Vorhaben
Novellen des ÖIAG-Gesetzes, des Bundesimmobiliengesetzes und des Finanzmarktstabilitätsgesetzes
Novellen des ÖIAG-Gesetzes, des Bundesimmobiliengesetzes und des Finanzmarktstabilitätsgesetzes
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2018
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Politische Unabhängigkeit bei Vertretung der Eigentümerinteressen des Bundes bei strategisch bedeutsamen Beteiligungen
Beschreibung des Ziels
Die Vorständin bzw. der Vorstand der rechtsformändernd umgewandelten ÖBAG unterliegt, anders als bei der bisherigen ÖBIB, grundsätzlich keiner Weisungsgebundenheit seitens der Eigentümerin Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen. Durch diese Weisungsfreiheit wird im operativen Geschäft die Unabhängigkeit und Flexibilität gestärkt.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Weisungsfreiheit der Vorständin bzw. des Vorstandes
Ausgangszustand 2018:
Aufgrund der geltenden Rechtslage des ÖIAG-Gesetzes 2000 müssen operative Angelegenheiten der ÖBIB durch den Bundesminister für Finanzen aufgrund der Weisungsgebundenheit der Geschäftsleitung genehmigt werden, was für den Bundesminister für Finanzen einen erheblichen administrativen Aufwand zur Folge hat und den Handlungsspielraum der ÖBIB-Geschäftsführung deutlich verringert.
Zielzustand 2023:
Aufgrund der künftigen weitest gehenden Weisungsfreiheit der neuen Organisation für das Beteiligungsmanagement bedeutsamer Beteiligungen des Bundes in Form einer Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG)“ werden die strategischen Vorgaben der Eigentümerin bzw. des Eigentümers effizient und professionell umgesetzt. Der Bundesminister für Finanzen ist von Fragen des operativen Alltagsgeschäfts der ÖBAG entlastet.
Istzustand 2023:
Durch die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft wird die Gesellschaft durch eine Vorständin bzw. einen Vorstand vertreten, die bzw. der die Geschäfte weisungsfrei unter eigener Verantwortung führt (§ 70 Aktiengesetz - AktG).
Datenquelle:
Aktiengesetz, Firmenbuch, Jahresabschluss
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Geschäftsfelderweiterung der ÖBAG
Beschreibung des Ziels
Durch eine Übertragung der Eigentumsrechte an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) sowie der Anteilsrechteverwaltung des Bundes an der VERBUND AG werden die fachliche Expertise der ÖBAG in verstärktem Ausmaß genutzt und eine weitere Bündelung im Beteiligungsmanagement der ÖBAG vorgenommen. Über die Rolle des Beteiligungsmanagements hinaus soll die ÖBAG eine aktive Rolle bei der Entwicklung des Wirtschaftsstandortes übernehmen, indem künftig Minderheitsbeteiligungen an strategisch relevanten Unternehmen eingegangen sowie für solche Unternehmen Kredite vergeben und Garantien eingegangen werden können.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Übertragungen der Eigentumsrechte des Bundes an der BIG und der Anteilsrechteverwaltung des Bundes an der VERBUND AG an ÖBAG
Ausgangszustand 2018:
Das derzeitige Beteiligungsportfolio der Republik Österreich ist von einer Heterogenität gekennzeichnet, die eine einheitliche strategische Ausrichtung der Unternehmungen deutlich erschwert.
Zielzustand 2023:
Durch die Integration von BIG und VERBUND AG in das Beteiligungsmanagement der ÖBAG ist die Möglichkeit für einen künftig gemeinsamen strategischen Rahmen gegeben.
Istzustand 2023:
Die Eigentumsrechte des Bundes an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) wurden zur Gänze auf die ÖBAG übertragen (§ 9a Abs. 1 ÖIAG-Gesetz 2000). Zudem wurden die vom Bund an der APK Pensionskasse AG gehaltenen Anteile in das Eigentum der ÖBAG übertragen (§ 9b Abs. 1 ÖIAG-Gesetz 2000). Darüber hinaus übernahm die ÖBAG die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der VERBUND AG (§ 7a Abs. 2 ÖIAG-Gesetz 2000), wobei das Eigentum des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden (BGBl. I Nr. 143/1988) davon unberührt bleibt.
Datenquelle:
ÖIAG-Gesetz 2000, Jahresabschluss
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Richtlinien hinsichtlich Investmentstrategie der ÖBAG und Einrichtung des Beteiligungskommitees
Ausgangszustand 2018:
Die Möglichkeit für standortrelevante Investments seitens der ÖBIB besteht weder in rechtlicher, finanzieller noch prozessualer Hinsicht.
