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Vorhaben

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

2021
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht die Einführung eines risikoorientierten Aufsichtssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beginnend mit 1. Jänner 2016 vor. Es erfolgt eine grundlegende Neuausrichtung des Eigenmittelregimes von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und eine Änderung bei den zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Instrumenten. Weiters wird auf betriebswirtschaftliche Instrumente – allen voran ein professionelles Risikomanagement – und auf verstärkte Verpflichtungen zur Offenlegung und Transparenz großen Wert gelegt.

In formeller Hinsicht handelt es sich bei Solvabilität II um eine nach dem Lamfalussy-Verfahren beschlossene Rahmenrichtlinie (Ebene 1), die durch eine delegierte Verordnung (Ebene 2; im Folgenden Durchführungsverordnung (EU)) konkretisiert wird. Einzelne Aspekte des neuen Regimes werden durch rechtlich bindende technische Standards (Ebene 3; im Folgenden technische Standards (EU)) näher spezifiziert, die von der europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden EIOPA) ausgearbeitet und von der Europäischen Kommission erlassen werden. Alle Bereiche des neuen Aufsichtsrechts können durch rechtlich unverbindliche Leitlinien der EIOPA erläutert werden (Ebene 3, im Folgenden Leitlinien (EIOPA)).

Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG, C(2014) 7230 final vom 10. Oktober 2014 wurde veröffentlicht und wird gemäß dem Verfahren nach Art. 301a der Richtlinie 2009/138/EG erlassen werden.

Die umfassenden inhaltlichen Änderungen, die die Einführung des neuen Regimes mit sich bringt und die oben dargestellten formellen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen erfordern die Schaffung eines neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Österreich sieht in dem neuen Aufsichtsregime die Grundlage für eine erfolgreiche Weiterentwicklung des Aufsichtsrechts, da das bestehende Versicherungsaufsichtsgesetz nicht mehr den aktuellen internationalen Standards entspricht. Insbesondere die Anforderungen an die interne Organisation sowie die Eigenmittelanforderung, die derzeit mit einem nicht risikoorientierten Ansatz berechnet wird, sind nicht mehr adäquat zu aktuellen Entwicklungen auf dem Finanzmarkt. Darüber hinaus halten die Regeln für die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen nicht mehr mit der stetigen internationalen wirtschaftlichen Verflechtung jener Gruppen stand. Österreich hat daher bereits mit einer Novelle des bestehenden Versicherungsaufsichtsgesetzes eine rechtliche Verpflichtung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für eine strukturierte Vorbereitung auf Solvabilität II geschaffen. Diese Novelle wird mit 1. Juli 2014 in Kraft treten.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Umsetzung dieses Vorhabens basiert auf den Zielen der Richtlinie 2009/138/EG der Europäischen Union vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).

Vorrangiges Ziel der Regulierung und Beaufsichtigung des Versicherungs- und Rückversicherungsgewerbes ist ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten. Unter den Begriff Anspruchsberechtigte fällt eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch aufgrund eines Versicherungsvertrags besitzt. Finanzstabilität sowie faire und stabile Märkte sind weitere Ziele der Versicherungs- und Rückversicherungsregulierung und -aufsicht, denen ebenfalls Rechnung zu tragen ist, die jedoch das vorrangige Ziel nicht beeinträchtigen dürfen (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2009/138/EG).
Die in dieser Richtlinie vorgesehene neue Solvabilitätsregelung soll zu einem noch besseren Schutz der Versicherungsnehmer führen (Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2009/138/EG). Die regelmäßige Überprüfung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs mit Blick auf das eigene Risikoprofil sollte daher fester Bestandteil der Geschäftsstrategie eines jeden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens sein (Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2009/138/EG).
Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes sollten abgestimmte Regelungen für die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen und – mit Blick auf den Gläubigerschutz – für die Sanierungs- und Liquidationsverfahren im Falle von Versicherungsunternehmen aufgestellt werden (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2009/138/EG).

