Vorhaben
Novelle zum Pflegefondsgesetz (BGBl. I Nr. 22/2017)
Novelle zum Pflegefondsgesetz
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: -638.000
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Novelle zum Pflegefondsgesetz
Beschreibung des Ziels
Ein Ausgabenpfad (Ausgabenhöchstwerte der Bruttokosten der Pflegesachleistungen) inklusive Anreizmechanismus soll festgelegt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Höchstwert der prozentuellen Steigerungen (4,6%) der gesamten Bruttoausgaben nicht überschritten
Ausgangszustand 2017:
Ein Ausgabenpfad (Ausgabenhöchstwerte der Bruttokosten für Pflegesachleistungen) inklusive Anreizmechanismus ist nicht festgelegt.
Zielzustand 2021:
Ein Ausgabenpfad (Ausgabenhöchstwerte der Bruttokosten der Pflegesachleistungen) inklusive Anreizmechanismus ist festgelegt.
Istzustand 2021:
Der festgelegte Höchstwert von 4,6% der Bruttoausgaben wurde im Jahr 2020 nicht überschritten.
Datenquelle:
Pflegedienstleistungsstatistik
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen mit leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen
Beschreibung des Ziels
Anhebung des Richtversorgungsgrades
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erreichung des festgelegten Richtversorgungsgrades in den Bundesländern
Ausgangszustand 2017:
Der festgelegte Richtversorgungsgrad ist im Jahr 2014 in den einzelnen Ländern erreicht worden.
Zielzustand 2021:
Der jeweils geltende Richtversorgungsgrad ist in den Jahren 2017 bis 2021 in den Ländern weiterhin erreicht oder überschritten worden.
Istzustand 2021:
Der festgelegte Richtversorgungsgrad ist im Jahr 2020 in den Ländern erreicht worden.
Datenquelle:
Erklärung der Länder zur widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß § 7 Pflegefondsgesetz
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überplanmäßig erreicht
Ziel 3: Erhöhung der Finanzierungssicherheit für die Länder und Gemeinden für die Jahre 2017 bis 2021
Beschreibung des Ziels
Die Mittel aus dem Pflegefonds sollen den Ländern für die Jahre 2017 bis 2021 zur Verfügung stehen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Den Ländern wurde für die Jahre 2017-2021 Mittel aus dem Pflegefonds zur Verfügung gestellt.
Ausgangszustand 2017:
Die Mittel aus dem Pflegefonds für die Länder stehen nur für die Jahre 2011 bis 2016 zur Verfügung. Die Versorgung der betroffenen Menschen ist ab 2017 nicht sichergestellt.
Zielzustand 2021:
Die Zweckzuschüsse stehen den Ländern auch für die Jahre 2017 bis 2021 zur Verfügung.
Istzustand 2021:
Die Auszahlung der Zweckzuschüsse 2017-2021 erfolgte in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres.
Datenquelle:
Erklärung der Länder zur widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß § 7 Pflegefondsgesetz
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Qualitätsgesicherte leistbare Pflegevorsorge
Beschreibung des Ziels
Explizite Aufnahme des Angebotes der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste als abrechenbares Dienstleistungsangebot.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Umsetzung des Angebotes der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste als abrechenbares Dienstleistungsangebot
Ausgangszustand 2017:
Die Leistungen können im Umfang der sechs im Pflegefondsgesetz genannten Pflege- und Betreuungsdienste sowie für qualitätssichernde Maßnahmen und innovative Projekte verrechnet werden.
Zielzustand 2021:
Es können nunmehr explizit auch Leistungen aus dem Bereich der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste verrechnet werden, dadurch kommt es zu einem Anstieg der Verfügbarkeit dieses Dienstleistungsangebotes und damit zu Kostensenkungen, da weniger Personen im stationären Bereich untergebracht werden.
Istzustand 2021:
Eine Umsetzung des Angebotes der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste als abrechenbares Dienstleistungsangebot erfolgte in allen Bundesländern
Datenquelle:
Pflegedienstleistungsstatistik
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Transparente Zurverfügungstellung und zeitnahe Weiterleitung der Zweckzuschüsse an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände
Beschreibung des Ziels
Die Zurverfügungstellung der an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Mittel wird nachvollziehbar dargestellt.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Transparenz bei den an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse durch die Länder
Ausgangszustand 2017:
Derzeit bestehen keine Regelungen zur Nachvollziehbarkeit der Mittelzuteilung durch die Länder an Städte und Gemeinden sowie zum zeitlichen Rahmen der Weiterleitung der Mittel an Städte und Gemeinden.
Zielzustand 2021:
Die Zurverfügungstellung der an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Mittel wird nachvollziehbar dargestellt und bis spätestens zum Ablauf des auf die Überweisung durch den Bund folgenden Kalendermonates von den Ländern an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände überwiesen.
Istzustand 2021:
Gemäß § 2 Abs 3 PFG sind die Länder zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.
Datenquelle:
Pflegefondsgesetz – PFG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 6: Harmonisierung des Angebotes an Pflege-und Betreuungsdiensten
Beschreibung des Ziels
Stärkung des Steuerungselements des Pflegefonds durch die Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes (Harmonisierung).
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Bei der Vorschreibung der Kostenbeiträge werden im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste soziale Aspekte berücksichtigt
Ausgangszustand 2017:
Im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste kommen unterschiedliche Methoden zur Berechnung der durch die Klientinnen und Klienten zu erbringenden Kostenbeiträge zur Anwendung.
Zielzustand 2021:
Im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste sind bei der Vorschreibung der durch die Klientinnen und Klienten zu leistenden Kostenbeiträge soziale Aspekte zu berücksichtigen.
Istzustand 2021:
Der Großteil der Bundesländer hat die Vorgabe umgesetzt. Das bedeutet, dass eine rechtliche Grundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen sowie deren sozial ausgestalteter Staffelung im Rechtsbestand eines Landes vorhanden ist. Wenn keine rechtliche Grundlage besteht, ein Land jedoch die Höhe der Kostenbeiträge sozial staffelt ist die Umsetzung teilweise erfolgt. Voraussetzung ist der transparente und nachvollziehbare Nachweis, der dem BMSGPK eine Überprüfung ermöglicht. Von daher kann der Zielerreichungsgrad als überwiegend erreicht bewertet werden.
Datenquelle:
Selbstauskünfte der Länder, Recherche auf den Webseiten der Länder, in diversen Berichten der Länder sowie in deren Rechtsbestand.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Meilenstein 2: Umsetzung einer transparenten und nachvollziehbaren Gestaltung zur Regelungen der Personalausstattung in stationären Einrichtungen
Ausgangszustand 2017:
Die Regelungen zur Personalausstattung stationärer Pflegeeinrichtungen ist zum Teil für Klientinnen und Klienten nicht nachvollziehbar und transparent.
Zielzustand 2021:
Die Regelungen in Bezug auf die Personalausstattung von stationären Pflegeeinrichtungen werden für Klientinnen und Klienten transparent und nachvollziehbar dargestellt.
Istzustand 2021:
Transparenz hinsichtlich des eingesetzten Personals im Bereich des stationären Dienstleistungsangebots soll im Hinblick auf dessen berufliche Qualifikation zu einer verbesserten Vergleichbarkeit des dem Einzelnen zur Verfügung stehenden Preis-Leistungsangebotes führen. Eine transparente und nachvollziehbare Gestaltung zur Regelungen der Personalausstattung wurde mehrheitlich von den Ländern zum Teil umgesetzt. Das bedeutet, dass eine rechtliche Grundlage für den Personalschlüssel besteht, darüber hinaus jedoch keine weiteren Informationen zur Personalausstattung zur Verfügung stehen. Eine fehlende Umsetzung konnte bislang nur von wenigen Ländern beobachtet werden. Bei diesen Ländern war zum Teil kein Personalschlüssel eruierbar, eine allgemeine Vorgabe in rechtlicher Bestimmung ist allerdings vorhanden, darüber hinaus sind Angaben über die Personalsituation in Berichtsform vorhanden.
Datenquelle:
Selbstauskünfte der Länder, Recherche auf den Webseiten der Länder, in diversen Berichten der Länder sowie in deren Rechtsbestand.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Meilenstein 3: Bundesweite Sicherstellung eines adäquaten und den berufsrechtlichen Vorgaben eines Personaleinsatzes in stationären Einrichtungen
Ausgangszustand 2017:
Die Anwesenheit von Pflegepersonal der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes im Sinne des GuKG während der Nachtstunden in stationären Pflegeeinrichtungen ist nicht flächendeckend sichergestellt.
Zielzustand 2021:
Die Anwesenheit von Pflegepersonal der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes im Sinne des GuKG während der Nachtstunden ist flächendeckend sichergestellt.
Istzustand 2021:
Eine Umsetzung des Meilensteins erfolgte mehrheitlich in den Bundesländern. Hier konnte eine rechtliche Grundlage für die geschilderte Anforderung des Personaleinsatzes mittels Personalschlüssel im Rechtsbestand eines Landes nachgewiesen werden. In einigen Bundesländern erfolgte eine teilweise Umsetzung. Hier besteht eine rechtliche Grundlage in Hinblick auf die allgemeine Anforderung, ein Personalschlüssel wurde jedoch nicht rechtlich verbindlich festgelegt.
