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Vorhaben

Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (Evaluierung des BMSGPK für den Bereich der Sozialversicherungsträger)

Sonderpensionenbegrenzungsgesetz

2020
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: 24.508

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

In den einzelnen Pensionssystemen bestehen teilweise sehr unterschiedliche Leistungsniveaus, ohne dass für diese Unterschiede rechtfertigende Gründe – etwa höhere Beitragsleistungen – erkennbar wären. Diese Unterschiede treffen auf immer weniger Akzeptanz.
Die Sonderpensionen führen zu hohen finanziellen Belastungen der für die Pensionsleistungen verantwortlichen Institutionen. Dies kann selbst in Bereichen, bei denen die Pensionen nicht unmittelbar vom Bund zu finanzieren sind, etwa im Wege geringerer Gewinnausschüttungen zu finanziellen Nachteilen für den Bund führen.
Neben dem Bund sind über 70 Institutionen von der Neuregelung umfasst. Für ca. 9.600 Personen werden Pensionssicherungsbeiträge eingeführt oder erhöht bzw. Pensionsbeiträge erhöht. Für die Institutionen, die Sonderpensionen auszahlen, ergeben sich dadurch Mehreinnahmen von ungefähr zehn Millionen Euro. Die neuen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ermöglicht es den Ländern, analoge Bestimmungen auch für Institutionen im Landesbereich einzuführen.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Beseitigung von entstandenen Schieflagen im Zusammenhang mit Sonderpensionen

Beschreibung des Ziels

Entsprechend dem Beschluss des Ministerrats über die „Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher Funktionsträger/innen“ vom 19. November 2013, sollen entstandene Schieflagen insbesondere im Zusammenhang mit Sonderpensionsregelungen beseitigt werden. Im Sinn einer Harmonisierung der Pensionssysteme sollen weitere Schritte zur Angleichung des Leistungsniveaus und der Anspruchsvoraussetzungen unternommen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Absolute Obergrenze für Ruhebezüge im öffentlichen Bereich - Pensionssicherungsbeiträge für besonders hohe Pensionen - Pensionsreform bei der OeNB

Ausgangszustand 2014:

Die Höhe der Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten im Einflussbereich des Bundes ist nicht begrenzt. Einzelne Sonderpensionen erreichen übermäßige Höhen. Trotzdem werden bei vielen Institutionen keine Pensionssicherungsbeiträge entrichtet. Im Bereich der OeNB ist ein Pensionsantritt ab 55 Jahren möglich. Im Bereich der OeNB werden teilweise nur geringe Pensionsbeiträge geleistet.

Zielzustand 2020:

Es gibt eine absolute Obergrenze für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Für besonders hohe Leistungen aus Sonderpensionen werden Pensionssicherungsbeiträge entrichtet. Das Pensionsantrittsalter und die Pensionsbeiträge werden im Bereich der OeNB angehoben.

Istzustand 2020:

Allgemeine Bemerkungen: Das Zweifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist nun als Obergrenze für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten im öffentlichen Bereich samt staatsnaher Unternehmen verbindlich verankert. Dadurch ist die Entstehung extrem hoher Pensionsleistungen nicht mehr möglich. Im Anwendungsbereich des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes wurden bei allen Rechtsträgern (einschließlich der OeNB) Pensionssicherungsbeiträge eingeführt. Im Bereich der OeNB wurden zusätzlich das Pensionsantrittsalter und die Pensionsbeiträge erhöht, für neu eintretende MitarbeiterInnen sind schon länger die Bestimmungen das ASVG anwendbar. Die Pensionssicherungsbeiträge reduzieren die Höhe der höchsten Pensionen und leisten dadurch einen Beitrag zur Beseitigung von Schieflagen im Zusammenhang mit Sonderpensionen bzw. zur Harmonisierung der Pensionssysteme. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Eingriffsmöglichkeiten des Staates bei bereits angefallenen Pensionsleistungen aus verfassungsrechtlichen Gründen beschränkt sind. Bereich BMSGPK: Im Zuständigkeitsbereich des BMSGPK wurden im Rahmen der Dienstordnungen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger die bereits bestehenden erhöhten Pensionsbeiträge weiter erhöht und die bereits davor bestehenden Pensionssicherungsbeiträge für hohe Pensionen zusätzlich angehoben. Die vorgesehene Maßnahmen sind daher zur Gänze umgesetzt.