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung des Versicherungsnehmerschutzes

Beschreibung des Ziels

Die Wahrung der Interessen der Versicherten war schon immer von entscheidender Bedeutung und wurde auch als der einzige Schutzzweck des Versicherungsaufsichtsrechts bezeichnet. Mit der Umsetzung von Solvabilität II treten auch noch andere von dieser Richtlinie verfolgte Ziele, wie die Ziele der Finanzstabilität und der fairen und stabilen Märkte, hinzu.

Der Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten soll mit diesem Bundesgesetz jedenfalls weiter ausgebaut werden, damit deren Interessen auch unter für Versicherungsunternehmen schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Niedrigzinsumfeld) bestmöglich gewahrt werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verhinderung von Insolvenzen und wirtschaftlichen Notlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Ausgangszustand 2014:

Insolvenzen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und andere wirtschaftliche Notlagen, die zu einer Einschränkung der Leistungen an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten geführt hätten, konnten bislang vermieden werden.

Zielzustand 2021:

Es treten keine Insolvenzen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und andere wirtschaftliche Notlagen ein, die zu einer Einschränkung der Leistungen an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten führen.

Istzustand 2021:

Es sind keine Insolvenzen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und anderen wirtschaftlichen Notlagen eingetreten, womit es zu keiner Einschränkung der Leistungen an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten kam. Der Zielzustand wurde daher zur Gänze erreicht. Einerseits wurde der Zielzustand auf Unternehmensebene durch die verpflichtende Einrichtung eines den aktuellen europäischen Anforderungen entsprechenden Governance-Systems und durch die risikobasierte Ermittlung der Eigenmittelausstattung erreicht, welche auch in den Berichten zur Solvenz- und Finanzlage (SFCR) der jeweiligen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dargelegt werden. Andererseits wurde dieser Zielzustand auf der Aufsichtsebene durch Maßnahmen zur Verbesserung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen, durch die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und durch die Anpassung der Aufsichtsinstrumente der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) erreicht.

Datenquelle:
Finanzmarktaufsicht (FMA)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Die Eigenmittelausstattung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen soll den mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken entsprechen

Beschreibung des Ziels

Derzeit wird die Eigenmittelanforderung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mittels eines nicht risikosensitiven Faktoransatzes berechnet. Dies entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand in anderen vergleichbaren Finanzbranchen. Die von der FMA durchgeführten Auswirkungsstudien haben gezeigt, dass die derzeitigen Kapitalanforderungen nicht die tatsächlichen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerspiegeln. Eine risikoorientierte Berechnung würde die Kapitalallokation verbessern, Anreize zum Ausbau des Risikomanagementsystems setzen und zeitgerechte und angemessene Aufsichtsmaßnahmen der FMA erleichtern.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Risikoadäquate Eigenmittelausstattung

Ausgangszustand 2014:

Die gesetzliche Eigenmittelanforderung entspricht nicht den mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Zielzustand 2021:

Die gesetzliche Eigenmittelanforderung entspricht weitgehend den mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Die Abweichung zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und der Summe des im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ermittelten Gesamtsolvabilitätsbedarfs ist geringer als 20 vH der Summe der Solvenzkapitalanforderungen.

Istzustand 2021:

Die gesetzliche Eigenmittelanforderung entspricht weitgehend den mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Die Abweichung zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und der Summe des im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ermittelten Gesamtsolvabilitätsbedarfs ist geringer als 20 vH der Summe der Solvenzkapitalanforderungen. Der Zielzustand wurde daher zur Gänze erreicht. Dieser Zielzustand wurde durch die Verpflichtung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Einrichtung einer zusätzlichen Bilanz für Solvenzzwecke und durch die Verwendung eines risikobasierten Ansatzes für die Ermittlung der Eigenmittelausstattung erreicht, welche auch in den Berichten zur Solvenz- und Finanzlage (SFCR) der jeweiligen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beschrieben werden. Zur Erreichung des Zielzustandes haben auch Maßnahmen zur Vermeidung künstlicher Volatilität bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen beigetragen.

Datenquelle:
Finanzmarktaufsicht (FMA)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Sicherstellung einer wirksamen Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen

Beschreibung des Ziels

Die Bedeutung von Versicherungsgruppen hat in den letzten Jahren sehr stark zugenommen. Zudem sind Versicherungsgruppen sehr zentral organisiert, international tätig und stellen wirtschaftlich gesehen eine Einheit dar. Den internationalen Aspekten soll durch eine Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches der einzelnen Aufsichtsbehörden Rechnung getragen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen

Ausgangszustand 2014:

Mangels rechtlicher Grundlage werden keine gemeinsamen Entscheidungen der bei der Beaufsichtigung einer Gruppe involvierten Aufsichtsbehörden getroffen.

Zielzustand 2021:

Die Beaufsichtigung der Versicherungsgruppen durch die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird im Rahmen von Aufsichtskollegien koordiniert und ein effizienter Informationsaustausch der Aufsichtsbehörden wird sichergestellt. Gemeinsame Entscheidungen der bei der Beaufsichtigung einer Gruppe involvierten Aufsichtsbehörden werden bei wesentlichen Sachverhalten getroffen.

Istzustand 2021:

Die Beaufsichtigung der Versicherungsgruppen durch die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird im Rahmen von Aufsichtskollegien koordiniert und ein effizienter Informationsaustausch der Aufsichtsbehörden wird sichergestellt. Gemeinsame Entscheidungen der bei der Beaufsichtigung einer Gruppe involvierten Aufsichtsbehörden werden bei wesentlichen Sachverhalten getroffen. Der Zielzustand wurde daher zur Gänze erreicht. Der Zielzustand wurde primär durch die Maßnahmen zur Verbesserung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen erreicht. Dazu wurden im Rahmen des VAG 2016 die Rechte und Pflichten ausdrücklich festgelegt, welche die FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde treffen. Zur Erreichung des Zielzustandes haben auch Maßnahmen zur Vermeidung künstlicher Volatilität bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen positiv beigetragen. Zudem wurden die gesetzlichen Grundlagen zur Mitarbeit der FMA in Aufsichtskollegien geschaffen.

Datenquelle:
Finanzmarktaufsicht (FMA)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Einrichtung eines den aktuellen internationalen Entwicklungen entsprechenden Governance-Systems

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden verpflichtet ein Governance-System einzurichten, das den aktuellen Standards entspricht und eine Risikomanagementfunktion mitsamt einer unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, eine versicherungsmathematische Funktion, eine interne Revisionsfunktion und eine Compliance-Funktion beinhaltet. Überdies werden mit Solvabilität II detaillierte Anforderungen an das interne Kontrollsystem sowie an die Dokumentation aufgestellt. Bewährte Instrumente, wie der verantwortliche Aktuar oder die Vorschriften zur Auslagerung werden beibehalten und an das neue System angepasst und beibehalten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Aufstellung einer zusätzlichen Bilanz für Solvenzzwecke

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden verpflichtet zusätzlich zu dem auf dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Verbindung mit dem VAG 2016 basierenden Jahresabschluss eine Bilanz für Solvenzzwecke aufzustellen. Diese Bilanz soll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) aufgestellt werden, die Besonderheiten der Versicherungsbranche berücksichtigen, aber grundsätzlich den internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Risikoorientierte Ermittlung der Eigenmittelausstattung

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Den Entwicklungen in anderen Finanzbranchen folgend werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet einen risikobasierten Ansatz zu verwenden, der Anreize für die richtige Messung und Handhabung von Risiken bietet.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine risikosensible Eigenmittelanforderung zu berechnen (Solvenzkapitalanforderung) sowie eine absolute Sicherheitsschwelle, unter die die Eigenmittel nicht absinken sollten (Mindestkapitalanforderung).
Während die Mindestkapitalanforderung mittels eines einfachen faktorbasierten Ansatzes berechnet wird, wird die Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel oder einem von der FMA genehmigten internen Modell berechnet.

Die Solvenzkapitalanforderung sollte daher das tatsächliche Risikoprofil widerspiegeln und jenem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglicht mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,5 % in den kommenden zwölf Monaten weiterhin in der Lage zu sein, ihren Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Begünstigten nachzukommen.

Die anrechenbaren Eigenmittel sind auf Basis der Solvenzbilanz zu ermitteln und gemäß ihrer Verlustausgleichsfähigkeit in Klassen (Tiers) einzuteilen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassung der Aufsichtsinstrumente und Maßnahmen der FMA

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Zusätzlich zu den bislang vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen soll es der FMA ermöglicht werden Kapitalaufschläge auf die Solvenzkapitalanforderung festzusetzen, wenn die Solvenzkapitalanforderung nicht dem konkreten Risikoprofil eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gerecht wird oder wenn schwerwiegende Defizite im Governance-System bestehen. Weiters wird ein standardisiertes aufsichtliches Überprüfungsverfahren normiert, bei dem die FMA vor allem die qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems und die Fähigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die mit seiner Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken zu bewältigen, bewerten soll.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Maßnahmen zur Vermeidung künstlicher Volatilität

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen eine künstliche Volatilität durch die Volatilitätsanpassung und die Matching-Anpassung auf die risikofreie Zinskurve vermeiden. Während die Volatilitätsanpassung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Verfügung steht, kann die Matching-Anpassung nur unter sehr strengen Bedingungen angewendet werden, die von den derzeit am Markt befindlichen Produkten nicht erfüllt werden. Diese wird daher nur für künftige Produktinnovationen zur Anwendung gelangen. Ebenfalls für einzelne Produkte kann das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko angewendet werden. Überdies kann die FMA bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen die Frist zur Wiederbedeckung der Solvenzkapitalanforderung um maximal sieben Jahre verlängern.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Maßnahmen zur Verbesserung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bei der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen soll der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine Schlüsselfunktion zukommen. Wenn diese Aufgabe der FMA zukommt, werden im VAG 2016 die Rechte und Pflichten ausdrücklich festgelegt, die die FMA in dieser Rolle treffen. So hat die FMA Aufsichtskollegien einzurichten innerhalb derer ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden sowie gemeinsame Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten vorgesehen sind. Bei Meinungsverschiedenheiten ist eine Streitbeilegung durch die EIOPA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vorgesehen.

Angepasst wurden auch die Vorschriften zur Bestimmung des Umfangs der Gruppe und der Berechnung der Solvabilität der Gruppe.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Damit neue Aufsichtsregime keine übermäßige Belastung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen darstellen, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz der Beaufsichtigung umgesetzt, sodass die FMA verpflichtet wird bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen. Hierdurch werden übermäßige Belastungen für kleine und mittlere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie für Unternehmen, die auf bestimmte Versicherungsarten spezialisiert sind oder Dienste für bestimmte Kundensegmente anbieten, vermieden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016 - 2020
2016
2017
2018
2019
2020

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Es sind keine finanziellen Auswirkungen eingetreten.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Konsumentenschutzpolitik
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Konsumentenschutzpolitik

Subdimension(en)

  • Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

Die Einführung von Solvabilität II durch das VAG 2016 hat einige Anforderungen an die Versicherungsunternehmen mit sich gebracht, die vor der Einführung von Solvabilität II nicht so stark im Fokus standen, z. B. Risikomanagement. Solvabilität II hat die Unternehmen auch dabei unterstützt, die Stärken und Schwächen einzelner Produkte besser aufzuzeigen und dadurch zum Umdenken einzelner Produktangebote geführt. Es wurden seit der Einführung von Solvabilität II seitens der Unternehmen neue Produkte entwickelt. Hinsichtlich der Produkteinführung sollte durch das Product Oversight and Governance-System gewährleistet sein, dass nur Produkte auf den Markt gebracht werden, die den Bedürfnissen des Zielmarkts entsprechen sowie, dass im Rahmen der Produktprüfung Kosten-Nutzenanalysen durchgeführt werden, um u. a. das Preis-Leistungs-Verhältnis (Value for Money) für Versicherungsnehmer beurteilen zu können. Die FMA hat den bestehenden Regulierungsrahmen in Ausübung der im VAG 2016 eingeräumten Verordnungsermächtigungen an die neuen Gegebenheiten angepasst, um innovative Produktentwicklungen (Produkte mit endfälligen Garantien, dynamische Hybridprodukte) in einem schwierigen Umfeld (aktuelle Niedrigzinslandschaft) zu ermöglichen, gleichzeitig aber die ausreichende Wahrung der Versicherteninteressen abzusichern.

Gesamtbeurteilung

Hauptziel des Vorhabens nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 war die Verbesserung des Versicherungsnehmerschutzes (Ziel 1). Das Ziel 1 wurde zur Gänze erreicht, da keine Insolvenzen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und andere wirtschaftliche Notlagen eingetreten sind, womit es auch zu keiner Einschränkung der Leistungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten kam. Dieses Ziel wurde durch die effektive Umsetzung zahlreicher Maßnahmen sowohl auf der Unternehmensebene als auch auf der Aufsichtsebene erreicht.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben insbesondere ein wirksames Governance-System eingerichtet, das eine solide und vorsichtige Unternehmensleitung gewährleistet und das der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist (Maßnahme 1). Zusätzlich verwenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen risikobasierten Ansatz bei der Ermittlung der Eigenmittelausstattung (Maßnahme 3). Sowohl das Governance-System als auch die risikobasierte Ermittlung der Eigenmittelaustattung werden in den Berichten zur Solvenz- und Finanzlage (SFCR) der jeweiligen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beschrieben.

Zusätzlich wurden zur Verbesserung des Versicherungsnehmerschutzes neue Maßnahmen im Aufsichtsbereich gesetzt, welche zur Erreichung dieses Ziels wesentlich beigetragen haben. Konkret wurden der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Ausübung neuer Aufsichtsinstrumente ermöglicht, wie z. B. die Durchführung eines standardisierten aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens (Maßnahme 4). Bei der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen kommt der FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Schlüsselfunktion zu (Maßnahme 6). Nicht zuletzt war die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz der Beaufsichtigung wichtig, um eine übermäßige Belastung für kleine und mittlere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Rahmen der Aufsicht zu vermeiden (Maßnahme 7).

Zudem haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die gesetzlichen Eigenmittelanforderungen erfüllt (Ziel 2).

Die Solvenzkapitalanforderung ist so kalibriert, dass gewährleistet ist, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist, berücksichtigt sind. Sie entspricht im Wesentlichen dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres (Maßnahme 3). Des Weiteren stellen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine zusätzliche Bilanz für Solvenzzwecke auf, welche in deren jeweiligen Berichten zur Solvenz- und Finanzlage (SFCR) beschrieben wird (Maßnahme 2). Zur Erreichung des Ziels der ausreichenden Eigenkapitalausstattung haben auch Maßnahmen zur Berechnungsweise der versicherungstechnischen Rückstellungen einen wesentlichen Beitrag geleistet (Maßnahme 5).

Nicht zuletzt ist es im Rahmen dieses Vorhabens gelungen, eine wirksame Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen durch die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde durchzusetzen (Ziel 3).

Dazu wurden im Rahmen des VAG 2016 die Rechte und Pflichten ausdrücklich festgelegt, welche die FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde treffen. Die Beaufsichtigung der Versicherungsgruppen durch die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird im Rahmen von Aufsichtskollegien koordiniert und ein effizienter Informationsaustausch der Aufsichtsbehörden wird sichergestellt. Gemeinsame Entscheidungen der bei der Beaufsichtigung einer Gruppe involvierten Aufsichtsbehörden werden bei wesentlichen Sachverhalten getroffen (Maßnahme 6). Ebenso war die umgesetzte Maßnahme zur Berechnungsweise der versicherungstechnischen Rückstellungen für die Erreichung einer wirksamen Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen zweckmäßig (Maßnahme 5).

Insgesamt wurden sämtliche gesetzten Ziele und Maßnahmen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 vollumfänglich erreicht. Insolvenzen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind nicht eingetreten. Krisen, die zu einer Kürzung der Leistungen von Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten führen, sind ebenso ausgeblieben. Situationen, die eine Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems darstellen, konnten verhindert werden.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.