvolumen) ausgeschüttet. In einer eigenständigen Biogas-Nachfolgetarifverordnung sollen künftig neue zusätzliche Nachfolgetarife für Biogasanlagen in vollinhaltlicher Entsprechung der bisherigen (notifizierten) Rechtslage geschaffen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Minimierung von Ausgleichsenergiekosten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Obwohl die OeMAG entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, die Ausgleichsenergiekosten so gering wie möglich zu halten hat, ist es in den letzten Jahren zu einem starken Anstieg der Ausgleichsenergieaufwendungen gekommen.
Gemäß § 18 Abs. 1 ÖSG 2012 ist daher künftig zum Zwecke der Minimierung der Ausgleichsenergieaufwendungen, der Abgabe eine kurzfristige Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung gemäß § 37 Abs. 4 gleichzuhalten.
Die Regelung soll eine Einspeisung von Energie in das öffentliche Netz durch erneuerbare Energieträger, die aufgrund des Einspeisevorrangs stets zur Einspeisung befugt sind, bei Abweichungen der tatsächlichen Erzeugung von der Prognose (Fahrpläne) reduzieren oder verhindern.
Zudem wird die OeMAG ausdrücklich dazu ermächtigt, mit Anlagenbetreibern außerhalb der Ökobilanzgruppe Verträge abzuschließen, mit denen diese zur Änderung der Einspeisung auf Anforderung der Ökostromabwicklungsstelle gegen angemessene Vergütung verpflichtet werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrages einkommensschwacher Haushalte
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Seit dem Inkrafttreten des Ökostromgesetzes am 1. Juli 2012 können sich u.a. Sozialhilfe- und Pensionsbezieher sowie Studenten und Pflegegeldbezieher von der Bezahlung des Teiles des Ökostromförderbeitrags befreien lassen, der jährlich 20 Euro übersteigt. Voraussetzung ist, dass das Haushaltseinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht um mehr als 12 % überschreitet.
Die Kostendeckelung wird durch eine vollständige Kostenbefreiung der betreffenden Haushalte ersetzt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Mittel der Ökostromförderung werden aus Zuschlägen zu Netztarifen und dem Verkauf von Ökostrom aufgebracht; es sind keine Bundesmittel vorgesehen. Somit erfolgt die ganze Finanzierung außerbudgetär und belastet den Bundeshaushalt nicht.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Neben der Freistellung der Nachfolgetarife für Biogasanlagen vom jährlichen Unterstützungsvolumen und der Aufstockung des jährlichen Kontingents für Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraft von 16 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro hat der Gesetzgeber mit der Ökostromnovelle 2017 auch Sonderkontingente für die sofortige Kontrahierung von Windkraft (45 Mio. Euro) und Wasserkraft (3,5 Mio. Euro) bereitgestellt und eine neue Förderschiene für Investitionen in PV-Anlagen und Speicher (je 15 Mio. Euro für die Jahre 2018 und 2019) geschaffen.
Trotz der Bereitstellung der zusätzlichen Fördermittel kam es im Jahr 2019 pro Zählpunkt auf allen 7 Netzebenen zu einer Kostenentlastung für Ökostromförderbeiträge. So bestand für einen Gewerbebetrieb mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 100.000 kWh und einer Anschlussleistung von 15 kW pro Zählpunkt auf der Netzebene 7 eine Minderbelastung von € 275,26 für Ökostromförderbeiträge. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 1.140.000 kWh und einer Anschlussleistung von 300 kW bestand pro Zählpunkt auf der Netzebene 6 eine Minderbelastung von € 2.634 für Ökostromförderbeiträge. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 9.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 2.000 kW bestand pro Zählpunkt auf der Netzebene 5 eine Minderbelastung von € 13.744 für Ökostromförderbeiträge. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 58.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 10.000 kW bestand pro Zählpunkt auf der Netzebene 4 eine Minderbelastung von € 68.060 für Ökostromförderbeiträge. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 195.000.000 kWh und einer Anschlussleitung von 30.000 kW bestand pro Zählpunkt auf den Netzebenen 1-3 eine Minderbelastung von € 130.560 für Ökostromförderbeiträge.
Die Reduktion der Förderkosten war vor allem auf den gestiegenen Marktpreis und dem folglich deutlich geringeren Finanzierungserfordernis zurückzuführen.
Die vollständige Befreiung einkommensschwacher Haushalte von den Ökostromförderkosten durch die Novelle 2019 führte nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Ökostromförderkosten für die übrigen, von der Befreiung nicht betroffenen Endverbraucher.
Subdimension(en)
- Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen
Auch für Haushalte (Netzebene 7) kam es im Jahr 2019 zu einer Kostenreduktion von € 16,06 an Ökostromförderbeiträgen.
2019 waren 151.083 Haushalte von der Entrichtung der Ökostromförderkosten befreit.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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