Datenquelle:
Die Umsetzung dieses Meilensteines ergibt sich unmittelbar aus dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Nachhaltige Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen

Beschreibung des Ziels

Die hohen finanziellen Belastungen der für die Pensionsleistungen verantwortlichen Institutionen sollen reduziert werden, damit die Pensionsleistungen ohne außerordentliche Maßnahmen (wie etwa Nachschusspflichten, um den Deckungsstock der Pensionsreserven zu ergänzen) finanziert werden können.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Finanzielle Entlastung der für die Pensionsleistung verantwortlichen Institutionen

Ausgangszustand 2014:

Die im Bereich der OeNB aufgrund des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge fließen dem Bund zu.

Zielzustand 2020:

Die hohen finanziellen Belastungen der für die Pensionsleistungen verantwortlichen Institutionen werden durch die Leistung von Pensionssicherungsbeiträgen und teilweise durch erhöhte Pensionsbeiträge verringert. Auch im Bereich der OeNB fließen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge der Institution zu, die den Pensionsaufwand trägt.

Istzustand 2020:

Allgemeine Bemerkungen: Aufgrund der durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz normierten Pensions- und Pensionssicherungsbeiträge wurden die für die Pensionsleistungen verantwortlichen Institutionen jedenfalls finanzielle entlastet. Das gilt auch für die OeNB, wo die Pensionssicherungs- und Pensionsbeiträge statt dem Bund nun der OeNB zufließen, die die Pensionen nach den Dienstordnungen auch finanzieren muss. Bereich BMSGPK: Hinsichtlich des Umfanges dieser Entlastung stehen dem BMSGPK lediglich Daten für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Sozialversicherungsträger zur Verfügung: Die Entlastung der Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit der Finanzierung der Pensionen nach den Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger lag dabei aufgrund der höheren Mehreinnahmen deutlich über den Erwartungen (1.600.000 € pro Jahr), so dass in diesem Bereich das Ziel daher überplanmäßig erreicht wurde: Jahr 2015 2.792.000 €, Jahr 2016 2.862.000 €, Jahr 2017 2.932.000 €, Jahr 2018 3.001.000 €

Datenquelle:
Betreffend die Sozialversicherungsträger wurde vom BMSGPK eine Erhebung durchgeführt.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überplanmäßig erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Harmonisierung der Pensionssysteme durch Anpassung des Leistungsniveaus

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

– Beim Bund und bei Rechtsträgern im Einflussbereich des Bundes werden für besonders hohe Leistungen aus Sonderpensionen Pensionssicherungsbeiträge eingeführt. Die Pensionssicherungsbeiträge setzen grundsätzlich bei Leistungen über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage mit einem Prozentsatz von 5 % ein und steigen dann schrittweise bis maximal 25 %.
– Im Bereich der Dienstbestimmungen I und II der OeNB werden zusätzlich Änderungen bei der Pensionsanpassung und den Abschlägen bei vorzeitigem Pensionsantritt vorgenommen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Harmonisierung der Pensionssysteme durch Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im Bereich der Dienstbestimmungen I und II der OeNB wird das Pensionsantrittsalter schrittweise angehoben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Absicherung der Pensionsleistungen durch eine Erhöhung der Pensionsbeiträge

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im Bereich der Dienstordnungen der OeNB und der Sozialversicherungsträger (sowie der direkten Leistungszusagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) werden Pensionsbeiträge erhöht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge fließen der OeNB zu

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die im Bereich der OeNB eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind nicht mehr an den Bund sondern an die OeNB abzuführen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Absolute Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Normierung einer absoluten Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

