Vorhaben
Beitrag Gesundheit des BMG zum Budgetbegleitgesetz 2016
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2015
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: -12.412
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Streichung von Zuwendungen des Bundes im Bereich der Sozialversicherung
Beschreibung des Ziels
Im Bundesministerium für Gesundheit sind im Bereich der Sozialversicherung folgende Maßnahmen vorgesehen:
– Entfall der Partnerleistung des Bundes im Bereich der Zusatzversicherung und des Erweiterten Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung
– Entfall des Leistungsersatzes des Bundes im Bereich der Jugendlichenuntersuchungen
– Reduktion des Kostenersatzes im Bereich der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
– Entfall der Ersatzleistung des Bundes für Leistungen, die aufgrund von Dienstunfällen und Berufskrankheiten auf Basis des KSE-BVG gewährt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Budgeteinsparungen im Bereich der Sozialversicherung
Ausgangszustand 2015:
Der Bund erbringt im Sozialversicherungsbereich derzeit u. a. folgende Ersätze: - Partnerleistung im Bereich der Zusatzversicherung und dem Erweiterten Versicherungsschutz in der Unfallversicherung - Leistungsersatz im Bereich der Jugendlichenuntersuchungen - Kostenersatz im Bereich der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen - Ersatzleistung für Unfallversicherungsleistungen, die aufgrund von Dienstunfällen und Berufskrankheiten auf Basis des KSE-BVG gewährt werden. Diese belasten die Verwaltung
Zielzustand 2021:
Budgeteinsparungen bezüglich der Zuwendungendes Bundes an die Sozialversicherung ohneLeistungskürzungen.
Istzustand 2021:
Budgeteinsparungen bezüglich der Zuwendungen des Bundes an die Sozialversicherung wurden ohne Leistungskürzungen erreicht.
Datenquelle:
BBG 2016; BGBl. I Nr. 144/2016
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Sicherstellung der Durchsetzbarkeit der Abgabeverpflichtung, wonach Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben, zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes eine Medizinprodukteabgabe zu leisten haben
Beschreibung des Ziels
Sicherstellung der Durchsetzbarkeit der Abgabeverpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 und 2 GESG iVm der Medizinprodukteabgabenverordnung des BASG, wonach Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben, zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes eine Medizinprodukteabgabe zu leisten haben.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Vorschreibung einer Pauschalabgabe
Ausgangszustand 2015:
Fehlen einer Rechtsgrundlage zur bescheidmäßigen Vorschreibung einer Pauschalabgabe in der Höhe gemäß lit. d. der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung in Fällen, in denen die Selbstbemessung der Medizinprodukteabgabe gemäß § 12a Abs. 1 und 2 GESG iVm der Medizinprodukteabgabenverordnung des BASG nicht bzw. nicht schlüssig erfolgt.
Zielzustand 2021:
Im Fall unterbleibender bzw. unschlüssiger Selbstberechnungen der Medizinprodukteabgabe hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bescheidmäßig eine Pauschalabgabe in der Höhe gemäß lit. d. der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung vorzuschreiben.
Datenquelle:
BBG 2016
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Ziel 3: Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben der Agentur nach § 6a Abs. 5 und § 8 Abs. 2 Z 13 und 15 GESG (insbesondere der Überwachung des Arzneimittelmarktes)
Beschreibung des Ziels
Im Interesse der Patientinnen- und Patientensicherheit soll für die Aufgaben der Arzneimittelmarktüberwachung eine Abgabe an die Agentur eingeführt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Bundesabgabe für die Abgabe von Arzneimitteln
Ausgangszustand 2015:
Einige Aufgabenbereiche der AGES, insbesondere handelsinduzierte Kosten der Arzneimittelüberwachung, können nicht durch Gebühren bzw. der Abgabe nach § 12a GESG gedeckt werden.
Zielzustand 2021:
Die Österreichische Apothekerkammer hat für die Aufgaben der Agentur im Bereich der Arzneimittel, insbesondere für Aufgaben der Marktüberwachung - eine Bundesabgabe für die Abgabe von Arzneimitteln abzuführen.
