Vorhaben
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015
SRÄG 2015
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2016
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: 63.526
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Anpassungen im Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht (ASVG, GSVG, BSVG, FSVG)
Beschreibung des Ziels
Anpassungen im Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erforderliche Novellierungen im Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht
Ausgangszustand 2015:
Die Anpassungen erfolgen nicht.
Zielzustand 2021:
Die Anpassungen werden umgesetzt.
Istzustand 2021:
Der Ministerialentwurf sah die Streichung der Sonderregelungen für ErntehelferInnen in Umsetzung der sogenannten Saisonarbeitnehmer-Richtlinie vor: Die Maßnahme aus dem Ministerialentwurf wurde nicht in die RV übernommen. Laut Ministerialentwurf sollten die SexdienstleisterInnen künftig von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen werden. Die Maßnahme aus dem Ministerialentwurf nicht in die RV übernommen Die Vorhaben wurden sonst umgesetzt.
Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 2: Änderungen bei den amtlichen Verlautbarungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
Beschreibung des Ziels
Änderungen bei den amtlichen Verlautbarungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erforderliche Anpassungen bei den amtlichen Verlautbarungen
Ausgangszustand 2015:
Änderungen sind nicht umgesetzt.
Zielzustand 2021:
Geplante Änderungen sind umgesetzt.
Istzustand 2021:
Durch Übernahme der amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherungen in das Rechtinformationssystem des Bundes wurde das Vorhaben erfüllt.
Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Anpassungen an internationales Recht
Beschreibung des Ziels
Bestimmungen sollen an internationales Recht angepasst werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Notwendige Anpassungen an das EU-Recht
Ausgangszustand 2015:
Notwendige Anpassungen an das internationale Recht erfolgt nicht.
Zielzustand 2021:
Notwendige Anpassungen an das EU-Recht erfolgen.
Istzustand 2021:
Die Sonderregelungen für Erntehelfer:innen wurden im Rahmen der Saisonarbeitnehmer-Richtlinie wurden gestrichen.
Datenquelle:
SRÄG 1015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes auf weitere Gruppe von Laienrichterinnen und Laienrichter
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Neuregelung der Teilversicherung in der Unfallversicherung für Laienrichter:innen
Ausgangszustand 2015:
Nach geltender Rechtslage sind nur die LaienrichterInnen in Arbeits- und Sozialrechtssachen, nicht jedoch jene an den Verwaltungsgerichten der Länder, des Bundes und am Bundesfinanzgericht in die Teilversicherung in der Unfallversicherung einbezogen. Im Falle eines Wegunfalles zum oder vom Gericht oder im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit stehen diesen LaienrichterInnen somit keine Sach- und Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu.
Zielzustand 2021:
Auch die LaienrichterInnen an den Verwaltungsgerichten der Länder, des Bundes und am Bundesfinanzgericht sind in die Teilversicherung in der Unfallversicherung einbezogen. Im Falle eines Unfalles im Rahmen dieser Tätigkeit haben die LaienrichterInnen Anspruch auf Sach- und Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Istzustand 2021:
Auch die LaienrichterInnen an den Verwaltungsgerichten der Länder, des Bundes und am Bundesfinanzgericht sind in die Teilversicherung in der Unfallversicherung einbezogen. Im Falle eines Unfalles im Rahmen dieser Tätigkeit haben die LaienrichterInnen Anspruch auf Sach- und Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Schaffen von Rechtsklarheit im Bereich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH
Beschreibung des Ziels
Auf Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages sollen die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung ausgenommen werden. Damit soll in diesem Bereich Rechtsklarheit geschaffen werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Neuregelung der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH
Ausgangszustand 2015:
Derzeit werden die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH mit einer Beteiligung von unter 25% von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung erfasst.
Zielzustand 2021:
Die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH sind unabhängig vom Beteiligungsgrad von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG ausgenommen.
Istzustand 2021:
Die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH sind unabhängig vom Beteiligungsgrad von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG ausgenommen.
Datenquelle:
SRÄG 1015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 6: Schaffung eines sofortigen Zugangs zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung für zuvor nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) versicherte Personen, die ein behindertes Kind pflegen
Beschreibung des Ziels
Personen, die ein behindertes Kind pflegen und die zuvor in der Krankenversicherung nach dem GSVG oder dem BSVG pflichtversichert oder nach dem GSVG in der Krankenversicherung selbstversichert waren, sollen sofortigen Zugang zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung erhalten
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Personen, die ein behindertes Kind pflegen, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern.
Ausgangszustand 2015:
Personen, die ein behindertes Kind pflegen, können sich in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbstversichern. Diese Möglichkeit besteht zwar auch für Personen, die bisher nach dem GSVG oder dem BSVG versichert waren, allerdings haben diese eine Sperrfrist von 5 Jahren abzuwarten. Durch diese allgemeine Regelung soll das Abwandern aus diesen Versicherungen in das ASVG eingedämmt werden.
Zielzustand 2021:
Personen, die ein behindertes Kind pflegen und bisher nach dem GSVG oder dem BSVG versichert waren, können sich sofort in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung versichern, ohne die Sperrfrist oder die Wartezeit einhalten zu müssen.
Istzustand 2021:
Personen, die ein behindertes Kind pflegen und bisher nach dem GSVG oder dem BSVG versichert waren, können sich sofort in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung versichern, ohne die Sperrfrist oder die Wartezeit einhalten zu müssen.
Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Leistungen können ohne Wartezeit in Anspruch genommen werden.
Ausgangszustand 2015:
In der Selbstversicherung besteht derzeit eine Wartezeit von drei Monaten, die bei Nichterfüllen bestimmter Voraussetzungen zu erfüllen ist, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden können.
Zielzustand 2021:
Die Leistungen können ohne vorherige Wartezeit in Anspruch genommen werden.
Istzustand 2021:
Die Selbstversicherung kann ohne vorherige Wartezeit in Anspruch genommen werden.
Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 7: Krankenversicherungsrechtliche Absicherung für Personen, die nahe Angehörige pflegen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Personen, die nahe Angehörige pflegen, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern
Ausgangszustand 2015:
Personen, die nahe Angehörige pflegen, sind in vielen Fällen nicht erwerbstätig und haben daher auch keinen Krankenversicherungsschutz. Es besteht zwar die Möglichkeit eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung abzuschließen, jedoch verursacht dies Kosten, die von diesen Personen nur schwer zu tragen sind.
Zielzustand 2021:
Personen, die nahe Angehörige pflegen, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern, wobei die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind.
Istzustand 2021:
Personen, die nahe Angehörige pflegen, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern, wobei die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind.
Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 8: Vereinheitlichung der Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung für in anerkannten Beschäftigungstherapieeinrichtungen Tätige
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung bei Personen mit Behinderung ist die AUVA zuständig
Ausgangszustand 2015:
Die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 im Zuge des 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. m ASVG eingeführte Teilversicherung in der Unfallversicherung für Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, brachte auch eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit sich (§ 28 Z 2 lit. i ASVG). Demnach sind die genannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie verpflichtet, die bei ihnen tätig werdenden Personen dem jeweils zuständigen Versicherungsträger zu melden.
Zielzustand 2021:
Zur Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung bei Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, soll generell die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig sein.
Istzustand 2021:
Zur Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung bei Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, soll generell die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig sein.
Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 9: Lückenschluss im Bereich der Service-Entgelts-Einhebung
Beschreibung des Ziels
Gleichstellung von Rehabilitationsgeldbezieherinnen und -bezieher mit anderen krankenversicherten Personen hinsichtlich des Service-Entgelts für die e-card.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Rehabgeldbezieher bezahlen Service-Entgelt für die e-card
Ausgangszustand 2015:
Rehabilitationsgeldbezieherinnen und -bezieher bezahlen kein Service-Entgelt für die e-card.
Zielzustand 2021:
Rehabilitationsgeldbezieherinnen und -bezieher bezahlen ebenso wie andere krankenversicherte Personen das Service-Entgelt für die e-card.
Istzustand 2021:
Rehabgeldbezieher:innen werden mit den anderen krankenversicherten Personen in Bezug auf das Service-Entgelt für die e-card gleichgestellt.
Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 10: Absenkung des Unfallversicherungssatzes für die Eisenbahnbediensteten
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Unfallversicherungsbeitrag [%]
Istwert
1,3%
Zielzustand
1,3%
Datenquelle: SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Meilenstein 1: Einführung einer variblen Rückstellungsverpflichtung bei der VA für Eisenbahnen und Bergbau
Ausgangszustand 2015:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die Rückstellungsverpflichtung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau beträgt fix 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen.
Zielzustand 2021:
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Rückstellungsverpflichtung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau ist zwischen 5 % und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen variabel gestaltbar.
Istzustand 2021:
Die Rückstellungsverpflichtung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau ist zwischen 5 % und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen variabel gestaltbar.
Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 11: Gesetzliche Absicherung der Bediensteten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) für den Eintritt diverser Versicherungsfälle in der Krankenversicherung
Beschreibung des Ziels
Schaffen von Geldleistungsansprüchen in der Krankenversicherung für in der Abteilung „B“ versicherte Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Gesetzliche Verankerung von Geldleistungsansprüchen VAEB Abt. B
Ausgangszustand 2015:
Für die in der Abteilung "B" versicherten Bediensteten der VAEB waren Geldleistungsansprüche aus der Krankenversicherung bis dato nicht explizit gesetzlich verankert. Krankengeld und Wochengeld wurden in analoger Rechtsanwendung bislang von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Dienstgeberin ausbezahlt. Hinsichtlich des Rehabilitationsgeldes ist bislang noch kein Fall eingetreten, aber auch hier wäre mangels fehlender Rechtsgrundlage in analoger Rechtsanwendung auszubezahlen.
Zielzustand 2021:
Gesetzliche Verankerung von Geldleistungsansprüchen (Anspruch auf Kranken-, Rehabilitations- und Wochengeld) in der Krankenversicherung für in der Abteilung "B" versicherte Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB).
Istzustand 2021:
Gesetzliche Verankerung von Geldleistungsansprüchen (Anspruch auf Kranken-, Rehabilitations- und Wochengeld) in der Krankenversicherung für in der Abteilung "B" versicherte Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB).
Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 12: Für den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen für rückwirkende Zeiträume besteht eine gesetzliche Grundlage
Beschreibung des Ziels
Der Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen durch die Pensionsversicherungsträger von Renten aus den Vormonaten soll ermöglicht werden
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen
Ausgangszustand 2015:
Der Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen durch die Pensionsversicherungsträger für rückwirkende Zeiträume ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Zielzustand 2021:
Der Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen durch die Pensionsversicherungsträger für rückwirkende Zeiträume ist möglich.
Istzustand 2021:
Krankenversicherungsbeiträge können auch von aus Vormonaten stammenden Renten bis zu einer Höhe von insgesamt 10 € einbehalten werden.
Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 13: Die Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger erfolgt automatisationsunterstützt
Beschreibung des Ziels
Die Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger erfolgt automatisationsunterstützt.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Automationsunterstützte Meldung in der Unfallversicherung
Ausgangszustand 2015:
Die Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger erfolgt postalisch.
Zielzustand 2021:
Die Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger erfolgt automationsunterstützt.
Istzustand 2021:
Die Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger erfolgt automationsunterstützt an das zuständige Arbeitsinspektorat bzw. an die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 14: Lückenschluss im Bereich des entfallenen Pensionsvorschusses
Beschreibung des Ziels
Schließen einer Lücke, die durch Änderungen im Bereich des Pensionsvorschusses (2. StabilitätsG 2012, BGBl. I Nr. 35/2012) entstanden ist:
Personen, bei denen das Dienstverhältnis noch aufrecht ist, deren Krankengeldanspruch jedoch bereits ausgesteuert ist, haben Personen, die eine Pension beantragt haben, denen diese durch den PV-Träger jedoch nicht gewährt wurde und die diese Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, während der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen. Diese Lücke soll durch die gegenständliche Schaffung einer Satzungsermächtigung, mit der diesen Personen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterhin ein Krankengeld gewährt werden kann, beseitigt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Krankengeld durch Satzungsermächtigung während der Bekämpfung in der Pensionsversicherung
Ausgangszustand 2015:
Personen, die eine Pension beantragt haben, denen diese durch den PV-Träger jedoch nicht gewährt wurde und die diese Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, haben während der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen und auch keine Absicherung, da das Krankengeld bereits ausgesteuert ist.
Zielzustand 2021:
Für Personen, die eine Pension beantragt haben, denen diese durch den PV-Träger jedoch nicht gewährt wurde und die diese Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, die während der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen haben, kann mittels Satzungsermächtigung weiterhin Krankengeld gewährt werden.
Istzustand 2021:
Für Personen, die eine Pension beantragt haben, denen diese durch den PV-Träger jedoch nicht gewährt wurde und die diese Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, die während der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen haben, kann mittels Satzungsermächtigung weiterhin Krankengeld gewährt werden.
Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 15: Zusammenführung der Heeresversorgung mit der Unfallversicherung
Beschreibung des Ziels
Heeresbeschädigte sollen in Zukunft durch die AUVA die gleichen Ansprüche erhalten wie zivile Unfallopfer.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Heeresentschädigung durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
Ausgangszustand 2015:
Vollzug des Heeresversorgungsgesetzes durch das Sozialministeriumservice, Vollzug der Unfallversicherung durch die AUVA.
Zielzustand 2021:
Vollzug der Heeresentschädigung ebenfalls durch die AUVA.
Istzustand 2021:
Gemeinsamer EDV-Vollzug der Heeresentschädigung erfolgt nunmehr zusammen mit den Unfallrenten durch die AUVA.
Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Neuordnung der Pflichtversicherung von Personen, die bei amtlichen Vertretungsbehörden und bei internationalen Organisationen beschäftigt sind
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Neuordnung der Pflichtversicherung von Personen, die bei amtlichen Vertretungsbehörden und bei internationalen Organisationen beschäftigt sind
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Streichung der Sonderregelungen für ErntehelferInnen in Umsetzung der sogenannten Saisonarbeitnehmer-Richtlinie
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Streichung der Sonderregelungen für ErntehelferInnen in Umsetzung der sogenannten Saisonarbeitnehmer-Richtlinie
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Ausnahme der SexdienstleisterInnen von der Vollversicherung nach dem ASVG und Einbeziehung dieser Personen in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
SexdienstleisterInnen soll künftig von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen werden. Diese Neuregelung steht im Einklang mit der EMRK.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Übernahme der amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherung in das Rechtsinformationssystem des Bundes
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Übernahme der amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherung in das Rechtsinformationssystem des Bundes
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Normierung, dass die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung auch die vereinbarte Arbeitszeit umfasst
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Normierung, dass die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung auch die vereinbarte Arbeitszeit umfasst
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Normierung, dass Einkünfte aus nebenberuflicher notärztlicher Tätigkeit die Beitragspflicht nach dem FSVG begründen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Normierung, dass Einkünfte aus nebenberuflicher notärztlicher Tätigkeit die Beitragspflicht nach dem FSVG begründen
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einfrierung der Höhe des Haftungsbetrages nach den Bestimmungen der AuftraggeberInnen-Haftung mit (höchstens) 20 % des geleisteten Werklohnes
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Einfrierung der Höhe des Haftungsbetrages nach den Bestimmungen der AuftraggeberInnen-Haftung mit (höchstens) 20 % des geleisteten Werklohnes
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einordnung der Teilpflichtversicherungszeiten nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG in den Katalog der Beitragszeiten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Einordnung der Teilpflichtversicherungszeiten nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG in den Katalog der Beitragszeiten
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ergänzung der Regelung über die Beitragszuschläge um eine Valorisierungsbestimmung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ergänzung der Regelung über die Beitragszuschläge um eine Valorisierungsbestimmung
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festlegung des Endes und des Wiederbeginnes der Pflichtversicherung für die neuen Selbständigen im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der versicherten Person
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Festlegung des Endes und des Wiederbeginnes der Pflichtversicherung für die neuen Selbständigen im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der versicherten Person
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Statuierung, dass für die Ermittlung der Versicherungsgrenze für die neuen Selbständigen allein die Einkünfte aus den die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten maßgeblich sind;
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Statuierung, dass für die Ermittlung der Versicherungsgrenze für die neuen Selbständigen allein die Einkünfte aus den die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten maßgeblich sind;
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Klarstellungen im GSVG bezüglich der Anrechnung von Zahlungen auf die Beitragsschuld und bezüglich der Verrechnung von fälligen Beträgen mit einem Guthaben
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Klarstellungen im GSVG bezüglich der Anrechnung von Zahlungen auf die Beitragsschuld und bezüglich der Verrechnung von fälligen Beträgen mit einem Guthaben
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Statuierung, dass die Einforderungsverjährung in den Fällen des § 35c GSVG für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt ist
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Statuierung, dass die Einforderungsverjährung in den Fällen des § 35c GSVG für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt ist
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Statuierung, dass bei der Berechnung der Witwen(Witwer)pension nach dem GSVG in Fällen der Altersteilzeit die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG heranzuziehen ist, wenn diese das gleichzeitig bezogene Erwerbseinkommen übersteigt
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Statuierung, dass bei der Berechnung der Witwen(Witwer)pension nach dem GSVG in Fällen der Altersteilzeit die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG heranzuziehen ist, wenn diese das gleichzeitig bezogene Erwerbseinkommen übersteigt
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung einer gesetzlichen Vermutung über den Beginn der Bewirtschaftung von geförderten Flächen, die der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erst durch den Datenabgleich mit der AMA bekannt werden, wenn die versicherte Person die Melde- bzw. Auskunftspflichten verletzt hat
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Einführung einer gesetzlichen Vermutung über den Beginn der Bewirtschaftung von geförderten Flächen, die der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erst durch den Datenabgleich mit der AMA bekannt werden, wenn die versicherte Person die Melde- bzw. Auskunftspflichten verletzt hat
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Regelung der Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach dem Bewertungsgesetz 1955 für öffentliche Direktzahlungen ("Förderungen") bei der Ermittlung des Versicherungswertes nach dem BSVG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Regelung der Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach dem Bewertungsgesetz 1955 für öffentliche Direktzahlungen („Förderungen“) bei der Ermittlung des Versicherungswertes nach dem BSVG
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausweitung der Regelung über die beitragsrechtliche Feststellung von Einkünften bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen auf die Bewirtschaftung von Teilflächen, die keinen Einheitswert aufweisen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ausweitung der Regelung über die beitragsrechtliche Feststellung von Einkünften bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen auf die Bewirtschaftung von Teilflächen, die keinen Einheitswert aufweisen
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung der Rechtsgrundlage für den Datenfluss zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an die Änderungen der Hauptfeststellung nach dem Bewertungsgesetz 1955
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Anpassung der Rechtsgrundlage für den Datenfluss zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an die Änderungen der Hauptfeststellung nach dem Bewertungsgesetz 1955
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Klarstellungen im Zusammenhang mit den im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2012 geschaffenen Wahrungsbestimmungen, durch die Veränderungen in der Pflichtversicherung nach dem BSVG ausschließlich auf Grund der neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte vermieden werden (können);
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Klarstellungen im Zusammenhang mit den im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2012 geschaffenen Wahrungsbestimmungen, durch die Veränderungen in der Pflichtversicherung nach dem BSVG ausschließlich auf Grund der neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte vermieden werden (können);
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ermöglichung der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ermöglichung der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Regelung der Zusammenrechnung von österreichischen Pensionsversicherungszeiten mit Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen und Einrichtungen der EU
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Regelung der Zusammenrechnung von österreichischen Pensionsversicherungszeiten mit Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen und Einrichtungen der EU
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Auf Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages sollen die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung ausgenommen werden
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einbeziehung der Laienrichterinnen/Laienrichter an den Verwaltungsgerichten der Länder, des Bundes und am Bundesfinanzgericht in die Teilversicherung in der Unfallversicherung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. k ASVG sieht derzeit lediglich die Einbeziehung der fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtsgesetzes in die Teilversicherung in der Unfallversicherung vor. Durch die vorliegenden Regelungen sollen nun auch jene Laienrichterinnen und Laienrichter erfasst werden, die am Bundesverwaltungsgericht, am Bundesfinanzgericht und an den Landesverwaltungsgerichten tätig sind.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Für Personen, die ein behindertes Kind pflegen und die zuvor in der Krankenversicherung nach dem GSVG oder dem BSVG pflichtversichert oder nach dem GSVG in der Krankenversicherung selbstversichert waren, soll die im derzeitigen Recht noch vorhandene Sperrfrist von 5 Jahren beim Zugang zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung entfallen und diese unmittelbaren Zugang zur Selbstversicherung erhalten.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Personen, die zuvor in der Krankenversicherung nach dem GSVG oder dem BSVG pflichtversichert oder nach dem GSVG in der Krankenversicherung selbstversichert waren, sind derzeit für die Dauer einer Sperrfrist von 5 Jahren von der Selbstversicherung in der Krankenversicherung während der Pflege eines behinderten Kindes ausgeschlossen. Hintergrund der bestehenden Sperrfristregelung: Diese soll an sich verhindern, dass Personen aus dem GSVG oder BSVG in die günstigere Selbstversicherung nach dem ASVG wechseln. Nach derzeit geltendem Recht ist diese Sperrfristregelung jedoch auch für Personen, die sich aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes in der Krankenversicherung selbstversichern wollen, anzuwenden. Da diese Art der Selbstversicherung nach dem Gesetzeswortlaut (§ 16 Abs. 2a ASVG) ohnehin nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, Anspruchsberechtigung) besteht, erscheint die derzeitige Regelung unsozial. Bleibt die Sperrfristregelung erhalten, verwehrt man diesen Personen die einzige noch bestehende Möglichkeit, einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer beitragsfreien Selbstversicherung in der Krankenversicherung für bestimmte pflegende Angehörige
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Personen, die einen Angehörigen, der selbst anspruchsberechtigter Angehöriger eines Versicherten ist (etwa die Ehegattin eines Versicherten), pflegen, haben keine Anspruch auf eine beitragsfreie Krankenversicherung.
Die nun vorgesehene Änderung der Rechtslage (Beitragsfreie Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs. 2b ASVG) soll nun solchen Personen zu Gute kommen, die auf Grund der Pflege eines nahen Angehörigen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, weil sie die/den Angehörigen unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, sozial schutzbedürftig sind und für die keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes besteht, insbesondere auch keine Möglichkeit einer Mitversicherung als Angehörige gegeben ist.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Übertragung der Zuständigkeit von in anerkannten Behinderteneinrichtungen tätigen Personen von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in die Zuständigkeit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung bei Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, soll ausnahmslos der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt obliegen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einhebung des Service-Entgelts von Rehabilitationsgeldbezieherinnen und -beziehern durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Personen, die ein Rehabilitationsgeld beziehen, sind krankenversichert und erhalten daher eine e-card. Im Gegensatz zu anderen krankenversicherten Personen bezahlen Rehabilitationsgeldbezieherinnen und -bezieher nach geltender Rechtslage kein Service-Entgelt für die e-card. Durch die vorliegende Änderung soll eine Gleichstellung mit anderen krankenversicherten Personen erfolgen und der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger zur Einhebung des Service-Entgelts berechtigt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Die Rückstellungsverpflichtung bei der VAEB ist zwischen 5 % und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen variabel gestaltbar. Eine Absenkung des Unfallversicherungsbeitrages auf rund 1,3 % ist möglich
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der allgemeine Beitragssatz in der Unfallversicherung im ASVG wurde durch das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 30/2014, mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2014 um 0,1 % Prozentpunkte von 1,4 % auf 1,3 % abgesenkt.
Der im Umlagesystem der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nach § 71 ASVG errechnete fiktive Beitragssatz lag seit dem Jahr 1996 stets unter dem der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, zumeist aber über 1,3 %.
Die Rückstellungsverpflichtung in der UV der VAEB soll künftig zwischen 5 % und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen variabel gestaltbar sein, um den errechneten fiktiven Beitragssatz unter Orientierung an dem nunmehr auf 1,3 % gesenkten Beitragssatz bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt verändern zu können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Gesetzliche Verankerung von Geldleistungsansprüchen in der Krankenversicherung für in der Abteilung "B" versicherte Bedienstete der VAEB
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Gruppe der im § 472 Abs. 1 Z 4 genannten Bediensteten der VAEB, die in der Abteilung B versichert sind, ist nicht homogen, sondern gliedert sich in folgende Gruppen:
– Bedienstete, die der EDO-Ang unterliegen,
– Bedienstete, die der DO. A-C unterliegen und einen Anspruch auf eine DO-Pension haben,
– Bedienstete, die der DO. A-C unterliegen und der Pensionskassenregelung unterliegen.
Ab dem 1. Jänner 2004 neu eingetretene Bedienstete sind nicht mehr in der Abteilung B, sondern in der Abteilung A versichert. Bei den „B-Bediensteten“ der VAEB handelt es sich daher um eine „abschmelzende“ Versichertengruppe.
– Krankengeld: Bedarf nach Schaffung eines Krankengeldanspruches besteht für nach dem 1. Jänner 1996, aber vor dem 31. Dezember 2003 in die damalige Versicherungsanstalt für Eisenbahnen (VAE) eingetretene Bedienstete, die der DO. A-C und der Pensionskassenregelung unterliegen. Für diese gelten die Entgeltfortzahlungsbestimmungen lt. DO.A-C (12 Monate bzw. laut Angestelltengestz). Da nach Ende der Entgeltfortzahlung derzeit kein Anspruch auf Krankengeld besteht, soll nun ein solcher geschaffen werden. Bis dato hat die VAEB als Dienstgeberin das Krankengeld mangels gesetzlicher Verankerung in analoger Rechtsanwendung ausbezahlt.
– Rehabilitationsgeld: Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben Bedienstete, die ihr 50. Lebensjahr nicht vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben, somit ab dem 1. Jänner 1964 geborene Bedienstete. Theoretisch anspruchsberechtigt sind 193 Personen, die sich wie folgt zusammensetzen: 110 Bedienstete, die der EDO-Ang unterliegen, 25 Bedienstete, die der DO. A-C unterliegen und einen Anspruch auf eine DO-Pension haben, 58 Bedienstete, die der DO. A-C unterliegen und der Pensionskassenregelung unterliegen. Die VAEB rechnet auf Basis der Anzahl der Berufsunfähigkeitsfälle in den vergangenen Jahren mit max. 1-2 Rehabilitationsgeldfällen im Jahr für die betroffene Versicherten/Bediensteten Gruppe.
– Wochengeld: Anspruch auf Wochengeld besteht für weibliche Bediensteten in den angeführten Bedienstetengruppen, soweit bei diesen ein Wochengeldanspruch theoretisch noch möglich ist. Dies wird für weibliche Bedienstete ab dem 25. bis zum Erreichen des 40. Lebensjahres anzunehmen sein. 34 weibliche Bedienstete fallen in die eingangs erwähnte Alterskohorte; von diesen haben 25 Bedienstete 0 bis 1 Kind und 9 Bedienstete 2-3 Kinder. Für die Kostenschätzung wird daher von einem Potential von 25 Personen ausgegangen; aus Erfahrungswerten liegt die Wahrscheinlichkeit bei 1-2 Bediensteten pro Jahr, die schwanger werden. Die durchschnittlichen Wochengeldkosten der 25 Bediensteten betragen 7.800.- (für 16 Wochen). D.h. es ergeben sich jährliche Kosten von 15.600.- bei 2 Fällen pro Jahr, wovon 70% vom FLAF zu ersetzen sind (§ 168 ASVG). Diese Leistungen wurden bislang von der VAEB als Dienstnehmerin übernommen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffen einer gesetzlichen Grundlage für den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen von aus Vormonaten stammenden Renten. Der Einbehalt erfolgt durch die Pensionsversicherungsträger
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die österreichischen Pensionsversicherungsträger erfahren meist erst verspätet von der Zuerkennung/Erhöhung einer ausländischen Rente. Derzeit ist der Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen für rückwirkende Zeiträume durch die Pensionsversicherungsträger nicht vorgesehen. Da das Gros dieser Beitragsforderungen zehn Euro liegt, wird eine Rechtsgrundlage für den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen von Renten aus den Vormonaten geschaffen. Die Vorschreibung dieser geringen Beträge durch die Krankenversicherungsträger widerspräche den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung und würde auf Unverständnis bei den Versicherten stoßen, da die Krankenversicherungsbeiträge durch die Pensionsversicherungsträger von der laufenden Leistung einbehalten werden können. Der Einbehalt ist nur bis zu einer Höhe von 10 Euro möglich. Damit wird sichergestellt, dass die übliche Beitragsvorschreibung bzw. Hereinbringung von Forderungen im Aufrechnungsweg nicht tangiert wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Umstellen der Unfallmeldungen der Unfallversicherungsträger auf automationsunterstützte Basis
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die vorgeschlagene Änderung soll die gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit des Austausches von strukturierten Daten und elektronischen Dokumenten zum Zweck der Verständigung des Arbeitsinspektorates hinsichtlich der Meldung von Versicherungsfällen angepasst werden. Die Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger an das zuständige Arbeitsinspektorat bzw. die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion anstelle des Postweges künftig auf automationsunterstütztem Weg erfolgen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schließen einer Lücke im Bereich des entfallenen Pensionsvorschusses
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Personen, bei denen das Dienstverhältnis noch aufrecht ist, deren Krankengeldanspruch jedoch bereits ausgesteuert ist und die eine Pension beantragt haben, denen diese durch den PV-Träger jedoch nicht gewährt wurde und die diese Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, haben während der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen. Diese Lücke wird durch die gegenständliche Schaffung einer Satzungsermächtigung, mit der diesen Personen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterhin ein Krankengeld gewährt werden kann, geschlossen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung der EDV der AUVA an die neue Zuständigkeit
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Für die EDV-mäßige Übernahme der Heeresentschädigung bedarf es einer Ergänzung der EDV der AUVA.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Aufhebung des Heeresversorgungsgesetzes, Übertragung der Heeresentschädigung an die AUVA
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Heeresversorgungsgesetz soll aufgehoben, der Vollzug der Heeresentschädigung soll an die AUVA übertragen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die maßgebliche Abweichung zwischen Plan und Istwert betrifft die Erträge, im Speziellen den Bereich der Einheitswerthauptfeststellung (Landwirte):
– Ab der SV-rechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung mit 1.4.2018 (nicht schon wie zuvor vorgesehen im Jahr 2017) wirken sich die geänderten Einheitswerte auf das Beitragskommen aus. Mit der technischen Einarbeitung wurde Ende 2018 begonnen, wodurch sich 2018 eine Erhöhung um rd.5 Mio. € ergibt. 2019 wurde der Großteil der HFST-Bescheide bei der Berechnung der BTG berücksichtigt. Im Ergebnis kam es zu einer Steigerung des Beitragsaufkommens in einer Größenordnung von 38 Mio. €. Ab 2020 ergibt sich ein Rückgang der Beitragssumme, wodurch sich auch die Auswirkung der HFST vermindert (auf grob geschätzt 24 Mio. €. Der Rückgang ist einerseits auf eine stark gestiegene Fallzahl bei den Differenzvorschreibungen (z.B. Mehrfachversicherte mit DVS 2017; 8.887; 2020: 11.940) und andererseits auf den Rückgang bei der Anzahl der Versicherten (z.B. PV Versichertenstand 2017: 37.866; 2020: 131.807) zurückzuführen. Wie weit sich die Wertfortschreibungsbescheide der Finanzbehörden auf die Beitragshöhe ausgewirkt haben, kann nicht beurteilt werden.
Die Auswirkung auf den SV-Träger „Sozialversicherung der Selbständigen“: In der Pensionsversicherung ergibt sich für den Träger keine Auswirkung, da die Differenz jeweils durch die Ausfallhaftung des Bundes in der UG 22 ausgeglichen wird. In der Krankenversicherung und Unfallversicherung ergeben sich beim Vergleich Plan- zu Istwert Mehr und Mindererträge.
Krankenversicherung: 2017: Panwert 7,8 Mio.€, Istwert 0€; 2018: Planwert 7,9 Mio.€, Istwert 2,1 Mio.€; 2019: Planwert 7,9 Mio.€, Istwert 15,1 Mio.€; 2020: Planwert 7,9 Mio.€, Istwert 9,8 Mio.€.
Unfallversicherung: 2017: Planwert 2,2 Mio.€, Istwert 0€; 2018: Planwert 2,3 Mio.€, Istwert 0,6 Mio.€; 2019 Planwert 2,3 Mio.€ Istwert 4,3 Mio.€; 2020: Planwert 2,3 Mio.€, Istwert 2,8 Mio.€.
Jahr 2016 2017 2018 2019 2020
Erträge:
Anpassung Abänderungsgesetz 2012 – 5.000.000,00 37.500.000,00 24.000.000,00
Valurisierung der Beitragszuschläge PV 98.000,00 201.500,00 317.000,00
Valurisierung der Beitragszuschläge AlV 11.000,00 2.500,00 35.400,00
Aufwendungen:
Mindereinnahmen PV-GSVG 850.000,00 850.000,00 850.000,00 850.000,00 850.000,00
Selbstversicherung § 16.ASVG FLAF 7.826,09 6.521,74 9.130,43 9.130,43 7.173,91
Wochengeld FLAF § 168 ASVG 6.512,79 1.390,62 1.169,42 7.254,55 7.254,55
Minderausgaben durch Beitragsmehreinnahmen UG 22 -98.000,00 -201.500,00 -352.400,00
Minderausgaben durch Beitragsmehreinnahmen UG 20 -11.000,00 -22.500,00 –
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.