Vorhaben
BÜNDELUNG Umsetzung der Investitionszuwachsprämien und des Beschäftigungsbonus
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird und das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Einkommenssteuergesetz 1988 geändert werden gebündelt mit "Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich" gebündelt mit "Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen in Österreich" gebündelt mit Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" gebündelt mit "Änderung Sonderrichtlinie Beschäftigungsbonus"
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: -575.338
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten
Beschreibung des Ziels
Das Ziel ist es, die erwartete leichte Wachstumsbeschleunigung mit investiven Förderungsmaßnahmen zu unterstützen und zu verstärken. Der Impuls für unternehmerische Investitionen soll zu einer Steigerung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit und somit zur Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebstätten mit positiven Beschäftigungseffekten beitragen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Investitionszuwachs
Ausgangszustand 2017:
Die Investitionstätigkeit der österreichischen Unternehmen ist verhalten. Es sind daher zusätzliche Investitionsimpulse erforderlich. Diese Impulse sollen durch die Investitionszuwachsprämien gesetzt werden.
Zielzustand 2022:
Die Investitionstätigkeit wurde angekurbelt. Die geförderten Unternehmen haben bis in das Jahr 2020 mind. 2,5 Mrd. Euro mehr investiert als in den Jahren 2014 bis 2016.
Istzustand 2022:
Im Hinblick auf eine positive wirtschaftliche Entwicklung Ende des Jahres 2017 und als Beitrag zu den ausgabenseitigen Einsparungen wurden die Förderungsmaßnahmen IZP KMU und IZP GU gestoppt und daher die ursprünglich geplanten Budgetvolumina nicht im vollen Umfang zur Verfügung gestellt. Anstelle eines Transferaufwandes von 175 Mio. Euro für IZP KMU wurde ein Transferaufwand (Investitionsprämien) von 91,631 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Anstelle von rd. 100 Mio. Euro für IZP GU wurde ein Transferaufwand von rd. 82,5 Mio. Euro bereitgestellt. Gefördert wurde der Investitionszuwachs, der sich aus der Differenz zwischen der für die Förderung beantragten aktivierungspflichtigen Neuinvestitionen und dem Durchschnitt des Wertes der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre berechnet. Dieser förderbare Investitionszuwachs - über beide Förderungsmaßnahmen IZP KMU und IZP GU berechnet - betrug 2,08 Mrd. Euro. D.h. die geförderten Unternehmen haben um 2,08 Mrd. Euro mehr investiert als in den Jahren 2014 bis 2016. In Summe haben die geförderten Unternehmen Investitionen in Höhe von 3,28 Mrd. Euro realisiert und abgerechnet.
Datenquelle:
AWS und ÖHT
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 2: Unterstützung des Wachstums von Unternehmen und Beschäftigung
Beschreibung des Ziels
Ziel ist es, durch eine teilweise Senkung der Lohnnebenkosten eine temporäre zusätzliche Unterstützung des Wachstums von Unternehmen zu erreichen. Dieses Wachstum drückt sich in der Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsverhältnisse aus.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erhöhung des Beschäftigungsstandes von Unternehmen
Ausgangszustand 2017:
Sieht man von außerordentlichen Wachstumsphasen ab, erfolgt eine Beschäftigungsausweitung in Unternehmen typischerweise mit entsprechender Vorsicht und Augenmaß. Der mit kleineren Wachstumsschritten einhergehende erhöhte Arbeitseinsatz wird vielfach mittels Überstunden oder Leiharbeit abgedeckt.
Zielzustand 2022:
Mit dem Beschäftigungsbonus werden bis zu 15.000 Unternehmen erreicht und deren Lohnnebenkosten werden um bis zu 1 Mrd. Euro reduziert. Es wird davon ausgegangen, dass rund 400 Betriebe mehr als 25 Arbeitnehmer/innen beschäftigen und rund 14.600 Unternehmen einen Beschäftigtenstand von unter 25 Arbeitnehmer/innen halten.
Istzustand 2022:
14.673 Unternehmen haben einen Antrag im Rahmen der Förderungsmaßnahme Beschäftigungsbonus eingereicht. Die AWS konnte 12.620 Unternehmen richtlinienkonform einen Beschäftigungsbonus mit einem Zuschussvolumen von 928,132 Mio. Euro genehmigen. Beim BB zeigt sich, dass der tatsächliche Transferaufwand deutlich unter dem theoretisch maximalen Aufwand von rd. 1 Mrd. Euro liegt. Bei den Abrechnungen stellte sich heraus, dass die Pläne der Unternehmen oftmals zu optimistisch ausgefallen sind. Die COVID-19 Pandemie hat das Erreichen der Beschäftigungsziele oftmals erschwert bzw. wurde der Erhalt des Beschäftigtenstandes bereits mit der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe gefördert, was im Hinblick auf die Verhinderung von Doppelförderungen zu einem Ausschluss beim BB geführt hat. Von diesen Unternehmen beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung 3.969 Unternehmen mehr als 25 Arbeitnehmer/innen und 8.651 Unternehmen bis zu 25 Arbeitnehmer/innen. Das Verhältnis zwischen den beiden Unternehmensgruppen - bis zu und über 25 Arbeitnehmer/innen - entsprach nicht den im vorhinein gesetzten Erwartungen. Dennoch lagen die 8.651 Unternehmen mit bis zu 25 Arbeitnehmer/innen klar vor der Gruppe der Unternehmen mit mehr als 25 Arbeitnehmer/innen. Die Lohnnebenkosten dieser Unternehmen wurden zu 50 % bezuschusst. Zur Entlastung aller geförderten Unternehmen wurde ein Transferaufwand von 432 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.
Datenquelle:
AWS
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Beschluss des Bundesgesetzes zur Begründung von Vorbelastungen, des AWSG und des EStG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Wirtschaftsminister genehmigt wird, schafft die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung jener Vorbelastungen, die für die KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich“, „Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen in Österreich“ und den „Beschäftigungsbonus“ bis 2022 entstehen.
Die Novelle des Austria Wirtschaftsservice-Gesetz sieht Bestimmungen betreffend die Abwicklung des Beschäftigungsbonus vor.
Zur Abwicklung des Beschäftigungsbonus wird ein Datenaustausch zwischen der AWS und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichtet. Für eine effiziente Abwicklung und zur Vermeidung von Missbrauch ist ein Zugriff auf die Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) vorgesehen. Die Daten dürfen von der AWS nur für Zwecke des Beschäftigungsbonus verwendet werden.
Der Beschäftigungsbonus soll beim Empfänger (= Arbeitgeber) steuerfrei sein, damit diese Förderung der Lohnnebenkosten nicht durch eine Steuerbelastung reduziert wird. Aus diesem Grund wird im Rahmen der Befreiungsbestimmungen in § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 eine Steuerbefreiung für den Beschäftigungsbonus gesetzlich verankert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
KMU Investitionszuwachsprämie Österreich
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ziel ist es, durch diese Förderungsmaßnahme die erwartete leichte Wachstumsbeschleunigung im Jahr 2017 zu unterstützen und zu verstärken. Der Impuls für unternehmerische Investitionen soll zu einer Steigerung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit und somit zur Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten mit positiven Beschäftigungseffekten beitragen.
Gegenstand der Förderung sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden.
Die Förderung eines Vorhabens im Rahmen dieser Förderungsmaßnahme erfolgt durch die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie in Form eines Zuschusses.
Förderbar sind österreichische KMU, wobei sich die Berechnung der Förderungshöhe nach Unternehmensgröße und Höhe des Investitionszuwachses richtet.
Bei Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der KMU-Definition wird der Unternehmenszuwachs von mindestens 50.000 Euro bis höchstens 450.000 Euro mit einer 15%igen Prämie (Zuschuss) gefördert. Der maximale Zuschuss im Einzelfall beträgt somit 67.500 Euro.
Bei mittleren Unternehmen im Sinne der KMU-Definition wird der Investitionszuwachs von mindestens 100.000 Euro und höchstens 750.000 Euro mit einer 10%igen Prämie (Zuschuss) gefördert. Der maximale Zuschuss beträgt somit 75.000 Euro.
Der Investitionszuwachs berechnet sich nach dem Durchschnitt des Wertes der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen in Österreich
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ziel ist es, durch diese Förderungsmaßnahme die erwartete leichte Wachstumsbeschleunigung im Jahr 2017 zu unterstützen und zu verstärken. Der Impuls für unternehmerische Investitionen soll zu einer Steigerung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit und somit zur Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten mit positiven Beschäftigungseffekten beitragen.
Förderbar sind große Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich. Als große Unternehmen werden Unternehmen definiert, die nicht der KMU-Definition der Europäischen Kommission entsprechen.
Gegenstand der Förderung sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden.
Gefördert werden fremd- und eigenfinanzierte Investitionsprojekte. Die zur Förderung beantragten Investitionskosten müssen zumindest um 500.000 Euro bis 1.000.000 Euro höher liegen als der Wert der durchschnittlichen jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre. Als Grundlage für diese Berechnung sind die letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Beschäftigungsbonus
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Gegenstand der Förderungsmaßnahme ist der teilweise Ersatz von Lohnnebenkosten (gedeckelt mit den Lohnnebenkosten in Höhe der Dienstgeberbeiträge), die von Arbeitgeberunternehmen für zusätzliche förderungsfähige Arbeitsverhältnisse ab Beginn der Pflichtversicherung über eine Dauer von bis zu drei Jahren nachweislich bezahlt werden.
Ein förderungsfähiges Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Sonderrichtlinie liegt bei Erfüllung aller nachfolgend aufgelisteten Kriterien vor:
-) es handelt sich um ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
-) Das Arbeitsverhältnis unterliegt der Kommunalsteuerpflicht oder ist gemäß § 8 KommStG von der Kommunalsteuer befreit oder umfasst die Beschäftigung einer begünstigt behinderten Person gemäß Art. II § 2 BEinstG.
-) Das Arbeitsverhältnis muss zumindest vier Monate kontinuierlich bestehen.
-) Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht.
-) Das Arbeitsverhältnis wird von keiner Landes- oder Bundesstelle im Rahmen eines Zuschussprogramms gefördert.
-) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gehört dem förderungsfähigen Personenkreis an und war in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Pflichtversicherung nicht im antragstellenden Unternehmen oder im Konzernverbund tätig.
Zum förderungsfähigen Personenkreis zählen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zumindest eines der nachfolgend aufgelisteten Kriterien erfüllen:
-) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer war unmittelbar innerhalb der letzten drei Monate vor Entstehung des zu fördernden Arbeitsverhältnisses zumindest einmal beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet oder befand sich im Rahmen der Arbeitslosigkeit in Schulung.
-) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat vor Entstehung des zu fördernden Arbeitsverhältnisses an einer Ausbildung in Österreich teilgenommen.
-) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer war vor Entstehung des zu fördernden Arbeitsverhältnisses bereits in Österreich erwerbstätig und somit pflichtversichert (Voll- oder Teilversicherung).
-) Lehrlinge werden bei Übernahme als vollversicherungspflichtige Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter (Fachkraft) im antragstellenden Unternehmen gefördert, nicht aber bei Aufnahme der Lehrlingsausbildung.
Voraussetzung für zusätzliche Arbeitsverhältnisse:
-) Mindestbeschäftigungsausmaß von zumindest 38,5 Wochenstunden (entspricht einem Vollzeitäquivalent, das sich aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen zusammensetzen kann).
-) Die Beschäftigtenstände werden seitens der AWS vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger automatisiert abgefragt.
-) Bei Vorliegen eines Konzernverbundes ist der Beschäftigtenstand auf Ebene der antragstellenden Konzerneinheit zu ermitteln.
-) Im Falle neu gegründeter Unternehmen sind alle verfügbaren Beschäftigtenstände zu ermitteln.
-) Im Falle von Betriebsübergängen im Sinne von § 3 AVRAG ist der Beschäftigtenstand auf Ebene des
übergebenden und übernehmenden Unternehmens zu ermitteln und aufzusummieren.