Zielzustand 2023:
Es liegen konkrete Richtlinien (Guidelines) hinsichtlich der Investmentstrategie der ÖBAG vor, die die Vorständin bzw. der Vorstand bei der Auswahl möglicher Zielunternehmen berücksichtigt. Das Beteiligungskomitee ist eingerichtet und trifft, auf Basis der finanziellen Rahmenbedingungen, die der Bundesminister für Finanzen festlegt, sowie der Guidelines, Investitionsentscheidungen.
Istzustand 2023:
Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 7 Abs. 5 ÖIAG-Gesetz 2000 Höchstgrenzen (Limits) für das eingesetzte Kapital, aufzunehmende Finanzierungen und Garantien festgelegt. Diese sind unter anderem auf der Homepage der ÖBAG unter der Rubrik "Mission" veröffentlicht. Zudem wurde das Beteiligungskomitee eingerichtet (§ 7 Abs. 5 ÖIAG-Gesetz 2000).
Datenquelle:
Homepage der ÖBAG (https://oebag.gv.at/organisation/mission/)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Aktives Beteiligungsmanagement der ÖBAG auf Grundlage einer den Wirtschaftsstandort Österreich fördernden Gesamtstrategie
Beschreibung des Ziels
Anders als die ÖBIB, die aufgrund der aktuellen Rechtslage in den Aufsichtsräten der Beteiligungsgesellschaften nicht vertreten sein konnte, soll die ÖBAG für ein aktives Beteiligungsmanagement im Interesse der Republik Österreich als Kernaktionärin der börsenotierten Beteiligungsunternehmen sorgen. Das Interesse der Republik Österreich in diesem Zusammenhang besteht vor allem in der nachhaltigen und langfristigen Wertschaffung und -erhaltung der Beteiligungen der ÖBAG.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Vertretung der ÖBAG in den Aufsichtsräten ihrer Beteiligungsgesellschaften
Ausgangszustand 2018:
Derzeit gehören weder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer noch weitere leitende Angestellte der ÖBIB Aufsichtsräten ihrer Beteiligungsgesellschaften an. Dieser Umstand führt zu erheblichen Informationsdefiziten. Dadurch kann nicht umfassend sichergestellt werden, dass die strategische Ausrichtung der Beteiligungsunternehmen mit jener der ÖBIB übereinstimmt und dass die Rechte der ÖBIB aus den Syndikatsverträgen optimal gewahrt werden.
Zielzustand 2023:
Zur Durchsetzung der für die Beteiligungsunternehmen zu definierenden Eigentümerstrategien sind von der ÖBAG nominierte Aufsichtsratsmitglieder in sämtlichen vorhandenen Aufsichtsräten der Beteiligungsgesellschaften vertreten, wobei insbesondere die Vorständin bzw. der Vorstand, aber auch leitende Angestellte der ÖBAG solche Aufsichtsratsmandate wahrnehmen und tunlichst den Aufsichtsratsvorsitz übernehmen. Hierbei wird auf alle Gesellschaften, bei denen Syndikate bestehen, ein besonderer Schwerpunkt gelegt.
Istzustand 2023:
Die ÖBAG ist in sämtlichen Beteiligungsgesellschaften, die sich in ihrem Portfolio befinden, im Aufsichtsrat vertreten. In der Telekom Austria AG, deren Hauptaktionäre ÖBAG und América Móvil einen Syndikatsvertrag abgeschlossen haben, ist die Vorständin der ÖBAG Aufsichtsratsvorsitzende. In der OMV AG, deren beide größten Kernaktionäre ÖBAG und Mubadala Petroleum and Petrochemicals Holding Company LLC, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Mubadala Investment Company (Mubadala), ebenso einen Syndikatsvertrag abgeschlossen haben, ist die Vorständin der ÖBAG erste Stellvertreterin des Aufsichtsratsvorsitzenden. Im Jahr 2020 wurde zudem ein Syndikatsvertrag zwischen der ÖBAG und der damaligen SAZKA Group (SAZKA), nunmehr Allwyn, in Bezug auf die Aktien an der Casinos Austria AG (CASAG) abgeschlossen. Die ÖBAG erhielt darin unter anderem das Recht, die Leitungsfunktionen in Vorstand und Aufsichtsrat zu besetzen. Ein von der ÖBAG nominierter Vertreter ist derzeit Aufsichtsratsvorsitzender der CASAG.