Datenquelle:
Selbstauskünfte der Länder, Recherche auf den Webseiten der Länder, in diversen Berichten der Länder sowie in deren Rechtsbestand.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Meilenstein 4: Bundesweite Harmonisierung der Rahmenbedingungen bzw Aufnahmekriterien in stationäre Einrichtungen
Ausgangszustand 2017:
Die Aufnahme von pflegebedürftigen Personen in stationäre Pflegeeinrichtungen wird von unterschiedlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Pflegebedarf der Betroffenen abhängig gemacht.
Zielzustand 2021:
Die Länder nehmen Pflegebedürftige ab einer Pflegegeldstufe 4 - und darüber hinaus bei sozialer Indikation - in stationäre Pflegeeinrichtungen auf.
Istzustand 2021:
Eine überwiegende Umsetzung des Meilensteines erfolgte in den Bundesländern. Die Voraussetzungen zur Aufnahme ab einer Pflegegeldstufe 4 sind vielfach zumindest auf der Homepage der Bundesländer dargestellt. Der Zielzustand ist erreicht, sobald jedes einzelne Bundesland eine entsprechende Umsetzungsmaßnahme durchgeführt hat. Diese besteht mangels anderweitiger Überprüfungsmöglichkeiten in der ausdrücklichen Normierung der Vorgabe. Eine Umsetzung der Vorgabe ist somit dann erfolgt, wenn eine rechtliche Grundlage für diese Aufnahmekriterien in stationären Einrichtungen im Rechtsbestand eines Landes vorhanden ist. Eine Umsetzung ist zB nur teilweise erfolgt, wenn keine rechtliche Grundlage besteht, in einem Land die Einhaltung dieser Aufnahmekriterien jedoch in anderer Weise gesichert wird. Voraussetzung ist der nachvollziehbare Nachweis, der dem BMSGPK eine Überprüfung ermöglicht.
Datenquelle:
Selbstauskünfte der Länder, Recherche auf den Webseiten der Länder, in diversen Berichten der Länder sowie in deren Rechtsbestand.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Meilenstein 5: Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse bei der Versorgung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen
Ausgangszustand 2017:
Auf die Erfordernisse von Menschen mit demenziellen Erkrankungen wird zum Teil bei der Erbringung des Pflegedienstleistungsangebotes nicht in ausreichendem Maße Bedacht genommen, wodurch Mittel nicht in größtmöglicher Effizienz eingesetzt werden.
Zielzustand 2021:
Bei der Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Erkrankungen wird im gesamten Bundesgebiet auf die Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse Bedacht genommen. Es erfolgt ein zielgerichteter und effizienter Mitteleinsatz.
Istzustand 2021:
Eine Erreichung des Meilensteins konnte von allen Bundesländern erzielt werden.
Datenquelle:
Selbstauskünfte der Länder, Recherche auf den Webseiten der Länder, in diversen Berichten der Länder sowie in deren Rechtsbestand.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Einführung eines Ausgabenpfades für Pflegesachleistungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Grundlage für die Gewährung des Zweckzuschusses ist ein festgelegter Ausgabenpfad. Dieser Ausgabenpfad schreibt einen Höchstwert für die jährlichen prozentuellen Steigerungen der gesamten Bruttoausgaben aller Länder im Bereich der Sicherung sowie des Aus- und Aufbaus der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen vor.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Verlängerung der Dotierung des Pflegefonds für die Jahre 2017 bis 2021 sowie Ausgabendämpfung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Ausgaben von Ländern und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege steigen nicht nur aufgrund der demografischen Entwicklung ständig an. Der Pflegefonds unterstützt die Länder bei der Finanzierung der Maßnahmen in der Langzeitpflege, wobei bis zum Jahr 2016 insgesamt 1.335 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Zur Erhöhung der Finanzierungssicherheit werden weitere Mittel in der Höhe von 1.914 Millionen Euro für die Jahre 2017 bis 2021 bereitgestellt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erweiterung des abrechenbaren Pflege- und Betreuungsdienstleistungskataloges
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ab 2017 können über Mittel des Pflegefonds seitens der Länder auch Angebote an mehrstündiger Alltagsbegleitung und mehrstündigen Entlastungsdiensten mitfinanziert werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Zeitnahe Mittelweiterleitung an die Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ab 2017 haben die Länder die Mittel aus dem Pflegefonds spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses folgenden Kalendermonates an die Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände weiterzuleiten. Die Verteilung auf Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände hat auf transparente Weise zu erfolgen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich des Pflegedienstleistungsangebotes
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Aufnahme von Bestimmungen zur Harmonisierung des Pflegedienstleistungsangebotes soll diese Maßnahme konkret darauf hinwirken, dass pflegebedürftige Personen im gesamten Bundesgebiet auf ein bedarfsgerechtes und zu gleichen Bedingungen zugängliches Dienstleistungsangebot zurückgreifen können. Dabei stehen insbesondere die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Kostenbeitragsregelungen sowie Regelungen zur Qualitätssicherung und Personalausstattung wie auch ein zielgerichteter Mitteleinsatz im Sinne des von den Ländern vorgelegten Katalogs zu Maßnahmen der Kostendämpfung im Fokus.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Planung und Berichterstattung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Verpflichtung zur Vorlage von Planungsunterlagen durch die Länder an das Sozialministerium mit zumindest fünfjähriger Planungsdarstellung und Berichterstattung alle zwei Jahre.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Für den Zeitraum 2017-2021 ergaben sich keine Abweichungen.
Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 22/2017, aufgebracht.
Zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 PFG wurden den Ländern für das Jahr 2017 350 Millionen Euro, für das Jahr 2018 366 Millionen Euro, für das Jahr 2019 382 Millionen Euro,
für das Jahr 2020 399 Millionen Euro und für das Jahr 2021 417 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Pflegegeld
Die nachfolgenden Ergebnisse wurden der Pflegedienstleistungsstatistik zum Berichtsjahr 2020 entnommen (Daten für 2021 sind noch nicht verfügbar). Die Pflegedienstleistungsstatistik basiert auf den Bestimmungen des Pflegefondsgesetzes (PFG) und der Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 (PDStV 2012):
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich auch in der Langzeitpflege (Schließung von Einrichtungen, Schaffung von Quarantänebereichen, weniger Urlaube von pflegenden Angehörigen, Übersterblichkeit etc.) niedergeschlagen; die statistischen Daten für das erste Corona-Jahr zeigen zum Teil deutliche Rückgänge bei den erbrachten Leistungen und betreuten Personen.
Betreute Personen (im Vergleich zum Jahr 2016)
Im Jahr 2016 waren rd. 455.000 Menschen Pflegegeld anspruchsberechtigt. Im Jahr 2020 erhöhten sich diese auf rd. 461.000 Personen. Gleichzeitig wurden insgesamt 151.582 Personen (+3 % – Steigerung zum Jahr 2016) durch mobile Dienste zu Hause betreut bzw. gepflegt. 95.263 Menschen (+28 %) lebten – ebenfalls mit finanzieller Unterstützung der Sozialhilfe/Mindestsicherung – in stationären Pflegeeinrichtungen. 2020 erhielten mit 6.968 Personen (-25 %) eine Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen. Im Bereich der teilstationären Dienste (Tageszentren, Tagesstätten) wurden 7.695 Personen (+5 %) betreut. Im Bereich der alternativen Wohnformen wurden 3.602 Personen (-70 %) betreut. Im Bereich des Case- und Caremanagements konnten 2020 110.807 Personen (+13%) unterstützt werden.
Leistungseinheiten (im Vergleich zum Jahr 2016)
Die mobilen Betreuungs- und Pflegedienste (Hauskrankenpflege, Heimhilfe etc.) erbrachten im Jahr 2020 insgesamt rund 16,4 Mio. Leistungsstunden (-1 %). Im Bereich der stationären Dienste (Pflegeheime, Pflegewohnhäuser etc.) wurden in Summe 25,2 Mio. Bewohntage verrechnet (+27 %).
Ausgaben (im Vergleich zum Jahr 2016)
Die Bruttoausgaben für die Betreuungs- und Pflegedienste insgesamt betrugen im Jahr 2020 rund 4,4 Mrd. Euro (+25 %). Die Nettoausgaben lagen bei 2,6 Mrd. Euro (+36), womit 61 % der Bruttoausgaben von den Ländern und Gemeinden im Rahmen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung getragen wurden; 35 % waren durch Beiträge und Ersätze vor allem aus Pensionen und Pflegegeldern der betreuten/gepflegten Personen gedeckt, die restlichen 4 % kamen aus anderen Quellen (Umsatzsteuerrefundierung, Landesgesundheitsfonds-Mittel, Zuschüsse der Krankenversicherung)
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023
Zum Zweck der Abrechnung, Planung und Evaluierung der vom Pflegefondsgesetz umfassten Maßnahmen wurde die Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 (PDStV 2012) erlassen. Die von der Statistik Österreich erhobenen Daten sowie die vom Sozialministeriumservice erhobenen Daten im Zusammenhang mit Personen, für die Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, und die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zum Pflegegeld werden als Datenbasis für die Evaluierung gesammelt.