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Vorhaben

Übertragungsverordnung - Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleich

2023
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2022

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022

Nettoergebnis in Tsd. €: -37.178

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Maßgeblicher Inflationstreiber ist neben dem Verkehr zuletzt vor allem das Wohnen. Im April 2022 wurden die Preise für Wohnen (inkl. Wasser und Energie) um 9,4 % erhöht. Bei den frei vereinbarten Wohnungsmieten wird aufgrund der üblicherweise vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklausel (der Schwellenwert liegt meist bei 5 %) mit einer markanten Erhöhung gerechnet. Für manche Mietverhältnisse (die den 5 %-Schwellenwert bereits im Jänner oder Februar 2022 erreicht haben) ist aufgrund der hohen Inflation im heurigen Jahr mit einer zweiten Mietanpassung zum Jahresende zu rechnen. In der Prognose des Wirtschaftsforschungsinstituts wird daher von einem Anstieg der frei vereinbarten Mieten von 8% ausgegangen. Bei Gas und Strom wirken 2023 die Preissteigerungen im europäischen Großhandel aus dem Jahr 2022 mit großer Verzögerung nach – hier wird von den Experten und Expertinnen von Dezember 2022 bis Mai 2023 mit einer zweiten Teuerungswelle bei den Haushaltstarifen für Gas und Strom gerechnet. Die Energiepreise werden laut Wirtschaftsforschungsinstitut im laufenden Jahr um 40 % und im nächsten Jahr voraussichtlich um 17 % steigen.
Einkommensschwache Haushalte müssen einen überdurchschnittlich hohen Anteil ihres Einkommens für Wohnkosten aufwenden. Die aktuell hohen Inflationsraten treffen diese Haushalte deshalb besonders und schränken ihren finanziellen Handlungsspielraum noch stärker ein. Mangels Ersparnissen sind sie häufig nicht in der Lage, steigende Mieten und hohe Energiekostennachzahlungen zu decken und die inflationsbedingt stark steigenden Mietkosten ohne zusätzliche Unterstützung zu bewältigen.
Mit dem Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, BGBl. I Nr. 93/2022 wurde dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Budget in Höhe von 38 Millionen Euro für die Gewährung von Zuwendungen an Haushalte mit Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezug zur Verfügung gestellt. Damit soll ein Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens geleistet werden. Ohne staatliche Unterstützungsleistungen wären diese Menschen finanziell in ihrer Existenz bedroht.

Konkret werden die Zuwendungen in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro an jede volljährige Person, die im Monat Juni 2020 im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, gewährt. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen. Auf Basis von Länderdaten für den Monat März 2022 ist davon auszugehen, dass rund 122.000 erwachsene Sozial- bzw. Mindestsicherungsempfänger:innen eine Einmalzahlung erhalten werden.

Die Datenhoheit zu den mindestsicherungs- bzw. sozialhilfebeziehenden Haushalten liegt jedoch zuständigkeitshalber bei den Ländern.

Gem. Art. 104 Abs. 2 B-VG können die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister die Besorgung der im Art. 17 B-VG bezeichneten Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.

Mit der gegenständlichen Verordnung soll nunmehr die Auszahlung der finanziellen Zuwendung den Ländern zur Besorgung formell übertragen werden.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat es sich durch verschiedene Maßnahmen zum Ziel gesetzt, den Anteil von armutsgefährdeten Menschen in einem ersten Schritt zu halbieren. Der Teuerungsausgleich für Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger:innen im Rahmen des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichsgesetzes (LWA-G) stellte einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels dar. Damit wurde eine weitere Maßnahme gesetzt, um armutsgefährdete bzw. -betroffene Personengruppen in Krisenzeiten finanziell zu unterstützen. Die Zuwendungen trugen insofern insbesondere zur Erfüllung des SDG-Ziels 1 („Keine Armut“; dabei insbesondere zu den Unterzielen 1.1. und 1.2.) bei.

Die Pandemie hatte erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation von Personengruppen, die bereits vor dem Eintritt der Krise armutsbetroffen bzw. armutsgefährdet waren. Durch sie sind soziale Ungleichheiten für die Betroffenen noch stärker spürbar geworden. Finanzielle Hilfen sind für vulnerable Personengruppen gerade in Krisenzeiten ein wichtiger Beitrag dazu, bestehende Einkommensungleichheiten nicht weiter zu verschärfen und die soziale und wirtschaftliche Inklusion der Betroffenen zu fördern. Mit den durch das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichsgesetz (LWA-G) gewährten Zuwendungen wird daher auch die Erreichung des SDG-Ziels 10 („Weniger Ungleichheiten“; dabei insbesondere das Unterziel 10.2.) der Agenda 2030 unterstützt.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Rasche Linderung der inflationsbedingten Teuerungsfolgen für einkommensschwache Haushalte

Beschreibung des Ziels

Abmilderung der erheblichen Auswirkungen der inflationsbedingten Teuerungen auf besonders armutsbetroffene Menschen durch eine rasche und unbürokratische Auszahlung von finanziellen Zuwendungen an Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfehaushalte durch die Länder.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Personen mit Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezug [Anzahl]

Istwert

123.927

Anzahl

Zielzustand

122.000

Anzahl

Datenquelle: Abrechnungen der Länder (Anzahl der Begünstigten, eingesetzte Mittel)

Meilenstein 1: Verbesserung der Lebensumstände der Zielgruppe durch eingesetzte Mittel

Ausgangszustand 2020:

Es wurden noch nicht ausreichend Maßnahmen getroffen, die auf eine weitest mögliche Linderung der inflationsbedingten Teuerungsfolgen für Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezieher:innen abzielen.

Zielzustand 2023:

Die Evaluierung hat gezeigt, dass mit den eingesetzten Mitteln eine Verbesserung der Lebensumstände der Zielgruppe eingetreten ist, wie etwa die Entlastung bei den Ausgaben für Güter des täglichen Bedarfs bzw. bei den Wohnkosten.

Istzustand 2023:

Mit den eingesetzten Mitteln konnten die Lebensumstände der Zielgruppe durch eine Entlastung bei den Ausgaben für Güter des täglichen Bedarfs bzw. bei den Wohnkosten verbessert werden.

Datenquelle:
Abrechnungen der Länder (Anzahl der Begünstigten, eingesetzte Mittel)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Zuwendungen an Personen mit Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezug

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im Sinne des Art. 104 Abs. 2 B-VG soll die Auszahlung von Zuwendungen gemäß § 3 Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (BGBl. I Nr. 93/2022) dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land zur Besorgung übertragen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2022 - 2023
2022
2023

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-37.178

Tsd. Euro

Plan

-38.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

37.178

Tsd. Euro

Plan

38.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

37.178

Tsd. Euro

Plan

38.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-37.178

Tsd. Euro

Plan

-38.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

37.178

Tsd. Euro

Plan

38.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

37.178

Tsd. Euro

Plan

38.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Im Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurde mit Aufwänden in Höhe von 38 Millionen Euro für das Jahr 2022 gerechnet. Tatsächlich sind finanzielle Auswirkungen in der Höhe von 37.178.100,00 Euro eingetreten.
Bei der Planung des Mitteleinsatzes wurden die von den Ländern gemeldeten Bezieher:innenzahlen für März 2022 zugrunde gelegt. Zusätzlich wurden potentielle Anstiege der Bezieher:innenzahlen bis zur tatsächlichen Auszahlung der Zuwendung – die einige Monate später erfolgte – miteinkalkuliert (Stichmonat für Zuwendungsberechtigung Juni 2022). Die Abweichung zwischen den geplanten und den tatsächlichen finanziellen Auswirkungen war darauf zurückzuführen, dass der Anstieg bei den Bezieher:innenzahlen nicht im vollen erwarteten Ausmaß eintrat. Mit den laut WFA kalkulierten Aufwänden für die Maßnahme konnte allen Haushalte im zuwendungsberechtigten Zeitraum ein Teuerungsausgleich gewährt werden.

Gesamtbeurteilung

Im Jahr 2022 wurden infolge der anhaltenden Teuerungskrise weitere Mittel in Höhe von 38 Mio. Euro zur Unterstützung von Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezieher:innen bereitgestellt. Diese waren nach dem Lebenshaltungs- und Wohnkostenausgleichsgesetz (LWA-G) für alle Erwachsenen und mündigen Minderjährigen, die in einem eigenen Haushalt leben, einzusetzen. Als Zuwendung wurde für jene Personen, die im Juni 2022 im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung standen, eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro gewährt. Um eine möglichst rasche Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten, wurden die für die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung zuständigen Länder mit der Auszahlung des Teuerungsausgleichs betraut. Mit dem Vorhaben (Übertragungsverordnung – Lebenshaltungs- und Wohnkostenausgleich) konnten die formalen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Abwicklung rasch und ohne Aufbau von Doppelstrukturen erfolgen konnte.

Mit der Maßnahme wurden insgesamt 123.927 Personen mit Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezug erreicht. Der Teuerungsausgleich gebührte zusätzlich zu laufenden Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfeleistungen, wodurch eine unmittelbare Erhöhung der verfügbaren Einkommen der Zielgruppe eingetreten ist. Damit konnte dazu beigetragen werden, dass gestiegene Lebenshaltungskosten besser bewältigt werden konnten.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen