Vorhaben
BÜNDELUNG: Waldfondsgesetz und Förderungsrichtlinie nach § 5 dieses Gesetzes gebündelt mit 1. und 2 . Änderung dieser Richtlinie
BÜNDELUNG: Vorhabenbündel Waldfondsgesetz und Förderungsrichtlinie nach § 5 dieses Gesetzes sowie weiters jeweils gebündelt mit der 1. und 2 . Änderung dieser Richtlinie
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2021
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022
Nettoergebnis in Tsd. €: -87.409
Vorhabensart: Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Erhaltung bzw. Stärkung von (Land- und) Forstwirtschaftsbetrieben, Bewahrung von Arbeitsplätzen, Gewährleistung der Wertschöpfung in den Regionen und Sicherung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung
Beschreibung des Ziels
Die Waldeigentümerinnen/Waldeigentümer sind verpflichtet, den Forstschutzbestimmungen des Forstgesetzes 1975 nachzukommen. Entsprechend § 45 Abs. 2 Forstgesetz 1975 müssen befallene oder vom Befall bedrohte Bäume gefällt, aufgearbeitet und aus dem Wald entfernt oder sonst bekämpfungstechnisch behandelt werden.
Der Holzmarkt ist auf Grund der auch Nachbarstaaten betreffenden Borkenkäferkatastrophe eingebrochen. Auf Grund der COVID-19 Pandemie war zudem eine verringerte Nachfrage gegeben, da insbesondere Exporte nicht mehr erfolgten. Das (Schad-)Holz ist vielfach nur zu Preisen absetzbar, die oftmals die Kosten nicht decken.
Negative Betriebsergebnisse bedingen aber, dass die Betriebe nicht mehr fortbestehen können.
Es sollen diese Betriebe jedoch erhalten werden, um Arbeitsplätze zu sichern, die Wertschöpfung in den Regionen zu gewährleisten und die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu sichern.
Die auf Grund der Borkenkäferkatastrophe bedingten Schäden, insbesondere infolge des Minderertrages beim Holzverkauf und der Schäden durch die verfrühte Nutzung der Waldbestände, sollen teilweise abgegolten werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Entschädigte Waldfläche [ha]
Istwert
8.775,00ha
Zielzustand
12.600,00ha
Datenquelle: Evaluierungsbericht Waldfonds
Ziel 2: Reduzierung des Befalls österreichischer Wälder durch Borkenkäfer und Sicherung der Holzqualität
Beschreibung des Ziels
Nach dem Forstgesetz 1975 (§ 45 Abs. 2) sind (auch) bei einer Schädlingsmassenvermehrung befallene oder vom Befall bedrohte Bäume zu fällen, aufzuarbeiten und aus dem Wald zu entfernen oder sonst bekämpfungstechnisch zu behandeln.
Die Borkenkäfermassenvermehrung verursachte in Mitteleuropa einen Holzüberschuss. Das Holz
(insbesondere auch auf Grund des Verbringens von Holz insbesondere aus Tschechien) wurde von den
Holzverarbeitungsbetrieben (auch) Österreichs nicht angekauft.
Das Holz soll daher außerhalb des Waldes, gesammelt von vielen Forstbetrieben in großen Frisch- oder
Trockenholzlagern zwischengelagert werden, damit es zu einem späteren Zeitpunkt an holzverarbeitende
Betriebe verkauft werden kann. Die Errichtung solcher, notwendiger Lagerplätze soll gefördert werden.
Hierfür soll ein Betrag von ca. 7,2 Millionen Euro bereitgestellt werden.
Vielfach wird das vom Borkenkäfer befallene oder vom Befall bedrohte Holz durch Holzerntemaschinen gefällt (die Nutzung ohne diese Maschinen ist vielfach nicht mehr möglich oder nicht wirtschaftlich) und ausgeformt. Eine bekämpfungstechnische Behandlung dieses Holz gegen die Borkenkäfer ist die Entrindung. Die Ausrüstung dieser Maschinen oder von stationären Anlagen mit speziellen Entrindungsvorrichtungen und damit die maschinelle Entrindung soll unterstützt werden. Auf diese Weise können die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer ihre Forstschutzverpflichtungen erfüllen. Die Borkenkäfermassenvermehrung hat insbesondere im Wald- und Mühlviertel ein Ausmaß angenommen, dass es auf Grund des massiven Schadholzanfalls den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer teils unmöglich bzw. unzumutbar ist, ihren Forstschutzverpflichtungen nachzukommen.
