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Vorhaben

Novelle zum Pflegefondsgesetz (BGBl. I Nr. 22/2017)

Novelle zum Pflegefondsgesetz

2021
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: -638.000

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Das Pflegefondsgesetz (PFG) ist in seiner Stammfassung am 30. Juli 2011 in Kraft getreten, mit dem den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Mehrausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen in der Langzeitpflege in den Jahren 2011 bis 2016 ein jährlicher Zweckzuschuss zur Verfügung gestellt wurde.
Zur Sicherstellung der Pflege über das Jahr 2016 hinaus soll der Pflegefonds nunmehr wie folgt dotiert werden:
2017: € 350 Millionen
2018: € 366 Millionen
2019: € 382 Millionen
2020: € 399 Millionen
2021: € 417 Millionen.
Aufgrund der im Bereich der Pflegedienstleistungen in den Ländern historisch gewachsenen Strukturen bestehen zwischen den neun Ländern weiterhin Unterschiede bei der Ausgestaltung des verfügbaren Dienstleistungsangebotes. In diesem Zusammenhang sollen – basierend auf einschlägigen Empfehlungen des Bundesrechnungshofes sowie ressortinterner Evaluierungen – Bestimmungen zur Harmonisierung des Pflegedienstleistungsangebotes der Länder in Kraft gesetzt werden, welche zu einer kontinuierlichen Fortentwicklung des bundesweit verfügbaren Pflegedienstleistungsangebotes beitragen sollen.
Im Paktum über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017 ist festgelegt, dass für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen des Pflegefondsgesetzes.
– Ein Drittel (6 Millionen Euro) ist von den Ländern zu tragen
– Ein Drittel (6 Millionen Euro) ist von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen
– Ein Drittel (6 Millionen Euro) ist vom Bund zu tragen (UG 21)
Laut Paktum ist über die operative Abwicklung eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Trägern der Sozialversicherung abzuschließen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Im Regierungsprogramm der XXV. Legislaturperiode war die Fortführung und Weiterentwicklung des Pflegefonds über das Jahr 2016 hinaus vorgesehen. So ist eines der Ziele der Ausbau sozialer Dienstleistungen (z. B. im Bereich Pflege). Auch gilt es, den Betroffenen die Sicherheit zu geben, dass für die individuelle Pflegebedürftigkeit unabhängig von der sozialen Situation eine gute Pflege und Betreuung geboten werden. Die Wahlfreiheit des Pflegesettings, von der häuslichen Pflege durch Angehörige und professionelle Dienste, über betreute Wohnformen bis hin zu Pflegeheimen muss bedarfsgerecht abgestufte Pflege- und Betreuungsangebote beinhalten. Der Verbleib in der gewohnten Umgebung ist bestmöglich zu fördern, um den Anteil der nichtstationär betreuten Pflegegeldbezieher und Pflegegeldbezieherinnen weiterhin zu forcieren.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Novelle zum Pflegefondsgesetz

Beschreibung des Ziels

Ein Ausgabenpfad (Ausgabenhöchstwerte der Bruttokosten der Pflegesachleistungen) inklusive Anreizmechanismus soll festgelegt werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Höchstwert der prozentuellen Steigerungen (4,6%) der gesamten Bruttoausgaben nicht überschritten

Ausgangszustand 2017:

Ein Ausgabenpfad (Ausgabenhöchstwerte der Bruttokosten für Pflegesachleistungen) inklusive Anreizmechanismus ist nicht festgelegt.

Zielzustand 2021:

Ein Ausgabenpfad (Ausgabenhöchstwerte der Bruttokosten der Pflegesachleistungen) inklusive Anreizmechanismus ist festgelegt.

Istzustand 2021:

Der festgelegte Höchstwert von 4,6% der Bruttoausgaben wurde im Jahr 2020 nicht überschritten.