24.508

Tsd. Euro

Plan

23.726

Tsd. Euro

Erträge

Ist

22.126

Tsd. Euro

Plan

22.126

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-2.382

Tsd. Euro

Plan

-1.600

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-2.382

Tsd. Euro

Plan

-1.600

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

22.126

Tsd. Euro

Plan

22.126

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

6.083

Tsd. Euro

Plan

5.909

Tsd. Euro

Erträge

Ist

5.509

Tsd. Euro

Plan

5.509

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-574

Tsd. Euro

Plan

-400

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-574

Tsd. Euro

Plan

-400

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

5.509

Tsd. Euro

Plan

5.509

Tsd. Euro

Ergebnis

6.112

Tsd. Euro

Plan

5.924

Tsd. Euro

Erträge

Ist

5.524

Tsd. Euro

Plan

5.524

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-588

Tsd. Euro

Plan

-400

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-588

Tsd. Euro

Plan

-400

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

5.524

Tsd. Euro

Plan

5.524

Tsd. Euro

Ergebnis

6.142

Tsd. Euro

Plan

5.939

Tsd. Euro

Erträge

Ist

5.539

Tsd. Euro

Plan

5.539

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-603

Tsd. Euro

Plan

-400

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-603

Tsd. Euro

Plan

-400

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

5.539

Tsd. Euro

Plan

5.539

Tsd. Euro

Ergebnis

6.171

Tsd. Euro

Plan

5.954

Tsd. Euro

Erträge

Ist

5.554

Tsd. Euro

Plan

5.554

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-617

Tsd. Euro

Plan

-400

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-617

Tsd. Euro

Plan

-400

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

5.554

Tsd. Euro

Plan

5.554

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Da bei den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die Mehreinnahmen aufgrund der erhöhten Pensionsbeiträge und der für höhere Pensionen erhöhten Pensionssicherungsbeiträgen deutlich größer waren als erwartet, hat sich auch der Bundesbeitrag (Transferaufwand) stärker als erwartet verringert.

Die Erhöhung der Erträge betrifft nicht den Wirkungsbereich des BMSGPK sondern den anderer Ressorts. Es handelt sich insbesondere um Mehreinnahmen durch die Erhöhung der Pensionssicherungsbeiträge der Beamten sowie um höhere Gewinnausschüttungen der OeNB an den Bund. Da dem BMSGPK keine Daten zu diesen Bereichen zur Verfügung stehen wurden die Ist-Werte mit den Plan-Werten gleichgestellt.

Gesamtbeurteilung

Fast alle vom Anwendungsbereich des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes betroffen Rechtsträger liegen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des BMSGPK. Wie bereits in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung angekündigt, hat das BMSGPK nur eine Evaluierung für die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger durchgeführt und bei diesen die entsprechenden Daten erhoben.

Allgemeines Bemerkungen zum Sonderpensionenbegrenzungsgesetz:
In den letzten 25 Jahren gab es eine Vielzahl von Reformen mit dem Ziel einer Harmonisierung der unterschiedlichen Pensionssysteme, wie etwa die Reform bzw. Abschaffung der Politikerpensionen, die schrittwiese Angleichung des Pensionsrechtes der Bundesbeamten an das ASVG bzw. das APG, das neue Pensionsrecht der Österreichischen Bundesbahnen oder Reformen bei den einzelnen Pensionsordnungen der Kammern. Diese Reformen bezogen sich überwiegend auf zukünftige Leistungsansprüche, teilweise wurde – etwa durch Pensionssicherungsbeiträge – auch in bereits angefallene Pensionsansprüche eingegriffen.
Durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz konnten nun auch in Bereichen, die sich bisher Reformen entzogen haben (Dienstordnungen I und II der OeNB) weitgehende Reformschritte gesetzt werden. Außerdem wurde für den öffentlichen und staatsnahen Bereich eine absolute Obergrenze für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge eingeführt. Zusätzlich wurde die besonders hohen Sonderpensionen durch Pensionssicherungsbeiträge reduziert, deren prozentmäßiges Ausmaß abhängig von der Höhe des Bezuges ansteigt. Beim Sonderpensionenbegrenzungsgesetz handelt es sich daher um eine notwendige Ergänzung der bisherigen Reformschritte. Eine vollständige Harmonisierung aller Pensionssysteme durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz war aber schon aufgrund der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht möglich.

Beurteilung im Wirkungsbereich des BMSGPK:
Im Rahmen des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes wurden durch eine Novelle des ASVG im Bereich der Pensionen nach den Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger die Pensionsbeiträge und für hohe Pensionen die Pensionssicherungsbeiträge erhöht. Beide Maßnahmen stellen für die Sozialversicherungsträger Mehreinnahmen da, die sie dabei unterstützen den Aufwand für die Pensionen nach den Dienstordnungen auf Dauer zu finanzieren. Die Mehreinnahmen sind dabei höher ausgefallen als erwartet: Sie betrugen statt 1.600.000 € pro Jahr im Jahr 2015 2.792.000 €, im Jahr 2016 2.862.000 €, im Jahr 2017 2.932.000 € und im Jahr 2018 3.001.000 €. Da diese Mehreinnahmen auch die Träger der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger betrafen, reduzierte sich auch die Zahlungen, die der Bund als Bundesbeitrag zu leisten hatte (Transferaufwand): statt wie ursprünglich angenommen um 400.000 € pro Jahr im Jahr 2015 574.000 €, im Jahr 2016 588.000 €, im Jahr 2017 603.000 € und im Jahr 2018 617.000 €. Die finanzielle Entlastung der Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit der Finanzierung der Pensionen nach den Dienstordnungen ist daher überplanmäßig erfolgt.

Die Beurteilung der Zielerreichung der beiden Ziele und der Maßnahmen erfolgt aus der Sicht des BMSGPK für seinen Zuständigkeitsbereich.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.