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Vorhaben

Veräußerung, Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen, Änderung des Bundesimmobiliengesetzes und des Buchhaltungsagenturgesetzes

2023
Vorhaben teilweise erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: -3

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

Durch die Umsetzung von Veräußerungsvorhaben von entbehrlich gewordenen Bundesliegenschaften in der Verwaltung des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (Gartenflächen in Klosterneuburg und Schulflächen in Kematen in Tirol) sowie der Verwertung einer Brach- und Randfläche am militärischen Übungsplatz in Grossmittel des Bundesministeriums für Landesverteidigung sollen Verkaufs- und Verwertungserlöse aufgebracht werden.
Durch die unentgeltliche Übertragung der bereits dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßenverkehrsanlagen mit der Bezeichnung Archenweg im Innsbrucker Stadtteil Rossau und von kleinen Zufahrtsflächen im Salzburger Stadtteil Morzg in das öffentliche Gut der jeweiligen Stadtgemeinden sollen die den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen entsprechenden Eigentumsverhältnisse hergestellt werden.
Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 wurde die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H. im Jänner 2018 an das Bundesministerium für Finanzen übertragen, womit eine Anpassung des § 24. Abs. 1 des Bundesimmobiliengesetzes (Beamtinnen und Beamte des Bundes) erforderlich wird. Die entsprechende Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen betreffend das Amt der Bundesimmobilien wird sohin abgebildet.
Durch die Schaffung der Möglichkeit bei der Buchhaltungsagentur eine zweite Geschäftsführerin bzw. einen zweiten Geschäftsführer einzusetzen, soll dem internationalen Standard des Vier-Augen-Prinzips bei wichtigen Unternehmensentscheidungen und beim weiteren Ausbau der Tätigkeit und Positionierung der Agentur entsprechend Rechnung getragen werden.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Gemäß dem Bundes Public Corporate Governance Kodex (Regel 9.2.1.), der sich unter anderem an den Grundsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) der Corporate Governance öffentlicher Unternehmen orientiert, soll die im Rahmen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages festgelegte Anzahl der Mitglieder der Geschäftsführung ausschließlich nach den Anforderungen an die Geschäftsleitung aufgrund der Größe des Unternehmens und des wettbewerblichen Umfelds festgelegt werden. Aufgrund des sich damals abzeichnenden weiteren Ausbaues der vertraglichen Leistungen und der entsprechenden Positionierung der Agentur sollte die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, eine zweite Geschäftsführerin bzw. einen zweiten Geschäftsführer (GF) zu bestellen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Bestmögliche Verwertung von unbeweglichem Bundesvermögen und Übertragung von Bundesvermögen zur Herstellung einer den Nutzungsverhältnissen entsprechenden Eigentümerschaft bei Straßenteilen die bereits dem öffentlichen Verkehr dienen

Beschreibung des Ziels

Der Bund verfügt derzeit über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens in Form von Liegenschaften, Gebäuden und Straßenverkehrsanlagen, welche er in absehbarer Zeit nicht mehr gänzlich benötigt oder für eine befristete Dauer mit einem dinglichen Recht belastet. Durch Veräußerung, Belastung mit Abbaurechten und die unentgeltliche Übertragung sollen einerseits Verwertungserlöse aufgebracht werden und andererseits die den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen der bereits dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßenanlagen und kleinflächigen Zufahrtswege entsprechenden Eigentumsverhältnisse hergestellt werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Erträge aus der Veräußerung von Bundesvermögen in Euro [Mio. €]

Istwert

0

Mio. €

Zielzustand

28

Mio. €

Datenquelle: Grundbuch (grundbücherliche Eigentümerinnen und Eigentümer), Werteinschätzung von Sachverständigen

Ziel 2: Herstellung der Ressortzuständigkeit des BMF beim Amt der Bundesimmobilien und Einführung einer zweiten Geschäftsführerin bzw. eines zweiten Geschäftsführers bei der Buchhaltungsagentur des Bundes

Beschreibung des Ziels

Neben der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 übertragenen Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H. an das Bundesministerium für Finanzen ist auch der bezügliche § 24. Abs. 1 des Bundesimmobiliengesetzes mit der entsprechenden Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen betreffend das Amt der Bundesimmobilien abzubilden. In der Buchhaltungsagentur des Bundes soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine zweite Geschäftsführerin bzw. einen zweiten Geschäftsführer einzusetzen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Zuständigkeit des BMF in § 24 Abs. 1 Bundesimmobiliengesetz

Ausgangszustand 2018:

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen im § 24. Abs. 1 des Bundesimmobiliengesetzes ist nicht entsprechend abgebildet.

Zielzustand 2023:

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen im § 24. Abs. 1 des Bundesimmobiliengesetzes ist abgebildet.

Istzustand 2023:

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesimmobiliengesetz und das Finanzmarktstabilitätsgesetz geändert werden, wurden die vom Bund an der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) gehaltenen Anteile an die Österreichische Beteiligungs AG übertragen (vgl. § 9a ÖIAG-Gesetz 2000 idgF). Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist in § 24 Abs. 1 Bundesimmobiliengesetz abgebildet.