Das trockene Holz der von Borkenkäfer befallenen Bäumen ist nur zu sehr geringen Preisen absetzbar. In Nasslagern kann die Holzqualität weitestgehend erhalten werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Schadholzanfall in Vorratsfestmeter [Anzahl]
Istwert
1.970.000,0Anzahl
Zielzustand
4.000.000,0Anzahl
Datenquelle: Evaluierungsbericht Waldfonds
Ziel 3: Entwicklung klimafitter Wälder und Stärkung der Biodiversität
Beschreibung des Ziels
Der Klimawandel bedingt das vermehrte Auftreten von Schädlingen, wie insbesondere Borkenkäfern. Auch die mit dem Klimawandel verbundenen langdauernden Trockenperioden und vermehrten Stürme verursachen zunehmende Schäden am österreichischen Wald.
Um die Ziele des Forstgesetzes 1975, die nachhaltige Waldbewirtschaftung und die Sicherung der Waldfunktionen zu gewährleisten, sind für einen klimafitten (klimaangepassten) Wald Unterstützungen bei der Wiederaufforstung und deren Pflege nach Schadereignissen notwendig. Auf Grund der mangelnden Holzerträge ist es den Betrieben nicht mehr möglich, die erhöhten Kosten der Aufforstung mit „klimafitten Baumarten“ samt der Sicherung dieser Kulturen zu bewerkstelligen.
Auch soll die diesbezügliche Umwandlung bestehender Bestände unterstützt werden.
Weiters soll die Forschung zum Thema „Klimafitter Wald“ weiter forciert werden, damit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern zweckmäßige Anleitungen zur Waldbewirtschaftung hin zu klimaresilienten Wäldern gegeben werden können.
Zudem soll die Biodiversität im Wald, insbesondere durch den Ausbau des Naturwaldreservatenetzes, weiter erhöht werden.
Der Klimawandel verursacht längere Dürreperioden, sodass sich die Waldbrandgefahr erhöht. Es sollen daher Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände unterstützt werden, damit Waldbrandschäden, Bekämpfungskosten sowie Folgerisiken durch Erosion, Lawinen, Hochwasser, Steinschlag und Schädlingskalamitäten reduziert werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
zusätzliche Fläche an klimafitten Wäldern [ha]
Istwert
14.849ha
Zielzustand
36.000ha
Datenquelle: Evaluierungsbericht Waldfonds
Ziel 4: Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz als aktiver Beitrag zum Klimaschutz
Beschreibung des Ziels
Die Möglichkeiten der Holzverwendung sollen erweitert werden. Dies um insbesondere weitere Absatzmöglichkeiten von (Schad-)Holz zu schaffen, die weitere Energiebereitstellung durch Holz zu forcieren und damit auch einen Beitrag zu Klimaschutz durch Verwendung des nachhaltig produzierten Rohstoffs Holz bzw. CO2-Bindung zu leisten.
Es soll die Forschung zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“ gefördert werden.
Weiters soll die Forschung nach weiteren Verwendungsmöglichkeiten von Holz unterstützt werden, damit andere Materialien substituiert werden und durch die dauerhafte Verwendung von Holz CO2 gespeichert wird.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Produktion von Brettsperrholz pro Jahr [m³]
Istwert
n.v.m³
Zielzustand
717.025m³
Datenquelle: Evaluierungsbericht Waldfonds
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Entschädigung von Borkenkäferschäden mit 44 Millionen Euro (§ 3 Z 3 Waldfondsgesetz)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es sollen die Schäden, die den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern auf Grund der durch den Klimawandel bedingten fortdauernden Borkenkäfermassenvermehrung entstanden sind, teilweise ersetzt werden.
Die Entschädigung beträgt 3.500,- Euro je Hektar geschädigter Fläche. Das sind 30 % des durchschnittlichen Hektarwertes.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Unterstützung beim Forstschutz mit 20,8 Millionen Euro (§ 3 Z 4 und 5 Waldfondsgesetz)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es ist notwendig, dass Holz außerhalb des Waldes und dessen Gefährdungsbereich zwischengelagert werden kann. Die Errichtungskosten von Sammellagerplätzen für Frischholz (mit künstlicher Bewässerung) betragen ca. 15 Euro je Festmeter Holz. Bei Trockenholzlager sind die Kosten etwa halb so hoch. Mit dem vorgesehenen Betrag von 7,2 Millionen Euro können Holzlager mit einer Kapazität von ca. 800 000 Festmeter errichtet werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Unterstützung zur Herstellung "klimafitter" Wälder und Erhöhung der Biodiversität mit 175,2 Millionen Euro (§ 3 Z 1, 2, 6, 8 und 10 Waldfondsgesetz)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die rasche Wiederbewaldung der Schadflächen ist für die nachhaltige Gewährleistung der Waldfunktionen von herausragender Bedeutung. Es wird angenommen, dass die Wiederaufforstung und deren Pflege mit € 3,- je Forstpflanze gefördert wird. In Anbetracht des hohen Schadholzanteils des Holzeinschlags (2019: 62 %) kann die Aufforstung mit ca. 16 Millionen Forstpflanzen mit dem vorgesehenen Betrag von 47,9 Millionen Euro unterstützt werden. Insbesondere soll, auch in Anbetracht des § 13 Abs. 3 ForstG, ebenso die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung und deren Pflege hinsichtlich klimafitter bzw. biodiverser Wälder gefördert werden. Die Herstellung klimafitter Wälder soll weiters durch Baumartenregulierungen unterstützt werden. Diese Waldbaumaßnahmen können somit auf ca. 35.000 ha unterstützt werden. Dafür steht ein Betrag von ca. 74,5 Millionen Euro zur Verfügung. Es soll auch der Schutz der Wälder vor Waldbrand unterstützt werden, da der Klimawandel zu länger dauernden Trockenperioden führt, wodurch die Brandgefahr erhöht wird. Für diese Maßnahmen sollen insgesamt ca. 9,8 Millionen Euro bereitgestellt werden. Weiters soll die Forschung zum Thema „Klimafitter Wald“ mit insgesamt 30 Millionen Euro unterstützt werden. Insbesondere die schon in der Steiermark erfolgende dynamische Waldtypisierung soll
österreichweit durchgeführt werden, wofür ca. 21 Millionen Euro erforderlich sind. Auch die Erhöhung der Biodiversität soll mit 13 Millionen Euro unterstützt werden. Der maßgebliche Anteil entfällt auf die langfristige Außernutzungsstellung ökologisch wertvoller Waldflächen mit ca. 9 Millionen Euro. Damit wird einem wichtigen Anliegen des Regierungsprogramms Rechnung getragen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Unterstützung zur erhöhten Verwendung von Holz ("Holzbauoffensive") mit 93,5 Millionen Euro (§ 3 Z 7 und 9 Waldfondsgesetz)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es sollen Forschungsmaßnahmen, einschließlich der Herstellung einer Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen mit ca. 29,9 Millionen Euro unterstützt werden. Für die Errichtung einer solchen Forschungsanlage liegt eine Studie der Technischen Universität Wien vor, welche diese Größenordnung angemessen erscheinen lässt. Inklusive der Abwicklungskosten iHv 1.610.000 Euro ergibt sich für die Maßnahme M7 ein Betrag von 31,5 Mio. Euro. Weiters soll eine verstärkte Verwendung des natürlichen und nachwachsenden Rohstoffes Holz erreicht werden. Für diese „Holzbauoffensive“ sollen ca. 59,6 Millionen Euro verwendet werden. Der größte Anteil entfällt dabei auf die Investitionsförderung Holzbau – nachwachsende Rohstoffe mit 20 Millionen Euro. Weitere bedeutende Anteile sind etwa die Planungsförderung Holzbau mit 9 Millionen Euro und die Weiterentwicklung der technischen Rahmenbedingungen für die Holzverwendung mit 7,5 Millionen Euro. Inklusive der Abwicklungskosten iHv 2,45 Millionen Euro ergibt sich für die Maßnahme 9 ein Betrag von 62 Millionen Euro.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
teilweise erreicht
3. Bündelung betreffend die 2. Änderung der Richtlinien – Maßnahme: Verlängerung der Richtlinien und Umschichtung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Richtlinien nach § 5 des Waldfondsgesetzes, die Sonderrichtlinie Waldfonds (Sonderrichtlinie zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz), werden voraussichtlich nach § 6 Abs. 2 Waldfondsgesetz verlängert werden können, sodass eine Genehmigung von Förderungen bis 31.1.2025 (zuvor 1.1.2023) und Auszahlungen von Förderungen bis 31.1.2027 (zuvor 31.1.2025) möglich sind. Für welche Förderungsmaßnahmen nach § 3 des Waldfondsgesetzes insofern Mittel zur Verfügung stehen, ergibt sich auf Grund der nach § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes noch durchzuführenden Evaluierung der Richtlinien. Die bisherige Abwicklung des Waldfonds hat gezeigt, dass Waldfondsmittel umgeschichtet werden müssen, um die Ziele des Waldfondsgesetzes und der Sonderrichtlinie Waldfonds bestmöglich zu erreichen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Im Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurde mit Aufwänden in Höhe von 259,95 Millionen Euro in den Bereichen Werkleistungen und Transferaufwand für die Jahre 2021 und 2022 gerechnet. Tatsächlich sind finanzielle Auswirkungen in der Höhe von 87,41 Millionen Euro in den Jahren 2021 und 2022 eingetreten. Gründe für die Minderauszahlung waren unter anderem erforderliche Recherchen über Bedarfe und Anbotspaletten, die zu zeitlichen Verzögerungen bei der Veröffentlichung von Calls führten. Eine Vielzahl an Förderungsansuchen wurde eingereicht bzw. bewilligt, eine Auszahlung erfolgt aber erst nach durchgeführter Leistung, weshalb es zu Verschiebungen der Auszahlungen in die Folgejahre kommt.
In den Jahren 2021 und 2022 wurden folgende tatsächliche Auszahlungen getätigt:
Im Jahr 2021 wurden für Werkleistungen 1.894.000€ und als Transferaufwand 23.783.000€ (gesamt 25.677.000€) ausbezahlt.
Im Jahr 2022 wurden für Werkleistungen 3.514.000€ und als Transferaufwand 58.218.000€ (gesamt 61.732.000€) ausbezahlt.
Für die Folgejahre werden anschließend dargestellte Auszahlungen erwartet, deren Bedeckung aus dem DB 42.06.02 erfolgt, wobei die Prognose der Zahlungsfälligkeiten mit hohen Unsicherheiten behaftet ist:
2023: 5 197 000 Euro für Werkleistungen und 106 275 000 Euro für Transferaufwand.
2024: 5 396 000 Euro für Werkleistungen und 98 965 000 Euro für Transferaufwand.
2025: 2 480 000 Euro für Werkleistungen und 18 299 000 Euro für Transferaufwand.
2026: 2 480 000 Euro für Werkleistungen und 18 299 000 Euro für Transferaufwand.
2027: 200 000 Euro für Werkleistungen und 5 000 000 Euro für Transferaufwand.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Bis zum 31.1.2023 haben 5.128 Bewirtschafterinnen und -Bewirtschafter von (land- und) forstwirtschaftlichen Betrieben einen Antrag auf Entschädigung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust gestellt, das sind 85,5 % von den erwarteten 6.000. Ca. 10.200 Bewirtschafterinnen und -Bewirtschafter von (land- und) forstwirtschaftlichen Betrieben haben einen Antrag auf Förderungen gestellt, das entspricht ca. 51 % der erwarteten 20.000 antragstellenden Betriebe.
Subdimension(en)
- Direkte Leistungen
Es ist davon auszugehen, dass sich die Förderungen neutral auf die Gleichstellung von Frauen und Männer auswirkt. Das Geschlecht ist kein Kriterium für die Zuerkennung einer Förderung/Entschädigung. Das Geschlechterverhältnis zwischen weiblichen und männlichen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern beträgt ca. 30:70. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Im gleichen Verhältnis die Anträge von Frauen und Männern gestellt wurden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Ex-Post-Evaluierung nach Beendigung des Waldfonds (Auszahlungszeitraum).