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Vorhaben

Umsetzung der Steuerreform 2015/16 im Pensionsversicherungsrecht

2021
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2016

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: 434.792

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

Umsetzung des Ministerratsvortrags „Steuerreform“ durch außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 um € 90,- monatlich; Streichung von Ausnahmen beim Entgelt-Begriff; Einführung einer Beitragsrückzahlung für Kleinstverdiener im Bereich GSVG und BSVG


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Gegenfinanzierung Steuerreform

Beschreibung des Ziels

Zusätzliche Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung ab dem Jahr 2016 und somit Entlastung der UG 22 durch Maßnahmen im Beitragsbereich

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Kumulierte Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung [Mio. €]

Istwert

435

Mio. €

Zielzustand

470

Mio. €

Datenquelle: StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015

Ziel 2: Ergänzung der Steuerreform im Bereich der Selbstständigen

Beschreibung des Ziels

Schaffung einer Beitragsrückzahlung für Kleinstverdiener im GSVG und BSVG

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Entlastung von selbständigen Kleinstverdienern durch Beitragsrückzahlung

Ausgangszustand 2015:

Derzeit keine Entlastung von selbstständigen Kleinstverdienern im GSVG und BSVG in Form einer Beitragsrückzahlung.

Zielzustand 2021:

Entlastung von selbstständigen Kleinstverdienern in Form einer Beitragsrückzahlung.

Istzustand 2021:

Der Ministerialentwurf wurde nicht in RV (684, XXV. GP) übernommen, sondern durch Senkung der Mindestbeitragsgrundlage ersetzt: §§ 2 Abs. 1 Z 4, 4 Abs. 1 Z 5 bis 7, 6 Abs. 4 Z 1, 7 Abs. 4 Z 3, 25 Abs. 1, 4 und 4a, 25a Abs. 1 und 4 sowie 359 Abs. 4 GSVG sowie durch Beitragsrückerstattungen iZm der neuen Einheitswertefeststellung ersetzt: §§ 24d und 351 Abs. 3 BSVG.

Datenquelle:
StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Harmonisierung nicht-steuerpflichtige und nicht-beitragspflichtige Entgeltbestandteile

Beschreibung des Ziels

Nicht-steuerpflichtige und nicht-beitragspflichtige Entgeltbestandteile sollen harmonisiert werden. Dadurch soll es zu Verwaltungsvereinfachungen für Unternehmen kommen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Harmonisierung von nicht-steuerpflichtigen und nicht-beitragspflichtigen Entgeltbestandteilen

Ausgangszustand 2015:

Es kommt zu keiner Harmonisierung von nicht-steuerpflichtigen und nicht-beitragspflichtigen Entgeltbestandteilen.

Zielzustand 2021:

Es kommt zu einer Harmonisierung von nicht-steuerpflichtigen und nicht-beitragspflichtigen Entgeltbestandteilen.

Istzustand 2021:

Das Vorhaben wurde umgesetzt.

Datenquelle:
StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um € 90,- monatlich im Jahr 2016

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 ergeben sich Mehreinnahmen für die Pensionsversicherung im Jahr 2016 und für die Folgejahre und somit eine Entlastung der UG 22 in gleicher Höhe. Die außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage führt zu höheren Kontogutschriften und damit ab dem Jahr 2017 zu höheren Neuzugangspensionen, wodurch sich die Mehreinnahmen geringfügig verringern.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Änderung des Kataloges der nicht als Entgelt geltenden Bezüge

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Streichungen aus dem Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge und Angleichungen an einkommensteuerrechtliche Bestimmungen

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung einer Beitragsrückzahlung im GSVG

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Versicherten gebührt auf Antrag für das betreffende Veranlagungsjahr, für das keine Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz 1988 zu entrichten war, eine Beitragsrückzahlung im Ausmaß von 50% der für dieses Kalenderjahr entrichteten Beiträge, höchstens jedoch von € 110. Als Nachweis dafür, dass keine Einkommensteuer zu entrichten war, ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vorzulegen.

Liegen rückständige Beiträge vor, so ist die Beitragsrückzahlung nicht auszuzahlen, sondern dem Beitragskonto gutzuschreiben.

