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Vorhaben

Novelle zum Bundespflegegeldgesetz

2020
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: 152.191

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Wie im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen und von der Reformarbeitsgruppe Pflege empfohlen wurde, sollen das Pflegegeld und der Pflegefonds als zentrale Säulen der Pflegefinanzierung durch den Bund beibehalten und weiterentwickelt werden; beim Pflegegeld wäre hierbei der Fokus auf Fälle höherer Pflegebedürftigkeit und Bedarfsgerechtigkeit zu richten.

Als weitere Maßnahme wurden auf Initative des Sozialministeriums im Bereich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG im Rahmen des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes Verbesserungen in zweifacher Hinsicht im Ministerrat beschlossen: Zum einen soll die Möglichkeit einer die Selbstversicherung nicht ausschließenden Erwerbstätigkeit neben der Pflege eröffnet, zum anderen die Beitragsgrundlage auf das Niveau der § 18b-Selbstversicherung angehoben werden. Sie soll damit von derzeit € 1.105,50 monatlich auf € 1.649,84 monatlich steigen.

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung war Teil des Finanzausgleiches 2008 bis 2013, welcher bis Ende 2014 verlängert wurde und in der derzeit geltenden Fassung nur bis Ende 2014 in Geltung steht. Die LandesfinanzreferentInnenkonferenz stimmte in ihrer Tagung am 9. Mai 2014 dem Vorhaben der österreichischen Bundesregierung, den bestehenden Finanzausgleich bis Ende 2016 zu verlängern, zu und ersuchte den Bundesminister für Finanzen, die dafür notwendigen Grundlagen zu erarbeiten. Weiters wurde der Herr Bundesminister für Finanzen ersucht, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche finanzausgleichsrelevanten Art. 15a B-VG Vereinbarungen und finanzausgleichsrelevanten bundesgesetzlichen Regelungen zumindest im bisherigen Umfang bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden. Das Bundesministerium für Finanzen beabsichtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Verlängerung im Rahmen eines Gesamtpakets vorzunehmen.

Die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf nimmt aufgrund der demografischen Entwicklung sowie der steigenden Lebenserwartung auch weiterhin kontinuierlich zu: derzeit (Stand September 2014) haben 455.284 Personen bzw. 5,3 % der österreichischen Bevölkerung einen Anspruch auf Pflegegeld (davon rund 76 % gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt). Allein in den Jahren 2012 und 2013 kam es zu rund 130.000 Neuzuerkennungen und 140.000 Erhöhungen eines Pflegegeldes. Auch in den nächsten Jahren sind eine Fortsetzung dieses Trends und eine stetige Zunahme der PflegegeldbezieherInnen und damit ein Anstieg der Kosten für das Pflegegeld zu erwarten. Um eine nachhaltige Finanzierung des Pflegevorsorgesystems sicherzustellen sowie um den Finanzrahmen einzuhalten und eine zielgerichtetere Mittelverwendung entsprechend des Regierungsprogramms für die XXV. Gesetzgebungsperiode zu gewähren, sind somit Kostendämpfungseffekte erforderlich.

Wie Studien und Auswertungen belegen, werden professionelle Dienste in den unteren Pflegegeldstufen in geringerem Ausmaß in Anspruch genommen. Da dadurch im Vergleich zu BezieherInnen eines Pflegegeldes der höheren Stufen geringere Kosten für die erforderliche Pflege und Betreuung entstehen, ist eine Anhebung des für die Stufen 1 und 2 erforderlichen zeitlichen Pflegebedarfes vertretbar. Die Zugangsschwelle zum Pflegegeld bleibt im internationalen Vergleich weiterhin niedrig.

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sollen nun dahingehend neu definiert werden, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebühren soll. Diese Stundenwerte sollen allerdings nicht für Personen gelten, denen bereits vor dem 1. Jänner 2015 rechtskräftig ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 zuerkannt wurde oder die vor dem 1. Jänner 2015 ein Pflegegeld beantragt haben.

Die Pflegegeldbeträge wurden in sämtlichen Stufen zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 sowie in der Stufe 6 zusätzlich mit 1. Jänner 2011 erhöht. Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, soll eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen sowie der Ausgleiche um 2 % ab 1. Jänner 2016 erfolgen. Dadurch erhalten die PflegegeldbezieherInnen ab 1. Jänner 2016 jährlich im Durchschnitt um € 111.- mehr Pflegegeld.