Datenquelle:
Bundesimmobiliengesetz, ÖIAG-Gesetz 2000

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Zweite Geschäftsführerin bzw. zweiter Geschäftsführer bei der Buchhaltungsagentur des Bundes

Ausgangszustand 2018:

Es fehlt eine zweite Geschäftsführerin bzw. ein zweiter Geschäftsführer bei der Buchhaltungsagentur des Bundes.

Zielzustand 2023:

Die zweite Geschäftsführerin bzw. der zweite Geschäftsführer ist bestellt.

Istzustand 2023:

Die Möglichkeit der Bestellung einer zweiten Geschäftsführerin bzw. eines zweiten Geschäftsführers in der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) wurde gesetzlich geschaffen (vgl. § 7 Abs. 1 BHAG-Gesetz). Bis dato wurde aber von der Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und die BHAG verfügt über einen Alleingeschäftsführer.

Datenquelle:
Buchhaltungsagenturgesetz, Firmenbuch

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Verwertung und Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die gesetzliche Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen sollen im Bereich der HBLA Klosterneuburg sowie der HBFLA in Kematen nicht mehr benötigte Liegenschaftsteile, Gärten, Gebäude und Anlagen bestmöglich verwertet oder an einen im 100% Eigentum des Bundes stehenden Rechtsträger übertragen werden womit ein Beitrag zur Strukturreform im Rahmen des Projektes HBLFA Tirol als Bildungscampus in Rotholz geleistet werden kann. Durch die Einräumung von auf bis zu 30 Jahre befristeten Abbaurechten (Sand, Schotter und Steine usw.) bei Randflächen des militärischen Übungsplatzes in Großmittel sollen nachhaltige Erlöse aufgebracht werden. Mit der unentgeltlichen Übertragung von öffentlichen Straßenverkehrsanlagen und Zufahrtsflächen an die Gemeinden vor Ort werden die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse den Nutzungsverhältnissen angepasst.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Herstellung der Ressortzuständigkeit des BMF beim Amt der Bundesimmobilien und Einführung einer zweiten Geschäftsführerin bzw. eines zweiten Geschäftsführers bei der Buchhaltungsagentur des Bundes

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 übertragene Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H. an das Bundesministerium für Finanzen soll durch die Anpassung des § 24. Abs. 1 des Bundesimmobiliengesetzes abgebildet und die entsprechende Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen betreffend das Amt der Bundesimmobilien hergestellt werden. Mit der Einführung einer zweiten Geschäftsführerin bzw. eines zweiten Geschäftsführers soll dem internationalen Standard des Vier-Augen-Prinzips als Kontrollmechanismus bei wichtigen Unternehmensentscheidungen noch besser Rechnung getragen werden, wobei eine zweite Geschäftsführerin bzw. ein zweiter Geschäftsführer verstärkt zum erfolgreichen Ausbau der Tätigkeit und Positionierung der Agentur beitragen soll.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2022
2018
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-3

Tsd. Euro

Plan

9.340

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

6.400

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

3

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-2.940

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

3

Tsd. Euro

Plan

-2.940

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

6.400

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

1.810

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.600

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-210

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-210

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.600

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

2.020

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.600

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-420

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-420

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.600

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

2.230

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.600

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-630

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-630

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.600

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

2.440

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.600

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-840

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-840

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.600

Tsd. Euro

Ergebnis

-3

Tsd. Euro

Plan

840

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

3

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-840

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

3

Tsd. Euro

Plan

-840

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Im Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurden die erwarteten Erlöse aus der Verwertung mit rund 28 Mio. Euro auf Basis von Drittexpertisen eingeschätzt, wobei die geplanten Einzahlungen im Finanzierungshaushalt rechnerisch auf vier Jahre gleichmäßig verteilt wurden (2018 bis 2021 jeweils 7 Mio. Euro), um eine übersichtliche Darstellung zu ermöglichen. Im Zeitpunkt der Planung und Erstellung der gegenständlichen WFA wurde davon ausgegangen, dass die laufenden und sich verringernden Auszahlungen im Wesentlichen den sich reduzierenden Betriebsaufwand am Schulstandort in Kematen darstellen. Tatsächlich wurde im Jahr 2022 eine Aktualisierung des Wertermittlungsgutachtens aus dem Jahr 2015 bezahlt (3.120,00 Euro inkl. USt.) und entsprechend unter dem Punkt „Werkleistungen“ angeführt. Die Kosten dafür wurden vom Bundesministerium für Land- und Fortwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft getragen. Da es zu keiner Veräußerung von Bundesvermögen gekommen ist, ist es weder zu Erträgen noch zum betrieblichen Sachaufwand gekommen und wurden die entsprechenden Werte im Ist-Zustand mit jeweils Null angeführt. Die angenommene Verringerung des betrieblichen Sachaufwands ist insofern nicht zutreffend, da für den aufgelassenen Standort Kematen ein Ersatzstandort in Rotholz neu errichtet wurde und es daher durch einen Verkauf der Liegenschaft nicht zu einer Verringerung des betrieblichen Sachaufwands im Zusammenhang mit der höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft in Rotholz kommen würde.

Gesamtbeurteilung

Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind teilweise eingetreten. Im Folgenden werden die Zielerreichungen der drei betroffenen Bereiche („BIG“, „BHAG“, „Verfügungen von unbeweglichem Bundesvermögen“) näher erläutert:

– BIG: Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 ging die Zuständigkeit für die Verwaltung der damals vom Bund gehaltenen Anteile an der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) auf das Bundesministerium für Finanzen (BMF) über. Da in der BIG auch Beamtinnen und Beamte des Bundes tätig sind, wurde für diese das „Amt der Bundesimmobilien“ eingerichtet und die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen wurde hinsichtlich dieses Amtes als nachgeordnete Dienstbehörde des BMF entsprechend abgebildet.

– BHAG: Mit dem Vorhaben wurde in § 7 Abs. 1 BHAG-Gesetz die Möglichkeit geschaffen, dass die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über eine zweite Geschäftsführerin bzw. einen zweiten Geschäftsführer verfügen kann. Mit der Einführung einer zweiten Geschäftsführerin bzw. eines zweiten Geschäftsführers soll dem internationalen Standard des Vier-Augen-Prinzips als Kontrollmechanismus bei wichtigen Unternehmensentscheidungen noch besser Rechnung getragen werden, wobei eine zweite Geschäftsführerin bzw. ein zweiter Geschäftsführer verstärkt zum erfolgreichen Ausbau der Tätigkeit und Positionierung der Agentur beitragen soll. Nach Inkrafttreten der Gesetzesbestimmung wurde zur weiteren Positionierung der Gesellschaft und zum Ausbau deren Tätigkeit im Bereich der vertraglichen Leistungen eine zweite Tochtergesellschaft der BHAG gegründet. Die beiden Tochtergesellschaften der BHAG werden grundsätzlich durch zwei Geschäftsführerinnen bzw. zwei Geschäftsführer vertreten. Zu einer Bestellung eines zweiten Mitgliedes der Geschäftsführung in der Muttergesellschaft ist es daher bis dato noch nicht gekommen.

– Verfügungen von unbeweglichem Bundesvermögen: Mit dem Vorhaben war die bestmögliche Verwertung und Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen geplant. Allerdings wurden die mit dem Vorhaben beabsichtigten Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen aus den nachstehenden Gründen bislang nicht durchgeführt:
> EZ 90059, KG 81115 Kematen (ehemalige HBFLA in Kematen): Die landwirtschaftliche Schule Kematen wurde erst mit dem Beginn des Schuljahres 2020/2021 in den neuen Schulstandort Rotholz umgesiedelt. Die Verwertung des ehemaligen Standortes in Kematen konnte daher erst danach eingeleitet werden. Das Land Tirol hat öffentliches Interesse am Direkterwerb der Liegenschaft bekundet. Mit Ende des Jahres 2021 wurde ein allfälliger anderweitiger Bundesbedarf an einem Teilbereich der Liegenschaft für universitäre Zwecke (Zeithorizont in 10 bis 15 Jahren) artikuliert. In den Verhandlungen mit dem Land Tirol wurde daher mit aufgenommen, wie ein allfälliger anderweitiger Bundesbedarf längerfristig sichergestellt werden kann. Die detaillierten Vertragsverhandlungen mit dem Land Tirol sind derzeit noch im Gange.
> EZ 624 und 1185, KG 01704 Klosterneuburg: Es handelt sich um unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke der Höheren Bundeslehranstalt für Wein- und Obstbau (HBLAuBA) Klosterneuburg. Ein Verkauf dieser Flächen ist derzeit nicht mehr beabsichtigt, da eine andere, von der HBLAuBA genutzte Pachtfläche ausgelaufen ist und diese Flächen für den Schulbetrieb benötigt werden und ein Bundesbedarf sohin gegeben ist (vgl. § 76 Abs. 2 BHG 2013).
> Grundstücke Nr. 384, 385/1 und 594/1, innerliegend EZ 31, KG 23412 Haschendorf: Es handelt sich um unbebaute Wald- und Wiesenflächen im Randbereich des militärischen Übungsplatzes Großmittel. Es gab nach Inkrafttreten des Veräußerungsgesetzes einen Wald- bzw. Flächenbrand auf den Grundstücken, im Zuge dessen diverse, unbekannte Blindgänger (Kriegsrelikte) detoniert sind. Seitens des BMLV wurde daraufhin eine Gefahrenabschätzung betreffend die Flächen vorgenommen, wobei eine erhöhte Gefährdung durch Blindgänger (Kriegsrelikte) nicht ausgeschlossen werden konnte. Seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) wurde daher die Einräumung eines Abbaurechts an diesen Grundstücken nicht weiter verfolgt.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.