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Vorhaben

Prospekt-Verordnung (Schwellen) – Kapitalmarktgesetz (KMG), Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)

2023
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die in der Prospekt-VO enthaltenen Vorschriften haben die bestehende Prospekt-Richtlinie 2003/71/EG abgelöst und erweitert. Im Zuge der notwendigen Anpassung von Schwellenwerten aufgrund der Prospekt-VO sowohl im Kapitalmarktgesetz – KMG, als auch im Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, wird zugleich eine Vereinfachung des Prospektrechts vorgenommen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben stellt einen Teil der mittel- und langfristigen Strategie der Europäischen Union zur Errichtung einer Kapitalmarktunion dar.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Harmonisierung des Prospektrechts

Beschreibung des Ziels

Ziel ist es, unionsweit harmonisierte Prospektvorschriften im Hinblick auf die Prospektpflichtschwellen, das Prospektbilligungsverfahren sowie den Prospektinhalt sicherzustellen. Außerdem sollen auch Erleichterungen im Bereich des Prospektrechts für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und für Sekundäremissionen geschaffen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Harmonisiertes Prospektrecht

Ausgangszustand 2018:

Derzeit gibt es kein harmonisiertes Prospektrecht EU-weit, da bei der Umsetzung der Prospekt-Richtlinie national mehr Spielräume möglich waren als bei einer Verordnung.

Zielzustand 2023:

Harmonisiertes Prospektrecht EU-weit.

Istzustand 2023:

Das Prospektrecht wurde weitreichend harmonisiert indem vor allem Schwellen und Begrifflichkeiten EU-weit angeglichen wurden. Eine vollkommene Harmonisierung des gesamten Prospektrechts ist jedoch noch nicht erreicht und daher weiterhin ein wesentlicher Plan im Rahmen der Errichtung der europäischen Kapitalmarktunion.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem (RIS)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 2: Vereinfachung des Prospektrechts

Beschreibung des Ziels

Künftig sollen Angebote von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von jeweils weniger als zwei Millionen Euro unter das AltFG fallen, jene darüber unter das KMG, wobei die Obergrenze über einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu berechnen ist.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Klarheit hinsichtlich der Anwendbarkeit der Prospekt-VO, des KMG oder des AltFG

Ausgangszustand 2018:

Unterschiedliche Schwellen bei Wertpapieren und Veranlagungen. Keine klare Trennung, wann welches Gesetz (KMG oder AltFG) zur Anwendung kommt.

Zielzustand 2023:

Klare Vorgaben zu Schwellen, nach denen sich die Anwendung des jeweiligen Gesetzes (bis zwei Millionen Euro AltFG, darüber KMG) richtet.

Istzustand 2023:

Seit Inkrafttreten des Gesetzes sind klare Abgrenzungen bei Wertpapieren und Veranlagungen gegeben, ab welcher Schwelle die Prospekt-VO, das KMG oder das AltFG zur Anwendung gelangt.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem (RIS)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten im Kapitalmarktgesetz (KMG) und Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)

Beschreibung des Ziels

Eine Unterscheidung zwischen „Veranlagungen gemäß KMG“, „Wertpapieren gemäß KMG“ und „alternativen Finanzinstrumenten gemäß AltFG“ entfällt, sodass der Anwendungsbereich beider Gesetze nur mehr über Wertgrenzen bestimmt wird. Außerdem können künftig alle Emittentinnen und Emittenten das erleichterte Regime des AltFG unterhalb der Prospektschwelle nutzen. Die vorhandenen Einschränkungen auf KMU, operative Tätigkeit und Nicht-Konzessionsträgerinnen bzw. Nicht-Konzessionsträger entfallen. Des Weiteren dürfen sämtliche Rechtsträgerinnen bzw. Rechtsträger mit einer Konzession gemäß WAG 2018 eine Internetplattform zur Vermittlung von Wertpapieren und Veranlagungen im Rahmen des AltFG betreiben.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Angleichungen der Begrifflichkeiten

Ausgangszustand 2018:

Rechtsunsicherheit aufgrund unterschiedlicher Begrifflichkeiten.

Zielzustand 2023:

Rechtssicherheit aufgrund der Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten.