Die Korrektheit der Beschäftigtenstände ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen.
Die systematische Umwandlung von Voll- in Teilzeitarbeitsverhältnisse zur Umgehung dieser Förderungsbestimmung ist nicht förderungsfähig.
Förderungswerberin bzw. Förderungswerber
Förderungsfähige Unternehmen verfügen über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich, werden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt und erfüllen den Unternehmensbegriff gemäß § 1 UGB.
Förderungsfähige Kosten
Förderungsfähig sind jene Personalkosten (gedeckelt mit den Lohnnebenkosten in Höhe der Dienstgeberbeiträge), die über die Dauer von bis zu drei Jahren ab Beginn der Pflichtversicherung von Seiten der Förderungsnehmerin bzw. des Förderungsnehmers für zusätzliche förderungsfähige Arbeitsverhältnisse nachweislich bezahlt wurden. Der Lohnnebenkostenbegriff umfasst folgende
Dienstgeberbeiträge:
-) Krankenversicherung
-) Unfallversicherungsbeitrag
-) Pensionsversicherungsbeitrag
-) Arbeitslosenversicherungsbeitrag
-) IESG-Zuschlag (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz)
-) Wohnbauförderungsbeitrag
-) Mitarbeitervorsorge (BMSVG)
-) Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
-) Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage der Wirtschaftskammer)
-) Kommunalsteuer
Als Obergrenze für die Bemessungsgrundlage wird die zum Antragszeitpunkt bzw. zum Nachmeldezeitpunkt gültige ASVG-Höchstbeitragsgrundlage herangezogen.
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der nachgewiesenen Beitragsgrundlagen. Unterliegen die Arbeitsverhältnisse einer Lohnabgabenbefreiung (z.B. im Rahmen des Neugründung-Förderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/99), so reduzieren sich die förderungsfähigen Kosten um nicht bezahlte Dienstgeberbeiträge.
Nicht förderungsfähige Kosten
Zu den nicht förderungsfähigen Kosten zählen:
-) Lohnnebenkosten, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, das nicht förderungsfähig s.o. ist.
-) Lohnnebenkostenbestandteile, die über die taxative Auflistung hinausgehen.
-) Lohnnebenkosten, die sich auf Beitragsbestandteile über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage beziehen.
-) Verzugszinsen, Säumniszuschläge oder Verwaltungsstrafen, die für eine verspätete Zahlung der Lohnnebenkosten von den zuständigen Stellen verrechnet werden.
-) Beitragszuschläge und Ordnungsbeiträge, die von den Krankenversicherungsträgern im Falle verspäteter Meldungen eingehoben werden.
Förderungsart
Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen (sonstige Geldzuwendung privatrechtlicher Art im Sinne von § 2 Z 3 gemäß ARR 2014).
Förderungshöhe
Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der förderungsfähigen Kosten und ist gemäß § 3 (1) Z 35 EStG von der Einkommenssteuer befreit.
Ausschlusskriterien
Nicht förderungsfähig sind Unternehmen:
-) die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden, ausgenommen jener Unternehmen, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen,
-) die als Aus-, Um- oder Neugründung bzw. im Wege einer Übernahme oder eines Treuhandmodells zur Umgehung der Förderungsbestimmungen
Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen ist von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber zu erklären und von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.
Die Planwerte dieser Maßnahme beruhen auf einer Einschätzung der AWS unter Hinzuziehung der Synthesis Forschung GesmbH.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Im Hinblick auf die sich damals bereits abzuzeichnende positive wirtschaftliche Entwicklung und in Verfolgung des Budgetpfades mit ausgabenseitigen Einsparungen hat die Bundesregierung Ende des Jahres 2017 die KMU-Investitionszuwachsprämie (IZP KMU) und Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen (IZP GU) redimensioniert und es kam somit zu keiner weiteren Budgetbereitstellung im Jahr 2018. Daher sind die Planwerte mit den Istwerten nicht vergleichbar. Die Gründe für die Minderzahlungen sind vornehmlich im Zusammenhang mit dem Stopp der Förderungsmaßnahmen zu sehen.
Die IZP KMU wurde von ursprünglich 175 Mio. Euro (inklusive Werkleistungen) auf 91,631 Mio. Euro, die IZP GU von ursprünglich 100 Mio. Euro auf 82,5 Mio. Euro redimensioniert.
Der Beschäftigungsbonus (BB), der ursprünglich mit 2 Mrd. Euro geplant war, wurde vorzeitig eingestellt. Es wurde ein Budgetvolumen (Transferaufwand Werkleistungen) von 995,620 Mio. Euro, davon 983,717 Mio. Euro für Transferaufwand, zur Verfügung gestellt. Mit dem für den Transferaufwand eingestellten Budgetvolumen wurde sichergestellt, dass alle Unternehmen, die einen Antrag auf den BB gestellt haben, diesen bei Einhaltung der geforderten Kriterien auch erhalten.
Die Abwicklung wurde im Bereich Gewerbe und Industrie der Austria Wirtschaftsservice GesmbH (AWS) und im Bereich Tourismus der Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übertragen.
Die Werkleistungen (Abwicklungskosten) stellen sich dar wie folgt:
-) IZP KMU:
Planwerte: 4.131.200 Euro (AWS: 2.540.000 Euro; ÖHT: 1.591.200 Euro)
Istwerte: 1.558.488 Euro (AWS: 849.288 Euro; ÖHT: 709.200 Euro)
-) IZP GU:
Planwerte: 664.950 Euro (AWS: 500.000 Euro; ÖHT: 164.950 Euro)
Istwerte: 512.511 Euro (AWS: 467.161 Euro; ÖHT: 45.350 Euro)
-) BB:
Planwerte: 11.902.800 Euro
Istwerte: 11.246.767 Euro
Die Abwicklung der IZP GU stellte sich aufgrund der von den Unternehmen zur Förderung eingereichten größeren Investitionsvolumina kostenintensiver als bei der Programmplanung erwartet dar. Der BB war in der Förderabwicklung ein grundsätzlich prüfintensives Förderprogramm (Prüfung des Beschäftigungszuwachses und der Mindestbeschäftigungsdauer, Einsatz von förderungsfähigen Personen wie Bildungsabgänger/innen, Jobwechsler/innen, ehemals arbeitslos gemeldete Personen, Prüfung der Lohnkonten). Auf die Höhe der Werkleistungen haben sich u.a. die teilweise durchgeführten händischen Prüfungen der Lohnkonten und die, um Doppelförderungen zu verhindern, erforderlichen Arbeiten zur Abgrenzung zur COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe ausgewirkt.
Der Transferaufwand stellt sich dar wie folgt:
-) IZP KMU:
Planwerte: 175.000.000 Euro (AWS: 131.000.000 Euro; ÖHT: 44.000.000 Euro)
Istwerte: 75.255.174 Euro (AWS: 53.255.174 Euro; ÖHT: 22.000.000 Euro)
-) IZP GU:
Planwerte: 99.335.050 Euro (AWS: 89.500.000 Euro; ÖHT: 9.835.050 Euro)
Istwerte: 54.765.190 Euro (AWS: 51.265.190 Euro; ÖHT: 3.500.000 Euro)
-) BB:
Planwerte: 983.717.000 Euro
Istwerte: 432.000.000 Euro
Der Grund für den Minderbedarf ist bei den IZP KMU und IZP GU vornehmlich darin zu sehen, dass das ursprünglich in Aussicht gestellte Budgetvolumen nicht vollumfänglich zur Verfügung gestellt wurde. Weitere Gründe für die Nichtausschöpfung der zur Verfügung gestellten Budgets liegen darin, dass Unternehmen ihre Anträge wegen Nicht-Realisierung geplanter Vorhaben zurückgezogen haben. Darüber hinaus gab es bei diesen Förderungsmaßnahmen auch Ablehnungen wegen Nichterfüllung der richtliniengemäßen Voraussetzungen für die Förderungsvergabe. Ablehnungsgründe waren beispielsweise, dass der geforderte Investitionszuwachs nicht nachgewiesen werden konnte, die Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern und keine fristgerechte Umsetzung der Investitionsvorhaben.
Beim BB zeigt sich, dass der tatsächliche Transferaufwand deutlich unter dem theoretisch maximalen Aufwand von rd. 1 Mrd. Euro zu liegen kam. Bei den Abrechnungen stellte sich heraus, dass die Pläne der Unternehmen oftmals zu optimistisch ausgefallen sind. Die COVID-19 Pandemie hat das Erreichen der Beschäftigungsziele oftmals erschwert bzw. wurde der Erhalt des Beschäftigtenstandes bereits mit der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe gefördert, was im Hinblick auf den Ausschluss von Doppelförderungen zu einer Ablehnung des BB geführt hat.
Aufgrund des fehlenden Investitionszuwachses bzw. Beschäftigungszuwachses konnten den Unternehmen nur geringere Summen ausbezahlt werden.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Nachfrage
- Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen inkl. Arbeitsmarkt
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Im Rahmen der Investitionszuwachsprämien haben die geförderten Unternehmen über die Jahre 2017 bis 2020 bei der Umsetzung ihrer Investitionsvorhaben in der Größenordnung von 3,28 Mrd. Euro eine Entlastung in Höhe von 130 Mio. Euro erfahren. Dadurch wurden die Unternehmen in die Lage versetzt, neue Investitionsvorhaben in Angriff zu nehmen, für die Zukunft geplante Investitionen vorzuziehen bzw. größere Investitionsprojekte, als ursprünglich geplant, zu realisieren. Darüber hinaus haben die Förderungsmaßnahmen maßgeblich dazu beigetragen, die Unternehmensstandorte und Betriebsstätten abzusichern.
Der Beschäftigungsbonus hat maßgeblich zur Entlastung von Lohnnebenkosten bei neu geschaffenen Beschäftigungsverhältnissen beigetragen. Die Lohnnebenkosten wurden bei Schaffung bestimmter förderungsfähiger Beschäftigungsverhältnisse über die Dauer von drei Jahren zu 50 % bezuschusst. Über die Jahre 2018 bis 2021 wurden die Unternehmen mit 432 Mio. Euro entlastet. Diese Entlastung motivierte Unternehmen, ihre unsicheren unternehmerischen Beschäftigungspläne umzusetzen. Es wurden 43.676 Arbeitsplätze geschaffen, was zu einer Entlastung des Arbeitsmarktes geführt hat. Diese Arbeitsplätze wurden von 34.970 Jobwechslern/innen, von 16.645 ehemals arbeitslos gemeldeten Personen und von 3.956 Bildungsabgängern/innen besetzt. Angemerkt werden muss, dass eine Person mehrere Kriterien erfüllen konnte.
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
- Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus
Unternehmen, die Investitionszuwachsprämien oder einen Beschäftigungsbonus erhalten haben, wurden durch die Gewährung von Fördermitteln maßgeblich finanziell entlastet. Diese Entlastung hat Unternehmen motiviert, ihre unsicheren unternehmerischen Investitions- bzw. Beschäftigungspläne umzusetzen.
Nicht rückzahlbare Zuschüsse wie Investitionszuwachsprämien und Beschäftigungsbonus entsprechen bilanziell einer nicht rückzahlbaren Zufuhr von Eigenkapital. Für die Unternehmen verbessert sich die bilanzielle Basis Fremdkapital für weitere zukünftige Unternehmensprojekte zu erhalten. Durch die getätigten Investitionen und die verbesserte bilanzielle Ausgangsbasis können indirekte Auswirkungen auf die Innovationsfähigkeit und Internationalisierung erwartet werden.
Die Verwaltungskosten der Unternehmen haben sich entsprechend der vorzeitigen Einstellung der Förderungsmaßnahmen IZP KMU, IZP GU und BB entwickelt.
Die geförderten Unternehmen haben durch diese Förderungen eine maßgebliche finanzielle Entlastung erfahren. Über die Jahre 2017 bis 2021 belief sich die finanzielle Entlastung dieser Unternehmen auf 562 Mio. Euro.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.