Im Regierungsprogramm ist auch vorgesehen, dass die Hausbesuche bei PflegegeldempfängerInnen zur Beratung pflegender Angehöriger ausgebaut werden sollen. Dementsprechend sollen als weitere Verbesserung die Hausbesuche qualitativ ausgebaut und kostenlose Besuche auf Wunsch der PflegegeldbezieherInnen oder ihrer Angehörigen angeboten werden. Darüber hinaus soll es zu weiteren Unterstützungsleistungen für Angehörige in Form von kostenlosen Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen sowie zu Verbesserungen des Informationsangebotes kommen.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist für den Vollzug des Förderfahrens zur 24-Stunden-Betreuung nach § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuständig. Mit der neuen gesetzlichen Bestimmung des § 21b Abs. 6 bis 12 sollen die komplexen Verfahrensabläufe entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit optimiert und die Verarbeitung und Übermittlung der Daten elektronisch vereinfacht werden.
Zur Feststellung, ob eine Vollversicherung der selbstständigen Betreuungskräfte im gesetzlichen Ausmaß vorliegt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bislang im Antragsformular deren Zustimmungserklärung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten (Name, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum der jeweiligen selbstständigen Betreuungskraft) an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingeholt. Durch Einführung eines datenschutzrechtlichen Sondertatbestandes soll im neuen § 21b Abs. 8 die bisherige Zustimmungserklärung der selbstständigen Betreuungskräfte durch eine gesetzliche Ermächtigung zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ersetzt werden.

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 3a soll klargestellt werden, dass entsprechend der Praxis vor den beiden Urteilen des Obersten Gerichtshof 10 ObS 2/14p und 10 ObS 36/14p Österreich nur dann zur Leistung von Pflegegeld verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Staat aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 für die Pflegeleistungen im Rahmen der Koordination als Leistung bei Krankheit zuständig ist.

Der gegenständliche Novellenentwurf enthält weiters Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Nach dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013–2018 sollen das Pflegegeld und der Pflegefonds als zentrale Säulen der Pflegefinanzierung durch den Bund beibehalten und weiterentwickelt werden.
Auch das Regierungsprogramm 2020 – 2024 sieht zahlreiche Maßnahmen im Pflegebereich vor. Dabei bestehen die folgenden Grundprinzipien:
•Die Unterstützung von betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen und ihrer An- und Zugehörigen ist nicht nur Aufgabe der Familien selbst, sondern
ein gesamtgesellschaftlicher Auftrag.
• Schwerpunkt rechtzeitige Prävention, bei Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen und Pflegekräften
• So viel wie möglich daheim und ambulant – so viel wie nötig stationär
• Wohnortnahe und dezentrale Angebote
• Personaloffensive
• Weiterentwicklung des bestehenden Systems der Pflegesicherung und Sicherstellung der Finanzierung
• Betreuung und Pflege sind weiblich – entsprechenden Fokus setzen
• Pflegebedürftigkeit vermeiden bzw. den Anteil an gesunden Jahren im Lebenslauf erhöhen
• Präventive Entlastung für pflegende Angehörige, insbesondere der „young carers“ (pflegende Kinder und Jugendliche)

Dazu wurde im Jahr 2020 auch eine Taskforce Pflege eingerichtet, in deren Rahmen eine Abstimmung und Koordination aller Stakeholder unter anderem zur gemeinsamen Steuerung der Angebots- und Bedarfsplanung, zur Evaluierung von Best-Practice-Beispielen und zur Ergebnisqualitätssicherung in den Bereichen häuslicher und stationärer Pflege und alternativer Wohnformen vorgenommen werden sollte. Darüber hinaus sollten auch weitere Maßnahmen unter Berücksichtigung der aktuellen Herausforderungen erarbeitet werden, die im Sinne aller Betroffenen zu einer Stärkung und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung beitragen.

Von der Gesundheit Österreich GmbH wurde zur Taskforce Pflege ein Ergebnisbericht erstellt, der eine Fülle von Zielsetzungen und Maßnahmen aufzeigt, die im Sinne aller Betroffenen zu einer Stärkung und Weiterentwicklung der Pflegevorsorge beitragen und deren wesentliche Elemente in eine Zielsteuerung münden sollen.

Das Vorhaben trägt vor allem durch den Ausbau des Informations- und Beratungsangebotes für PflegegeldbezieherInnen und ihre Angehörigen, durch die Verbesserung der finanziellen Situation pflegebedürftiger Menschen und ihrer pflegenden Angehörigen und durch die Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung des Pflegevorsorgesystems dazu bei im Sinn des SDGs 1.3 (Sustainable Development Goal der Vereinten Nationen) eine breite Versorgung zu erreichen und im Sinn des SDGs 5.4 Pflegearbeit anzuerkennen und wertzuschätzen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung der finanziellen Situation pflegebedürftiger Menschen und ihrer pflegenden Angehörigen

Beschreibung des Ziels

Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, soll eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2 % ab 1. Jänner 2016 erfolgen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erhöhung der Pflegegeldbeträge und der Ausgleiche mit Wirkung vom 1. Jänner 2016

Ausgangszustand 2009:

Die Pflegegeldbeträge wurden in sämtlichen Stufen zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 sowie in der Stufe 6 zusätzlich mit 1. Jänner 2011 erhöht.

Zielzustand 2020:

Die Pflegegeldbeträge in sämtlichen Stufen und die Ausgleiche wurden ab 1. Jänner 2016 erhöht. Die finanzielle Belastung für pflegebedürftige Menschen wurde reduziert. Die PflegegeldbezieherInnen erhalten ab 1. Jänner 2016 jährlich im Durchschnitt um € 111.- mehr Pflegegeld.