Istzustand 2023:

Die entsprechenden Rechtstexte wurden geändert und damit eine Angleichung der Begriffe erreicht.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem (RIS)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Harmonisierung der Schwellen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Schwelle für die verpflichtende Erstellung eines Prospekts wird für Wertpapiere und Veranlagungen auf zwei Millionen Euro angehoben. Damit soll insbesondere mehr Handlungsspielraum für das Crowdfunding-Regime (AltFG) geschaffen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung neuer Schwellenwerte für die Abgrenzung zwischen AltFG und KMG

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Prospektpflichten stellen sich künftig im Wesentlichen wie folgt dar:
– Unter 250.000 Euro keinerlei Prospektpflicht, weder für Wertpapiere noch für Veranlagungen.
– Zwischen 250.000 und zwei Millionen Euro ist sowohl für Wertpapiere als auch für Veranlagungen das Informationsdokument (mit einer Kohärenzprüfung durch die Betreiberin bzw. den Betreiber einer Internetplattform oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers) nach dem AltFG zu erstellen. Eine Ausnahme besteht für Veranlagungen, deren aushaftender Betrag binnen sieben Jahren fünf Millionen Euro übersteigt. Solche unterliegen der Prospektpflicht gemäß KMG, da in dieser Größenordnung eine Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zu sehen ist, die angemessene Informationen für Anlegerinnen und Anleger erfordert.
– Zwischen zwei Millionen und fünf Millionen Euro:
– für Wertpapiere ist der KMG-Prospekt nach der Prospektbilligung durch die FMA gemäß § 8a KMG nach dem Schema F gemäß der Anlage F des KMG (für das Inland), optional der EU-Prospekt, zu erstellen;
– für Veranlagungen ist der KMG-Prospekt nach der Prospektprüfung gemäß § 8 KMG nach dem Schema F oder nach dem Schema C gemäß der Anlage C des KMG zu erstellen;
– soweit die Voraussetzungen des AltFG vorliegen, kann neben einer KMG-Emission nach dem Schema F auch eine AltFG-Emission erfolgen, solange der Gesamtgegenwert aller Emissionen weniger als fünf Millionen Euro beträgt.
– Über fünf Millionen Euro ist für Wertpapiere der EU-Prospekt mit FMA-Billigung und für Veranlagungen der KMG-Prospekt ohne FMA-Billigung nach dem Schema C zu erstellen.
Demnach unterliegen alle Veranlagungsprospekte nach KMG einer Prospektkontrolle, jedoch ist weiterhin keine FMA-Billigung erforderlich. Die oben genannten Schwellen gelten jeweils für einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung von Erleichterungen bei der Emission von Wertpapieren und Veranlagungen

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Emittentinnen und Emittenten müssen künftig bei der Ausgabe von Wertpapieren und Veranlagungen erst ab einem Gesamtgegenwert von 250.000 Euro binnen zwölf Monaten ein Informationsdokument gemäß AltFG erstellen. Unterhalb dieser Schwelle sind weder ein Informationsdokument noch ein Prospekt erforderlich.
Das AltFG umfasst künftig die Ausgabe sämtlicher Wertpapiere oder Veranlagungen bis zu einem Gesamtgegenwert von zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten. Somit fallen auch zahlreiche Wertpapiere und Veranlagungen, zB Kommanditbeteiligungen, die bislang ab einem Gesamtgegenwert von 250.000 Euro binnen zwölf Monaten prospektpflichtig waren, neu unter das erleichterte Regime des AltFG.
Zudem wird die Ausnahme im KMG für Geschäftsanteile an Genossenschaften bis zu einem Gesamtgegenwert von 750.000 Euro binnen zwölf Monaten gestrichen, wodurch künftig auch für diese grundsätzlich die allgemeine Grenze in Höhe von zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten maßgeblich ist. Die Ausnahme im AltFG, wonach für Geschäftsanteile an Genossenschaften erst ab einem Gesamtgegenwert von 750.000 Euro binnen zwölf Monaten ein Informationsdokument gemäß AltFG zu erstellen ist, bleibt bestehen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2022
2018
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Erträge

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Plan

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Aufwendungen gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Aus dem Vorhaben ergaben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Verwaltungskosten für Unternehmen

In Zusammenhang mit Auswirkungen bei den Verwaltungskosten für Unternehmen wurde zum Zeitpunkt der Umsetzung des Gesetzesvorhabens eine Entlastung von rund 273.000 Euro festgestellt. Im Zuge der Evaluierung konnte nach Befassung der zuständigen Behörden festgestellt werden, dass es seit dem Zeitpunkt der Umsetzung des Gesetzesvorhabens zu keiner Abweichung der in der WFA abgeschätzten Entlastung kam. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat im Jahr 2018 insgesamt 62 Prospekte, im Jahr 2019 insgesamt 68 Prospekte, im Jahr 2020 insgesamt 63 Prospekte, im Jahr 2021 insgesamt 63 Prospekte, im Jahr 2022 insgesamt 65 Prospekte und im Jahr 2023 (Stand 11.12.2023) insgesamt 74 Prospekte gebilligt. Ausgehend von der Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Umsetzung des Gesetzesvorhabens im Jahr 2017 insgesamt 69 Prospekte von der FMA gebilligt wurden, zeigt dies eine konstante Entwicklung iZm. den gebilligten Prospekten. Der im Gesetzesvorhaben festgestellte Zielwert ist durch die Änderung der Prospekt-Schwellenerfordernisse und damit des Wegfalls der Prospektpflicht für Emissionen zwischen 250.000 Euro und 2 Millionen Euro auch eingetreten. Daneben kommt es auch zu Erleichterungen für Unternehmen, die sich regelmäßig per Emissionen über den Kapitalmarkt finanzieren, da diese nunmehr die Möglichkeit haben auch mehrteilige Prospekte zu erstellen.