Datenquelle:
BBG 2016
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Ziel 4: Hinsichtlich des LMSVG erfolgt eine Anpassung der Gebühren an die Teuerungsrate
Beschreibung des Ziels
In Bezug auf das LMSVG dient der Gesetzentwurf im Wesentlichen der Einführung einer Valorisierungsklausel mit Bindung an den Verbraucherpreisindex (VPI) zwecks Anpassung der Gebühren an die Teuerungsrate (Inflation). Die Pauschbeträge für zahlreiche Kontrollen auf diesem Gebiet sind seit dem Inkrafttreten der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung im Jahr 2008 nicht erhöht worden. Die Valorisierung soll entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes automatisch eintreten. Die valorisierten Tarife sind lediglich zu runden und kundzumachen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Indexangepasste Gebühren im LMSVG
Ausgangszustand 2016:
Eine Anpassung der LMSVG-Gebühren erfolgt in unregelmäßigen Abständen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand.
Zielzustand 2021:
Die Gebühren werden der Teuerungsrate automatisch angepasst.
Istzustand 2021:
Kundmachungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Valorisierung der LMSVG-Gebühren
Datenquelle:
Verbraucherpreisindex 2010
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Sicherstellung der Grundlagen für die veterinärbehördlichen Zertifizierungen (insbesondere des Exports) durch ein entsprechendes Büro
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Etablierung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung als eine Einrichtung zur Unterstützung der Gesundheits- u. Landwirtschaftsressorts.
Ausgangszustand 2016:
Veterinärbehördliche Zertifizierungen müssen mit den immer geringer werdenden Ressourcen und durch das sich reduzierende Personal der zentralen Veterinärverwaltung bewältigt werden.
Zielzustand 2021:
Aufgaben der veterinärbehördlichen Zertifizierungen werden durch ein dafür eingerichtetes Büro wahrgenommen.
Istzustand 2021:
Die Aufgaben der veterinärbehördlichen Zertifizierung werden durch das Büro wahrgenommen.
Datenquelle:
Interne Geschäftseinteilung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Streichung der Zuwendungen des Bundes im Bereich der Zusatzversicherung und des Erweiterten Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Gemäß § 22a ASVG können die Mitglieder sonstiger, in § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannter Körperschaften (Vereinigungen) auf Antrag durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen werden und dadurch eine Bemessungsgrundlage in garantierter Mindesthöhe im Falle der Zuerkennung einer Unfallrente erlangen. Als Beitrag haben die antragstellenden Organisationen pro Person und Kalenderjahr 1,16 Euro an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu entrichten. Die tatsächlich geleisteten Beiträge werden vom Bund verdoppelt und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres an die AUVA überwiesen (§ 74a Abs. 1 und 2 ASVG). Besteht eine Zusatzversicherung, kann mittels Antrag an die AUVA auch ein erweiterter Versicherungsschutz erlangt werden. Der Versicherungsschutz wird dabei auf alle gesetzlich übertragenen Aufgaben und satzungsgemäßen Tätigkeiten ausgedehnt (§§ 22a Abs. 4 und 176 Abs. 1 Z 7 lit. b ASVG). Als Beitrag dafür ist anstatt der genannten 1,16 Euro ein Beitrag von 2,18 Euro pro Person und Kalenderjahr von der jeweiligen Organisation zu entrichten, wobei auch hier eine Verdoppelung der tatsächlich entrichteten Beiträge durch den Bund erfolgt (§ 74a Abs. 1 und 2 ASVG). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll diese Förderung nunmehr entfallen. Die AUVA erhält in Hinkunft nur noch jene Beträge, die von den Organisationen zu entrichten sind. Für die Mitglieder der in die Zusatzversicherung bzw. den erweiterten Versicherungsschutz einbezogenen Freiwilligenorganisationen kommt es durch diese Maßnahme weder zu einer Mehrbelastung noch zu einer Leistungskürzung.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall des Leistungsersatzes des Bundes im Bereich der Jugendlichenuntersuchungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Krankenversicherungsträger haben die bei ihnen pflichtversicherten Jugendlichen mindestens einmal jährlich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um deren Gesundheitszustand zu überwachen. Die Untersuchung erfolgt durch die Vertragspartner oder in eigenen Einrichtungen der Krankenversicherungsträger. Die Kosten der Untersuchung werden zunächst vom Krankenversicherungsträger übernommen. Bislang werden den Krankenversicherungsträgern 50 % der tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Untersuchungskosten sowie 60 % des Aufwandes der im Zusammenhang mit den Untersuchungen entstandenen Fahrtkosten vom Bund ersetzt. Dieser Kostenersatz erfolgt in Form eines Pauschalbetrages je Fall, in dem der Kostenersatz für die Untersuchung und für die Fahrtkosten enthalten ist. Dieser Kostenersatz soll nunmehr entfallen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Reduktion des Kostenersatzes im Bereich der Vorsorge(Gesunden)untersuchung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
§ 132b ASVG gewährt den Versicherten für sich und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen einen Rechtsanspruch auf eine jährliche Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchung. Dieser Anspruch besteht auch für Personen, die über keinen Versicherungsschutz verfügen. Diese Untersuchungen sollen entsprechend der bereits jetzt geübten Praxis von „Nichtversicherten“ nur noch dann in Anspruch genommen werden können, wenn diese über einen Wohnsitz im Inland verfügen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Weiters sollen die Vorsorgeuntersuchungen von Personen, die zwar über Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen, für die aber aufgrund einer Berufstätigkeit im Ausland der Beschäftigungsstaat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist, nicht mehr zu Lasten des Bundes in Anspruch genommen werden können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der Ersatzleistung des Bundes für Leistungen, die aufgrund von Dienstunfällen und Berufskrankheiten auf Basis des KSE-BVG gewährt werden
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Personen, die nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, ins Ausland entsendet werden und dort eine körperliche Schädigung erleiden, genießen nach den Bestimmungen des B-KUVG Unfallversicherungsschutz, wenn das schädigende Ereignis in kausalem Zusammenhang mit den Auslandseinsatz steht. Im Verletzungsfall besteht Anspruch auf Leistungen nach dem B-KUVG, auch wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist. Diese Leistungen werden von der Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete (BVA) erbracht. Bislang ersetzte der Bund der Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete die Aufwendungen für diese Leistungen, die aufgrund von im kausalen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz stehenden Dienstunfällen nach § 91 Abs. 2 B-KUVG oder Berufskrankheiten nach § 92 Abs. 2 B-KUVG gewährt werden. Dieser Kostenersatz soll nunmehr entfallen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung der rechtlichen Grundlagen, welche es dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erlaubt eine Pauschalabgabe vorzuschreiben
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Schaffung der rechtlichen Grundlagen, welche es dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erlaubt, im Fall unterbleibender bzw. unschlüssiger Selbstberechnung der Medizinprodukteabgabe bescheidmäßig eine Pauschalabgabe in der Höhe gemäß lit. d. der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung vorzuschreiben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Valorisierung der Ansätze des Gebührentarifs des BASG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Gebührentarif gemäß § 6a GESG wird in Hinkunft an den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex wertgesichert angepasst.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Schaffung einer für die Aufgaben der AGES im Bereich der Arzneimittel - insbesondere für Aufgaben der Marktüberwachung - zu verwendenden Bundesabgabe
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Einnahmen der AGES setzten sich neben Beiträgen der Produkthersteller auch aus solchen des Handels bezüglich der Medizinprodukte zusammen (§ 12a GESG). Es bleiben allerdings, insbesondere im Bereich der Arzneimittel noch immer Kosten der Agentur, die nicht durch Gebühren bzw. der Abgabe nach § 12a GESG gedeckt werden können. Dies betrifft insbesondere handelsinduzierte Kosten der Arzneimittelüberwachung. Im Interesse der Patientinnen- und Patientensicherheit soll daher für all jene Bereiche, die nicht durch Gebühren oder Abgaben gedeckt sind, nach internationalem Vorbild eine Abgabe zur Marktüberwachung eingeführt werden (§ 12b GESG).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Auf dem Gebiet des LMSVG ist die Valorisierungsklausel an den Verbraucherpreisindex (VPI) gebunden und gelangt zur Anwendung, wenn eine Grenze von 2 % überschritten wird
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Auf Grund des geplanten Inkrafttretens dieser Gesetzänderung mit 1.1.2016 wird erstmals im Herbst 2016 zu prüfen sein, um wie viel der Juniwert 2015 des VPI 2014 vom Juniwert 2014 des VPI 2010 abweicht. Im Herbst 2017 wird dann wieder verglichen, wie sich der Juniwert 2016 vom Juniwert 2015 des VPI 2010 (bzw. des dann geltenden VPI als neue Basis; laut Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes haben Revisionen in 5-Jahres-Intervallen zu erfolgen) unterscheidet.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einrichtung eines Büros für veterinärbehördliche Zertifizierungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Gemeinsame Zielsetzung ist es daher, eine nationale Stelle (Büro für veterinärbehördliche Gesundheitszertifizierung) zur Unterstützung der zentralen und regionalen Strukturen und als Ansprechpartner für die Wirtschaft für künftige Exporte von Lebendtieren, tierischen Erzeugnissen und Futtermitteln in Drittstaaten einzurichten. Mittelfristig ist die Erweiterung der Aufgaben dieser Stelle auf den phytosanitären Bereich zu evaluieren. Dieses Büro dient der Unterstützung der zuständigen Behörde zur Bearbeitung der erforderlichen
Exportanfragen sowie der administrativen Unterstützung der Behörden bei der Vorbereitung und Durchführung von Inspektionsbesuchen. Weiters dient dieses Büro der Beratung und Unterstützung von Unternehmen, die bereits am Export teilnehmen bzw. dies konkret beabsichtigen mit dem Ziel der Qualitätssicherung und effizienten Durchführung der Exportzertifizierungen.
Davon umfasst sind Tätigkeiten zur Öffnung und Erhaltung von Exportmärkten im veterinärrechtlichen Bereich.
Unter veterinärbehördlicher Gesundheitszertifizierung sind sämtliche Zertifizierungs- bzw. Zulassungsprozesse zu verstehen, die auf Grund der Bestimmungen der jeweiligen Einfuhrländer eine Veterinärbescheinigung benötigen. Neben den klassischen Produkten wie tierische Lebensmittel, tierische Nebenprodukte, Lebendtiere sind auch Futtermittel umfasst, soweit diese einer veterinärbehördlichen Bescheinigung bedürfen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die finanziellen Auswirkungen haben der Vorschau entsprochen.
Teil Sozialversicherung: Die Planwerte wurde auf Basis der seinerzeitigen Datenlage ermittelt. Die nun ermittelten Ist-Werte ergeben geringe Abweichungen und stellen sich wie in der nachfolgenden Tabelle angeführt dar:
Werte in Euro 2015 2016 2017 2018 2019
Streichung der Zuwendungen des Bundes im Bereich der Zusatzversicherung und dem erweitertem Versicherungsschutz in der UV 868.411,70 871.477,34 770.304,74 764.914,24 1.108.971,32 (Planwert 2015 bis 2019 jährlich: 1.000.000)
Entfall des Leistungsersatzes des Bundes im Bereich der Jugendlichenuntersuchung 1.397.574,71 1.449.921,18 1.242.636,28 1.265.233,43 1.241.652,92 (Planwert 2015 bis 2019 jährlich: 1.200.000)
Reduktion des Aufwandsersatzes im Bereich der Vorsorge(Gesunden)untersuchung für nichtversicherte Personen 84.919,90 40.871,29 19.285,68 5.162,63 21.838,61 (Planwert 2015 bis 2019 jährlich: 100.000)
Entfall der Ersatzleistung des Bundes für UV-Leistungen auf Basis des KSE-BVG 250.000,00 250.000,00 250.000,00 250.000,00 250.000,00 (Planwert 2015 bis 2019 jährlich: 250.000)
Transferaufwand 2.600.906,31 2.612.269,81 2.282.226,70 2.295.310,30 2.622.462,85 (Planwert 2015 bis 2019 jährlich: 2.550.000)
Gesamtbeurteilung
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