Datenquelle:
Firmenbuch
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Formändernde Umwandlung der Österreichischen Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „Österreichische Beteiligungs AG“ (ÖBAG)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Gegensatz zu einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Vorständin bzw. der Vorstand einer Aktiengesellschaft weisungsungebunden. Durch diese Weisungsungebundenheit, normiert in § 70 AktienG, wird die politische Unabhängigkeit der ÖBAG in allen operativen Fragen sichergestellt. Durch die Änderung der Rechtsform ist zwingend ein Aufsichtsrat einzurichten, dem vom Bundesminister für Finanzen bestellte Vertreterinnen und Vertreter angehören; dadurch wird auf übergeordneter strategischer Ebene das öffentliche Interesse gewahrt, ohne die Handlungsfreiheit der Vorständin bzw. des Vorstands in operativen Angelegenheiten einzuschränken.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Übertragung von Bundesanteilen an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) sowie Betrauung der ÖBAG mit der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der VERBUND AG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch diese Neuregelung wird gesetzlich der Übergang der Anteile von der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. auf die ÖBAG angeordnet. Es handelt sich dabei um eine Übertragung des Vollrechts. In wirtschaftlicher Sicht ist dies eine reine Umstrukturierung der Beteiligungen des Bundes, da mittelbar der Bund bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung die Anteile hielt. Diese Anteile sollen nun von der ÖBAG gehalten werden. Die Expertise der ÖBAG soll auch in Bezug auf die börsenotierte VERBUND AG genutzt werden, wobei eine Übertragung der Anteilsrechte in Hinblick auf die Verfassungsbestimmung in § 1 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, nicht erfolgt. Die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben der ÖBAG bleibt einem abzuschließenden Managementvertrag zwischen der Republik Österreich und der ÖBAG vorbehalten, wobei ein angemessenes Entgelt vereinbart werden wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung eines Rahmens nach Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Bereitstellung von Kapital, Finanzierungen und Garantien zur Förderung der Entwicklung des Wirtschaftsstandortes AT
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die ÖBAG kann künftig im Rahmen der Vorgaben durch den Bundesminister für Finanzen entweder selbst oder über eine Tochtergesellschaft Minderheitsbeteiligungen an für den Standort relevanten Unternehmen eingehen sowie solchen Unternehmen Kredite, Garantien und sonstige Finanzierungen zur Verfügung stellen. Der Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen ist nicht gestattet, es ist der ÖBAG jedoch erlaubt, Syndikatsverträge oder sonstige Vereinbarungen mit anderen Aktionärinnen bzw. Aktionären oder Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern abzuschließen, auch wenn diese Aktionärinnen bzw. Aktionäre oder Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter gemeinsam über eine Anteilsmehrheit verfügen oder durch die erwähnten Syndikatsverträge oder sonstige Vereinbarungen gemeinsam mit der ÖBAG eine kontrollierende Mehrheit erlangen. Kredite, Garantien und sonstige Finanzierungen können in jeder Form zur Verfügung gestellt werden.
Bei der ÖBAG ist ein Beteiligungskomitee als Beirat einzurichten. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees werden von der Vorständin bzw. dem Vorstand der ÖBAG mit Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrates der ÖBAG bestellt. Sämtliche Maßnahmen (Anteilserwerbe, Kredite, Garantien, sonstige Finanzierungen) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beteiligungskomitees.
Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt aus Dividendeneinnahmen oder sonstigen Erlösen der ÖBAG, wobei der Bundesminister für Finanzen Beschränkungen der von der ÖBAG auf diese Weise zur Verfügung gestellten Beträge vorzunehmen hat. Im Rahmen dieser Beschränkungen ist auch ein Maximalbetrag für Kreditaufnahmen anzugeben, welche die ÖBAG zur Finanzierung derartiger Maßnahmen aufnehmen kann. Außerdem sind die von der ÖBAG abzugebenden Finanzierungsgarantien betraglich zu beschränken. In Bezug auf sämtliche Beschränkungen können sowohl jährliche als auch kumulierte Beschränkungen vorgesehen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vertretung in Aufsichtsräten von Beteiligungsgesellschaften durch von ÖBAG gewählte/nominierte Aufsichtsratsmitglieder und Ausübung dieser Mandate durch Vorstand/Vorständin und leitende Angestellte der ÖBAG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Amt der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers der ÖBIB oder der Vorständin bzw. des Vorstands bzw. einer leitenden Angestellten bzw. eines leitenden Angestellten der ÖBAG ist nicht länger ein Ausschlussgrund für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied oder Aufsichtsratsvorsitzende bzw. Aufsichtsratsvorsitzender in einer Beteiligungsgesellschaft. Die Nominierung oder Wahl in Aufsichtsräte von Beteiligungsgesellschaften obliegt der Vorständin bzw. dem Vorstand der ÖBAG mit Zustimmung des Aufsichtsratspräsidiums der ÖBAG.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit für die ÖBAG, um auch Anteilserwerbe an bestehenden Beteiligungen innerhalb von gesetzlich definierten Grenzen vorzunehmen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Anteilserwerbe an bestehenden Beteiligungsgesellschaften dürfen künftig durch die ÖBAG zusätzlich zur bisher bereits erlaubten Teilnahme an Kapitalerhöhungen auch dann ohne Beschluss der Bundesregierung durchgeführt werden, wenn dadurch Schwellen von 25, 50 oder 75 Prozent nicht überschritten werden. Dadurch soll der ÖBAG ein aktives Beteiligungsmanagement auch mit Zukäufen eröffnet werden. Wird durch einen Anteilserwerb eine der genannten Schwellen überschritten, ist die vorherige Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
Ob und inwieweit für Anteilserwerbe die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist, regeln die Satzung bzw. die Geschäftsordnungen der ÖBAG.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Aus dem gegenständlichen Vorhaben ergeben sich – wie in der WFA zum Zeitpunkt der Erstellung abgeschätzt wurde – keine finanziellen Auswirkungen für den Bund.
Sämtliche mit dem Umgründungsvorgang verbundenen Aufwendungen sowie die Aufwendungen für die Vergütungen der Vorständin, der Aufsichtsratsmitglieder und des Beteiligungskomitees wurden bzw. werden von der ÖBAG getragen. Durch die Umwandlung in eine (weisungsfreie) Aktiengesellschaft (AG) und die Übertragung der Anteilsrechte an der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) sank die erforderliche Mitbefassung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) in operativen Angelegenheiten, wodurch sich der administrative Aufwand im BMF verringert hat. Diese frei gewordenen Personalkapazitäten werden bzw. wurden verstärkt für Maßnahmen im Beteiligungs- und Liegenschaftsmanagement benötigt. Zum Stand 31.12.2023 wurden seitens der ÖBAG keine Minderheitsbeteiligungen eingegangen, Kredite vergeben und Garantien eingegangen, weshalb auch diesbezüglich keine finanziellen Auswirkungen gegeben sind. Mögliche künftige Investitionsmaßnahmen der ÖBAG hätten Auswirkungen auf die Dividende, die jährlich an den Bundeshaushalt (UG 45) ausgeschüttet wird.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Mit Ministerratsbeschluss vom 3.6.2020 wurde festgelegt, dass der Frauenanteil in Unternehmen, an denen der Staat mit mindestens 50 % beteiligt ist, auf 40 % angehoben werden soll. Diese Vorgabe wurde seitens der ÖBAG bei der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates beachtet. Für börsenotierte Gesellschaften ist gemäß § 86 Abs. 7 Aktiengesetz (AktG) und dem Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat (GFMA-G) ein Anteil von je mindestens 30 % Frauen und Männern vorgesehen. Die ÖBAG bekennt sich zu einer Förderung von Frauen in Führungspositionen und hat sich zum Ziel gesetzt, den Frauenanteil in Führungspositionen kontinuierlich anzuheben, um eine gleichberechtigte Entscheidungsfindung und Verantwortung im Unternehmen zu erreichen. Zudem ist die ÖBAG bestrebt, den Frauenanteil sowie die Diversität, etwa auch im Sinne von Internationalität, in den Aufsichtsräten zu erhöhen. Die ÖBAG setzt kontinuierlich auf die Förderung von Frauen in relevanten Gremien. Einen essenziellen Hebel dabei stellen die Nominierungen von Expertinnen und Experten durch die ÖBAG für die Aufsichtsräte der Portfoliounternehmen dar. Betrug der Frauenanteil 2020 bei den von der ÖBAG nominierten Aufsichtsrätinnen bzw. Aufsichtsräten 44 %, so konnte er 2022 auf 55 % gesteigert werden (Stichtag 31.12.2022). Im Prüfungsausschuss betrug er im Geschäftsjahr 2022 sogar durchschnittlich 61 %. Der Frauenanteil im Vorstand der ÖBAG beträgt derzeit 100 %. Jener in Führungspositionen (Prokuristinnen bzw. Prokuristen) betrug im Geschäftsjahr 2022 durchschnittlich 45 %. Die Aufsichtsräte der ÖBAG-Portfoliounternehmen sind Role Models beim Frauenanteil. Mit Blick auf die Aufsichtsräte börsenotierter Unternehmen in Österreich lag der Frauenanteil österreichweit bei 29,8 Prozent. Mit den Nominierungen für Neubesetzungen in den Aufsichtsräten der Portfoliounternehmen wird für die nächsten Jahre ein weiterer positiver Trend erwartet. (Quellen: Corporate Governance Kodex 2022 und Bericht über Geschäft und Nachhaltigkeit 2022)
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.