Istzustand 2020:

Die Pflegegeldbeträge in sämtlichen Stufen und die Ausgleiche wurden mit der Novelle zum BPGG, BGBl. I Nr. 12/2015, mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 um 2% erhöht. Überdies erfolgt seit 1.1.2020 eine jährliche Valorisierung des Pflegegeldes in allen Stufen sowie der Ausgleiche mit dem Anpassungsfaktor nach dem ASVG. Im Monat Dezember 2020 hatten 462.820 Personen einen Anspruch auf Pflegegeld.

Datenquelle:
Daten zu den Personen mit Anspruch auf Pflegegeld des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Ausbau des Informations- und Beratungsangebotes für PflegegeldbezieherInnen und ihrer Angehörigen

Beschreibung des Ziels

Im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode ist auch vorgesehen, dass die Hausbesuche bei PflegegeldempfängerInnen zur Beratung pflegender Angehöriger ausgebaut werden sollen. Darüber hinaus soll es zu weiteren Unterstützungsleistungen für Angehörige in Form von kostenlosen Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen kommen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Angehörigengespräche bei psychischen Belastungen [Anzahl]

Istwert

980

Anzahl

Zielzustand

1.000

Anzahl

Datenquelle: Daten des Kompetenzzentrums Pflege bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Meilenstein 1: Durchführung von Angehörigengesprächen

Ausgangszustand 2014:

Seit 2001 werden im Auftrag des Sozialministeriums vom Kompetenzzentrum "Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege" der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Kooperation mit dem Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband Hausbesuche bei Pflegegeldbezieherinnen und Pflegegeldbeziehern, die in häuslicher Umgebung gepflegt und betreut werden, organisiert und durchgeführt. Bislang erfolgten mehr als 150.000 Hausbesuche durch diplomierte Pflegefachkräfte.

Zielzustand 2020:

Als weitere Verbesserung werden die Hausbesuche qualitativ ausgebaut und kostenlose Besuche auf Wunsch der PflegegeldbezieherInnen oder ihrer Angehörigen angeboten.

Istzustand 2020:

Im Zeitraum August 2014 bis Ende 2020 wurden insgesamt 7.124 Angehörigengespräche durch Psychologinnen und Psychologen durchgeführt. Dabei wurde im Zeitraum August 2014 bis Mai 2015 ein Pilotprojekt und die Ausrollung im Juni 2015 durchgeführt. Auf Grund der aktuellen Situation und um die Nachhaltigkeit des Angebots zu steigern, können seit Beginn des Jahres 2021 bis zu drei – statt bisher zwei – Gesprächseinheiten kostenlos in Anspruch genommen werden.

Datenquelle:
Daten des Kompetenzzentrums Pflege bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung des Pflegevorsorgesystems

Beschreibung des Ziels

Um eine nachhaltige Finanzierung des Pflegevorsorgesystems sicherzustellen sowie um den Finanzrahmen einzuhalten und eine zielgerichtetere Mittelverwendung entsprechend des Regierungsprogramms für die XXV. Gesetzgebungsperiode zu gewähren, sind somit Kostendämpfungseffekte erforderlich.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Neudefinition der Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 (ab 66 anstelle 61 Stunden) und 2 (ab 96 anstelle 86 Stunden)

Ausgangszustand 2014:

Die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf nimmt aufgrund der demografischen Entwicklung sowie der steigenden Lebenserwartung auch weiterhin kontinuierlich zu: derzeit (Stand September 2014) haben 455.284 Personen bzw. 5,3 % der österreichischen Bevölkerung einen Anspruch auf Pflegegeld (davon rund 76 % gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt). Allein in den Jahren 2012 und 2013 kam es zu rund 130.000 Neuzuerkennungen und 140.000 Erhöhungen eines Pflegegeldes. Auch in den nächsten Jahren sind eine Fortsetzung dieses Trends und eine stetige Zunahme der PflegegeldbezieherInnen und damit ein Anstieg der Kosten für das Pflegegeld zu erwarten.

Zielzustand 2020:

Die nachhaltige Finanzierung des Pflegevorsorgesystems ist gewährleistet.

Istzustand 2020:

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 wurden mit Wirkung vom 1. Jänner 2015 neu festgelegt. Für die Pflegegeldstufe 1 ist ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und für die Pflegegeldstufe 2 ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden erforderlich. Im Jahr 2020 wurde in 68.802 Fällen ein Pflegegeld neu gewährt und in 83.545 Fällen eine Erhöhung durchgeführt.

Datenquelle:
Daten zu den Personen mit Anspruch auf Pflegegeld des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Legistische Klarstellungen und Anpassungen

Beschreibung des Ziels

Im BPGG sollen Klarstellungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis für das Pflegegeld und im Hinblick auf das Pflegekarenzgeld erfolgen.
Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Judikatur des OGH eine Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 BPGG in das Gesetz aufgenommen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Legistische Klarstellungen und Anpassungen im Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

Ausgangszustand 2014:

Klarstellungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis für das Pflegegeld und der Leistungshöhe beim Pflegekarenzgeld sind erforderlich. Darüber hinaus ist eine Anpassung an die Judikatur des OGH erforderlich.