Gesamtbeurteilung

Das Vorhaben diente der Umsetzung des Art. 1 Abs. 3 sowie des Art. 3 Abs. 2 der Prospekt-Verordnung (EU) 2017/1129 und damit einer Vereinfachung des Prospektrechts und der Anpassung von Schwellenwerten sowohl im Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991 als auch im Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015.

Nennenswerte Abweichungen der Istwerte von den Zielwerten der WFA sind nur bei folgendem Meilenstein eingetreten:
Meilenstein 1 („Harmonisiertes Prospektrecht“) zu Ziel 1 („Schaffung einheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen in der EU zum Prospektrecht“) konnte mit Stand Ende 2023 nicht vollumfänglich erreicht werden, da das Prospektrecht zwar weitreichend harmonisiert wurde, indem vor allem Schwellen und Begrifflichkeiten EU-weit angeglichen wurden, aber dadurch eine vollständige Harmonisierung des EU-weiten Prospektrechts noch nicht erreicht werden konnte. Daher bleibt die Harmonisierung des Prospektrechts auf europäischer Ebene auch weiterhin ein wesentlicher Baustein im Plan zur Errichtung einer europäischen Kapitalmarktunion, an dem die Europäische Kommission mit Nachdruck durch weitere Legislativvorhaben arbeitet.

In nationaler Hinsicht wurden die Ziele, die mit der Umsetzung des Art. 1 Abs. 3 sowie des Art. 3 Abs. 2 der Prospekt-Verordnung (EU) 2017/1129 in der WFA zum gegenständlichen Vorhaben definiert wurden, vollständig erreicht. Insbesondere kann hervorgehoben werden, dass eine Abgrenzung zum Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG) vorgenommen wurde, indem die Prospekt-Schwellenwerte entsprechend angepasst und differenziert wurden. Ebenso wurden Begrifflichkeiten im Prospektrecht vereinheitlicht und damit das Billigungsverfahren für Prospekte übersichtlicher gestaltet. Seit dem Jahr 2019 gibt es zudem die Möglichkeit zur Erstellung von mehrteiligen Prospekten, womit eine Gebühr für die Billigung eines Registrierungsdokumentes von 3.500 Euro und danach für jede Wertpapierbeschreibung je 3.500 Euro zu entrichten sind. Das führte in Gesamtbetrachtung zu Verringerung von Verwaltungsaufwand und zu einer Entlastung der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller, die sich regelmäßig über den Kapitalmarkt (geregelten Markt) finanzieren, da diese nunmehr die Möglichkeit haben, nur einmal ein Registrierungsdokument (Emittentenbeschreibung) und danach für jede weitere laufende Emission jeweils nur mehr eine Wertpapierbeschreibung billigen lassen zu müssen.
In Gesamtbetrachtung des Evaluierungszeitraums ist es daher zu keiner Kostensteigerung hinsichtlich der Gebühren zur Billigung von Prospekten für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller gekommen, da zum einen die Gebühren für die Billigung jener Dokumente entfielen, die aufgrund der Neufestsetzung der Prospektschwellen iZm. dem AltFG (d. h. mit einem Volumen zwischen 250.000 Euro und 2 Millionen Euro) nicht mehr unter die Prospektpflicht fallen. Zum anderen kann nunmehr aufgrund der Möglichkeit zur Erstellung von mehrteiligen Prospekten iZm. Emissionen über den geregelten Markt ein einmaliges Registrierungsdokument (Emittentenbeschreibung) und danach für jede weitere laufende Emission nur mehr eine Wertpapierbeschreibung erstellt werden. Damit ist nunmehr nicht mehr für jede weitere laufende Emission derselben Emittentin bzw. desselben Emittenten verpflichtend ein umfassender Standaloneprospekt zu erstellen, wodurch Verwaltungsaufwand und Kosten für die Emittentin bzw. den Emittenten eingespart werden können.

Abschließend kann daher festgehalten werden, dass der gewünschte Erfolg des evaluierten Gesetzesvorhabens auf nationaler Ebene zwar zur Gänze eingetreten ist, jedoch wegen der noch nicht eingetretenen, vollständigen EU-weiten Harmonisierung des Prospektrechts der Gesamterfolg nur überwiegend eingetreten ist.


Verbesserungspotentiale

In nationaler Hinsicht sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich, in europäischer Hinsicht jedoch aufgrund des Verordnungs-Charakters des EU-Prospektrechts schon, weswegen die Harmonisierung des Prospektrechts weiterhin ein wesentlicher Planbestandteil der Errichtung einer europäischen Kapitalmarktunion auf EU-Ebene bleibt.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen