Vorhaben
Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (Evaluierung des BMSGPK für den Bereich der Sozialversicherungsträger)
Sonderpensionenbegrenzungsgesetz
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: 24.508
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Beseitigung von entstandenen Schieflagen im Zusammenhang mit Sonderpensionen
Beschreibung des Ziels
Entsprechend dem Beschluss des Ministerrats über die „Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher Funktionsträger/innen“ vom 19. November 2013, sollen entstandene Schieflagen insbesondere im Zusammenhang mit Sonderpensionsregelungen beseitigt werden. Im Sinn einer Harmonisierung der Pensionssysteme sollen weitere Schritte zur Angleichung des Leistungsniveaus und der Anspruchsvoraussetzungen unternommen werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Absolute Obergrenze für Ruhebezüge im öffentlichen Bereich - Pensionssicherungsbeiträge für besonders hohe Pensionen - Pensionsreform bei der OeNB
Ausgangszustand 2014:
Die Höhe der Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten im Einflussbereich des Bundes ist nicht begrenzt. Einzelne Sonderpensionen erreichen übermäßige Höhen. Trotzdem werden bei vielen Institutionen keine Pensionssicherungsbeiträge entrichtet. Im Bereich der OeNB ist ein Pensionsantritt ab 55 Jahren möglich. Im Bereich der OeNB werden teilweise nur geringe Pensionsbeiträge geleistet.
Zielzustand 2020:
Es gibt eine absolute Obergrenze für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Für besonders hohe Leistungen aus Sonderpensionen werden Pensionssicherungsbeiträge entrichtet. Das Pensionsantrittsalter und die Pensionsbeiträge werden im Bereich der OeNB angehoben.
Istzustand 2020:
Allgemeine Bemerkungen: Das Zweifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist nun als Obergrenze für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten im öffentlichen Bereich samt staatsnaher Unternehmen verbindlich verankert. Dadurch ist die Entstehung extrem hoher Pensionsleistungen nicht mehr möglich. Im Anwendungsbereich des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes wurden bei allen Rechtsträgern (einschließlich der OeNB) Pensionssicherungsbeiträge eingeführt. Im Bereich der OeNB wurden zusätzlich das Pensionsantrittsalter und die Pensionsbeiträge erhöht, für neu eintretende MitarbeiterInnen sind schon länger die Bestimmungen das ASVG anwendbar. Die Pensionssicherungsbeiträge reduzieren die Höhe der höchsten Pensionen und leisten dadurch einen Beitrag zur Beseitigung von Schieflagen im Zusammenhang mit Sonderpensionen bzw. zur Harmonisierung der Pensionssysteme. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Eingriffsmöglichkeiten des Staates bei bereits angefallenen Pensionsleistungen aus verfassungsrechtlichen Gründen beschränkt sind. Bereich BMSGPK: Im Zuständigkeitsbereich des BMSGPK wurden im Rahmen der Dienstordnungen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger die bereits bestehenden erhöhten Pensionsbeiträge weiter erhöht und die bereits davor bestehenden Pensionssicherungsbeiträge für hohe Pensionen zusätzlich angehoben. Die vorgesehene Maßnahmen sind daher zur Gänze umgesetzt.
Datenquelle:
Die Umsetzung dieses Meilensteines ergibt sich unmittelbar aus dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Nachhaltige Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen
Beschreibung des Ziels
Die hohen finanziellen Belastungen der für die Pensionsleistungen verantwortlichen Institutionen sollen reduziert werden, damit die Pensionsleistungen ohne außerordentliche Maßnahmen (wie etwa Nachschusspflichten, um den Deckungsstock der Pensionsreserven zu ergänzen) finanziert werden können.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Finanzielle Entlastung der für die Pensionsleistung verantwortlichen Institutionen
Ausgangszustand 2014:
Die im Bereich der OeNB aufgrund des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge fließen dem Bund zu.
Zielzustand 2020:
Die hohen finanziellen Belastungen der für die Pensionsleistungen verantwortlichen Institutionen werden durch die Leistung von Pensionssicherungsbeiträgen und teilweise durch erhöhte Pensionsbeiträge verringert. Auch im Bereich der OeNB fließen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge der Institution zu, die den Pensionsaufwand trägt.
Istzustand 2020:
Allgemeine Bemerkungen: Aufgrund der durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz normierten Pensions- und Pensionssicherungsbeiträge wurden die für die Pensionsleistungen verantwortlichen Institutionen jedenfalls finanzielle entlastet. Das gilt auch für die OeNB, wo die Pensionssicherungs- und Pensionsbeiträge statt dem Bund nun der OeNB zufließen, die die Pensionen nach den Dienstordnungen auch finanzieren muss. Bereich BMSGPK: Hinsichtlich des Umfanges dieser Entlastung stehen dem BMSGPK lediglich Daten für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Sozialversicherungsträger zur Verfügung: Die Entlastung der Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit der Finanzierung der Pensionen nach den Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger lag dabei aufgrund der höheren Mehreinnahmen deutlich über den Erwartungen (1.600.000 € pro Jahr), so dass in diesem Bereich das Ziel daher überplanmäßig erreicht wurde: Jahr 2015 2.792.000 €, Jahr 2016 2.862.000 €, Jahr 2017 2.932.000 €, Jahr 2018 3.001.000 €
Datenquelle:
Betreffend die Sozialversicherungsträger wurde vom BMSGPK eine Erhebung durchgeführt.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überplanmäßig erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Harmonisierung der Pensionssysteme durch Anpassung des Leistungsniveaus
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
– Beim Bund und bei Rechtsträgern im Einflussbereich des Bundes werden für besonders hohe Leistungen aus Sonderpensionen Pensionssicherungsbeiträge eingeführt. Die Pensionssicherungsbeiträge setzen grundsätzlich bei Leistungen über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage mit einem Prozentsatz von 5 % ein und steigen dann schrittweise bis maximal 25 %.
– Im Bereich der Dienstbestimmungen I und II der OeNB werden zusätzlich Änderungen bei der Pensionsanpassung und den Abschlägen bei vorzeitigem Pensionsantritt vorgenommen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Harmonisierung der Pensionssysteme durch Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Bereich der Dienstbestimmungen I und II der OeNB wird das Pensionsantrittsalter schrittweise angehoben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Absicherung der Pensionsleistungen durch eine Erhöhung der Pensionsbeiträge
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Bereich der Dienstordnungen der OeNB und der Sozialversicherungsträger (sowie der direkten Leistungszusagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) werden Pensionsbeiträge erhöht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge fließen der OeNB zu
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die im Bereich der OeNB eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind nicht mehr an den Bund sondern an die OeNB abzuführen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Absolute Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Normierung einer absoluten Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Da bei den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die Mehreinnahmen aufgrund der erhöhten Pensionsbeiträge und der für höhere Pensionen erhöhten Pensionssicherungsbeiträgen deutlich größer waren als erwartet, hat sich auch der Bundesbeitrag (Transferaufwand) stärker als erwartet verringert.
Die Erhöhung der Erträge betrifft nicht den Wirkungsbereich des BMSGPK sondern den anderer Ressorts. Es handelt sich insbesondere um Mehreinnahmen durch die Erhöhung der Pensionssicherungsbeiträge der Beamten sowie um höhere Gewinnausschüttungen der OeNB an den Bund. Da dem BMSGPK keine Daten zu diesen Bereichen zur Verfügung stehen wurden die Ist-Werte mit den Plan-Werten gleichgestellt.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.