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Vorhaben

Erstattung von Grundversorgungskosten für subsidiär Schutzberechtigte für den Zeitraum 2004-2021

2023
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2022

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022

Nettoergebnis in Tsd. €: -55.750

Vorhabensart: Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Der Bund und die Länder haben im Jahr 2004 die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und
andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, im Folgenden: GVV), BGBl. I 80/2004, getroffen. Sie ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1 GVV) werden gemäß Art. 11 Abs. 1 GVV für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens für zwölf Monate, nach Art. 10 Abs. 1 GVV zwischen Bund und Ländern 60/40 aufgeteilt. Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern, deren Asylverfahren bis zur rechtskräftigen materiellen Entscheidung länger als diesen Zeitraum dauern, trägt hingegen gemäß Art. 11 Abs. 4 GVV der Bund zu 100%; nach
rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt (wieder) die Kostentragung nach Art. 10 Abs. 1 GVV zur Anwendung,
Der Bund vertrat im Zusammenhang mit der Erstattung von Grundversorgungskosten gemäß den Art. 10 und 11 GVV für subsidiär Schutzberechtigte gestützt auf ein Gutachten der Finanzprokuratur (Juni 2009) sowie ein Gutachten von o.Univ-Prof. Dr. Raschauer (Juridicum Wien, Dezember 2011) die Rechtsmeinung, dass gem. Art.2 Abs1 GVV das Aufenthaltsrecht des Fremden gem. Artikel 8 AsylG begründet wird und somit eine klare Entscheidung vorliegt und die Kostenteilung Bund/Länder 60/40 zu vollziehen ist, auch wenn ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten vorliegt, der noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Länder teilten diese Rechtsmeinung nicht.
Das Land Wien übermittelte elf näher aufgeschlüsselte Beispielfällen im Wege des Fonds Soziales Wien, der mit der Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betraut ist (s. Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 19.5.2004, Sitzungsprotokoll 17. GP, 43. Sitzung, 6),
in denen die Kostenteilung 60/40 erfolgte, der Rechtsmeinung von Wien nach aber die Kostentragung seitens des Bundes zu 100% hätte erfolgen sollen. (vgl. Art. 10 Abs. 1 GVV).
Der aushaftende Differenzbetrag von 40 % wurde seitens des Bundes nicht beglichen, die Wiener Landesregierung brachte daraufhin für die genannten Beispielfälle das Land Wien eine Klage gemäß Art. 137 B-VG ein.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 7. Oktober 2021, GZ: A 5/2021-10, zu Recht erkannt, dass der Bund gemäß Art. 11 Abs. 4 iVm Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, verpflichtet ist, dem Land Wien die Kosten für die Grundversorgung jener Fremder, denen gemäß § 8 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und über deren Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten innerhalb von zwölf Monaten nicht rechtskräftig entschieden wurde, zu 100 % zu ersetzen.
Daraufhin erfolgte die Auswertung der Bezug habenden Datensätze für den Zeitraum 4. Quartal 2004 bis 2. Quartal 2021, eine Prüfung durch die Bundesländer kam zum gleichen Ergebnis und bestätigte die Validität der Daten. Ab dem 3. Quartal 2021 erfolgte eine Umsetzung in den Systemen und Berücksichtigung in der laufenden Abrechnung.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Korrekte Anwendung der Kostentragung gem. GVV im Sinne des VfGH Erkenntnisses für die Zielgruppe der subsidiär Schutzberechtigten

Beschreibung des Ziels

Der Verfassungsgerichtshof hat zu Recht erkannt, dass der Bund gemäß Art. 11 Abs. 4 iVm Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung
– Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, verpflichtet ist, dem Land Wien die Kosten für die Grundversorgung jener Fremder, denen
gemäß § 8 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und über deren Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten innerhalb von zwölf Monaten nicht rechtskräftig entschieden wurde, zu 100 % zu ersetzen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Nachzahlung der im Erkenntnis des VfGH angeführten Beträge [%]

Istwert

89,64

%

Zielzustand

100,00

%

Datenquelle: HV-SAP


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Bezahlung des Restbetrages an die Länder

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Den Ländern wird der Differenzbetrag für die Kosten für die Grundversorgung jener Fremder, denen gemäß § 8 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und über deren Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung
des Status von Asylberechtigten innerhalb von zwölf Monaten nicht rechtskräftig entschieden wurde, angewiesen

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2022 - 2023
2022
2023

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-55.750

Tsd. Euro

Plan

-68.148

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

55.750

Tsd. Euro

Plan

68.148

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

55.750

Tsd. Euro

Plan

68.148

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-51.082

Tsd. Euro

Plan

-28.163

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

51.082

Tsd. Euro

Plan

28.163

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

51.082

Tsd. Euro

Plan

28.163

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-4.668

Tsd. Euro

Plan

-39.985

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

4.668

Tsd. Euro

Plan

39.985

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

4.668

Tsd. Euro

Plan

39.985

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

In den Jahren 2022 und 2023 wurde der Klagsbetrag samt Zinsen an das Land Wien und der Klagsbetrag an die Länder ausbezahlt. Da die restlichen Bundesländer dem Vergleich noch nicht zugestimmt haben, konnten die Zinsen noch nicht ausbezahlt werden.

Gesamtbeurteilung

Das Bundesministerium für Inneres hat durch die angeführten Maßnahmen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vollinhaltlich entsprochen. Dem Bundesland Wien wurde der ausstehende Betrag samt Zinsen bezahlt und ein Vergleich unterzeichnet, die restlichen Bundesländer haben vorerst nur den zugesprochenen Betrag ohne Zinsen erhalten. Die Zustimmung der Länder außer Wien zum Vergleich ist noch ausständig, die Zinsen werden nach Einlagen der Zustimmungserklärungen angewiesen. Mit Hilfe der Finanzprokuratur konnte eine Einsparung bei den Zinszahlungen erreicht werden, da die Berechnung der Zinsen erst ab Einbringung der Klage angerechnet wurden. Daraus ergibt sich die Differenz zwischen den geplanten und den tatsächlich in der Gesamtheit ausbezahlten Beträgen von 12,398 Mio. EUR. Bisher wurden 89,05% des Gesamtbetrages ausbezahlt. Aus diesem Grund wird die Zielerreichung mit „überwiegend erreicht“ klassifiziert.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.