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Vorhaben

Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018

Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018)

2022
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

Die Richtlinie (EU) 2016/97 sieht Informations- und Beratungspflichten für den Versicherungsvertrieb vor, die bis zum 23. Februar 2018 in nationales Recht umzusetzen sind.

Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, COM/2017/0792 final vom 20. Dezember 2017 sieht jedoch eine Verschiebung des Geltungsbeginns der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten („Anwendungsdatum“) auf den 1. Oktober 2018 vor. Im Zuge des europäischen Gesetzgebungsverfahrens könnte zudem eine rückwirkende Verschiebung der Umsetzungsfrist in die Änderungsrichtlinie aufgenommen werden.

In formeller Hinsicht handelt es sich bei der Richtlinie (EU) 2016/97 um eine Rahmenrichtlinie, die der Europäischen Kommission Kompetenzen zum Erlass delegierter Rechtsakte und technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards einräumt. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat der Europäischen Kommission Entwürfe für die technischen Standards vorzulegen.

Die jüngste Finanzkrise hat die Wichtigkeit eines wirksamen Kundenschutzes in allen Finanzbranchen verdeutlicht. Der Schutz der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ist insbesondere bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wichtig, da diese Produkte besonders komplex und für Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer schwer zu verstehen sein könnten. Daher sind umfangreiche Maßnahmen zu deren Schutz vorgesehen, die unter anderem Vorschriften für die Beratung, Produktinformationsblätter und erhöhte Anforderungen an den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten beinhalten. Die Vorschriften der Vorgängerrichtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom 15.01.2003 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/97, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, waren lediglich auf den Versicherungsvertrieb durch Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler anwendbar, nicht jedoch auf den Direktvertrieb durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf den Direktvertrieb sollen einheitliche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden.

Aufgrund der Wichtigkeit eines hohen Niveaus des Schutzes der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ist die Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts zur Einführung einer Beratungspflicht vorgesehen. Für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler besteht bereits nach geltendem Recht eine Beratungspflicht. Neue Informationspflichten sollen mit bestehenden Informationspflichten im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) zusammengeführt werden, um sich überschneidende Regulierungen zu vermeiden und zusätzliche Belastungen zu minimieren. Die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/97 zu den Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittlern soll gesondert in der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, erfolgen.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Seit der Gründung der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) im Jahr 2001 beteiligt sich der Bund gemäß § 19 Abs. 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, an den Aufsichtskosten der FMA mit einem fixen Beitrag pro Geschäftsjahr. Eine Erhöhung dieses Beitrages ist aufgrund der gegenständlichen rechtsetzenden Maßnahme nicht vorgesehen. Es ist auch keine außergewöhnliche Situation zu erwarten, die einen Bundesbeitrag im Sinne des § 19 Abs. 9 FMABG erforderlich machen könnte.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Mit dem Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 wurde die Richtlinie (EU) 2016/97 über den Versicherungsvertrieb umgesetzt. Ziele der Richtlinie sind insbesondere die Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer in der Europäischen Union (EU) durch eine Minimalharmonisierung der Anforderungen an den Vertrieb von Versicherungen und Rückversicherungen und die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Vertriebskanäle. Die Richtlinie bzw. das Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz soll einen Beitrag zur Stärkung der Funktionsfähigkeit und Stabilität der Finanzmärkte, der Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes in der Europäischen Union sowie zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit leisten.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer

Beschreibung des Ziels

Der Schutz der Interessen der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer hat im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) große Bedeutung. Die Finanzkrise hat verdeutlicht, wie wichtig Kundenschutz in allen Finanzdienstleistungsbereichen ist. Deshalb soll der Schutz von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 weiter ausgebaut werden. Die Information beim Vertrieb von Versicherungsprodukten wird verbessert, damit die angebotenen Produkte den Wünschen und Bedürfnissen der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer entsprechen. Besondere Bedeutung hat der Schutz der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten. Durch die vorgesehenen Maßnahmen erhöht sich die Zufriedenheit der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anzahl der von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern gemeldeten Beschwerden [Anzahl]

Istwert

9.396

Anzahl

Zielzustand

10.702

Anzahl

Datenquelle: Finanzmarktaufsicht (Daten für 2021)

Ziel 2: Gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Vertriebskanäle

Beschreibung des Ziels

Schon bisher enthielt das VAG 2016 eine Reihe von Informationspflichten zum Schutz der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer. Da die Vorgängerrichtlinie 2002/92/EG jedoch auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht anwendbar ist, war bisher keine Umsetzung der speziellen, nur für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler geltenden Vorgaben im VAG 2016 erforderlich. Die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2016/97, die die Richtlinie 2002/92/EG ablöst, sollen, soweit sie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen betreffen, nun im VAG 2016 umgesetzt werden. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, soll ein kohärentes Niveau des Versicherungsnehmerschutzes geschaffen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

Ausgangszustand 2016:

Da die Richtlinie 2002/92/EG nicht auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anwendbar ist, war bisher keine Umsetzung im VAG 2016 erforderlich. Dadurch kann es, je nach Vertriebskanal, zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen kommen.

Zielzustand 2022:

Durch die kohärente Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 im VAG 2016 und in der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) werden Wettbewerbsverzerrungen vermieden.

Istzustand 2022:

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 erfolgte in Österreich kohärent durch das Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 im VAG 2016 (Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen) und durch die Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 in der Gewerbeordnung (GewO; Versicherungsvermittlung durch Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler sowie Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten). Der Finanzmarktaufsicht (FMA) sind keine Wettbewerbsverzerrungen bekannt und auch seitens des Marktes wurden keine Probleme diesbezüglich kommuniziert. Es sind auch keine signifikanten Änderungen bei der Nutzung unterschiedlicher Vertriebskanäle bekannt.

Datenquelle:
Finanzmarktaufsicht (FMA)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Konkretisierung der beruflichen und organisatorischen Anforderungen

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Um ein hohes Maß an Professionalität und Kompetenz beim Vertrieb von Versicherungsprodukten sicherzustellen, müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gewährleisten, dass am Vertrieb direkt oder in leitender Funktion mitwirkende Personen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Es sind laufend Schulungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden pro Jahr zu absolvieren. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch interne Leitlinien und Verfahren und die Einrichtung einer Vertriebsfunktion als Schlüsselfunktion sicherzustellen und entsprechend zu dokumentieren.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung eines unternehmensinternen Produktfreigabeverfahrens

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Versicherungsunternehmen haben einen Zielmarkt zu definieren und Verfahren für die Konzeption und Freigabe von Versicherungsprodukten einzurichten, um sicherzustellen, dass die Versicherungsprodukte den Wünschen und Bedürfnissen des Zielmarkts entsprechen. Darüber hinaus sind Verfahren für den ordnungsgemäßen Vertrieb und die regelmäßige Überprüfung der vom Versicherungsunternehmen konzipierten Produkte einzurichten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Allgemeine Wohlverhaltenspflichten und Beratungspflicht

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Versicherungsunternehmen haben im Rahmen ihrer Vertriebstätigkeit stets ehrlich, redlich und professionell zu handeln. Jeder angebotene Vertrag hat den Wünschen und Bedürfnissen der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zu entsprechen. Zudem ist in einer persönlichen Empfehlung zu erläutern, warum der empfohlene Vertrag den Wünschen und Bedürfnissen am besten entspricht. Bei einem ausdrücklichen und freiwilligen Beratungsverzicht besteht eine Warnpflicht, dass keine Beurteilung erfolgt, ob der Versicherungsvertrag den Wünschen und Bedürfnissen der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer am besten entspricht. Die Bestimmungen sollen mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 auch in der GewO 1994 ein einheitliches Schutzniveau gewährleisten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verbesserung der Produktinformation

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags ist den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern vom Versicherungsunternehmen eine Reihe von Informationen mitzuteilen, unter anderem zur Art der Versicherung und der Art der Vergütung. Beim Vertrieb von Produkten der Nichtlebensversicherung ist ein standardisiertes Informationsblatt zu erstellen, das diese Informationen präzise darstellt („Insurance Product Information Document – IPID“). Beim Vertrieb von Lebensversicherungsprodukten, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind, ist ebenfalls ein standardisiertes Informationsblatt („Life Insurance Product Information Document – LIPID“) zu erstellen. Diese Produkte werden von der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2340, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35, nicht erfasst, welche ein standardisiertes Informationsblatt („Key Information Document – KID“) für bestimmte Anlageprodukte vorsieht. Diese Schutzlücke soll mit der Einführung des LIPID geschlossen werden. Damit Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer Informationen unabhängig davon erhalten, bei wem sie ein Versicherungsprodukt kaufen, sollen für den Vertrieb über Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler und für den Direktvertrieb durch ein Versicherungsunternehmen dieselben Voraussetzungen gelten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erhöhte Anforderungen an den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

An die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten werden erhöhte Anforderungen gestellt. Zu diesen Anforderungen zählen die Bereitstellung von bestimmten zusätzlichen Informationen, zusätzliche Anforderungen an die laufende Information, die spezielle Prüfung der Eignung und Angemessenheit des Versicherungsprodukts und Vorgaben hinsichtlich Interessenkonflikten. Versicherungsanlageprodukte sind komplexer als andere Versicherungsprodukte und werden häufig als mögliche Alternative zu Anlageprodukten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 8, angesehen, die ein hohes Niveau an Anlegerschutz vorsieht. Angesichts der Komplexität dieser Produkte und um ein mit der Richtlinie 2014/65/EU einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten, werden für diese Produkte besondere Anforderungen vorgesehen. Diese Anforderungen sind ebenfalls in der GewO 1994 umzusetzen, um ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2022
2018
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge gesamt

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Sonstige Aufwendungen

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Aus der gegenständlichen WFA ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Konsumentenschutzpolitik Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Konsumentenschutzpolitik

Subdimension(en)

  • Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

Durch das Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 wurde mit der Einführung eines verpflichtenden Wunsch-und-Bedürfnis-Tests, einer gesetzlich näher definierten Beratungspflicht sowie Vorgaben zur Vermeidung von Interessenskonflikten eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der Konsumentenschutzpolitik gesetzt. Die Qualität der Beratung und der Informationen, die potenzielle und aktuelle Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer erhalten, wurde erhöht. Die Rechtsposition von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern wurde durch neu eingeführten Informationsverpflichtungen, deren Verletzung u. a. Schadenersatzpflichten des Versicherungsunternehmens nach sich ziehen kann, gestärkt. Als Kennzahl für die Erreichung des konsumentenschutzpolitischen Ziels der Stärkung des Rechts der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer dient die Anzahl an Beschwerden von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern. Die Gesamtzahl der Beschwerden ging laut Daten der Finanzmarktaufsicht (FMA) von 11.266 im Jahr 2016 auf 9.396 im Jahr 2021 zurück. In der Lebensversicherung reduzierte sich die Zahl der Beschwerden von 2.329 im Jahr 2016 auf 1.220 im Jahr 2021. Durch die Schaffung kohärenter Vorschriften im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) und in der Gewerbeordnung (GewO) wurde zudem ein einheitliches Schutzniveau von Kundinnen und Kunden unabhängig von der Nutzung eines bestimmten Vertriebskanals (Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen, Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler, Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten) geschaffen. Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen entsprechen somit den angestrebten Auswirkungen.

Verwaltungskosten für Unternehmen

Das Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 hat erhöhte Verwaltungskosten für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit sich gebracht. Für die Schaffung der Voraussetzungen und die Durchführung eines verpflichtenden Wunsch-und-Bedürfnis-Tests und für die Erfüllung einer Beratungspflicht wurde auf Basis von Annahmen eine Mehrbelastung für den Gesamtmarkt von 2.775 Tsd. EUR kalkuliert. Belastbare Daten zur Überprüfung der Schätzung liegen nicht vor. Der Aufwand zur Erhebung von validen Daten zur Überprüfung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen wäre nicht verhältnismäßig. Er würde zudem die Einsicht in unternehmensinterne Daten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfordern, die ohne Schaffung einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht möglich ist. Es liegen auch keine Informationen vor, die auf eine wesentliche Abweichung schließen lassen. Für die Erfüllung der beruflichen und sonstigen organisatorischen Anforderungen wurden keine wesentlichen Kostensteigerungen erwartet, da Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bereits vor dem Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 gesetzlich verpflichtet waren, erforderliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durchzuführen. Die Anforderungen wurden lediglich konkretisiert. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine diesbezüglich dennoch erfolgte wesentliche Kostensteigerung vor.

Gesamtbeurteilung

Ziele des Vorhabens waren die Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer (Ziel 1) und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Vertriebskanäle (Ziel 2).

Ziel 1 wurde überplanmäßig, Ziel 2 wurde zur Gänze erreicht. Als Indikator für die Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer (Ziel 1) wurde die Zahl der Beschwerden von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern definiert. Die Gesamtzahl der Beschwerden von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern ging laut Daten der Finanzmarktaufsicht (FMA) von 11.266 im Jahr 2016 um 16,6 % auf 9.396 im Jahr 2021 zurück. In der Lebensversicherung reduzierte sich die Zahl der Beschwerden von 2.329 im Jahr 2016 sogar um 47,6 % auf 1.220 im Jahr 2021. Das Ziel eines Rückgangs der Beschwerden um 5 % wurde somit bei weitem übererfüllt. Durch die Schaffung kohärenter Vorschriften im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) und in der Gewerbeordnung (GewO) wurde ein einheitliches Schutzniveau von Kundinnen und Kunden unabhängig von der Nutzung eines bestimmten Vertriebskanals (Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen, Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler, Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten) etabliert und es wurden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Vertriebskanäle geschaffen. Anhaltspunkte für Wettbewerbsverzerrungen liegen nicht vor. Somit wurde Ziel 2 zur Gänze erreicht.

Die Ziele wurden durch die effektive Umsetzung einer Reihe von Maßnahmen erreicht.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfüllen laut Untersuchungen der FMA die Anforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten, indem sie die vorgeschriebene Zahl an Ausbildungsstunden erfüllen und dokumentieren (Maßnahme 1 „Konkretisierung der beruflichen und organisatorischen Anforderungen“).

Überprüfungen durch die FMA bestätigen, dass die Versicherungsunternehmen unternehmensinterne Produktfreigabeverfahren etabliert haben und im Rahmen dieser Verfahren Produktprüfung, Produktüberwachung und Produktbewertung stattfinden (Maßnahme 2 „Einführung eines unternehmensinternen Produktfreigabeverfahrens“).

Versicherungsunternehmen führen vor Vertragsabschluss einen Wunsch-und-Bedürfnis-Test durch und beraten die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer entsprechend (Maßnahme 3 „Allgemeine Wohlverhaltenspflichten und Beratungspflicht“). Aus den risikobasierten aufsichtlichen Tätigkeiten der FMA ergeben sich keine Wahrnehmungen oder Anhaltspunkte, dass die Unternehmen diesen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Lediglich hinsichtlich der Granularität der Fragen besteht teilweise noch gewisser Anpassungsbedarf.

Dem verpflichtenden Wunsch-und-Bedürfnis-Test wird laut FMA nachgekommen. Für Produkte der Nichtlebensversicherung und für Lebensversicherungsprodukte, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind, wird ein standardisiertes Informationsblatt zur Verfügung gestellt (Maßnahme 4 „Verbesserung der Produktinformation“).

Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer erhalten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten zusätzliche Informationen und Interessenkonflikte wirken sich nicht negativ auf die Qualität der Produkte aus. Vertriebene Produkte entsprechen der Risikotoleranz und der Verlusttragfähigkeit der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer (Maßnahme 5 „Verbesserung der Produktinformation“).

Insgesamt sind die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens zur Gänze eingetreten. Besonders positiv zu bewerten ist die überplanmäßig erfüllte Kennzahl 1 des Ziel 1 betreffend die „Anzahl der von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern gemeldeten Beschwerden“, welche sowohl insgesamt als auch bei Lebensversicherungen deutlich reduziert werden konnten.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.