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Vorhaben

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015

SRÄG 2015

2021
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2016

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: 63.526

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Artikel 1 bis 4 (Teil 1 BMASK), Artikel 5 bis 8:

Derzeit fehlt die Umsetzung des Abgabenänderungsgesetzes 2012 im Beitragsrecht der bäuerlichen Sozialversicherung.

Die derzeit nicht eindeutige Regelung der Versicherungspflicht von SexdienstleisterInnen steht nicht im Einklang mit der EMRK.

Die derzeitige Sonderregelung für ErntehelferInnen stellt nach europäischem Recht (Saisonarbeitnehmer-Richtlinie) eine verbotene Diskriminierung dar.

Die derzeitige Regelung der Versicherungspflicht der nebenberuflich tätigen NotärztInnen ist nicht praxisgerecht.

Derzeit betreibt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine eigene Plattform zur Veröffentlichung amtlicher Verlautbarungen der Sozialversicherung. Durch die Übernahme in das Rechtsinformationssystem des Bundes können Verwaltungskosten eingespart werden.

Eine Neuregelung der Ermittlung der Beitragsgrundlage der neuen Selbstständigen ist erforderlich, weil die derzeitige Regelung für die Versicherten teilweise nicht nachvollziehbar ist.

Ohne Hemmung der Einforderungsverjährung in den Fällen des § 35c GSVG fallen unnötige Verwaltungskosten an.

Die Anträge auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung von im Ausland Pflichtversicherten werden mangels eindeutiger Rechtslage teilweise abgelehnt.

Artikel 1 bis 4 (Teil 2 BMG):

Auf Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages werden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts GmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung im ASVG ausgenommen.

Derzeit fehlt es an der unfallversicherungsrechtlichen Absicherung der Laienrichter/innen an den Verwaltungsgerichten der Länder, des Bundes und am Bundesfinanzgericht.

Wartezeit/Sperrfrist erschweren die Inanspruchnahme der Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Personen, die ein behindertes Kind pflegen.

Kein Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung für Personen, die Angehörige, die anspruchsberechtigte Angehörige von Versicherten sind, pflegen.

Der Vollzug der Unfallversicherung für in Beschäftigungstherapieeinrichtungen tätige behinderte Personen erfolgt derzeit durch zwei Versicherungsträger.

Mangels Rechtsgrundlage kann das Service-Entgelt von Rehabilitationsgeldbeziehern/bezieherinnen nicht eingehoben werden.

Ermöglichung einer Absenkung des Unfallversicherungsbeitrages im Bereich der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB).

Fehlende Rechtsgrundlagen im Bereich der in der Abteilung „B“ der VAEB Versicherten für die Erbringung diverser Geldleistungen in der Krankenversicherung.

Der Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen für rückwirkende Zeiträume ist aufgrund der bestehenden Gesetzeslage nicht möglich.

Durch den entfallenen Pensionsvorschuss bestehen Lücken in der sozialen Absicherung bestimmter Personengruppen.

Artikel 13 (BMASK):

Nach den Bestimmungen des HVG werden Gesundheitsschädigungen, die Soldaten insbesondere infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erleiden, finanziell entschädigt. Über die Verfahren nach dem HVG entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Zum 1. Jänner 2015 standen 1.818 Beschädigte und Hinterbliebene im Bezug von Rentenleistungen nach dem HVG. Die Rentenleistungen werden nach unfallversicherungsrechtlichen Kriterien bemessen.

Bei der Regierungsklausur in Schladming am 26. und 27. September 2014 wurden nach erfolgter Aufgabenkritik Maßnahmen für ein effizienteres Verwaltungshandeln festgelegt. Es wurde dabei auch in Aussicht genommen, den Vollzug der Agenden des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu übertragen. Ein entsprechender Ministerratsbeschluss erfolgte am 30. September 2014.

Leistungen für Unfallfolgen werden auch im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung erbracht. Die Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird von der AUVA vollzogen. Von der AUVA werden gegenwärtig mehr als 70.000 Renten (Versehrten- und Hinterbliebenenrenten) erbracht.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Anpassungen im Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht (ASVG, GSVG, BSVG, FSVG)

Beschreibung des Ziels

Anpassungen im Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erforderliche Novellierungen im Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht

Ausgangszustand 2015:

Die Anpassungen erfolgen nicht.

Zielzustand 2021:

Die Anpassungen werden umgesetzt.

Istzustand 2021:

Der Ministerialentwurf sah die Streichung der Sonderregelungen für ErntehelferInnen in Umsetzung der sogenannten Saisonarbeitnehmer-Richtlinie vor: Die Maßnahme aus dem Ministerialentwurf wurde nicht in die RV übernommen. Laut Ministerialentwurf sollten die SexdienstleisterInnen künftig von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen werden. Die Maßnahme aus dem Ministerialentwurf nicht in die RV übernommen Die Vorhaben wurden sonst umgesetzt.

Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 2: Änderungen bei den amtlichen Verlautbarungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

Beschreibung des Ziels

Änderungen bei den amtlichen Verlautbarungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erforderliche Anpassungen bei den amtlichen Verlautbarungen

Ausgangszustand 2015:

Änderungen sind nicht umgesetzt.

Zielzustand 2021:

Geplante Änderungen sind umgesetzt.

Istzustand 2021:

Durch Übernahme der amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherungen in das Rechtinformationssystem des Bundes wurde das Vorhaben erfüllt.

Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Anpassungen an internationales Recht

Beschreibung des Ziels

Bestimmungen sollen an internationales Recht angepasst werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Notwendige Anpassungen an das EU-Recht

Ausgangszustand 2015:

Notwendige Anpassungen an das internationale Recht erfolgt nicht.

Zielzustand 2021:

Notwendige Anpassungen an das EU-Recht erfolgen.

Istzustand 2021:

Die Sonderregelungen für Erntehelfer:innen wurden im Rahmen der Saisonarbeitnehmer-Richtlinie wurden gestrichen.

Datenquelle:
SRÄG 1015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes auf weitere Gruppe von Laienrichterinnen und Laienrichter

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Neuregelung der Teilversicherung in der Unfallversicherung für Laienrichter:innen

Ausgangszustand 2015:

Nach geltender Rechtslage sind nur die LaienrichterInnen in Arbeits- und Sozialrechtssachen, nicht jedoch jene an den Verwaltungsgerichten der Länder, des Bundes und am Bundesfinanzgericht in die Teilversicherung in der Unfallversicherung einbezogen. Im Falle eines Wegunfalles zum oder vom Gericht oder im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit stehen diesen LaienrichterInnen somit keine Sach- und Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu.

Zielzustand 2021:

Auch die LaienrichterInnen an den Verwaltungsgerichten der Länder, des Bundes und am Bundesfinanzgericht sind in die Teilversicherung in der Unfallversicherung einbezogen. Im Falle eines Unfalles im Rahmen dieser Tätigkeit haben die LaienrichterInnen Anspruch auf Sach- und Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Istzustand 2021:

Auch die LaienrichterInnen an den Verwaltungsgerichten der Länder, des Bundes und am Bundesfinanzgericht sind in die Teilversicherung in der Unfallversicherung einbezogen. Im Falle eines Unfalles im Rahmen dieser Tätigkeit haben die LaienrichterInnen Anspruch auf Sach- und Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 5: Schaffen von Rechtsklarheit im Bereich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH

Beschreibung des Ziels

Auf Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages sollen die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung ausgenommen werden. Damit soll in diesem Bereich Rechtsklarheit geschaffen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Neuregelung der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH

Ausgangszustand 2015:

Derzeit werden die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH mit einer Beteiligung von unter 25% von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung erfasst.

Zielzustand 2021:

Die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH sind unabhängig vom Beteiligungsgrad von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG ausgenommen.

Istzustand 2021:

Die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH sind unabhängig vom Beteiligungsgrad von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG ausgenommen.

Datenquelle:
SRÄG 1015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 6: Schaffung eines sofortigen Zugangs zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung für zuvor nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) versicherte Personen, die ein behindertes Kind pflegen

Beschreibung des Ziels

Personen, die ein behindertes Kind pflegen und die zuvor in der Krankenversicherung nach dem GSVG oder dem BSVG pflichtversichert oder nach dem GSVG in der Krankenversicherung selbstversichert waren, sollen sofortigen Zugang zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung erhalten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Personen, die ein behindertes Kind pflegen, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern.

Ausgangszustand 2015:

Personen, die ein behindertes Kind pflegen, können sich in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbstversichern. Diese Möglichkeit besteht zwar auch für Personen, die bisher nach dem GSVG oder dem BSVG versichert waren, allerdings haben diese eine Sperrfrist von 5 Jahren abzuwarten. Durch diese allgemeine Regelung soll das Abwandern aus diesen Versicherungen in das ASVG eingedämmt werden.

Zielzustand 2021:

Personen, die ein behindertes Kind pflegen und bisher nach dem GSVG oder dem BSVG versichert waren, können sich sofort in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung versichern, ohne die Sperrfrist oder die Wartezeit einhalten zu müssen.

Istzustand 2021:

Personen, die ein behindertes Kind pflegen und bisher nach dem GSVG oder dem BSVG versichert waren, können sich sofort in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung versichern, ohne die Sperrfrist oder die Wartezeit einhalten zu müssen.

Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Leistungen können ohne Wartezeit in Anspruch genommen werden.

Ausgangszustand 2015:

In der Selbstversicherung besteht derzeit eine Wartezeit von drei Monaten, die bei Nichterfüllen bestimmter Voraussetzungen zu erfüllen ist, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden können.

Zielzustand 2021:

Die Leistungen können ohne vorherige Wartezeit in Anspruch genommen werden.

Istzustand 2021:

Die Selbstversicherung kann ohne vorherige Wartezeit in Anspruch genommen werden.

Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 7: Krankenversicherungsrechtliche Absicherung für Personen, die nahe Angehörige pflegen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Personen, die nahe Angehörige pflegen, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern

Ausgangszustand 2015:

Personen, die nahe Angehörige pflegen, sind in vielen Fällen nicht erwerbstätig und haben daher auch keinen Krankenversicherungsschutz. Es besteht zwar die Möglichkeit eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung abzuschließen, jedoch verursacht dies Kosten, die von diesen Personen nur schwer zu tragen sind.

Zielzustand 2021:

Personen, die nahe Angehörige pflegen, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern, wobei die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind.

Istzustand 2021:

Personen, die nahe Angehörige pflegen, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern, wobei die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind.

Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 8: Vereinheitlichung der Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung für in anerkannten Beschäftigungstherapieeinrichtungen Tätige

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung bei Personen mit Behinderung ist die AUVA zuständig

Ausgangszustand 2015:

Die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 im Zuge des 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. m ASVG eingeführte Teilversicherung in der Unfallversicherung für Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, brachte auch eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit sich (§ 28 Z 2 lit. i ASVG). Demnach sind die genannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie verpflichtet, die bei ihnen tätig werdenden Personen dem jeweils zuständigen Versicherungsträger zu melden.

Zielzustand 2021:

Zur Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung bei Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, soll generell die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig sein.

Istzustand 2021:

Zur Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung bei Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, soll generell die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig sein.

Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 9: Lückenschluss im Bereich der Service-Entgelts-Einhebung

Beschreibung des Ziels

Gleichstellung von Rehabilitationsgeldbezieherinnen und -bezieher mit anderen krankenversicherten Personen hinsichtlich des Service-Entgelts für die e-card.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Rehabgeldbezieher bezahlen Service-Entgelt für die e-card

Ausgangszustand 2015:

Rehabilitationsgeldbezieherinnen und -bezieher bezahlen kein Service-Entgelt für die e-card.

Zielzustand 2021:

Rehabilitationsgeldbezieherinnen und -bezieher bezahlen ebenso wie andere krankenversicherte Personen das Service-Entgelt für die e-card.

Istzustand 2021:

Rehabgeldbezieher:innen werden mit den anderen krankenversicherten Personen in Bezug auf das Service-Entgelt für die e-card gleichgestellt.

Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 10: Absenkung des Unfallversicherungssatzes für die Eisenbahnbediensteten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Unfallversicherungsbeitrag [%]

Istwert

1,3

%

Zielzustand

1,3

%

Datenquelle: SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Meilenstein 1: Einführung einer variblen Rückstellungsverpflichtung bei der VA für Eisenbahnen und Bergbau

Ausgangszustand 2015:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die Rückstellungsverpflichtung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau beträgt fix 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen.

Zielzustand 2021:

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Rückstellungsverpflichtung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau ist zwischen 5 % und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen variabel gestaltbar.

Istzustand 2021:

Die Rückstellungsverpflichtung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau ist zwischen 5 % und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen variabel gestaltbar.

Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 11: Gesetzliche Absicherung der Bediensteten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) für den Eintritt diverser Versicherungsfälle in der Krankenversicherung

Beschreibung des Ziels

Schaffen von Geldleistungsansprüchen in der Krankenversicherung für in der Abteilung „B“ versicherte Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Gesetzliche Verankerung von Geldleistungsansprüchen VAEB Abt. B

Ausgangszustand 2015:

Für die in der Abteilung "B" versicherten Bediensteten der VAEB waren Geldleistungsansprüche aus der Krankenversicherung bis dato nicht explizit gesetzlich verankert. Krankengeld und Wochengeld wurden in analoger Rechtsanwendung bislang von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Dienstgeberin ausbezahlt. Hinsichtlich des Rehabilitationsgeldes ist bislang noch kein Fall eingetreten, aber auch hier wäre mangels fehlender Rechtsgrundlage in analoger Rechtsanwendung auszubezahlen.

Zielzustand 2021:

Gesetzliche Verankerung von Geldleistungsansprüchen (Anspruch auf Kranken-, Rehabilitations- und Wochengeld) in der Krankenversicherung für in der Abteilung "B" versicherte Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB).

Istzustand 2021:

Gesetzliche Verankerung von Geldleistungsansprüchen (Anspruch auf Kranken-, Rehabilitations- und Wochengeld) in der Krankenversicherung für in der Abteilung "B" versicherte Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB).

Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 12: Für den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen für rückwirkende Zeiträume besteht eine gesetzliche Grundlage

Beschreibung des Ziels

Der Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen durch die Pensionsversicherungsträger von Renten aus den Vormonaten soll ermöglicht werden

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen

Ausgangszustand 2015:

Der Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen durch die Pensionsversicherungsträger für rückwirkende Zeiträume ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Zielzustand 2021:

Der Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen durch die Pensionsversicherungsträger für rückwirkende Zeiträume ist möglich.

Istzustand 2021:

Krankenversicherungsbeiträge können auch von aus Vormonaten stammenden Renten bis zu einer Höhe von insgesamt 10 € einbehalten werden.

Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 13: Die Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger erfolgt automatisationsunterstützt

Beschreibung des Ziels

Die Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger erfolgt automatisationsunterstützt.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Automationsunterstützte Meldung in der Unfallversicherung

Ausgangszustand 2015:

Die Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger erfolgt postalisch.

Zielzustand 2021:

Die Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger erfolgt automationsunterstützt.

Istzustand 2021:

Die Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger erfolgt automationsunterstützt an das zuständige Arbeitsinspektorat bzw. an die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 14: Lückenschluss im Bereich des entfallenen Pensionsvorschusses

Beschreibung des Ziels

Schließen einer Lücke, die durch Änderungen im Bereich des Pensionsvorschusses (2. StabilitätsG 2012, BGBl. I Nr. 35/2012) entstanden ist:
Personen, bei denen das Dienstverhältnis noch aufrecht ist, deren Krankengeldanspruch jedoch bereits ausgesteuert ist, haben Personen, die eine Pension beantragt haben, denen diese durch den PV-Träger jedoch nicht gewährt wurde und die diese Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, während der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen. Diese Lücke soll durch die gegenständliche Schaffung einer Satzungsermächtigung, mit der diesen Personen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterhin ein Krankengeld gewährt werden kann, beseitigt werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Krankengeld durch Satzungsermächtigung während der Bekämpfung in der Pensionsversicherung

Ausgangszustand 2015:

Personen, die eine Pension beantragt haben, denen diese durch den PV-Träger jedoch nicht gewährt wurde und die diese Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, haben während der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen und auch keine Absicherung, da das Krankengeld bereits ausgesteuert ist.

Zielzustand 2021:

Für Personen, die eine Pension beantragt haben, denen diese durch den PV-Träger jedoch nicht gewährt wurde und die diese Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, die während der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen haben, kann mittels Satzungsermächtigung weiterhin Krankengeld gewährt werden.

Istzustand 2021:

Für Personen, die eine Pension beantragt haben, denen diese durch den PV-Träger jedoch nicht gewährt wurde und die diese Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, die während der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen haben, kann mittels Satzungsermächtigung weiterhin Krankengeld gewährt werden.

Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 15: Zusammenführung der Heeresversorgung mit der Unfallversicherung

Beschreibung des Ziels

Heeresbeschädigte sollen in Zukunft durch die AUVA die gleichen Ansprüche erhalten wie zivile Unfallopfer.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Heeresentschädigung durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

Ausgangszustand 2015:

Vollzug des Heeresversorgungsgesetzes durch das Sozialministeriumservice, Vollzug der Unfallversicherung durch die AUVA.

Zielzustand 2021:

Vollzug der Heeresentschädigung ebenfalls durch die AUVA.

Istzustand 2021:

Gemeinsamer EDV-Vollzug der Heeresentschädigung erfolgt nunmehr zusammen mit den Unfallrenten durch die AUVA.

Datenquelle:
SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Neuordnung der Pflichtversicherung von Personen, die bei amtlichen Vertretungsbehörden und bei internationalen Organisationen beschäftigt sind

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Neuordnung der Pflichtversicherung von Personen, die bei amtlichen Vertretungsbehörden und bei internationalen Organisationen beschäftigt sind

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Streichung der Sonderregelungen für ErntehelferInnen in Umsetzung der sogenannten Saisonarbeitnehmer-Richtlinie

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Streichung der Sonderregelungen für ErntehelferInnen in Umsetzung der sogenannten Saisonarbeitnehmer-Richtlinie

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Ausnahme der SexdienstleisterInnen von der Vollversicherung nach dem ASVG und Einbeziehung dieser Personen in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

SexdienstleisterInnen soll künftig von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen werden. Diese Neuregelung steht im Einklang mit der EMRK.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Übernahme der amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherung in das Rechtsinformationssystem des Bundes

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Übernahme der amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherung in das Rechtsinformationssystem des Bundes

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Normierung, dass die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung auch die vereinbarte Arbeitszeit umfasst

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Normierung, dass die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung auch die vereinbarte Arbeitszeit umfasst

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Normierung, dass Einkünfte aus nebenberuflicher notärztlicher Tätigkeit die Beitragspflicht nach dem FSVG begründen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Normierung, dass Einkünfte aus nebenberuflicher notärztlicher Tätigkeit die Beitragspflicht nach dem FSVG begründen

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einfrierung der Höhe des Haftungsbetrages nach den Bestimmungen der AuftraggeberInnen-Haftung mit (höchstens) 20 % des geleisteten Werklohnes

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Einfrierung der Höhe des Haftungsbetrages nach den Bestimmungen der AuftraggeberInnen-Haftung mit (höchstens) 20 % des geleisteten Werklohnes

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einordnung der Teilpflichtversicherungszeiten nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG in den Katalog der Beitragszeiten

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Einordnung der Teilpflichtversicherungszeiten nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG in den Katalog der Beitragszeiten

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ergänzung der Regelung über die Beitragszuschläge um eine Valorisierungsbestimmung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ergänzung der Regelung über die Beitragszuschläge um eine Valorisierungsbestimmung

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung des Endes und des Wiederbeginnes der Pflichtversicherung für die neuen Selbständigen im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der versicherten Person

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Festlegung des Endes und des Wiederbeginnes der Pflichtversicherung für die neuen Selbständigen im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der versicherten Person

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Statuierung, dass für die Ermittlung der Versicherungsgrenze für die neuen Selbständigen allein die Einkünfte aus den die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten maßgeblich sind;

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Statuierung, dass für die Ermittlung der Versicherungsgrenze für die neuen Selbständigen allein die Einkünfte aus den die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten maßgeblich sind;

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Klarstellungen im GSVG bezüglich der Anrechnung von Zahlungen auf die Beitragsschuld und bezüglich der Verrechnung von fälligen Beträgen mit einem Guthaben

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Klarstellungen im GSVG bezüglich der Anrechnung von Zahlungen auf die Beitragsschuld und bezüglich der Verrechnung von fälligen Beträgen mit einem Guthaben

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Statuierung, dass die Einforderungsverjährung in den Fällen des § 35c GSVG für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt ist

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Statuierung, dass die Einforderungsverjährung in den Fällen des § 35c GSVG für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt ist

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Statuierung, dass bei der Berechnung der Witwen(Witwer)pension nach dem GSVG in Fällen der Altersteilzeit die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG heranzuziehen ist, wenn diese das gleichzeitig bezogene Erwerbseinkommen übersteigt

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Statuierung, dass bei der Berechnung der Witwen(Witwer)pension nach dem GSVG in Fällen der Altersteilzeit die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG heranzuziehen ist, wenn diese das gleichzeitig bezogene Erwerbseinkommen übersteigt

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung einer gesetzlichen Vermutung über den Beginn der Bewirtschaftung von geförderten Flächen, die der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erst durch den Datenabgleich mit der AMA bekannt werden, wenn die versicherte Person die Melde- bzw. Auskunftspflichten verletzt hat

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Einführung einer gesetzlichen Vermutung über den Beginn der Bewirtschaftung von geförderten Flächen, die der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erst durch den Datenabgleich mit der AMA bekannt werden, wenn die versicherte Person die Melde- bzw. Auskunftspflichten verletzt hat

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Regelung der Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach dem Bewertungsgesetz 1955 für öffentliche Direktzahlungen ("Förderungen") bei der Ermittlung des Versicherungswertes nach dem BSVG

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Regelung der Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach dem Bewertungsgesetz 1955 für öffentliche Direktzahlungen („Förderungen“) bei der Ermittlung des Versicherungswertes nach dem BSVG

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausweitung der Regelung über die beitragsrechtliche Feststellung von Einkünften bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen auf die Bewirtschaftung von Teilflächen, die keinen Einheitswert aufweisen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ausweitung der Regelung über die beitragsrechtliche Feststellung von Einkünften bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen auf die Bewirtschaftung von Teilflächen, die keinen Einheitswert aufweisen

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassung der Rechtsgrundlage für den Datenfluss zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an die Änderungen der Hauptfeststellung nach dem Bewertungsgesetz 1955

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Anpassung der Rechtsgrundlage für den Datenfluss zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an die Änderungen der Hauptfeststellung nach dem Bewertungsgesetz 1955

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Klarstellungen im Zusammenhang mit den im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2012 geschaffenen Wahrungsbestimmungen, durch die Veränderungen in der Pflichtversicherung nach dem BSVG ausschließlich auf Grund der neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte vermieden werden (können);

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Klarstellungen im Zusammenhang mit den im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2012 geschaffenen Wahrungsbestimmungen, durch die Veränderungen in der Pflichtversicherung nach dem BSVG ausschließlich auf Grund der neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte vermieden werden (können);

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ermöglichung der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ermöglichung der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Regelung der Zusammenrechnung von österreichischen Pensionsversicherungszeiten mit Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen und Einrichtungen der EU

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Regelung der Zusammenrechnung von österreichischen Pensionsversicherungszeiten mit Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen und Einrichtungen der EU

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Auf Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages sollen die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung ausgenommen werden

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einbeziehung der Laienrichterinnen/Laienrichter an den Verwaltungsgerichten der Länder, des Bundes und am Bundesfinanzgericht in die Teilversicherung in der Unfallversicherung

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. k ASVG sieht derzeit lediglich die Einbeziehung der fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtsgesetzes in die Teilversicherung in der Unfallversicherung vor. Durch die vorliegenden Regelungen sollen nun auch jene Laienrichterinnen und Laienrichter erfasst werden, die am Bundesverwaltungsgericht, am Bundesfinanzgericht und an den Landesverwaltungsgerichten tätig sind.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Für Personen, die ein behindertes Kind pflegen und die zuvor in der Krankenversicherung nach dem GSVG oder dem BSVG pflichtversichert oder nach dem GSVG in der Krankenversicherung selbstversichert waren, soll die im derzeitigen Recht noch vorhandene Sperrfrist von 5 Jahren beim Zugang zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung entfallen und diese unmittelbaren Zugang zur Selbstversicherung erhalten.

Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Personen, die zuvor in der Krankenversicherung nach dem GSVG oder dem BSVG pflichtversichert oder nach dem GSVG in der Krankenversicherung selbstversichert waren, sind derzeit für die Dauer einer Sperrfrist von 5 Jahren von der Selbstversicherung in der Krankenversicherung während der Pflege eines behinderten Kindes ausgeschlossen. Hintergrund der bestehenden Sperrfristregelung: Diese soll an sich verhindern, dass Personen aus dem GSVG oder BSVG in die günstigere Selbstversicherung nach dem ASVG wechseln. Nach derzeit geltendem Recht ist diese Sperrfristregelung jedoch auch für Personen, die sich aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes in der Krankenversicherung selbstversichern wollen, anzuwenden. Da diese Art der Selbstversicherung nach dem Gesetzeswortlaut (§ 16 Abs. 2a ASVG) ohnehin nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, Anspruchsberechtigung) besteht, erscheint die derzeitige Regelung unsozial. Bleibt die Sperrfristregelung erhalten, verwehrt man diesen Personen die einzige noch bestehende Möglichkeit, einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung einer beitragsfreien Selbstversicherung in der Krankenversicherung für bestimmte pflegende Angehörige

Beitrag zu Ziel 7

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Personen, die einen Angehörigen, der selbst anspruchsberechtigter Angehöriger eines Versicherten ist (etwa die Ehegattin eines Versicherten), pflegen, haben keine Anspruch auf eine beitragsfreie Krankenversicherung.
Die nun vorgesehene Änderung der Rechtslage (Beitragsfreie Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs. 2b ASVG) soll nun solchen Personen zu Gute kommen, die auf Grund der Pflege eines nahen Angehörigen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, weil sie die/den Angehörigen unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, sozial schutzbedürftig sind und für die keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes besteht, insbesondere auch keine Möglichkeit einer Mitversicherung als Angehörige gegeben ist.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Übertragung der Zuständigkeit von in anerkannten Behinderteneinrichtungen tätigen Personen von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in die Zuständigkeit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

Beitrag zu Ziel 8

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung bei Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, soll ausnahmslos der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt obliegen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einhebung des Service-Entgelts von Rehabilitationsgeldbezieherinnen und -beziehern durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger

Beitrag zu Ziel 9

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Personen, die ein Rehabilitationsgeld beziehen, sind krankenversichert und erhalten daher eine e-card. Im Gegensatz zu anderen krankenversicherten Personen bezahlen Rehabilitationsgeldbezieherinnen und -bezieher nach geltender Rechtslage kein Service-Entgelt für die e-card. Durch die vorliegende Änderung soll eine Gleichstellung mit anderen krankenversicherten Personen erfolgen und der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger zur Einhebung des Service-Entgelts berechtigt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Die Rückstellungsverpflichtung bei der VAEB ist zwischen 5 % und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen variabel gestaltbar. Eine Absenkung des Unfallversicherungsbeitrages auf rund 1,3 % ist möglich

Beitrag zu Ziel 10

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der allgemeine Beitragssatz in der Unfallversicherung im ASVG wurde durch das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 30/2014, mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2014 um 0,1 % Prozentpunkte von 1,4 % auf 1,3 % abgesenkt.
Der im Umlagesystem der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nach § 71 ASVG errechnete fiktive Beitragssatz lag seit dem Jahr 1996 stets unter dem der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, zumeist aber über 1,3 %.
Die Rückstellungsverpflichtung in der UV der VAEB soll künftig zwischen 5 % und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen variabel gestaltbar sein, um den errechneten fiktiven Beitragssatz unter Orientierung an dem nunmehr auf 1,3 % gesenkten Beitragssatz bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt verändern zu können.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Gesetzliche Verankerung von Geldleistungsansprüchen in der Krankenversicherung für in der Abteilung "B" versicherte Bedienstete der VAEB

Beitrag zu Ziel 11

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Gruppe der im § 472 Abs. 1 Z 4 genannten Bediensteten der VAEB, die in der Abteilung B versichert sind, ist nicht homogen, sondern gliedert sich in folgende Gruppen:
– Bedienstete, die der EDO-Ang unterliegen,
– Bedienstete, die der DO. A-C unterliegen und einen Anspruch auf eine DO-Pension haben,
– Bedienstete, die der DO. A-C unterliegen und der Pensionskassenregelung unterliegen.
Ab dem 1. Jänner 2004 neu eingetretene Bedienstete sind nicht mehr in der Abteilung B, sondern in der Abteilung A versichert. Bei den „B-Bediensteten“ der VAEB handelt es sich daher um eine „abschmelzende“ Versichertengruppe.
– Krankengeld: Bedarf nach Schaffung eines Krankengeldanspruches besteht für nach dem 1. Jänner 1996, aber vor dem 31. Dezember 2003 in die damalige Versicherungsanstalt für Eisenbahnen (VAE) eingetretene Bedienstete, die der DO. A-C und der Pensionskassenregelung unterliegen. Für diese gelten die Entgeltfortzahlungsbestimmungen lt. DO.A-C (12 Monate bzw. laut Angestelltengestz). Da nach Ende der Entgeltfortzahlung derzeit kein Anspruch auf Krankengeld besteht, soll nun ein solcher geschaffen werden. Bis dato hat die VAEB als Dienstgeberin das Krankengeld mangels gesetzlicher Verankerung in analoger Rechtsanwendung ausbezahlt.
– Rehabilitationsgeld: Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben Bedienstete, die ihr 50. Lebensjahr nicht vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben, somit ab dem 1. Jänner 1964 geborene Bedienstete. Theoretisch anspruchsberechtigt sind 193 Personen, die sich wie folgt zusammensetzen: 110 Bedienstete, die der EDO-Ang unterliegen, 25 Bedienstete, die der DO. A-C unterliegen und einen Anspruch auf eine DO-Pension haben, 58 Bedienstete, die der DO. A-C unterliegen und der Pensionskassenregelung unterliegen. Die VAEB rechnet auf Basis der Anzahl der Berufsunfähigkeitsfälle in den vergangenen Jahren mit max. 1-2 Rehabilitationsgeldfällen im Jahr für die betroffene Versicherten/Bediensteten Gruppe.
– Wochengeld: Anspruch auf Wochengeld besteht für weibliche Bediensteten in den angeführten Bedienstetengruppen, soweit bei diesen ein Wochengeldanspruch theoretisch noch möglich ist. Dies wird für weibliche Bedienstete ab dem 25. bis zum Erreichen des 40. Lebensjahres anzunehmen sein. 34 weibliche Bedienstete fallen in die eingangs erwähnte Alterskohorte; von diesen haben 25 Bedienstete 0 bis 1 Kind und 9 Bedienstete 2-3 Kinder. Für die Kostenschätzung wird daher von einem Potential von 25 Personen ausgegangen; aus Erfahrungswerten liegt die Wahrscheinlichkeit bei 1-2 Bediensteten pro Jahr, die schwanger werden. Die durchschnittlichen Wochengeldkosten der 25 Bediensteten betragen 7.800.- (für 16 Wochen). D.h. es ergeben sich jährliche Kosten von 15.600.- bei 2 Fällen pro Jahr, wovon 70% vom FLAF zu ersetzen sind (§ 168 ASVG). Diese Leistungen wurden bislang von der VAEB als Dienstnehmerin übernommen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffen einer gesetzlichen Grundlage für den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen von aus Vormonaten stammenden Renten. Der Einbehalt erfolgt durch die Pensionsversicherungsträger

Beitrag zu Ziel 12

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die österreichischen Pensionsversicherungsträger erfahren meist erst verspätet von der Zuerkennung/Erhöhung einer ausländischen Rente. Derzeit ist der Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen für rückwirkende Zeiträume durch die Pensionsversicherungsträger nicht vorgesehen. Da das Gros dieser Beitragsforderungen zehn Euro liegt, wird eine Rechtsgrundlage für den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen von Renten aus den Vormonaten geschaffen. Die Vorschreibung dieser geringen Beträge durch die Krankenversicherungsträger widerspräche den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung und würde auf Unverständnis bei den Versicherten stoßen, da die Krankenversicherungsbeiträge durch die Pensionsversicherungsträger von der laufenden Leistung einbehalten werden können. Der Einbehalt ist nur bis zu einer Höhe von 10 Euro möglich. Damit wird sichergestellt, dass die übliche Beitragsvorschreibung bzw. Hereinbringung von Forderungen im Aufrechnungsweg nicht tangiert wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Umstellen der Unfallmeldungen der Unfallversicherungsträger auf automationsunterstützte Basis

Beitrag zu Ziel 13

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die vorgeschlagene Änderung soll die gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit des Austausches von strukturierten Daten und elektronischen Dokumenten zum Zweck der Verständigung des Arbeitsinspektorates hinsichtlich der Meldung von Versicherungsfällen angepasst werden. Die Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger an das zuständige Arbeitsinspektorat bzw. die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion anstelle des Postweges künftig auf automationsunterstütztem Weg erfolgen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schließen einer Lücke im Bereich des entfallenen Pensionsvorschusses

Beitrag zu Ziel 14

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Personen, bei denen das Dienstverhältnis noch aufrecht ist, deren Krankengeldanspruch jedoch bereits ausgesteuert ist und die eine Pension beantragt haben, denen diese durch den PV-Träger jedoch nicht gewährt wurde und die diese Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, haben während der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen. Diese Lücke wird durch die gegenständliche Schaffung einer Satzungsermächtigung, mit der diesen Personen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterhin ein Krankengeld gewährt werden kann, geschlossen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassung der EDV der AUVA an die neue Zuständigkeit

Beitrag zu Ziel 15

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Für die EDV-mäßige Übernahme der Heeresentschädigung bedarf es einer Ergänzung der EDV der AUVA.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Aufhebung des Heeresversorgungsgesetzes, Übertragung der Heeresentschädigung an die AUVA

Beitrag zu Ziel 15

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Heeresversorgungsgesetz soll aufgehoben, der Vollzug der Heeresentschädigung soll an die AUVA übertragen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016 - 2020
2016
2017
2018
2019
2020

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

63.526

Tsd. Euro

Plan

76.219

Tsd. Euro

Erträge

Ist

67.185

Tsd. Euro

Plan

79.641

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

374

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

3.659

Tsd. Euro

Plan

3.695

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-647

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

3.659

Tsd. Euro

Plan

3.422

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

67.185

Tsd. Euro

Plan

79.641

Tsd. Euro

Ergebnis

-869

Tsd. Euro

Plan

-1.083

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

276

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

869

Tsd. Euro

Plan

876

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-69

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

869

Tsd. Euro

Plan

1.083

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-867

Tsd. Euro

Plan

18.727

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

19.714

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

251

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

867

Tsd. Euro

Plan

876

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-140

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

867

Tsd. Euro

Plan

987

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

19.714

Tsd. Euro

Ergebnis

4.348

Tsd. Euro

Plan

19.249

Tsd. Euro

Erträge

Ist

5.109

Tsd. Euro

Plan

19.823

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-50

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

761

Tsd. Euro

Plan

767

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-143

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

761

Tsd. Euro

Plan

574

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

5.109

Tsd. Euro

Plan

19.823

Tsd. Euro

Ergebnis

37.078

Tsd. Euro

Plan

19.583

Tsd. Euro

Erträge

Ist

37.724

Tsd. Euro

Plan

20.038

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-51

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

646

Tsd. Euro

Plan

652

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-146

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

646

Tsd. Euro

Plan

455

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

37.724

Tsd. Euro

Plan

20.038

Tsd. Euro

Ergebnis

23.836

Tsd. Euro

Plan

19.743

Tsd. Euro

Erträge

Ist

24.352

Tsd. Euro

Plan

20.066

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-52

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

516

Tsd. Euro

Plan

524

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-149

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

516

Tsd. Euro

Plan

323

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

24.352

Tsd. Euro

Plan

20.066

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die maßgebliche Abweichung zwischen Plan und Istwert betrifft die Erträge, im Speziellen den Bereich der Einheitswerthauptfeststellung (Landwirte):
– Ab der SV-rechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung mit 1.4.2018 (nicht schon wie zuvor vorgesehen im Jahr 2017) wirken sich die geänderten Einheitswerte auf das Beitragskommen aus. Mit der technischen Einarbeitung wurde Ende 2018 begonnen, wodurch sich 2018 eine Erhöhung um rd.5 Mio. € ergibt. 2019 wurde der Großteil der HFST-Bescheide bei der Berechnung der BTG berücksichtigt. Im Ergebnis kam es zu einer Steigerung des Beitragsaufkommens in einer Größenordnung von 38 Mio. €. Ab 2020 ergibt sich ein Rückgang der Beitragssumme, wodurch sich auch die Auswirkung der HFST vermindert (auf grob geschätzt 24 Mio. €. Der Rückgang ist einerseits auf eine stark gestiegene Fallzahl bei den Differenzvorschreibungen (z.B. Mehrfachversicherte mit DVS 2017; 8.887; 2020: 11.940) und andererseits auf den Rückgang bei der Anzahl der Versicherten (z.B. PV Versichertenstand 2017: 37.866; 2020: 131.807) zurückzuführen. Wie weit sich die Wertfortschreibungsbescheide der Finanzbehörden auf die Beitragshöhe ausgewirkt haben, kann nicht beurteilt werden.
Die Auswirkung auf den SV-Träger „Sozialversicherung der Selbständigen“: In der Pensionsversicherung ergibt sich für den Träger keine Auswirkung, da die Differenz jeweils durch die Ausfallhaftung des Bundes in der UG 22 ausgeglichen wird. In der Krankenversicherung und Unfallversicherung ergeben sich beim Vergleich Plan- zu Istwert Mehr und Mindererträge.
Krankenversicherung: 2017: Panwert 7,8 Mio.€, Istwert 0€; 2018: Planwert 7,9 Mio.€, Istwert 2,1 Mio.€; 2019: Planwert 7,9 Mio.€, Istwert 15,1 Mio.€; 2020: Planwert 7,9 Mio.€, Istwert 9,8 Mio.€.
Unfallversicherung: 2017: Planwert 2,2 Mio.€, Istwert 0€; 2018: Planwert 2,3 Mio.€, Istwert 0,6 Mio.€; 2019 Planwert 2,3 Mio.€ Istwert 4,3 Mio.€; 2020: Planwert 2,3 Mio.€, Istwert 2,8 Mio.€.

Jahr 2016 2017 2018 2019 2020
Erträge:
Anpassung Abänderungsgesetz 2012 – 5.000.000,00 37.500.000,00 24.000.000,00
Valurisierung der Beitragszuschläge PV 98.000,00 201.500,00 317.000,00
Valurisierung der Beitragszuschläge AlV 11.000,00 2.500,00 35.400,00

Aufwendungen:
Mindereinnahmen PV-GSVG 850.000,00 850.000,00 850.000,00 850.000,00 850.000,00
Selbstversicherung § 16.ASVG FLAF 7.826,09 6.521,74 9.130,43 9.130,43 7.173,91
Wochengeld FLAF § 168 ASVG 6.512,79 1.390,62 1.169,42 7.254,55 7.254,55
Minderausgaben durch Beitragsmehreinnahmen UG 22 -98.000,00 -201.500,00 -352.400,00
Minderausgaben durch Beitragsmehreinnahmen UG 20 -11.000,00 -22.500,00 –

Gesamtbeurteilung

Die Maßnahmen „Streichung der Sonderregelungen für Erntehelfer:innen in Umsetzung der sogenannten Saisonarbeitnehmer-Richtlinie“ und „Ausnahme der Sexdienstleister:innen von der Vollversicherung nach dem ASVG und Einbeziehung dieser Personen in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG“ wurden in der Regierungsvorlage nicht aufgenommen und daher in der Evaluierung als nicht erfüllt ausgewiesen. Die übrigen Maßnahmen wurden zur Gänze erfüllt.

Durch Übernahme der amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherungen in das Rechtinformationssystem des Bundes wurde das Vorhaben erfüllt.

Änderungen bezüglich „freiwillige Weiterversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat“ und bei der „Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisationen bzw. bei EU-Einrichtungen“ wurde umgesetzt.

Die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH sind unabhängig vom Beteiligungsgrad von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG ausgenommen.

Auch die Laienrichter:nnen an den Verwaltungsgerichten der Länder, des Bundes und am Bundesfinanzgericht sind in die Teilversicherung in der Unfallversicherung einbezogen. Im Falle eines Unfalles im Rahmen dieser Tätigkeit haben die Laienrichter:nnen Anspruch auf Sach- und Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Personen, die ein behindertes Kind pflegen und bisher nach dem GSVG oder dem BSVG versichert waren, können sich sofort in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung versichern, ohne die Sperrfrist oder die Wartezeit einhalten zu müssen.

In der Selbstversicherung können nunmehr die Leistungen ohne vorherige Wartezeit in Anspruch genommen werden.

Personen, die nahe Angehörige pflegen, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern, wobei die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind.

Personen, die ein behindertes Kind pflegen und bisher nach dem GSVG oder dem BSVG versichert waren, können sich sofort in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung versichern, ohne die Sperrfrist oder die Wartezeit einhalten zu müssen.

Zur Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung bei Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, soll generell die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig sein.

Rehabgeldbezieher:innen werden mit den anderen krankenversicherten Personen in Bezug auf das Service-Entgelt für die e-card gleichgestellt.

Die Rückstellungsverpflichtung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau ist zwischen 5 % und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen variabel gestaltbar.

Gesetzliche Verankerung von Geldleistungsansprüchen (Anspruch auf Kranken-, Rehabilitations- und Wochengeld) in der Krankenversicherung für in der Abteilung „B“ versicherte Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB).

Krankenversicherungsbeiträge können auch von aus Vormonaten stammenden Renten bis zu einer Höhe von insgesamt 10 € einbehalten werden.

Die Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger erfolgt automationsunterstützt an das zuständige Arbeitsinspektorat bzw. an die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

Für Personen, die eine Pension beantragt haben, denen diese durch den PV-Träger jedoch nicht gewährt wurde und die diese Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, die während der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen haben, kann mittels Satzungsermächtigung weiterhin Krankengeld gewährt werden.

Gemeinsamer EDV-Vollzug der Heeresentschädigung erfolgt nunmehr zusammen mit den Unfallrenten durch die AUVA.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.