Datenquelle:
Pflegedienstleistungsstatistik

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen mit leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen

Beschreibung des Ziels

Anhebung des Richtversorgungsgrades

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erreichung des festgelegten Richtversorgungsgrades in den Bundesländern

Ausgangszustand 2017:

Der festgelegte Richtversorgungsgrad ist im Jahr 2014 in den einzelnen Ländern erreicht worden.

Zielzustand 2021:

Der jeweils geltende Richtversorgungsgrad ist in den Jahren 2017 bis 2021 in den Ländern weiterhin erreicht oder überschritten worden.

Istzustand 2021:

Der festgelegte Richtversorgungsgrad ist im Jahr 2020 in den Ländern erreicht worden.

Datenquelle:
Erklärung der Länder zur widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß § 7 Pflegefondsgesetz

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überplanmäßig erreicht

Ziel 3: Erhöhung der Finanzierungssicherheit für die Länder und Gemeinden für die Jahre 2017 bis 2021

Beschreibung des Ziels

Die Mittel aus dem Pflegefonds sollen den Ländern für die Jahre 2017 bis 2021 zur Verfügung stehen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Den Ländern wurde für die Jahre 2017-2021 Mittel aus dem Pflegefonds zur Verfügung gestellt.

Ausgangszustand 2017:

Die Mittel aus dem Pflegefonds für die Länder stehen nur für die Jahre 2011 bis 2016 zur Verfügung. Die Versorgung der betroffenen Menschen ist ab 2017 nicht sichergestellt.

Zielzustand 2021:

Die Zweckzuschüsse stehen den Ländern auch für die Jahre 2017 bis 2021 zur Verfügung.

Istzustand 2021:

Die Auszahlung der Zweckzuschüsse 2017-2021 erfolgte in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres.

Datenquelle:
Erklärung der Länder zur widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß § 7 Pflegefondsgesetz

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Qualitätsgesicherte leistbare Pflegevorsorge

Beschreibung des Ziels

Explizite Aufnahme des Angebotes der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste als abrechenbares Dienstleistungsangebot.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Umsetzung des Angebotes der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste als abrechenbares Dienstleistungsangebot

Ausgangszustand 2017:

Die Leistungen können im Umfang der sechs im Pflegefondsgesetz genannten Pflege- und Betreuungsdienste sowie für qualitätssichernde Maßnahmen und innovative Projekte verrechnet werden.

Zielzustand 2021:

Es können nunmehr explizit auch Leistungen aus dem Bereich der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste verrechnet werden, dadurch kommt es zu einem Anstieg der Verfügbarkeit dieses Dienstleistungsangebotes und damit zu Kostensenkungen, da weniger Personen im stationären Bereich untergebracht werden.

Istzustand 2021:

Eine Umsetzung des Angebotes der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste als abrechenbares Dienstleistungsangebot erfolgte in allen Bundesländern

Datenquelle:
Pflegedienstleistungsstatistik

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 5: Transparente Zurverfügungstellung und zeitnahe Weiterleitung der Zweckzuschüsse an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände

Beschreibung des Ziels

Die Zurverfügungstellung der an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Mittel wird nachvollziehbar dargestellt.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Transparenz bei den an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse durch die Länder

Ausgangszustand 2017:

Derzeit bestehen keine Regelungen zur Nachvollziehbarkeit der Mittelzuteilung durch die Länder an Städte und Gemeinden sowie zum zeitlichen Rahmen der Weiterleitung der Mittel an Städte und Gemeinden.

Zielzustand 2021:

Die Zurverfügungstellung der an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Mittel wird nachvollziehbar dargestellt und bis spätestens zum Ablauf des auf die Überweisung durch den Bund folgenden Kalendermonates von den Ländern an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände überwiesen.

Istzustand 2021:

Gemäß § 2 Abs 3 PFG sind die Länder zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.

Datenquelle:
Pflegefondsgesetz – PFG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 6: Harmonisierung des Angebotes an Pflege-und Betreuungsdiensten

Beschreibung des Ziels

Stärkung des Steuerungselements des Pflegefonds durch die Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes (Harmonisierung).

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Bei der Vorschreibung der Kostenbeiträge werden im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste soziale Aspekte berücksichtigt

Ausgangszustand 2017:

Im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste kommen unterschiedliche Methoden zur Berechnung der durch die Klientinnen und Klienten zu erbringenden Kostenbeiträge zur Anwendung.

Zielzustand 2021:

Im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste sind bei der Vorschreibung der durch die Klientinnen und Klienten zu leistenden Kostenbeiträge soziale Aspekte zu berücksichtigen.

Istzustand 2021:

Der Großteil der Bundesländer hat die Vorgabe umgesetzt. Das bedeutet, dass eine rechtliche Grundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen sowie deren sozial ausgestalteter Staffelung im Rechtsbestand eines Landes vorhanden ist. Wenn keine rechtliche Grundlage besteht, ein Land jedoch die Höhe der Kostenbeiträge sozial staffelt ist die Umsetzung teilweise erfolgt. Voraussetzung ist der transparente und nachvollziehbare Nachweis, der dem BMSGPK eine Überprüfung ermöglicht. Von daher kann der Zielerreichungsgrad als überwiegend erreicht bewertet werden.

Datenquelle:
Selbstauskünfte der Länder, Recherche auf den Webseiten der Länder, in diversen Berichten der Länder sowie in deren Rechtsbestand.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Meilenstein 2: Umsetzung einer transparenten und nachvollziehbaren Gestaltung zur Regelungen der Personalausstattung in stationären Einrichtungen

Ausgangszustand 2017:

Die Regelungen zur Personalausstattung stationärer Pflegeeinrichtungen ist zum Teil für Klientinnen und Klienten nicht nachvollziehbar und transparent.

Zielzustand 2021:

Die Regelungen in Bezug auf die Personalausstattung von stationären Pflegeeinrichtungen werden für Klientinnen und Klienten transparent und nachvollziehbar dargestellt.

Istzustand 2021:

Transparenz hinsichtlich des eingesetzten Personals im Bereich des stationären Dienstleistungsangebots soll im Hinblick auf dessen berufliche Qualifikation zu einer verbesserten Vergleichbarkeit des dem Einzelnen zur Verfügung stehenden Preis-Leistungsangebotes führen. Eine transparente und nachvollziehbare Gestaltung zur Regelungen der Personalausstattung wurde mehrheitlich von den Ländern zum Teil umgesetzt. Das bedeutet, dass eine rechtliche Grundlage für den Personalschlüssel besteht, darüber hinaus jedoch keine weiteren Informationen zur Personalausstattung zur Verfügung stehen. Eine fehlende Umsetzung konnte bislang nur von wenigen Ländern beobachtet werden. Bei diesen Ländern war zum Teil kein Personalschlüssel eruierbar, eine allgemeine Vorgabe in rechtlicher Bestimmung ist allerdings vorhanden, darüber hinaus sind Angaben über die Personalsituation in Berichtsform vorhanden.

Datenquelle:
Selbstauskünfte der Länder, Recherche auf den Webseiten der Länder, in diversen Berichten der Länder sowie in deren Rechtsbestand.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Meilenstein 3: Bundesweite Sicherstellung eines adäquaten und den berufsrechtlichen Vorgaben eines Personaleinsatzes in stationären Einrichtungen

Ausgangszustand 2017:

Die Anwesenheit von Pflegepersonal der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes im Sinne des GuKG während der Nachtstunden in stationären Pflegeeinrichtungen ist nicht flächendeckend sichergestellt.

Zielzustand 2021:

Die Anwesenheit von Pflegepersonal der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes im Sinne des GuKG während der Nachtstunden ist flächendeckend sichergestellt.