Zielzustand 2020:

Die Klarstellungen und Anpassungen sind durchgeführt.

Istzustand 2020:

Die Klarstellungen und Anpassungen im BPGG wurden durchgeführt.

Datenquelle:
Novelle zum BPGG, BGBl. I Nr. 12/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 5: Sicherstellung eines umfassenden Online-Informationsangebotes in der Langzeitpflege

Beschreibung des Ziels

Die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ist ein zentrales Thema des österreichischen Sozialsystems. Derzeit (Stand September 2014) haben rund 455.000 Personen Anspruch auf ein Pflegegeld. Davon werden mehr als 80 % zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung in unterschiedlichen Pflegesettings betreut, was betroffene Familien vor große Herausforderungen stellt. Insofern ist es erforderlich, die Position hilfebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zu stärken, wobei auf Beratung und Information besonderes Augenmerk zu legen ist.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Gesetzliche Verankerung der Online-Informationsangebote des Sozialministeriums

Ausgangszustand 2014:

Die Online-Informationsangebote des Sozialministeriums bieten Basisinformationen zu pflegerelevanten Themen sowie zum österreichweiten Angebot an mobilen und stationären Betreuungs- und Pflegediensten.

Zielzustand 2020:

Im 1. Halbjahr 2014 haben 30.007 NutzerInnen auf die Internetplattform www.pflegedaheim.at zugegriffen. Durch die gesetzliche Verankerung der Online-Informationsangebote ist die Zugriffsmöglichkeit sichergestellt.

Istzustand 2020:

Die Online-Informationsangebote des Sozialministeriums wurden in den §§ 33d und 33e BPGG gesetzlich verankert.

Datenquelle:
Novelle zum BPGG, BGBl. I Nr. 12/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 6: Verwaltungsvereinfachung für die Abwicklung von Förderanträgen im Bereich der 24-Stunden-Betreuung

Beschreibung des Ziels

Es soll eine Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Abwicklung von Förderanträgen im Bereich der 24-Stunden-Betreuung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geschaffen sowie die Kostenabrechnung mit den Ländern vereinfacht werden.
Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen soll eine gesetzliche Ermächtigung eingeräumt werden, die für die Durchführung des Förderwesens und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern (siehe Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung) notwendigen Daten zu verarbeiten. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen soll die für die Durchführung des Fachverfahrens notwendigen, personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Person, der Förderwerberin/des Förderwerbers, sofern sie/er nicht mit der Person der/des Pflegebedürftigen ident ist, und die Daten der selbstständigen Personenbetreuungskräfte im Rahmen der Antragstellung ermitteln und verarbeiten.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Aufnahme datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Bereich der 24-Stunden-Betreuung in das BPGG zur Optimierung der Verfahrensabläufe

Ausgangszustand 2014:

Es besteht keine datenschutzrechtliche Bestimmung und die Verfahrensabläufe bedürfen einer Optimierung. Jeder Einzelfall muss abgestimmt werden. Mit Stand September 2014 haben 19.941 Personen eine Förderung im Bereich der 24-Stunden-Betreuung bezogen.

Zielzustand 2020:

Eine datenschutzrechtliche Bestimmung wurde in das Gesetz aufgenommen und die Verfahrensabläufe sind optimiert. Die Einzelfallabstimmung entfällt aufgrund der gesetzlichen Grundlage für die Datenübermittlung.

Istzustand 2020:

Mit der gesetzlichen Bestimmung des § 21b Abs. 6 bis 12 wurden die komplexen Verfahrensabläufe im Bereich der 24-Stunden- Betreuung entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit optimiert und die Verarbeitung und Übermittlung der Daten elektronisch vereinfacht . Im Monat Dezember 2020 haben 23.701 Personen eine Förderung im Bereich der 24-Stunden-Betreuung bezogen

Datenquelle:
Statistik Sozialministeriumservice

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Neudefinition der Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sollen dahingehend neu definiert werden, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebühren soll. Diese Stundenwerte sollen allerdings nicht für Personen gelten, denen bereits vor dem 1. Jänner 2015 rechtskräftig ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 zuerkannt wurde oder die vor dem 1. Jänner 2015 ein Pflegegeld beantragt haben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erhöhung der Beträge in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2 % ab 1. Jänner 2016

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In der Reformarbeitsgruppe Pflege wurde überwiegend der Standpunkt vertreten, dass das Pflegegeld erneut erhöht werden sollte. Auch wird laufend von zahlreichen Stellen – insbesondere der Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger, vom Behindertenanwalt, den Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen (zB Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) und den Pensionistenverbänden, zuletzt anlässlich der Enquete des Österreichischen Seniorenrates am 22. September 2014 – eine Erhöhung des Pflegegeldes verlangt. Ebenso sieht das Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode als Maßnahme die Weiterentwicklung des Pflegegeldes als zentrale Säule der Pflegefinanzierung durch den Bund vor. Diesem Vorhaben soll mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen und im Bundespflegegeldgesetz eine Erhöhung der Beträge sämtlicher Pflegegeldstufen um 2 % ab 1. Jänner 2016 normiert werden. Dadurch erhalten die PflegegeldbezieherInnen ab 1. Jänner 2016 jährlich im Durchschnitt um € 111.- mehr Pflegegeld.
Die Erhöhung ab 1. Jänner 2016 soll auch für das Pflegegeld der Stufe 1 nach § 47 Abs. 1 BPGG und die Ausgleiche nach § 44 BPGG gelten.
Eine Sonderauswertung durch das Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ für den Zeitraum Jänner bis Mai 2014 hat ergeben, dass 71,24 % der Hauptpflegepersonen weiblich und 28,76 % männlich sind. Durch die Erhöhung der Pflegegeldbeträge stehen mehr finanzielle Mittel zur Unterstützung der Angehörigenpflege zur Verfügung, die vor allem Frauen zugutekommen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege auf Wunsch der PflegegeldbezieherInnen und ihrer Angehörigen und Schaffung eines Angebotes an kostenlosen unterstützenden Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Seit 2001 werden im Auftrag des Sozialministeriums vom Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Kooperation mit dem Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband Hausbesuche bei PflegegeldbezieherInnen, die in häuslicher Umgebung gepflegt und betreut werden, organisiert und durchgeführt. So fanden im Rahmen der Qualitätssicherung bis inklusive Mai 2014 bereits 151.904 Hausbesuche statt.
Bei den Hausbesuchen, die von diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen durchgeführt werden, erfolgt in erster Linie eine Information und Beratung der pflegenden und betreuenden Angehörigen sowie eine Feststellung der konkreten Pflegesituation.
Da die Resonanz auf die Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung äußerst positiv ist, wurde ein Ausbau dieser Maßnahme im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen. Dementsprechend soll im Sinne eines präventiven Gedankens sowie zur Unterstützung von pflegenden und betreuenden Angehörigen nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen werden, solche Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung oder anlässlich der Begutachtung durch Pflegefachkräfte bei Erhöhungsanträgen auch auf Wunsch der Pflegegeldbezieherin/des Pflegegeldbeziehers oder ihrer/seiner Angehörigen durchzuführen. Auch können ÄrztInnen bei der Begutachtung pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige auf diese Möglichkeit hinweisen. In sämtlichen Fällen sollen die Hausbesuche auch weiterhin freiwillig, also nicht gegen den Willen der pflegebedürftigen Person, erfolgen.

Die Auswertungen der Hausbesuche zeigen, dass die Pflege und Betreuung in häuslicher Umgebung in sehr hoher Qualität erbracht wird, jedoch ist die Pflege und Betreuung für die Angehörigen in vielen Fällen mit physischen und in weiterer Folge mit psychischen Belastungen verbunden. Aus diesem Grund soll weiterführend die Möglichkeit geschaffen werden, Personen, die psychische Belastungen angeben, kostenlose unterstützende Angehörigengespräche als weiteren Beitrag zur Prävention und Gesundheitsförderung sowie als zusätzliche qualitätssichernde Maßnahme anzubieten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Gesetzliche Verankerung der Online-Informationsangebote des Sozialministeriums

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Um dem Erfordernis eines umfassenden Informationsangebotes zur Bewältigung des Pflegealltages Rechnung zu tragen, wurde die Internetplattform www.pflegedaheim.at für pflegende Angehörige als Online-Informationsangebot eingerichtet. Diese Plattform versteht sich als Informationsdrehscheibe rund um das Thema Pflege zu Hause und bietet Basisinformationen zu pflegerelevanten Themen, wie z.B. Pflegegeld, Pflegekarenzgeld, sozial- und arbeitsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen, 24-Stunden-Betreuung, soziale Dienste, Kurse und Selbsthilfegruppen, Demenz sowie stationäre Langzeitpflege. Ebenso wird zu Entlastungsangeboten, wie z.B. Kurzzeitpflege und Zuwendungen zu den Kosten für die Ersatzpflege informiert. Auch sind Informationen über die Beratungsangebote des Sozialministeriums und relevante Studien und Publikationen des Ressorts abrufbar.
Die in § 33e BPGG angeführte Servicedatenbank (www.infoservice.sozialministerium.at) stellt ein ergänzendes Informationsangebot des Sozialministeriums dar, in welchem den Ratsuchenden kostenlos und unbürokratisch das österreichweite Angebot an mobilen und stationären Betreuungs- und Pflegediensten zugänglich gemacht wird. Insbesondere in der Situation einer plötzlich eintretenden Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsnotwendigkeit ist der rasche Zugang zu Kontaktdaten eine große Hilfe. Die bundesweite Erfassung ist eine wesentliche Unterstützung für die Beratungstätigkeit des Sozialministeriums. Information und Beratung in der Kommunikation mit der Bürgerin/dem Bürger stellen einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Sozialministeriums dar und daher wurde dieses Datenbankangebot ständig erweitert und aktualisiert.
Diese Online-Informationsangebote des Sozialministeriums sollen nunmehr gesetzlich verankert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises gemäß § 3 BPGG um Kindergartenkinder

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Derzeit haben nach § 3 BPGG die im ASVG unfallversicherten SchülerInnen und StudentInnen, deren Pflegebedarf durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, einen Anspruch auf Pflegegeld.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 wurde in § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG eine lit. l aufgenommen, wonach Kinder im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr ebenfalls unfallversichert sind. Diese Kinder können derzeit unter die in § 3a angeführten Personenkreise subsumiert werden, sodass aufgrund dieser Regelung ein grundsätzlicher Anspruch auf Pflegegeld besteht.
Aus Gründen der Systematik und Klarstellung sollen die im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr in der Unfallversicherung teilversicherten Kinder in § 3 Abs. 1 Z 2 BPGG angeführt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Klarstellung zum Anspruch auf einen Kinderzuschlag bei Bezug eines Pflegekarenzgeldes

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Kinderzuschlag hat den Zweck, Eltern in Form eines pauschalierten Zuschusses bei den finanziellen Mehraufwendungen, die für ein Kind erwachsen, zu unterstützen. Ebenso wie andere Unterstützungsleistungen für Kinder – etwa die Familienbeihilfe oder die Familienzuschläge nach den Sozialentschädigungsgesetzen – gebührt der Kinderzuschlag zum Pflegekarenzgeld in systemimmanenter Weise für jedes Kind nur einmal.
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass der Kinderzuschlag auch in den Fällen, in denen mehrere Personen für denselben Zeitraum und dieselbe/denselben pflegebedürftige/n Angehörige/n ein Pflegekarenzgeld beziehen, für dasselbe Kind nur einmal zu gewähren ist. Der Kinderzuschlag soll aus verwaltungsökonomischen Gründen primär der Person gebühren, deren Anspruch auf Pflegekarenzgeld zuerst festgestellt wurde und bei zeitgleicher Feststellung des Pflegekarenzgeldanspruches jener Person, die auch für die zuschlagsberechtigte Person die Familienbeihilfe bezieht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung einer Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es soll in § 26 BPGG eine Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 BPGG in das Gesetz aufgenommen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung einer datenschutzrechtlichen Bestimmung für den Vollzug der 24-Stunden-Betreuung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und Optimierung der Verfahrensabläufe zur Verarbeitung und Übermittlung der Daten

Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist für den Vollzug des Förderfahrens zur 24-Stunden-Betreuung nach § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuständig. Mit der neuen gesetzlichen Bestimmung des § 21b Abs. 6 bis 12 sollen die komplexen Verfahrensabläufe entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit optimiert und die Verarbeitung und Übermittlung der Daten elektronisch vereinfacht werden.
Zur Feststellung, ob eine Vollversicherung der selbstständigen Betreuungskräfte im gesetzlichen Ausmaß vorliegt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bislang im Antragsformular deren Zustimmungserklärung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten (Name, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum der jeweiligen selbstständigen Betreuungskraft) an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingeholt. Durch Einführung eines datenschutzrechtlichen Sondertatbestandes soll im neuen § 21b Abs. 8 die bisherige Zustimmungserklärung der selbstständigen Betreuungskräfte durch eine gesetzliche Ermächtigung zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ersetzt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Klarstellung der Zuständigkeit nach europarechtlichen Vorschriften in Fällen des § 3a BPGG

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 3a soll klargestellt werden, dass entsprechend der Praxis vor den beiden Urteilen des Obersten Gerichtshof 10 ObS 2/14p und 10 ObS 36/14p Österreich nur dann zur Leistung von Pflegegeld verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Staat aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 für die Pflegeleistungen im Rahmen der Koordination als Leistung bei Krankheit zuständig ist.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

152.191

Tsd. Euro

Plan

157.505

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

309

Tsd. Euro

Plan

304

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-152.500

Tsd. Euro

Plan

-157.809

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-152.191

Tsd. Euro

Plan

-157.505

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

18.369

Tsd. Euro

Plan

19.032

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

31

Tsd. Euro

Plan

76

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-18.400

Tsd. Euro

Plan

-19.108

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-18.369

Tsd. Euro

Plan

-19.032

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

6.754

Tsd. Euro

Plan

7.612

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

46

Tsd. Euro

Plan

76

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-6.800

Tsd. Euro

Plan

-7.688

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-6.754

Tsd. Euro

Plan

-7.612

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

44.706

Tsd. Euro

Plan

46.262

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

94

Tsd. Euro

Plan

76

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-44.800

Tsd. Euro

Plan

-46.338

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-44.706

Tsd. Euro

Plan

-46.262

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

82.362

Tsd. Euro

Plan

84.599

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

138

Tsd. Euro

Plan

76

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-82.500

Tsd. Euro

Plan

-84.675

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-82.362

Tsd. Euro

Plan

-84.599

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Folgende Echtdaten im Zusammenhang mit der Neudefinition der Zugangskriterien für die Stufen 1 und 2 liegen vor:

7.080 Personen jährlich weniger erhalten gegenüber der alten Rechtslage ein Pflegegeld der Stufe 1.
7.080 Personen x 154,20 € x 6 Monate ergibt eine Einsparung von rund 6,6 Mio. € jährlich

6.060 Personen jährlich (Neuzuerkennungen) erhalten statt eines Pflegegeldes der Stufe 2 ein Pflegegeld der Stufe 1.
6.060 Personen x 130,10 € x 6 Monate ergibt eine Einsparung von rund 4,7 Mio. € jährlich

2.340 Personen jährlich weniger erhalten gegenüber der alten Rechtslage ein Pflegegeld der Stufe 2.
2.340 Personen x 284,30 € x 6 Monate ergibt eine Einsparung von rund 4,0 Mio. € jährlich

3.970 Personen jährlich (Erhöhungen) erhalten statt eines Pflegegeldes der Stufe 2 ein Pflegegeld der Stufe 1.
3.970 Personen x 130,10 € x 6 Monate ergibt eine Einsparung von rund 3.1 Mio. € jährlich

Gesamtbeurteilung:
19.450 Personen sind jährlich betroffen, die Einsparungen liegen bei rund 18,4 Mio. €

Dadurch ergeben sich folgende Minderausgaben für die Jahre 2015 bis 2018:
Jahr 2015: 18,4 Mio. €
Jahr 2016: 56,4 Mio. € (inkl. Valorisierung um 2%)
Jahr 2017: 94,0 Mio. €
Jahr 2018: 131,6 Mio. €

Abzüglich der in der WFA dargestellten Mehraufwendungen für die Valorisierung des Pflegegeldes ab dem Jahr 2016, ergeben sich folgende Salden für den Transferaufwand:

Jahr 2016:
Minderausgaben Neudefinition Stufen 1 und 2: € 56,4 Mio.
Mehraufwand Valorisierung: € 49,6 Mio.
Saldo: € 6,8 Mio.

Jahr 2017:
Minderausgaben Neudefinition Stufen 1 und 2: € 94,0 Mio.
Mehraufwand Valorisierung: € 49,2 Mio.
Saldo: € 44,8 Mio.

Jahr 2018:
Minderausgaben Neudefinition Stufen 1 und 2: € 131,6 Mio.
Mehraufwand Valorisierung: € 49,1 Mio.
Saldo: € 82,5 Mio.

Für die Durchführung der Angehörigengespräche sind folgende Kosten entstanden:
Jahr 2015: € 31.275,71
Jahr 2016: € 45.803.-
Jahr 2017: € 94.354,30
Jahr 2018: € 157.447,05

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Soziales Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Soziales

Subdimension(en)

  • Pflegegeld

Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, ist eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2% mit 1. Jänner 2016 erfolgt.
Im Monatsdurchschnitt der nachstehend angeführten Jahre hat die folgende Anzahl an Personen ein Pflegegeld erhalten und von der Erhöhung der Pflegegeldbeträge profitiert.
Jahr 2016: 454.897 Personen
Jahr 2017: 456.650 Personen
Jahr 2018: 459.333 Personen
Jahr 2019: 463.662 Personen
Jahr 2020: 467.136 Personen

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 wurden dahingehend neu definiert , dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebührt.
Von der Änderung der Zugangskriterien bei den Pflegegeldstufen 1 und 2 sind jährlich rund 19.500 Personen betroffen.

Um die Auswirkungen der Neudefinition der Zugangskriterien bei den Pflegegeldstufen 1 und 2, vor allem im Bereich von Menschen mit psychischen Behinderungen, abzufedern wurde durch die medizinische Fachabteilung des Sozialministeriums Auswertungen aus Akten der Pflegegeldentscheidungsträger durchgeführt und Maßnahmen getroffen.
Das Ergebnis zeigt, dass die nach der Auswertung 2014 getroffenen Sensibilisierungsmaßnahmen der Sachverständigen
Informationsoffensive der Entscheidungsträger
Schwerpunkt im Ausbildungsplan der ÖBAK (Österreichische Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung)
Überarbeitung des Konsensuspapiers (Fassung September 2015)
Artikel in der Zeitschrift „Das ärztliche Gutachten“, Heft 6/2014, MANZ-Verlag
Vortrag zum Thema bei der Gutachtertagung der Österreichischen Ärztekammer am 8.5.2015 in Klagenfurt mit 140 TeilnehmerInnen
dazu geführt haben, dass in der Auswertung 2015 die Betreuungsmaßnahme „Motivationsgespräch“ bei psychischen Erkrankungen etwas zugenommen und die Berücksichtigung von Anleitung/Beaufsichtigung bei Entwicklungsstörungen deutlich zugenommen hat (von 65% auf 82%).
Insgesamt wurde im Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2020 in insgesamt 116.866 Fällen ein Motivationsgespräch bei der Pflegegeldeinstufung berücksichtigt.

Durch die kostenlosen unterstützenden Angehörigengespräche wird ein weiterer Beitrag zur Prävention und Gesundheitsförderung geleistet und eine zusätzliche qualitätssichernde Maßnahme angeboten.
Im Zeitraum August 2014 bis Ende 2020 wurden insgesamt 7.124 Angehörigengespräche durch Psychologinnen und Psychologen durchgeführt.

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Unbezahlte Arbeit

Mehr als 80% der pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung in unterschiedlichen Pflegesettings betreut, was betroffene Familien vor große Herausforderungen stellt. Insofern war es erforderlich, die Position hilfebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zu stärken.
Im Monatsdurchschnitt der nachstehend angeführten Jahre hat die folgende Anzahl an Personen ein Pflegegeld erhalten und von der Erhöhung der Pflegegeldbeträge profitiert.
Jahr 2016: 454.897 Personen
Jahr 2017: 456.650 Personen
Jahr 2018: 459.333 Personen
Jahr 2019: 463.662 Personen
Jahr 2020: 467.136 Personen
Durch die Erhöhung der Pflegegeldbeträge in allen Stufen stehen auch mehr finanzielle Mittel für die Unterstützung der Angehörigenpflege zur Verfügung.

Gesamtbeurteilung

Einleitend ist festzuhalten, dass die Ziele aus dem Regierungsprogramm 2020 – 2024 zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge zum Teil nicht deckungsgleich mit jenen der Novelle zum Bundespflegegeldgesetz aus dem Jahr 2014 sind.

Die Pflege und Betreuung älterer Menschen ist ein zentrales Thema in der österreichischen Sozialpolitik. Derzeit haben rund 463.000 Frauen und Männer einen Anspruch auf Pflegegeld. Das Durchschnittsalter der Pflegegeldbeziehenden liegt bei ca. 74 Jahren. Rund 80 Prozent der Pflegegeldbezieherinnen und Pflegegeldbezieher werden zuhause in unterschiedlichen Settings betreut und gepflegt. Um diese Personen bestmöglich zu unterstützen, wurde in Österreich ein sich ständig weiterentwickelndes, umfassendes Pflegevorsorgesystem aufgebaut.

Auch wenn sich das bestehende System in vielen Punkten seit Jahren bewährt hat, besteht, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zu erwartenden demographischen Entwicklungen, stets die Notwendigkeit, die Maßnahmen weiterzuentwickeln, um die Situation der Betroffenen weiter zu verbessern.

Durch die gegenständliche Novelle zum Bundespflegegeldgesetz konnten einerseits Maßnahmen zur Kostendämpfung gesetzt und andererseits die Situation pflegebedürftiger Menschen und ihrer An- und Zugehörigen nachhaltig verbessert werden.

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 wurden dahingehend neu definiert, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden (vorher mehr als 60 Stunden) und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden (vorher mehr als 85 Stunden) gebührt. Diese Stundenwerte gelten allerdings nicht für Personen gelten, denen bereits vor dem 1. Jänner 2015 rechtskräftig ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 zuerkannt wurde oder die vor dem 1. Jänner 2015 ein Pflegegeld beantragt haben. Von der Änderung der Zugangskriterien bei den Pflegegeldstufen 1 und 2 sind jährlich rund 19.500 Personen betroffen.

Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, ist eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2% mit 1. Jänner 2016 erfolgt.
Im Monatsdurchschnitt der nachstehend angeführten Jahre hat die folgende Anzahl an Personen ein Pflegegeld erhalten und von der Erhöhung der Pflegegeldbeträge profitiert.
Jahr 2016: 454.897 Personen
Jahr 2017: 456.650 Personen
Jahr 2018: 459.333 Personen
Jahr 2019: 463.662 Personen
Jahr 2020: 467.136 Personen
Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine jährliche Anpassung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach dem ASVG.

Im Zeitraum August 2014 bis Ende 2020 wurden insgesamt 7.124 Angehörigengespräche durch Psychologinnen und Psychologen durchgeführt.
Dabei wurde im Zeitraum August 2014 bis Mai 2015 ein Pilotprojekt und die Ausrollung im Juni 2015 durchgeführt.
Auf Grund der aktuellen Situation und um die Nachhaltigkeit des Angebots zu steigern, können seit Beginn des Jahres 2021 bis zu drei – statt bisher zwei – Gesprächseinheiten kostenlos in Anspruch genommen werden.

Auch das Regierungsprogramm 2020 – 2024 sieht zahlreiche Maßnahmen im Pflegebereich vor. Dazu wurde im Jahr 2020 auch eine Taskforce Pflege eingerichtet, in deren Rahmen eine Abstimmung und Koordination aller Stakeholder unter anderem zur gemeinsamen Steuerung der Angebots- und Bedarfsplanung, zur Evaluierung von Best-Practice-Beispielen und zur Ergebnisqualitätssicherung in den Bereichen häuslicher und stationärer Pflege und alternativer Wohnformen vorgenommen werden sollte. Darüber hinaus sollten auch weitere Maßnahmen unter Berücksichtigung der aktuellen Herausforderungen erarbeitet werden, die im Sinne aller Betroffenen zu einer Stärkung und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung beitragen.

Von der Gesundheit Österreich GmbH wurde zur Taskforce Pflege ein Ergebnisbericht erstellt, der eine Fülle von Zielsetzungen und Maßnahmen aufzeigt, die im Sinne aller Betroffenen zu einer Stärkung und Weiterentwicklung der Pflegevorsorge beitragen und deren wesentliche Elemente in eine Zielsteuerung münden sollen.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen