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Vorhaben

EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 gebündelt mit Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung (VPDG-DV)

2021
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2016

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: 10.686

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

Das Finanzstrafrecht entspricht bereits derzeit weitgehend den durch die EU-Richtlinie umzusetzenden Standards, jedoch sind in Teilbereichen Anpassungen erforderlich.

Viele international agierende Unternehmen nutzen grenzüberschreitende Konstruktionen, um nationale Steuerpflichten zu umgehen. Um die weltweite Verteilung der Steuerlast auf Nationalstaaten transparent zu machen haben sich Staaten völkerrechtlich und unionsrechtlich dazu verpflichtet, von gewissen Unternehmen länderbezogene Berichte einzufordern und mit anderen Staaten auszutauschen. Zudem fehlt es auf österreichischer Ebene an einheitlichen Vorgaben zur Verrechnungspreisdokumentation.

Viele – vor allem international agierende – Unternehmen nutzen in einigen Staaten bilaterale Vereinbarungen mit nationalen Steuerbehörden, um ihre globale Steuerlast zu optimieren. Um diese Vereinbarungen transparent zu machen, haben sich Staaten völkerrechtlich und unionsrechtlich dazu verpflichtet, sie mit anderen Staaten auszutauschen, bzw. innerhalb der EU an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Natürliche Personen, die Zinsen aus anderen Staaten als ihrem Wohnsitzstaat beziehen, versteuern diese häufig nicht in ihrem Wohnsitzstaat. Die in Reaktion darauf eingeführte Quellenbesteuerung in Österreich wird entsprechend der unionsrechtlich vorgesehenen einheitlichen Vorgehensweise durch einen Informationsaustausch über die Zinseinkünfte ersetzt.

Bewertungsrechtlich führen Zahlungen der so genannten ersten Säule (Direktzahlungen) zu einer Berücksichtigung zum Einheitswert von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Dieser Zuschlag wird derzeit von den im Vorjahr tatsächlich zugegangenen Zahlungen berechnet, ohne einen Bezug zum jeweiligen Antragsjahr zu berücksichtigen. Im Zuge der Neuordnung der gemeinsamen Agrarpolitik finden nunmehr auch Auszahlungen in Tranchen statt, die auch über den Jahreswechsel gehen. Dies führt zu stärkeren Schwankungen, die zu Folgebescheiden beim Einheitswert und den davon abgeleiteten Abgaben und Beiträgen führen.

Von den Maßnahmen betroffen sind hauptsächlich international agierende Konzerne und natürliche Personen, die ihr Vermögen grenzüberschreitend zinsbringend veranlagen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben ist der mittel- und langfristigen Strategie der Erweiterung und Modernisierung der Amtshilfe im Steuerbereich zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuordnen. Es dient der Umsetzung folgender Aktionspläne der EU-Kommission: Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (COM/2012/0722/final) vom 6.12.2012; Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung (COM/2015/302/final) vom 17.6.2015, sowie Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung (COM/2016/23 final).

Die Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten im Steuerbereich ist auf dem Gebiet der direkten Steuern seit 1977 auf Grundlage der Richtlinie 77/799/EWG des Rates möglich. Die Richtlinie 77/799/EWG konnte nicht den Anforderungen einer neuen, globalisierten Weltordnung gerecht werden. Aus diesem Grund wurde sie durch die Richtlinie 2011/16/EU des Rates ersetzt. Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates wurde seit ihrem Erlass fünfmal geändert, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken. Die dritte Änderung erfolgte am 18.12.2015 durch die Richtlinie 2015/2376/EU zum automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung. Die vierte Änderung erfolgte am 3.6.2016 durch die Richtlinie 2016/881/EU über den automatischen Austausch von Informationen über die länderbezogenen Berichte. Beide Richtlinien werden durch das gegenständliche Vorhaben in österreichisches Recht umgesetzt.

Einer der Vorteile des Binnenmarkts besteht darin, dass Einzelpersonen und Unternehmen in der EU die Freiheit haben, über nationale Grenzen hinweg mobil zu sein, zu arbeiten und zu investieren. Diese Tatsache hat zu einer stetigen Zunahme des grenzüberschreitenden Handels und der Mobilität sowie der elektronischen Märkte geführt. Da die direkte Besteuerung jedoch nicht EU-weit harmonisiert ist, kann diese Freiheit dazu führen, dass es einigen Steuerpflichtigen gelingt, Steuern zu vermeiden oder zu umgehen. Die Steuerbehörden in der EU haben daher vereinbart, enger zusammenzuarbeiten, damit sie ihre Steuerpflichtigen korrekt besteuern sowie Steuervermeidung und Steuerhinterziehung bekämpfen können. Der automatische Informationsaustausch ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument.

Vorbescheide, die steuermotivierte Gestaltungen betreffen, haben in bestimmten Fällen dazu geführt, dass künstlich erhöhte Einkünfte einer niedrigen Besteuerung in dem den Vorbescheid erteilenden, ändernden oder erneuernden Land unterworfen werden und in anderen beteiligten Ländern nur künstlich verringerte steuerpflichtige Einkünfte verbleiben, ohne dass dies jedoch den anderen Ländern bekannt wäre. Durch die rechtzeitige Bekanntgabe dieser Vorbescheide können die anderen beteiligten Länder gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen setzen, um die Steuervermeidung oder -hinterziehung zu bekämpfen.

Da multinationale Unternehmensgruppen in verschiedenen Ländern tätig sind, bietet sich ihnen, im Vergleich zu inländischen Unternehmen, die Möglichkeit der aggressiven Steuerplanung. Dadurch können allen Mitgliedstaaten Einnahmen entgehen, und es besteht die Gefahr, dass ein Wettbewerb um multinationale Unternehmensgruppen entsteht, die mit weiteren Steuervergünstigungen angelockt werden sollen. Durch die Erweiterung der Amtshilfe auf länderbezogene Berichte erhalten die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten umfassende und relevante Informationen über multinationale Unternehmensgruppen betreffend ihre Struktur, ihre Verrechnungspreispolitik und ihre internen Transaktionen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union. Diese Informationen ermöglichen es den Steuerbehörden, schädlichen Steuerpraktiken durch Änderungen der Rechtsvorschriften oder die Durchführung angemessener Risikobewertungen und Steuerprüfungen zu begegnen und festzustellen, ob Unternehmen Praktiken angewendet haben, die zu einer künstlichen Verlagerung erheblicher Gewinnbeträge in Gebiete mit günstigerer Besteuerung führen.

Auch die Sicherstellung der Besteuerung bzw. steuerliche Erfassung von Zinszahlungen nach der letztmaligen Erhebung der EU-Quellensteuer steht in Einklang mit den auf europäischer Ebene erlassenen Richtlinien zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung auf globaler Ebene und innerhalb der Europäischen Union.

Weiters steht das Vorhaben in Einklang mit den im Regierungsprogramm „Erfolgreich. Österreich.“ definierten Zielsetzungen und Maßnahmen. Insbesondere die Sicherstellung der Besteuerung bzw. steuerlichen Erfassung von Zinszahlungen an beschränkt steuerpflichtige Personen entspricht dem im Regierungsprogramm definierten Ziel des Ausbaus der Transparenz und Zusammenarbeit in internationalen Steuerangelegenheiten.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Gewährung der Beschuldigtenrechte im unionsrechtlich vorgegebenen Ausmaß

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Recht auf Beiziehung eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren

Ausgangszustand 2016:

Derzeit sind die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren nicht vollständig umgesetzt.

Zielzustand 2021:

Sämtliche unionsrechtliche Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers sind im Finanzstrafverfahren vollständig umgesetzt.

Istzustand 2021:

Die Anforderungen der Richtlinie 2013/48/EU wurden vollumfassend im Finanzstrafgesetz umgesetzt und somit zur Gänze erfüllt.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem, BGBl. I Nr. 77/2016 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2016/77)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Steigerung der Transparenz hinsichtlich der geografischen Aufteilung der Steuerlast von internationalen Konzernen und Vereinheitlichung der Verrechnungspreisdokumentation

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Vollständige Umsetzung der EU- und OECD-Vorgaben über die länderbezogene Berichterstattung

Ausgangszustand 2016:

Derzeit werden keine länderbezogenen Berichte erstellt. Zudem erfolgt keine standardisierte Erstellung eines Master File oder Local File.

Zielzustand 2021:

Es sollen im Inland pro Jahr 20 länderbezogene Berichte für Unternehmensgruppen erstellt werden, deren oberste Muttergesellschaft ihren Sitz in Österreich hat und die daher auch endgültig die Kosten dafür zu tragen haben werden. Zudem soll das standardisierte Master File sowie das Local File für sämtliche Unternehmen erstellt werden, welche die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten. Das Ziel ist erreicht, wenn die auf internationaler Ebene erfolgende Evaluierung der Umsetzung des neuen Transparenzstandards im Jahr 2020 zum Ergebnis kommt, dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.

Istzustand 2021:

Laut dem OECD-Bericht über die Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung aus dem Jahr 2020 hat die Republik Österreich alle Vorgaben zur länderbezogenen Berichterstattung vollständig und richtig umgesetzt und führt den Austausch der Berichte umgehend und korrekt aus. Es wurden daher keine Empfehlungen ausgesprochen.

Datenquelle:
Inclusive Framework on BEPS: Country-by-Country Reporting – Compilation of Peer Review Reports (Phase 3) (OECD, 2020)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Verbesserung der Überprüfbarkeit grenzüberschreitender Verrechnungspreisgestaltungen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Vollständige Umsetzung der EU- und OECD-Vorgaben über die Verrechnungspreisdokumentation

Ausgangszustand 2016:

Die Republik Österreich ist einer der wenigen OECD-Mitgliedstaaten, die derzeit keine Vorgaben über die Dokumentation der Verrechnungspreise von grenzüberschreitenden Konzernen im Gesetzes- bzw. Verordnungsrang machen.

Zielzustand 2021:

Die Republik Österreich hat die OECD-Vorgaben hinsichtlich der Dokumentation der Verrechnungspreise von grenzüberschreitenden Konzernen im Gesetzes- bzw. Verordnungsrang umgesetzt. Dadurch wird die Rechtssicherheit sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die betroffenen Unternehmen erheblich gesteigert.

Istzustand 2021:

Die Dokumentationsanforderungen betreffend grenzüberschreitende Verrechnungspreisgestaltungen sind im Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) und in der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (VPDG-DV) geregelt. Die VPDG-DV enthält umfassende Vorgaben zur Erstellung eines Master File und eines Local File, während das VPDG vor allem den länderbezogenen Bericht regelt. Zusätzlich hat Österreich in den Rz. 427-497 der Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (Richtlinie des BMF vom 7.10.2021) nähere Ausführungen zur Auslegung und Umsetzung der Vorgaben im VPDG und in der VPDG-DV veröffentlicht. Zu beachten sind weiters die OECD-Leitlinien hinsichtlich länderbezogener Berichte: OECD (2019), Guidance on the Implementation of Country-by-Country Reporting - BEPS Action 13, welche als Auslegungs- und Anwendungshilfe zum VPDG und zur VPDG-DV dienen (siehe auch Rz. 429 der Verrechnungspreisrichtlinien).

Datenquelle:
Inclusive Framework on BEPS: Country-by-Country Reporting – Compilation of Peer Review Reports (Phase 3) (OECD, 2020); VPDG; VPDG-DV

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Anpassung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen unter Beibehaltung des Charakters als Sicherungssteuer

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Sicherstellung der Besteuerung bzw. steuerlichen Erfassung von Zinszahlungen an beschränkt steuerpflichtige Personen

Ausgangszustand 2016:

Die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen knüpft derzeit in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht an die EU-Quellensteuer an. Daher kann nur bis zum Auslaufen der EU-Quellensteuer sichergestellt werden, dass jede Zinsenzahlung eines österreichischen Schuldners an eine natürliche beschränkt steuerpflichtige Person entweder einem Quellensteuerabzug unterliegt oder von einem automatischen Informationsaustausch umfasst wird.

Zielzustand 2021:

Das Ziel ist erreicht, wenn auch nach der letztmaligen Erhebung der EU-Quellensteuer sichergestellt ist, dass jede Zinsenzahlung eines österreichischen Schuldners sowie Stückzinsen aus Wertpapieren, die von inländischen Emittenten begeben worden sind, an eine natürliche beschränkt steuerpflichtige Person entweder einem Quellensteuerabzug unterliegt oder von einem automatischen Informationsaustausch umfasst wird.

Istzustand 2021:

Das EU-Quellensteuergesetz trat mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Seit 1.1.2017 erfolgt daher keine Erhebung einer EU-Quellensteuer mehr. Die Aufhebung steht in Zusammenhang mit der Einführung einer EU-Richtlinie über den automatischen Informationsaustausch zwischen sämtlichen EU-Staaten sowie mit einer Reihe von Drittstaaten. In Österreich wurde diese mit 1.1.2017 im Rahmen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes (GMSG) in österreichisches Recht umgesetzt. Finanzinstitute sind damit zur Meldung von Informationen über Finanzkonten von Personen und Rechtsträgern mit Ansässigkeit in einem am Gemeinsamen Meldestandard teilnehmenden Staat verpflichtet. Der Wegfall des EU-Quellensteuergesetzes, mit dem die Besteuerung von Zinszahlungen an beschränkt Steuerpflichte geregelt wurde, machte legistische Anpassungen im Bereich der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen, der sich bisher an der Definition nach dem EU-Quellensteuergesetz orientiert hat, erforderlich. Aus diesem Grund wurde der Zinsbegriff für beschränkt Steuerpflichtige an den inländischen Zinsbegriff angepasst (erweitert um Stückzinsen). Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen damit mit ihren inländischen Zinsen der österreichischen Kapitalertragsteuer, soweit die Einkünfte nicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs an den Ansässigkeitsstaat gemeldet werden, wodurch zumindest eine Einmalbesteuerung ("Sicherungssteuer") sichergestellt ist.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem, BGBl. I Nr. 77/2016 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2016/77)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 5: Steigerung der Transparenz hinsichtlich der Auskünfte der Steuerbehörden

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Vollständige Umsetzung der EU-Vorgaben über den Austausch von Vorbescheiden und -verständigungen und effektive Durchführung des Austauschs

Ausgangszustand 2016:

Derzeit werden Informationen über Rulings (grenzüberschreitende Vorbescheide, Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung) nicht auf automatischem Weg zwischen EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. Intransparente Steuergestaltungen (Stichwort "Luxleaks") sind daher möglich und wirken sich nachteilig auf Unternehmen, die solche Gestaltungen nicht in Anspruch nehmen wollen oder können, sowie auf die Steuereinnahmen vieler Staaten aus.

Zielzustand 2021:

Das Ziel ist erreicht, wenn aufgrund des Austauschs der Informationen über alle betroffenen Rulings innerhalb der EU die einschlägigen intransparenten Steuergestaltungen nicht mehr vorkommen.

Istzustand 2021:

Die EU-Kommission hat in ihrem Endbericht zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinien DAC 1, 2 und 3 die Umsetzung der Vorgaben der DAC3-Richtlinie (Richtlinie 2015/2376/EU) durch Österreich als rechtzeitig und vollständig bewertet (siehe Seite 5 des Endberichts).

Datenquelle:
EU Kommission (2019), Evaluation of Administrative Cooperation in Direct Taxation - FINAL REPORT

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 6: Vermeidung zusätzlicher Einheitswertbescheide von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wegen schwankender Auszahlungen öffentlicher Gelder

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Vermeidung von zusätzlichen Einheitswertbescheiden und davon abgeleiteten Bescheiden

Ausgangszustand 2016:

Derzeit müssten auf Grund von über den Jahreswechsel gehenden Zahlungen jährlich Fortschreibungsbescheide sowohl beim Einheitswert als auch bei den davon abgeleiteten Bescheiden ergehen.

Zielzustand 2021:

Das Ziel ist erreicht, wenn es auf Grund der Umstellung durch Auszahlung in Tranchen, zu keinen zusätzlichen Einheitswertbescheiden und davon abgeleiteten Abgabenbescheiden kommt.

Istzustand 2021:

Eine Analyse der Daten der Agrarmarkt Austria Zahlungen zeigt, dass - vor der Umstellung - die innerhalb eines Jahres ausbezahlten Beträge mehreren Anspruchsjahren zugeordnet werden können. Daraus kann gefolgert werden, dass sowohl Zahlungen für das jeweilige Antragsjahr als auch für vorangegangene Antragsjahre berücksichtigt wurden. Durch die unterschiedlichen Zahlungen ergeben sich gravierende Änderungen beim Einheitswert, die zu Wertfortschreibungen führten bzw. (ohne Änderung der Rechtslage) zu solchen geführt hätten. Seit der Umstellung sind die Zahlungen weitgehend stabil und auch immer einem Anspruchsjahr zuzuordnen. Auf Basis der Datenlage kann somit aus BMF-interner Expertensicht bestätigt werden, dass die damalige Zielsetzung erreicht wurde.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem, BGBl. I Nr. 77/2016 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2016/77)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU im österreichischen Finanzstrafgesetz. Die Umsetzung erfolgt innerhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Frist (bis zum 27.11.2016).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Automatischer Austausch von länderbezogenen Berichten und die Übermittlung des Master File und des Local File jeweils auf Anfrage der zuständigen Behörde

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Eine multinationale Unternehmensgruppe, die in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen nach internationalen Rechnungslegungsstandards konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweist, hat einen länderbezogenen Bericht zu erstellen. Der maßgebliche Schwellenwert für das Master File und das Local File ist die Umsatzgrenze von 50 Mio. Euro pro Jahr.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Vorgaben hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentation im Gesetzesrang

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Punkt 13 des Aktionsplans der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) stellt fest, dass die Bereitstellung von Informationen zur Durchführung von Risikoabschätzungen und Prüfungen in Verrechnungspreisfragen wesentlich zur Bewältigung des Problems der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung beitragen kann. Die Leitlinien der OECD zur Verrechnungspreisdokumentation verlangen von multinationalen Unternehmen genau jene Informationen, die nunmehr gesetzlich festgelegt und mit einer eigenen Verordnung genau ausgeführt werden sollen. Die innerstaatliche Umsetzung entspricht nicht nur den international anerkannten Vorgaben der OECD sondern auch jenen der EU, nämlich der Entschließung zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD), ABl. Nr. C 176 vom 28.07.2006 S. 1.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anknüpfen der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen an den nationalen (Stück)zinsbegriff

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Künftig soll statt dem (Stück)zinsbegriff des EU-Quellensteuergesetzes der (Stück)zinsbegriff gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG erweitert um Stückzinsen gemäß § 27 Abs. 6 Z 5 EStG zur Anwendung gelangen. Dabei soll der Charakter der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen als „Sicherungssteuer“, die zumindest eine Einmalbesteuerung sicherstellt, beibehalten und gestärkt werden; gleichzeitig sollen inhaltliche Vereinfachungen erfolgen, um die laufende Umsetzung so weit wie möglich zu vereinfachen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Automatischer Austausch von Informationen über Auskünfte der Steuerbehörden

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerumgehung, aggressiver Steuerplanung und eines schädlichen Steuerwettbewerbs ist in den Mittelpunkt des Interesses der Europäischen Union gerückt. Um im Bereich von Steuervorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung für mehr Transparenz zu sorgen, wird der diesbezügliche spontane Informationsaustausch durch einen automatischen Informationsaustausch ersetzt, der auch einige Jahre zurückliegende Steuervorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung umfasst.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Umstellung der Anknüpfung der Berechnung des Zuschlags für öffentliche Gelder beim Einheitswert

Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Grundlage für die Berechnung des Einheitswertanteils für öffentliche Gelder der ersten Säule (Direktzahlungen) sollen nicht die tatsächlich zugegangenen öffentlichen Gelder ohne Berücksichtigung, für welches Jahr diese ausbezahlt wurden (Zuflussprinzip), sondern die Zahlungen, die dem betreffenden Antragsjahr zugerechnet werden (Anspruchsprinzip), bilden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016 - 2020
2016
2017
2018
2019
2020

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

10.686

Tsd. Euro

Plan

-17.315

Tsd. Euro

Erträge

Ist

14.000

Tsd. Euro

Plan

-15.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

879

Tsd. Euro

Plan

1.110

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

342

Tsd. Euro

Plan

24

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

2.093

Tsd. Euro

Plan

1.181

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

3.314

Tsd. Euro

Plan

2.315

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

14.000

Tsd. Euro

Plan

-15.000

Tsd. Euro

Ergebnis

-69

Tsd. Euro

Plan

76

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

64

Tsd. Euro

Plan

90

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

-95

Tsd. Euro

Plan

-139

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

100

Tsd. Euro

Plan

-27

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

69

Tsd. Euro

Plan

-76

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

11.156

Tsd. Euro

Plan

-15.882

Tsd. Euro

Erträge

Ist

12.000

Tsd. Euro

Plan

-15.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

287

Tsd. Euro

Plan

705

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

48

Tsd. Euro

Plan

-50

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

509

Tsd. Euro

Plan

227

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

844

Tsd. Euro

Plan

882

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

12.000

Tsd. Euro

Plan

-15.000

Tsd. Euro

Ergebnis

1.138

Tsd. Euro

Plan

-288

Tsd. Euro

Erträge

Ist

2.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

318

Tsd. Euro

Plan

105

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

45

Tsd. Euro

Plan

-49

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

499

Tsd. Euro

Plan

232

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

862

Tsd. Euro

Plan

288

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

2.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-792

Tsd. Euro

Plan

-606

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

105

Tsd. Euro

Plan

105

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

178

Tsd. Euro

Plan

130

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

509

Tsd. Euro

Plan

371

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

792

Tsd. Euro

Plan

606

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-747

Tsd. Euro

Plan

-615

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

105

Tsd. Euro

Plan

105

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

166

Tsd. Euro

Plan

132

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

476

Tsd. Euro

Plan

378

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

747

Tsd. Euro

Plan

615

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Erträge:
Im Rahmen der Erstellung der WFA wurde davon ausgegangen, dass es mit Abschaffung der EU-Quellensteuer im Jahr 2017 zu einem Einnahmenentfall an Einhebungsvergütung in Höhe von 15 Mio. EUR kommt. Grundsätzlich ist die entsprechende gesetzliche Regelung per 31.12.2016 ausgelaufen, jedoch wurde auch in den Jahren 2017 und 2018 noch EU-Quellensteuer verbucht, wodurch Österreich eine Einhebungsvergütung in Höhe von rund 12 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR verblieb. In den Folgejahren erfolgten lediglich geringe Restverrechnungen.

Personalaufwand/betrieblicher Sachaufwand:
Der Personalbedarf für die Durchführung des Informationsaustauschs hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentation und der Rulings wurde ursprünglich mit 3,5 Vollbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ (A1)) geschätzt. Tatsächlich wurden 4,4 VBÄ (A1) für den nachgeordneten Bereich (Steuer- und Zollkoordination, bundesweiter Fachbereich Verrechnungspreiskontrolle; nun Finanzamt für Großbetriebe) neu besetzt. Konkret kam es in den Jahren 2016-2020 zu folgenden Neubesetzungen:
2016: 1 VBÄ
2017: 5 VBÄ
2018: 4,8 VBÄ
2019: 4,8 VBÄ
2020: 4,4 VBÄ

Auf Grund der Umstellung der Anknüpfung der Berechnung des Zuschlags für öffentliche Gelder beim Einheitswert wurde im Rahmen der Erstellung der WFA mit einer Personalreduktion in Höhe von 2 bis 3 VBÄ (A3) in den Jahren 2016-2018 gerechnet. Die mit der Maßnahmenumsetzung wegfallenden Tätigkeiten führten jedoch zu keiner Personalreduktion, da die weggefallene Tätigkeit nicht auf 2-3 konkrete Personen aufgeteilt war, sondern von mehreren Personen in (zu dieser Zeit noch) unterschiedlichen Finanzämtern geleistet wurde. Nachdem es in den Teams „Allgemeine Veranlagung“ drei Schwerpunkttätigkeiten gibt, nämlich, Familienbeihilfe, Arbeitnehmerveranlagung und Bewertung, wurde die Einsparung der angeführten VBÄ im Bereich Bewertung durch den VBÄ-Mehrbedarf auf Grund der jährlich steigendenden Anzahl an zu bearbeitenden Anträgen auf Familienbeihilfe und Arbeitnehmerveranlagung kompensiert. Die vorübergehende Änderung hat daher zu keiner Anpassung der Personaleinsatzberechnung geführt, weshalb in diesem Zusammenhang kein geringerer Personalaufwand/betrieblicher Sachaufwand angefallen ist. Der tatsächliche Personal- und Sachaufwand lag in den Jahren 2016–2020 somit jeweils über den in der WFA veranschlagten Kosten. Der tatsächliche arbeitsplatzbezogene Sachaufwand wird dabei, wie auch in der WFA, mit 35 % des Personalaufwandes angenommen. Somit ist in den Jahren 2016-2020 folgender Personalaufwand bzw. Sachaufwand angefallen:
2016: 99.861 EUR / 34.951 EUR
2017: 509.290 EUR / 178.251 EUR
2018: 498.696 EUR / 174.544 EUR
2019: 508.670 EUR / 178.035 EUR
2020: 475.607 EUR / 166.462 EUR

Im Rahmen der Erstellung der WFA wurden außerdem Kosten für die Bescheiderstellung in Höhe von je 130.000 EUR in den Jahren 2016 bis 2018 berücksichtigt. Da im Zuge einer Bescheiderstellung eine Vielzahl an Daten zusammenwirken, ist es nicht möglich, die genaue Ursache dafür und somit die tatsächlich angefallenen Kosten zu ermitteln. Nachdem jedoch eine BMF-interne Auswertung zeigt, dass das Ziel der Vermeidung von zusätzlichen Einheitswertbescheiden und davon abgeleiteten Abgabenbescheiden erreicht wurde, ist davon auszugehen, dass die Kosten in korrekter Höhe veranschlagt wurden.

Werkleistungen:
Die Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 hinsichtlich der Berücksichtigung von öffentlichen Geldern (Umstellung vom Wertstellungs- auf das Anspruchsprinzip) bei der Berechnung des Einheitswertes verursachte im Jahr 2016 Kosten in Höhe von rund 64.000 EUR.

Die IT-Umsetzung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG, Austausch von länderbezogenen Berichten) sowie des EU-Amtshilfegesetztes (EU-AHG, Austausch von Steuerauskünften) konnte nicht wie geplant im Jahr 2017 abgeschlossen werden, sodass auch im Jahr 2018 Kosten für die Implementierung anfielen. Weiters wurden Funktionalitäten des EU-AHG im Rahmen eines weiteren Projektes („Advance Ruling“) abgewickelt. Folgende Entwicklungskosten sind tatsächlich für das VPDG / EU-AHG angefallen:
2017: 145.063,46 EUR / 87.236,30 EUR
2018: 154.244,59 EUR / 58.694,39 EUR

Die tatsächlichen Entwicklungskosten für das VPDG beliefen sich in Summe auf 299.308,50 EUR und entsprechen im Wesentlichen den geplanten Kosten (300.000 EUR). Dagegen sind die tatsächlichen Kosten für die Umsetzung des EU-AHG (145.930,69 EUR) niedriger als die geplanten Kosten (350.000 EUR), da einige Funktionalitäten im Rahmen eines anderen Projektes („Advance Ruling“) abgewickelt wurden.

Die mit dem VPDG und EU-AHG angefallenen Betriebskosten entsprechen in etwa den damals gemeldeten Werten. Eine konkrete Kostendarstellung ist nicht möglich, da die adaptierten Funktionalitäten für das VPDG und EU-AHG technologisch im Gesamtbetrieb des bereits bestehenden internationalen IT-Verfahrens eingebettet sind.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Unternehmen Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Verwaltungskosten für Unternehmen

Zwecks Evaluierung der ursprünglichen Kostenschätzung wurden eine Literaturstudie und eine Befragung der größten Beratungsunternehmen in Österreich durchgeführt. In weiterer Folge werden zunächst die Ergebnisse der Literaturstudie zusammengefasst.

Eine Plausibilisierung des ursprünglich angenommenen Aufwands anhand der vorhandenen Schätzungen in der Literatur erweist sich als schwierig mangels ausreichender konkreter Daten sowie der hohen Wahrscheinlichkeit von Ausreißern und der sehr unterschiedlichen Ausgangspositionen der Unternehmen unterschiedlicher Staaten. In der Konsultation der EU Kommission im Zusammenhang mit der Einführung der länderbezogenen Berichterstattung (EU Commission (2016): Factual Summary of the responses to the public consultation on assessing the potential for further transparency on corporate income taxes) wurden die Kosten der erstmaligen Einführung als relativ niedrig und die laufenden Kosten mit 200.000 GBP eingeschätzt. Im von der EU Commission durchgeführten Impact Assessment zur Einführung der Richtlinie 2016/881/EU (EU Commission (2016): COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT assessing the potential for further transparency on income tax information Accompanying the document Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 2013/34/EU as regards disclosure of income tax information by certain undertakings and branches, SWD/2016/0117 final – 2016/0107 (COD)) wurden die (laufenden) Kosten eines länderbezogenen Berichts mit 100.000 EUR geschätzt (für Unternehmensgruppen mit ca. 30 Gruppenmitgliedern) (siehe Abschnitt 5.4. im COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT). Die einmaligen Kosten wurden sowohl von den befragten Unternehmen als auch den Mitgliedstaaten als eher gering eingestuft.

Der Endbericht der EU Kommission zur Evaluierung der Amtshilferichtlinie (EU Commission (2019): Evaluation of Administrative Cooperation in Direct Taxation – FINAL REPORT) enthält keine genaue Analyse der durch die Richtlinie 2016/881/EU für Unternehmen verursachten Kosten, da die laufenden Kosten zum Zeitpunkt der Studie noch nicht abschätzbar waren. Es haben auch nur zwei Unternehmen Angaben zu den Kosten der erstmaligen Einführung übermittelt. Eines dieser Unternehmen hat angegeben, dass die Berichterstattung großteils auf bereits vorhandenen Informationen beruht (und daher wohl nicht mit extrem hohen Umsetzungskosten verbunden ist). Dagegen hat ein US-amerikanisches Unternehmen einer Forscherin Kosten von 3-5 Mio. USD genannt, da die Informationen für die Berichterstattung großteils neu beschafft werden müssten (siehe Michelle Hanlon, Country-by-Country Reporting and the International Allocation of Taxing Rights, Seite 9). In Anbetracht der Tatsache, dass betroffene österreichische Unternehmensgruppen relativ gesehen kleiner sind, ist mit wesentlich niedrigeren Kosten im Vergleich zu US-amerikanischen Konzernen zu rechnen. Zu beachten ist, dass die Umsetzungskosten auch von den bereits verwendeten Buchhaltungs- und Berichterstattungssystemen der Unternehmensgruppen sowie der Größe und Komplexität der Unternehmensgruppen abhängig sind.

Die Befragung der Beratungsunternehmen hat dagegen ergeben, dass die ursprüngliche Kostenschätzung eher großzügig war und dass die tatsächlichen Kosten niedriger als erwartet waren. So wurden die Kosten der einmaligen Erstellung von länderbezogenen Berichten ursprünglich mit 165.000 EUR pro Unternehmen geschätzt. Sie waren jedoch – mit Ausnahme der Kosten für die größten Unternehmen unter 150.000 EUR und teilweise sogar unter 100.000 EUR. Die laufenden Kosten wurden mit ca. 50 % der einmaligen Kosten geschätzt. Der Unterschied zwischen den ursprünglich angenommenen Kosten und den im Durchschnitt tatsächlich eingetretenen Kosten ist noch größer bei den Kosten für die Erstellung des Local File. Die einmaligen Kosten wurden in der WFA mit 155.000 EUR pro Unternehmen angenommen und lagen in der Praxis unter 80.000 EUR. Die laufenden Kosten betrugen wieder ca. 50 % der einmaligen Kosten. Die einmaligen Kosten für die Erstellung des Master File (ursprünglich mit 140.000 EUR angenommen) waren in der Praxis ebenfalls niedriger, sie betrugen in den meisten Fällen die Hälfte des geschätzten Betrags oder weniger. Die laufenden Kosten wurden auch hier durch die Berater mit ca. 50 % der einmaligen Kosten angegeben.

In Anbetracht der Heterogenität der Angaben in der Literatur und der Tatsache, dass die Befragung der wichtigsten österreichischen Beratungsunternehmen auf österreichische multinationale Unternehmensgruppen zugeschnitten ist sowie des Erfahrungsschatzes der Beraterinnen und Berater, kann davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse der Befragung als repräsentativ zu erachten sind. Folglich waren die tatsächlichen einmaligen und wiederkehrenden Kosten der Umsetzung des VPDG durch die Unternehmen wesentlich niedriger, als ursprünglich angenommen.

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Die in der WFA angegebenen erwarteten Kosten für Unternehmen, bestehend aus einmaligen Umsetzungskosten und wiederkehrenden Berichtskosten, wurden auf Basis einer mit Hilfe der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und der Industriellenvereinigung durchgeführten Befragung von potentiell betroffenen Unternehmen und Experten aus der Steuerberatung durchgeführt. Die einmaligen Kosten für einen länderbezogenen Bericht wurden hierbei mit 165.000 EUR (100.000 EUR für den Bericht selbst und 65.000 EUR für die Systemumstellung) geschätzt. Die Kosten für die erstmalige Erstellung eines Master File wurden mit 140.000 EUR angenommen, während die Kosten für die erstmalige Erstellung eines Local File 155.000 EUR ausmachen sollten. Die laufenden Kosten wurden mit ca. 210.000 EUR pro Unternehmen geschätzt.

Zur Evaluierung der ursprünglichen Kostenschätzung wurden eine Literaturstudie sowie eine Befragung von Beraterinnen und Beratern durchgeführt. Auf Grund der in den beiden Quellen zusammengefassten Betrachtung sowohl des einmaligen Aufwandes für die erstmalige Erstellung des länderbezogenen Berichtes sowie eines Local File und eines Master File als auch des sich aus den neuen Informationsverpflichtungen ergebenden laufenden Aufwandes werden die in der WFA unter den Positionen „Unternehmen“ und „Verwaltungskosten für Unternehmen“ abgeschätzten Kosten gemeinsam evaluiert. Evaluierungsergebnisse finden sich unter dem Punkt „Verwaltungskosten für Unternehmen“.

Gesamtbeurteilung

Mit dem EU-AbgÄG 2016 traten zahlreiche Maßnahmen in Kraft, die der Umwandlung von EU-Richtlinien in österreichisches Recht dienten. Die vollständige Umsetzung der Maßnahmen trägt dazu bei, dass die definierten Ziele zur Gänze erreicht wurden.

Zu Ziel 1 „Gewährung der Beschuldigtenrechte im unionsrechtlich vorgegebenen Ausmaß“: Die Anforderungen der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs wurde vollumfassend im Finanzstrafgesetz umgesetzt, womit das Ziel zur Gänze erreicht wurde.

Zu Ziel 2 „Steigerung der Transparenz hinsichtlich der geografischen Aufteilung der Steuerlast von internationalen Konzernen und Vereinheitlichung der Verrechnungspreisdokumentation“: Laut dem OECD-Bericht über die Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung aus dem Jahr 2020 hat die Republik Österreich alle Vorgaben zur länderbezogenen Berichterstattung vollständig und richtig umgesetzt und führt den Austausch der Berichte umgehend und korrekt aus. Es wurden daher keine Empfehlungen ausgesprochen. Auf Grund dieses positiven Evaluierungsergebnisses wird auch das Ziel der gesteigerten Transparenz zur Gänze erreicht.

Zu Ziel 3 „Verbesserung der Überprüfbarkeit grenzüberschreitender Verrechnungspreisgestaltungen“: Der beschriebene Zielzustand wurde mit der Umsetzung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) und in der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (VPDG-DV) geregelt. Zusätzlich hat Österreich in den Rz. 427-497 der Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (Richtlinie des BMF vom 7.10.2021) nähere Ausführungen zur Auslegung und Umsetzung der Vorgaben im VPDG und in der VPDG-DV veröffentlicht. Die Rechtssicherheit wurde dadurch sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die betroffenen Unternehmen erheblich gesteigert, womit das Ziel zur Gänze erreicht wurde.

Zu Ziel 4 „Anpassung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen unter Beibehaltung des Charakters als Sicherungssteuer“: Mit dem EU-AbgÄG 20116 wurde der Zinsbegriff für beschränkt Steuerpflichtige an den inländischen Zinsbegriff angepasst (erweitert um Stückzinsen). Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen damit mit ihren inländischen Zinsen der österreichischen Kapitalertragsteuer, wodurch zumindest eine Einmalbesteuerung („Sicherungssteuer“) sichergestellt ist. Mit der legistischen Umsetzung wurde auch das Ziel zur Gänze erreicht.

Zu Ziel 5 „Steigerung der Transparenz hinsichtlich der Auskünfte der Steuerbehörden“: Die positive Beurteilung der EU-Kommission hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben der DAC3-Richtlinie (Richtlinie 2015/2376/EU) durch Österreich als rechtzeitig und vollständig, trägt zur Erfüllung des definierten Zielzustandes bei.

Zu Ziel 6 „Vermeidung zusätzlicher Einheitswertbescheide von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wegen schwankender Auszahlungen öffentlicher Gelder“: Ohne eine Änderung der Rechtslage hätten die unterschiedlichen AMA Zahlungen, sowohl für das jeweilige Antragsjahr als auch für vorangegangene Antragsjahre, auf Grund von Änderungen beim Einheitswert zu zusätzlichen Wertfortschreibungen und damit zusätzlichen Bescheiderstellungen geführt. Seit der Umstellung der Anknüpfung der Berechnung des Zuschlags für öffentliche Gelder beim Einheitswert sind die Zahlungen weitgehend stabil und auch immer einem Anspruchsjahr zuzuordnen. Das Ziel wurde somit zur Gänze erreicht.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit den diversen Maßnahmen des EU-AbgÄG 2016 insbesondere internationalen Vorgaben entsprochen wurde. Mit der nationalen Maßnahmenumsetzung wurde daher ein wesentlicher Beitrag zu den Initiativen der Europäischen Union im Bereich der verstärkten Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung geleistet. Dies trägt essentiell dazu bei, grenzüberschreitenden Herausforderungen durch ein gemeinsames Handeln der EU-Länder zu begegnen und Steuerbetrug effektiv einzudämmen.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.