Istzustand 2021:

Eine Umsetzung des Meilensteins erfolgte mehrheitlich in den Bundesländern. Hier konnte eine rechtliche Grundlage für die geschilderte Anforderung des Personaleinsatzes mittels Personalschlüssel im Rechtsbestand eines Landes nachgewiesen werden. In einigen Bundesländern erfolgte eine teilweise Umsetzung. Hier besteht eine rechtliche Grundlage in Hinblick auf die allgemeine Anforderung, ein Personalschlüssel wurde jedoch nicht rechtlich verbindlich festgelegt.

Datenquelle:
Selbstauskünfte der Länder, Recherche auf den Webseiten der Länder, in diversen Berichten der Länder sowie in deren Rechtsbestand.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Meilenstein 4: Bundesweite Harmonisierung der Rahmenbedingungen bzw Aufnahmekriterien in stationäre Einrichtungen

Ausgangszustand 2017:

Die Aufnahme von pflegebedürftigen Personen in stationäre Pflegeeinrichtungen wird von unterschiedlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Pflegebedarf der Betroffenen abhängig gemacht.

Zielzustand 2021:

Die Länder nehmen Pflegebedürftige ab einer Pflegegeldstufe 4 - und darüber hinaus bei sozialer Indikation - in stationäre Pflegeeinrichtungen auf.

Istzustand 2021:

Eine überwiegende Umsetzung des Meilensteines erfolgte in den Bundesländern. Die Voraussetzungen zur Aufnahme ab einer Pflegegeldstufe 4 sind vielfach zumindest auf der Homepage der Bundesländer dargestellt. Der Zielzustand ist erreicht, sobald jedes einzelne Bundesland eine entsprechende Umsetzungsmaßnahme durchgeführt hat. Diese besteht mangels anderweitiger Überprüfungsmöglichkeiten in der ausdrücklichen Normierung der Vorgabe. Eine Umsetzung der Vorgabe ist somit dann erfolgt, wenn eine rechtliche Grundlage für diese Aufnahmekriterien in stationären Einrichtungen im Rechtsbestand eines Landes vorhanden ist. Eine Umsetzung ist zB nur teilweise erfolgt, wenn keine rechtliche Grundlage besteht, in einem Land die Einhaltung dieser Aufnahmekriterien jedoch in anderer Weise gesichert wird. Voraussetzung ist der nachvollziehbare Nachweis, der dem BMSGPK eine Überprüfung ermöglicht.

Datenquelle:
Selbstauskünfte der Länder, Recherche auf den Webseiten der Länder, in diversen Berichten der Länder sowie in deren Rechtsbestand.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Meilenstein 5: Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse bei der Versorgung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen

Ausgangszustand 2017:

Auf die Erfordernisse von Menschen mit demenziellen Erkrankungen wird zum Teil bei der Erbringung des Pflegedienstleistungsangebotes nicht in ausreichendem Maße Bedacht genommen, wodurch Mittel nicht in größtmöglicher Effizienz eingesetzt werden.

Zielzustand 2021:

Bei der Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Erkrankungen wird im gesamten Bundesgebiet auf die Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse Bedacht genommen. Es erfolgt ein zielgerichteter und effizienter Mitteleinsatz.

Istzustand 2021:

Eine Erreichung des Meilensteins konnte von allen Bundesländern erzielt werden.

Datenquelle:
Selbstauskünfte der Länder, Recherche auf den Webseiten der Länder, in diversen Berichten der Länder sowie in deren Rechtsbestand.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Einführung eines Ausgabenpfades für Pflegesachleistungen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Grundlage für die Gewährung des Zweckzuschusses ist ein festgelegter Ausgabenpfad. Dieser Ausgabenpfad schreibt einen Höchstwert für die jährlichen prozentuellen Steigerungen der gesamten Bruttoausgaben aller Länder im Bereich der Sicherung sowie des Aus- und Aufbaus der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen vor.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Verlängerung der Dotierung des Pflegefonds für die Jahre 2017 bis 2021 sowie Ausgabendämpfung

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Ausgaben von Ländern und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege steigen nicht nur aufgrund der demografischen Entwicklung ständig an. Der Pflegefonds unterstützt die Länder bei der Finanzierung der Maßnahmen in der Langzeitpflege, wobei bis zum Jahr 2016 insgesamt 1.335 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Zur Erhöhung der Finanzierungssicherheit werden weitere Mittel in der Höhe von 1.914 Millionen Euro für die Jahre 2017 bis 2021 bereitgestellt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erweiterung des abrechenbaren Pflege- und Betreuungsdienstleistungskataloges

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ab 2017 können über Mittel des Pflegefonds seitens der Länder auch Angebote an mehrstündiger Alltagsbegleitung und mehrstündigen Entlastungsdiensten mitfinanziert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Zeitnahe Mittelweiterleitung an die Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ab 2017 haben die Länder die Mittel aus dem Pflegefonds spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses folgenden Kalendermonates an die Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände weiterzuleiten. Die Verteilung auf Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände hat auf transparente Weise zu erfolgen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich des Pflegedienstleistungsangebotes

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Aufnahme von Bestimmungen zur Harmonisierung des Pflegedienstleistungsangebotes soll diese Maßnahme konkret darauf hinwirken, dass pflegebedürftige Personen im gesamten Bundesgebiet auf ein bedarfsgerechtes und zu gleichen Bedingungen zugängliches Dienstleistungsangebot zurückgreifen können. Dabei stehen insbesondere die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Kostenbeitragsregelungen sowie Regelungen zur Qualitätssicherung und Personalausstattung wie auch ein zielgerichteter Mitteleinsatz im Sinne des von den Ländern vorgelegten Katalogs zu Maßnahmen der Kostendämpfung im Fokus.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Planung und Berichterstattung

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 4
Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Verpflichtung zur Vorlage von Planungsunterlagen durch die Länder an das Sozialministerium mit zumindest fünfjähriger Planungsdarstellung und Berichterstattung alle zwei Jahre.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017 - 2021
2017
2018
2019
2020
2021

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-638.000

Tsd. Euro

Plan

-638.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

1.276.000

Tsd. Euro

Plan

1.276.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

1.914.000

Tsd. Euro

Plan

1.914.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.914.000

Tsd. Euro

Plan

1.914.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

1.276.000

Tsd. Euro

Plan

1.276.000

Tsd. Euro

Ergebnis

-117.000

Tsd. Euro

Plan

-117.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

233.000

Tsd. Euro

Plan

233.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

350.000

Tsd. Euro

Plan

350.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

350.000

Tsd. Euro

Plan

350.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

233.000

Tsd. Euro

Plan

233.000

Tsd. Euro

Ergebnis

-122.000

Tsd. Euro

Plan

-122.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

244.000

Tsd. Euro

Plan

244.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

366.000

Tsd. Euro

Plan

366.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

366.000

Tsd. Euro

Plan

366.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

244.000

Tsd. Euro

Plan

244.000

Tsd. Euro

Ergebnis

-127.000

Tsd. Euro

Plan

-127.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

255.000

Tsd. Euro

Plan

255.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

382.000

Tsd. Euro

Plan

382.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

382.000

Tsd. Euro

Plan

382.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

255.000

Tsd. Euro

Plan

255.000

Tsd. Euro

Ergebnis

-133.000

Tsd. Euro

Plan

-133.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

266.000

Tsd. Euro

Plan

266.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

399.000

Tsd. Euro

Plan

399.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

399.000

Tsd. Euro

Plan

399.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

266.000

Tsd. Euro

Plan

266.000

Tsd. Euro

Ergebnis

-139.000

Tsd. Euro

Plan

-139.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

278.000

Tsd. Euro

Plan

278.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

417.000

Tsd. Euro

Plan

417.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

417.000

Tsd. Euro

Plan

417.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

278.000

Tsd. Euro

Plan

278.000

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Für den Zeitraum 2017-2021 ergaben sich keine Abweichungen.
Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 22/2017, aufgebracht.
Zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 PFG wurden den Ländern für das Jahr 2017 350 Millionen Euro, für das Jahr 2018 366 Millionen Euro, für das Jahr 2019 382 Millionen Euro,
für das Jahr 2020 399 Millionen Euro und für das Jahr 2021 417 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Soziales
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Soziales

Subdimension(en)

  • Pflegegeld

Die nachfolgenden Ergebnisse wurden der Pflegedienstleistungsstatistik zum Berichtsjahr 2020 entnommen (Daten für 2021 sind noch nicht verfügbar). Die Pflegedienstleistungsstatistik basiert auf den Bestimmungen des Pflegefondsgesetzes (PFG) und der Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 (PDStV 2012):

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich auch in der Langzeitpflege (Schließung von Einrichtungen, Schaffung von Quarantänebereichen, weniger Urlaube von pflegenden Angehörigen, Übersterblichkeit etc.) niedergeschlagen; die statistischen Daten für das erste Corona-Jahr zeigen zum Teil deutliche Rückgänge bei den erbrachten Leistungen und betreuten Personen.

Betreute Personen (im Vergleich zum Jahr 2016)
Im Jahr 2016 waren rd. 455.000 Menschen Pflegegeld anspruchsberechtigt. Im Jahr 2020 erhöhten sich diese auf rd. 461.000 Personen. Gleichzeitig wurden insgesamt 151.582 Personen (+3 % – Steigerung zum Jahr 2016) durch mobile Dienste zu Hause betreut bzw. gepflegt. 95.263 Menschen (+28 %) lebten – ebenfalls mit finanzieller Unterstützung der Sozialhilfe/Mindestsicherung – in stationären Pflegeeinrichtungen. 2020 erhielten mit 6.968 Personen (-25 %) eine Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen. Im Bereich der teilstationären Dienste (Tageszentren, Tagesstätten) wurden 7.695 Personen (+5 %) betreut. Im Bereich der alternativen Wohnformen wurden 3.602 Personen (-70 %) betreut. Im Bereich des Case- und Caremanagements konnten 2020 110.807 Personen (+13%) unterstützt werden.

Leistungseinheiten (im Vergleich zum Jahr 2016)
Die mobilen Betreuungs- und Pflegedienste (Hauskrankenpflege, Heimhilfe etc.) erbrachten im Jahr 2020 insgesamt rund 16,4 Mio. Leistungsstunden (-1 %). Im Bereich der stationären Dienste (Pflegeheime, Pflegewohnhäuser etc.) wurden in Summe 25,2 Mio. Bewohntage verrechnet (+27 %).

Ausgaben (im Vergleich zum Jahr 2016)
Die Bruttoausgaben für die Betreuungs- und Pflegedienste insgesamt betrugen im Jahr 2020 rund 4,4 Mrd. Euro (+25 %). Die Nettoausgaben lagen bei 2,6 Mrd. Euro (+36), womit 61 % der Bruttoausgaben von den Ländern und Gemeinden im Rahmen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung getragen wurden; 35 % waren durch Beiträge und Ersätze vor allem aus Pensionen und Pflegegeldern der betreuten/gepflegten Personen gedeckt, die restlichen 4 % kamen aus anderen Quellen (Umsatzsteuerrefundierung, Landesgesundheitsfonds-Mittel, Zuschüsse der Krankenversicherung)

Gesamtbeurteilung

Die steigende Nachfrage nach institutionalisierten Dienstleistungen der Langzeitpflege geht mit einem höheren Finanzierungsaufwand der öffentlichen Haushalte einher. Vor diesem Hintergrund wurde im Paktum Finanzausgleich 2017-2021 zwischen Bund, Ländern und Gemeinden einerseits eine Valorisierung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds, andererseits ein Kostendämpfungspfad für den Pflegebereich vereinbart.

Mit den finanziellen Zweckzuschüssen aus dem Pflegefonds werden Länder und Gemeinden bei der Sicherung, dem Aus- und Aufbau von flächendeckenden Pflege- und Betreuungsdienstleistungen unterstützt. Von 2011-2021 wurden aus dem Pflegefonds finanzielle Zweckzuschüsse in Gesamthöhe von rd. 3,2 Milliarden Euro. bereitgestellt. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse 2017-2021 erfolgte in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Damit soll gewährleistet sein, dass alle erforderlichen Leistungen für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Dabei gilt der Grundsatz nicht stationärer vor stationärer Versorgung, womit eine größtmögliche Wahlfreiheit und Selbstbestimmtheit für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige sichergestellt werden soll. Die Ausgestaltung des Betreuungs- und Beratungsangebotes obliegt dem jeweiligen Bundesland und folgt den regionalen Erfordernissen. Durch ein bundesweit verfügbares Pflege- und Betreuungsdienstleistungsangebot sollen pflegende Angehörige bei ihrer wichtigen Tätigkeit der Betreuung ihrer Angehörigen entlastet werden und soll es ihnen auch ermöglicht und erleichtert werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Länder mussten weiterhin in den Jahren 2017 bis 2021 einen Richtversorgungsgrad erfüllen. Im Jahr 2020 wurde österreichweit ein Versorgungsgrad von 67,3 % erreicht.

Zu beachten ist, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Maßnahmen sich erheblich in der Langzeitpflege (Schließung von Einrichtungen, Schaffung von Quarantänebereichen, weniger Urlaube von pflegenden Angehörigen, Übersterblichkeit etc.) niederschlugen daher in der Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt werden müssen.

Mit der Pflegefondsnovelle (BGBl. I Nr. 22/2017) wurden Steuerungs- und Harmonisierungselemente (Meilensteine) aufgenommen:

-Es wurde ein Ausgabenpfad (Höchstwert von 4,6 % der Bruttoausgaben) im Bereich der Langzeitpflege nach dem Vorbild der Gesundheitsreform im Sinne einer kontrollierten Steigerung der Ausgaben eingeführt. Der festgelegte Höchstwert wurde im Jahr 2020 nicht überschritten.
-Eine Umsetzung des Angebotes der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste als abrechenbares Dienstleistungsangebot erfolgte in allen Bundesländern. In Österreich wurden im Jahr 2020 2.199 Personen durch die mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste betreut.
-Im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste werden vom Großteil der Bundesländer bei der Vorschreibung der durch die Klientinnen und Klienten zu leistenden Kostenbeiträge soziale Aspekte berücksichtigt.
-Eine transparente und nachvollziehbare Gestaltung zur Regelungen der Personalausstattung ist mehrheitlich gegeben.
-Die Anwesenheit von Pflegepersonal der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes im Sinne des GuKG während der Nachtstunden erfolgt mehrheitlich in den Bundesländern.
-Die Voraussetzungen zur Aufnahme ab einer Pflegegeldstufe 4 sind vielfach zumindest auf der Homepage der Bundesländer dargestellt.
-Bei der Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Erkrankungen wird im gesamten Bundesgebiet auf die Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse Bedacht genommen.

Aufgrund der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode 2017 bis 2021 um zwei Jahre ist eine Dotierung des Pflegefonds zur Sicherstellung der Pflege über das Jahr 2021 hinaus nunmehr wie folgt vorgesehen:
-2022: 436 Millionen Euro
-2023: 455,6 Millionen Euro
Damit soll gesichert sein, dass alle notwendigen Leistungen für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen weiterhin in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023
Zum Zweck der Abrechnung, Planung und Evaluierung der vom Pflegefondsgesetz umfassten Maßnahmen wurde die Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 (PDStV 2012) erlassen. Die von der Statistik Österreich erhobenen Daten sowie die vom Sozialministeriumservice erhobenen Daten im Zusammenhang mit Personen, für die Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, und die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zum Pflegegeld werden als Datenbasis für die Evaluierung gesammelt.


Weiterführende Informationen