Die Vollziehung dieser Maßnahme obliegt im übertragenen Wirkungsbereich der SVA der gewerblichen Wirtschaft. Die Aufwendungen für die Beitragsrückzahlung sind bis zum Höchstausmaß von € 45 Mio. p.a. aus Mitteln des Bundesministeriums für Finanzen (UG 16), darüber hinaus aus Mitteln der Krankenversicherung nach dem GSVG zu tragen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung einer Beitragsrückzahlung im BSVG

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Versicherten gebührt auf Antrag für das betreffende Veranlagungsjahr, für das keine Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz 1988 zu entrichten war, eine Beitragsrückzahlung im Ausmaß von 50% der für dieses Kalenderjahr entrichteten Beiträge, höchstens jedoch von € 110. Als Nachweis dafür, dass keine Einkommensteuer zu entrichten war, ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vorzulegen.

Liegen rückständige Beiträge vor, so ist die Beitragsrückzahlung nicht auszuzahlen, sondern dem Beitragskonto gutzuschreiben.

Die Vollziehung dieser Maßnahme obliegt im übertragenen Wirkungsbereich der SVA der Bauern. Die Aufwendungen für die Beitragsrückzahlung sind bis zum Höchstausmaß von € 15 Mio. p.a. aus Mitteln des Bundesministeriums für Finanzen (UG 16), darüber hinaus aus Mitteln der Krankenversicherung nach dem BSVG zu tragen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016 - 2020
2016
2017
2018
2019
2020

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

434.792

Tsd. Euro

Plan

466.420

Tsd. Euro

Erträge

Ist

436.831

Tsd. Euro

Plan

468.600

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

2.039

Tsd. Euro

Plan

2.180

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

2.039

Tsd. Euro

Plan

2.180

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

436.831

Tsd. Euro

Plan

468.600

Tsd. Euro

Ergebnis

84.960

Tsd. Euro

Plan

89.900

Tsd. Euro

Erträge

Ist

84.960

Tsd. Euro

Plan

89.900

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

84.960

Tsd. Euro

Plan

89.900

Tsd. Euro

Ergebnis

84.217

Tsd. Euro

Plan

91.480

Tsd. Euro

Erträge

Ist

84.330

Tsd. Euro

Plan

91.600

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

113

Tsd. Euro

Plan

120

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

113

Tsd. Euro

Plan

120

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

84.330

Tsd. Euro

Plan

91.600

Tsd. Euro

Ergebnis

87.216

Tsd. Euro

Plan

93.080

Tsd. Euro

Erträge

Ist

87.511

Tsd. Euro

Plan

93.400

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

295

Tsd. Euro

Plan

320

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

295

Tsd. Euro

Plan

320

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

87.511

Tsd. Euro

Plan

93.400

Tsd. Euro

Ergebnis

89.161

Tsd. Euro

Plan

95.050

Tsd. Euro

Erträge

Ist

89.770

Tsd. Euro

Plan

95.700

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

609

Tsd. Euro

Plan

650

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

609

Tsd. Euro

Plan

650

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

89.770

Tsd. Euro

Plan

95.700

Tsd. Euro

Ergebnis

89.238

Tsd. Euro

Plan

96.910

Tsd. Euro

Erträge

Ist

90.260

Tsd. Euro

Plan

98.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

1.022

Tsd. Euro

Plan

1.090

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.022

Tsd. Euro

Plan

1.090

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

90.260

Tsd. Euro

Plan

98.000

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Erträge berechnen sich folgendermaßen: Erhöhung der außertourlichen Höchstbemessungsgrundlage um € 90,-.
Die Transferleistungen sind die Mehraufwendungen in der PV die in den Folgejahren durch die außerordentliche Erhöhung der Höchstbemessungsgrundlage entstehen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA war die Aufwertungszahl für das Jahr 2016, mit der die tägliche Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2015 aufzuwerten war, noch nicht fix. Die tatsächliche (um 3 € pro Tag erhöhte) monatliche HBG ergab sich daher für das Jahr 2016 mit 4.860 €, nicht wie in der WFA angenommen mit 4.830 €. Die tatsächliche Höhe der HBG in den Folgejahren weicht von den Annahmen ab, weil sich einerseits bereits im ersten Jahr eine abweichende HBG ergeben hat und weil andererseits in den Folgejahren andere Aufwertungszahlen als angenommen zur Anwendung kamen. Die Aufwertungszahlen beruhten bei Erstellung der WFA auf den zu diesem Zeitpunkt geschätzten Steigerungen der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen.
Die Zahl der Fälle wurde für die Evaluierung der „Lohnstufen-Statistik: Beitragspflichtiges Einkommen nach Lohnstufen – Auswertung aus der Versicherungsdatei des Hauptverbandes“ entnommen. Da die Werte der HBG vor Erhöhung bzw. nach Erhöhung nicht genau den Lohnstufengrenzen entsprechen, entspricht die Zahl der Fälle nur näherungsweise den tatsächlichen Fällen. In allen Jahren ist die Zahl der Fälle etwas geringer als in der WFA angenommen.
In Summe ergeben sich daher etwas geringere Mehreinnahmen, in Summe über die Jahre 2016 bis 2020 von r. 31,8 Mio. €, das sind 6,8 % der in der WFA geschätzten Erträge.

Gesamtbeurteilung

Die Vorhaben einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um € 90,- monatlich im Jahr 2016 und die Änderung des Kataloges der nicht als Entgelt geltenden Bezüge wurden im Rahmen des Steuerreformgesetzes umgesetzt.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA war die Aufwertungszahl für das Jahr 2016, mit der die tägliche Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2015 aufzuwerten war, noch nicht fix. Die tatsächliche (um 3 € pro Tag erhöhte) monatliche HBG ergab sich daher für das Jahr 2016 mit 4.860 €, nicht wie in der WFA angenommen mit 4.830 €. Die tatsächliche Höhe der HBG in den Folgejahren weicht von den Annahmen ab, weil sich einerseits bereits im ersten Jahr eine abweichende HBG ergeben hat und weil andererseits in den Folgejahren andere Aufwertungszahlen als angenommen zur Anwendung kamen. Die Aufwertungszahlen beruhten bei Erstellung der WFA auf den zu diesem Zeitpunkt geschätzten Steigerungen der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen.
Die Zahl der Fälle wurde für die Evaluierung der „Lohnstufen-Statistik: Beitragspflichtiges Einkommen nach Lohnstufen – Auswertung aus der Versicherungsdatei des Hauptverbandes“ entnommen. Da die Werte der HBG vor Erhöhung bzw. nach Erhöhung nicht genau den Lohnstufengrenzen entsprechen, entspricht die Zahl der Fälle nur näherungsweise den tatsächlichen Fällen. In allen Jahren ist die Zahl der Fälle etwas geringer als in der WFA angenommen.
In Summe ergeben sich daher etwas geringere Mehreinnahmen, in Summe über die Jahre 2016 bis 2020 von r. 31,8 Mio. €, das sind 6,8 % der in der WFA geschätzten Erträge.

Die Maßnahme „Einführung einer Beitragsrückzahlung im GSVG“ wurde durch die Maßnahme „Senkung der Mindestbeitragsgrundlage“ im Wege einer Regierungsvorlage (684, XXV. GP) ersetzt: §§ 2 Abs. 1 Z 4, 4 Abs. 1 Z 5 bis 7, 6 Abs. 4 Z 1, 7 Abs. 4 Z 3, 25 Abs. 1, 4 und 4a, 25a Abs. 1 und 4 sowie 359 Abs. 4 GSVG. Dadurch wurde ebenfalls das angestrebte Ziel erreicht.

Die Maßnahme „Einführung einer Beitragsrückzahlung im BSVG“ wurde durch die Maßnahme der RV „Beitragsrückerstattungen iZm der neuen Einheitswertefeststellung“ im Wege einer Regierungsvorlage (684, XXV. GP) ersetzt: §§ 24d und 351 Abs. 3 BSVG. Dadurch wurde ebenfalls das angestrebte Ziel erreicht.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen