Vorhaben
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verbesserung des Versicherungsnehmerschutzes
Beschreibung des Ziels
Die Wahrung der Interessen der Versicherten war schon immer von entscheidender Bedeutung und wurde auch als der einzige Schutzzweck des Versicherungsaufsichtsrechts bezeichnet. Mit der Umsetzung von Solvabilität II treten auch noch andere von dieser Richtlinie verfolgte Ziele, wie die Ziele der Finanzstabilität und der fairen und stabilen Märkte, hinzu.
Der Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten soll mit diesem Bundesgesetz jedenfalls weiter ausgebaut werden, damit deren Interessen auch unter für Versicherungsunternehmen schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Niedrigzinsumfeld) bestmöglich gewahrt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verhinderung von Insolvenzen und wirtschaftlichen Notlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Ausgangszustand 2014:
Insolvenzen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und andere wirtschaftliche Notlagen, die zu einer Einschränkung der Leistungen an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten geführt hätten, konnten bislang vermieden werden.
Zielzustand 2021:
Es treten keine Insolvenzen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und andere wirtschaftliche Notlagen ein, die zu einer Einschränkung der Leistungen an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten führen.
Istzustand 2021:
Es sind keine Insolvenzen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und anderen wirtschaftlichen Notlagen eingetreten, womit es zu keiner Einschränkung der Leistungen an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten kam. Der Zielzustand wurde daher zur Gänze erreicht. Einerseits wurde der Zielzustand auf Unternehmensebene durch die verpflichtende Einrichtung eines den aktuellen europäischen Anforderungen entsprechenden Governance-Systems und durch die risikobasierte Ermittlung der Eigenmittelausstattung erreicht, welche auch in den Berichten zur Solvenz- und Finanzlage (SFCR) der jeweiligen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dargelegt werden. Andererseits wurde dieser Zielzustand auf der Aufsichtsebene durch Maßnahmen zur Verbesserung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen, durch die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und durch die Anpassung der Aufsichtsinstrumente der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) erreicht.
Datenquelle:
Finanzmarktaufsicht (FMA)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Die Eigenmittelausstattung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen soll den mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken entsprechen
Beschreibung des Ziels
Derzeit wird die Eigenmittelanforderung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mittels eines nicht risikosensitiven Faktoransatzes berechnet. Dies entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand in anderen vergleichbaren Finanzbranchen. Die von der FMA durchgeführten Auswirkungsstudien haben gezeigt, dass die derzeitigen Kapitalanforderungen nicht die tatsächlichen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerspiegeln. Eine risikoorientierte Berechnung würde die Kapitalallokation verbessern, Anreize zum Ausbau des Risikomanagementsystems setzen und zeitgerechte und angemessene Aufsichtsmaßnahmen der FMA erleichtern.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Risikoadäquate Eigenmittelausstattung
Ausgangszustand 2014:
Die gesetzliche Eigenmittelanforderung entspricht nicht den mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
Zielzustand 2021:
Die gesetzliche Eigenmittelanforderung entspricht weitgehend den mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Die Abweichung zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und der Summe des im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ermittelten Gesamtsolvabilitätsbedarfs ist geringer als 20 vH der Summe der Solvenzkapitalanforderungen.
Istzustand 2021:
Die gesetzliche Eigenmittelanforderung entspricht weitgehend den mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Die Abweichung zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und der Summe des im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ermittelten Gesamtsolvabilitätsbedarfs ist geringer als 20 vH der Summe der Solvenzkapitalanforderungen. Der Zielzustand wurde daher zur Gänze erreicht. Dieser Zielzustand wurde durch die Verpflichtung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Einrichtung einer zusätzlichen Bilanz für Solvenzzwecke und durch die Verwendung eines risikobasierten Ansatzes für die Ermittlung der Eigenmittelausstattung erreicht, welche auch in den Berichten zur Solvenz- und Finanzlage (SFCR) der jeweiligen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beschrieben werden. Zur Erreichung des Zielzustandes haben auch Maßnahmen zur Vermeidung künstlicher Volatilität bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen beigetragen.
Datenquelle:
Finanzmarktaufsicht (FMA)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Sicherstellung einer wirksamen Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen
Beschreibung des Ziels
Die Bedeutung von Versicherungsgruppen hat in den letzten Jahren sehr stark zugenommen. Zudem sind Versicherungsgruppen sehr zentral organisiert, international tätig und stellen wirtschaftlich gesehen eine Einheit dar. Den internationalen Aspekten soll durch eine Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches der einzelnen Aufsichtsbehörden Rechnung getragen werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen
Ausgangszustand 2014:
Mangels rechtlicher Grundlage werden keine gemeinsamen Entscheidungen der bei der Beaufsichtigung einer Gruppe involvierten Aufsichtsbehörden getroffen.
Zielzustand 2021:
Die Beaufsichtigung der Versicherungsgruppen durch die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird im Rahmen von Aufsichtskollegien koordiniert und ein effizienter Informationsaustausch der Aufsichtsbehörden wird sichergestellt. Gemeinsame Entscheidungen der bei der Beaufsichtigung einer Gruppe involvierten Aufsichtsbehörden werden bei wesentlichen Sachverhalten getroffen.
Istzustand 2021:
Die Beaufsichtigung der Versicherungsgruppen durch die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird im Rahmen von Aufsichtskollegien koordiniert und ein effizienter Informationsaustausch der Aufsichtsbehörden wird sichergestellt. Gemeinsame Entscheidungen der bei der Beaufsichtigung einer Gruppe involvierten Aufsichtsbehörden werden bei wesentlichen Sachverhalten getroffen. Der Zielzustand wurde daher zur Gänze erreicht. Der Zielzustand wurde primär durch die Maßnahmen zur Verbesserung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen erreicht. Dazu wurden im Rahmen des VAG 2016 die Rechte und Pflichten ausdrücklich festgelegt, welche die FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde treffen. Zur Erreichung des Zielzustandes haben auch Maßnahmen zur Vermeidung künstlicher Volatilität bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen positiv beigetragen. Zudem wurden die gesetzlichen Grundlagen zur Mitarbeit der FMA in Aufsichtskollegien geschaffen.
Datenquelle:
Finanzmarktaufsicht (FMA)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Einrichtung eines den aktuellen internationalen Entwicklungen entsprechenden Governance-Systems
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden verpflichtet ein Governance-System einzurichten, das den aktuellen Standards entspricht und eine Risikomanagementfunktion mitsamt einer unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, eine versicherungsmathematische Funktion, eine interne Revisionsfunktion und eine Compliance-Funktion beinhaltet. Überdies werden mit Solvabilität II detaillierte Anforderungen an das interne Kontrollsystem sowie an die Dokumentation aufgestellt. Bewährte Instrumente, wie der verantwortliche Aktuar oder die Vorschriften zur Auslagerung werden beibehalten und an das neue System angepasst und beibehalten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Aufstellung einer zusätzlichen Bilanz für Solvenzzwecke
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden verpflichtet zusätzlich zu dem auf dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Verbindung mit dem VAG 2016 basierenden Jahresabschluss eine Bilanz für Solvenzzwecke aufzustellen. Diese Bilanz soll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) aufgestellt werden, die Besonderheiten der Versicherungsbranche berücksichtigen, aber grundsätzlich den internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Risikoorientierte Ermittlung der Eigenmittelausstattung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Den Entwicklungen in anderen Finanzbranchen folgend werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet einen risikobasierten Ansatz zu verwenden, der Anreize für die richtige Messung und Handhabung von Risiken bietet.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine risikosensible Eigenmittelanforderung zu berechnen (Solvenzkapitalanforderung) sowie eine absolute Sicherheitsschwelle, unter die die Eigenmittel nicht absinken sollten (Mindestkapitalanforderung).
Während die Mindestkapitalanforderung mittels eines einfachen faktorbasierten Ansatzes berechnet wird, wird die Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel oder einem von der FMA genehmigten internen Modell berechnet.
Die Solvenzkapitalanforderung sollte daher das tatsächliche Risikoprofil widerspiegeln und jenem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglicht mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,5 % in den kommenden zwölf Monaten weiterhin in der Lage zu sein, ihren Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Begünstigten nachzukommen.
Die anrechenbaren Eigenmittel sind auf Basis der Solvenzbilanz zu ermitteln und gemäß ihrer Verlustausgleichsfähigkeit in Klassen (Tiers) einzuteilen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung der Aufsichtsinstrumente und Maßnahmen der FMA
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Zusätzlich zu den bislang vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen soll es der FMA ermöglicht werden Kapitalaufschläge auf die Solvenzkapitalanforderung festzusetzen, wenn die Solvenzkapitalanforderung nicht dem konkreten Risikoprofil eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gerecht wird oder wenn schwerwiegende Defizite im Governance-System bestehen. Weiters wird ein standardisiertes aufsichtliches Überprüfungsverfahren normiert, bei dem die FMA vor allem die qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems und die Fähigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die mit seiner Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken zu bewältigen, bewerten soll.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Maßnahmen zur Vermeidung künstlicher Volatilität
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen eine künstliche Volatilität durch die Volatilitätsanpassung und die Matching-Anpassung auf die risikofreie Zinskurve vermeiden. Während die Volatilitätsanpassung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Verfügung steht, kann die Matching-Anpassung nur unter sehr strengen Bedingungen angewendet werden, die von den derzeit am Markt befindlichen Produkten nicht erfüllt werden. Diese wird daher nur für künftige Produktinnovationen zur Anwendung gelangen. Ebenfalls für einzelne Produkte kann das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko angewendet werden. Überdies kann die FMA bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen die Frist zur Wiederbedeckung der Solvenzkapitalanforderung um maximal sieben Jahre verlängern.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Maßnahmen zur Verbesserung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bei der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen soll der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine Schlüsselfunktion zukommen. Wenn diese Aufgabe der FMA zukommt, werden im VAG 2016 die Rechte und Pflichten ausdrücklich festgelegt, die die FMA in dieser Rolle treffen. So hat die FMA Aufsichtskollegien einzurichten innerhalb derer ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden sowie gemeinsame Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten vorgesehen sind. Bei Meinungsverschiedenheiten ist eine Streitbeilegung durch die EIOPA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vorgesehen.
Angepasst wurden auch die Vorschriften zur Bestimmung des Umfangs der Gruppe und der Berechnung der Solvabilität der Gruppe.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Damit neue Aufsichtsregime keine übermäßige Belastung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen darstellen, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz der Beaufsichtigung umgesetzt, sodass die FMA verpflichtet wird bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen. Hierdurch werden übermäßige Belastungen für kleine und mittlere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie für Unternehmen, die auf bestimmte Versicherungsarten spezialisiert sind oder Dienste für bestimmte Kundensegmente anbieten, vermieden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Es sind keine finanziellen Auswirkungen eingetreten.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen
Die Einführung von Solvabilität II durch das VAG 2016 hat einige Anforderungen an die Versicherungsunternehmen mit sich gebracht, die vor der Einführung von Solvabilität II nicht so stark im Fokus standen, z. B. Risikomanagement. Solvabilität II hat die Unternehmen auch dabei unterstützt, die Stärken und Schwächen einzelner Produkte besser aufzuzeigen und dadurch zum Umdenken einzelner Produktangebote geführt. Es wurden seit der Einführung von Solvabilität II seitens der Unternehmen neue Produkte entwickelt. Hinsichtlich der Produkteinführung sollte durch das Product Oversight and Governance-System gewährleistet sein, dass nur Produkte auf den Markt gebracht werden, die den Bedürfnissen des Zielmarkts entsprechen sowie, dass im Rahmen der Produktprüfung Kosten-Nutzenanalysen durchgeführt werden, um u. a. das Preis-Leistungs-Verhältnis (Value for Money) für Versicherungsnehmer beurteilen zu können. Die FMA hat den bestehenden Regulierungsrahmen in Ausübung der im VAG 2016 eingeräumten Verordnungsermächtigungen an die neuen Gegebenheiten angepasst, um innovative Produktentwicklungen (Produkte mit endfälligen Garantien, dynamische Hybridprodukte) in einem schwierigen Umfeld (aktuelle Niedrigzinslandschaft) zu ermöglichen, gleichzeitig aber die ausreichende Wahrung der Versicherteninteressen abzusichern.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.