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Vorhaben

Pensionsanpassungsgesetz 2018

2023
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: -498.139

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

Im Arbeitsprogramm 2013-2018 hat sich die Bundesregierung jedenfalls darauf verständigt „ab 2015 [die] Abgeltung der Teuerung nach dem Verbraucherpreisindex gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 108 ASVG“ vorzunehmen.
Die Teuerung im für die Pensionsanpassung 2018 maßgeblichen Beobachtungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 wird voraussichtlich 1,6 Prozent betragen. Gerade kleine und mittlere Pensionen sind aber von den überdurchschnittlich steigenden Lebensmittelkosten oder Lebenserhaltungskosten im engeren Sinn (Essen, Trinken, Wohnen) betroffen. Die Bundesregierung schlägt nun ein Modell vor, dass dies berücksichtigt und ausgleicht, sowie die gesetzliche Automatik für 2018 außer Kraft setzt. Diese Regelung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Nach geltender Rechtslage erhalten Dienstgeber/innen die durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, im Falle einer Erkrankung (bzw. eines Arbeitsunfalles) eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin ab dem 11. (bzw. 1.) Tag der Entgeltfortzahlung einen Zuschuss in Höhe von 50 % des fortgezahlten Entgelts aus Mitteln der Unfallversicherung. Besonders für Kleinbetriebe stellt die Entgeltfortzahlung eine große finanzielle Belastung dar, die durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen nur teilweise ausgeglichen werden kann. Aus diesem Grund soll für Dienstgeber/innen die durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen beschäftigen, der Zuschuss auf 75 % erhöht werden. Die Regelung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist bis 30. Juni 2022 befristet.

Nach der bisherigen Rechtslage hat die AUVA der SVA der Aufwand für die Unterstützungsleistung bis zu Höchstausmaß von € 20.911.002,48 Mio., somit rd. € 21 Mio. jährlich (Wert 2017) zu ersetzen. Um die aus der Anhebung der Zuschussleistung resultierenden Mehrbelastung auszugleichen und weiterhin eine ausgeglichene Gebarung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu gewährleisten, soll dieser bislang im § 319b ASVG vorgesehene Ersatzanspruch gegenüber der AUVA gestrichen werden.

Bisher erhalten selbständig Erwerbstätige bei lang andauernder Krankheit erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine tägliche Unterstützungsleistung. Diese soll nun rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit gebühren. Diese Regelung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Im Arbeitsprogramm 2013-2018 hat sich die Bundesregierung jedenfalls darauf verständigt „ab 2015 [die] Abgeltung der Teuerung nach dem Verbraucherpreisindex gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 108 ASVG“ vorzunehmen.
Die Teuerung im für die Pensionsanpassung 2018 maßgeblichen Beobachtungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 wird voraussichtlich 1,6 Prozent betragen. Gerade kleine und mittlere Pensionen sind aber von den überdurchschnittlich steigenden Lebensmittelkosten oder Lebenserhaltungskosten im engeren Sinn (Essen, Trinken, Wohnen) betroffen. Die Bundesregierung schlägt nun ein Modell vor, dass dies berücksichtigt und ausgleicht, sowie die gesetzliche Automatik für 2018 außer Kraft setzt. Diese Regelung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Nach geltender Rechtslage erhalten Dienstgeber/innen die durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, im Falle einer Erkrankung (bzw. eines Arbeitsunfalles) eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin ab dem 11. (bzw. 1.) Tag der Entgeltfortzahlung einen Zuschuss in Höhe von 50 % des fortgezahlten Entgelts aus Mitteln der Unfallversicherung. Besonders für Kleinbetriebe stellt die Entgeltfortzahlung eine große finanzielle Belastung dar, die durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen nur teilweise ausgeglichen werden kann. Aus diesem Grund soll für Dienstgeber/innen die durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen beschäftigen, der Zuschuss auf 75 % erhöht werden. Die Regelung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist bis 30. Juni 2022 befristet.

Bisher erhalten selbständig Erwerbstätige bei lang andauernder Krankheit erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine tägliche Unterstützungsleistung. Diese soll nun rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit gebühren.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Kaufkraftstärkung sowie Kaufkrafterhaltung von Pensionist/Innen

Beschreibung des Ziels

Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Gestaffelte Pensionsanpassung über den Anpassungsfaktor hinaus

Ausgangszustand 2018:

Keine Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen, da einheitliche Erhöhung aller Pensionen um den Anpassungsfaktor.

Zielzustand 2023:

Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen durch gestaffelte Pensionsanpassung in Jahr 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus.

Istzustand 2023:

Die erwartete Kaufkraftstärkung bzw. Kaufkrafterhaltung bei den Pensionen ist erfüllt.

Datenquelle:
Eigene Berechnungen des Sozialministeriums.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Entlastung der Versicherten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Beschreibung des Ziels

Entlastung der Versicherten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Unterstützungsleistungen bei langandauernden Krankenständen

Ausgangszustand 2018:

Eine Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit gebührt bislang erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Dadurch werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmer überproportional belastet.

Zielzustand 2023:

Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft werden durch die getroffenen Maßnahmen finanziell entlastet.

Istzustand 2023:

Die Unterstützungsleistung gilt langandauernden Krankenständen (ab 43 Tage) rückwirkend ab dem 4. Tag.

Datenquelle:
§ 104a GSVG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Finanzielle Entlastung für Kleinbetriebe im Falle der Erkrankung bzw. eines Arbeitsunfalles eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin

Beschreibung des Ziels

Finanzielle Entlastung für Kleinbetriebe im Falle der Erkrankung bzw. eines Arbeitsunfalles eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Kleinbetrieben [%]

Istwert

75

%

Zielzustand

75

%

Datenquelle: § 53b ASVG


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Der Höhe nach gestaffelte Pensionsanpassung 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus.

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Abweichend von § 108h ASVG ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2 %;
2. wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;
3. wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6 %;
4. wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen der genannten Werten von 1,6 % auf 0 % linear absinkt;
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden ebenfalls um 2,2 % erhöht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erhöhung des Zuschusses zur Entgeltfortzahlung für Kleinbetriebe

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach geltender Rechtslage erhalten Dienstgeber/innen die durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, im Falle einer Erkrankung (bzw. eines Arbeitsunfalles) eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin ab dem 11. (bzw. 1.) Tag der Entgeltfortzahlung einen Zuschuss in Höhe von 50 % des fortgezahlten Entgelts aus Mitteln der Unfallversicherung. Um Kleinbetriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen beschäftigen, noch weiter zu entlasten, soll der Zuschuss auf 75 % des fortgezahlten Entgelts erhöht werden.

Um die aus der Anhebung der Zuschussleistung resultierenden Mehrbelastung auszugleichen und weiterhin eine ausgeglichene Gebarung der Allgeneinen Unfallversicherungsanstalt zu gewährleisten, soll der im § 319b ASVG vorgesehenen Ersatzanspruch, der der SVA gegenüber der der AUVA gebührt, gestrichen werden

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Rückwirkende Gewährung der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft haben unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von 29,46 € (Wert 2017).

Durch die vorgeschlagene Änderung soll diese Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden um diese Personengruppe, bei der eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer lang andauernden Krankheit existenzbedrohend sein kann, finanziell noch besser abzusichern.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2022
2018
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-498.139

Tsd. Euro

Plan

-632.073

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

498.139

Tsd. Euro

Plan

632.073

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

498.139

Tsd. Euro

Plan

632.073

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-105.346

Tsd. Euro

Plan

-136.029

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

105.346

Tsd. Euro

Plan

136.029

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

105.346

Tsd. Euro

Plan

136.029

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-102.659

Tsd. Euro

Plan

-131.007

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

102.659

Tsd. Euro

Plan

131.007

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

102.659

Tsd. Euro

Plan

131.007

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-100.267

Tsd. Euro

Plan

-127.035

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

100.267

Tsd. Euro

Plan

127.035

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Aufwendungen gesamt

Ist

100.267

Tsd. Euro

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127.035

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Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-96.611

Tsd. Euro

Plan

-122.006

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

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Plan

0

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Transferaufwand

Ist

96.611

Tsd. Euro

Plan

122.006

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Aufwendungen gesamt

Ist

96.611

Tsd. Euro

Plan

122.006

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-93.256

Tsd. Euro

Plan

-115.996

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

93.256

Tsd. Euro

Plan

115.996

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Aufwendungen gesamt

Ist

93.256

Tsd. Euro

Plan

115.996

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 war nicht mit dem Anpassungsfaktor 1,016 (=1,6%) vorzunehmen, sondern bei Gesamtpensionseinkommen:
1) bis 1.500 € um 2,2%,
2) darüber bis 2.000 € um 33 €,
3) darüber bis 3.355 € um 1,6% (mit dem Anpassungsfaktor),
4) darüber bis 4.980 € linear absinkend von 1,6% auf 0%.
5) Bei einem Gesamtpensionseinkommen über 4.980 € fand keine Erhöhung statt.
Von der abweichenden Regelung waren daher alle Personen betroffen, deren Gesamtpensionseinkommen einschließlich Sonderpensionen bis 2.000 € (höhere Anpassung, Anpassungsstufen 1 und 2) bzw.
über 3.355 € (geringere Anpassung; Anpassungsstufen 4 und 5) lag.

Erläuterung:
Der durch das PAG 2018 entstandene Mehraufwand wurde im Beobachtungszeitraum 2018 bis 2023 um 23 Mio. € bis 31 Mio. € pro Jahr überschätzt. Über den Beobachtungszeitraum betrachtet ergibt sich ein verringerter Mehraufwand von 134 Mio. €. Das bedeutet, dass die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt dementsprechend geringer, als vom WFA Tool errechnet, ausfallen werden.
Dies liegt zum einen daran, dass über die Höhe der Sonderpensionen keine Informationen vorlagen. Die Höhe der Anpassung konnte daher nur über die Summe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung errechnet werden.
Zum anderen wurde bei der Erstellung der WFA davon ausgegangen, dass die Anpassung auf Leistungsebene erfolgen wird, wodurch mehr Fälle in die Anpassungsstufen 1 und 2 mit höherer Anpassung gefallen wären. Für die Stufen 4 und 5 (geringere bzw. gar keine Anpassung) wären auf Leistungsebene keine Fälle in Betracht gekommen.
Tatsächlich erfolgte die Anpassung auf Basis der Gesamtpensionseinkommen einschließlich Sonderpensionen, also auf Bezieherebene.
Die beschriebenen Auswirkungen beeinflussen die Ergebnisrechnung, wie auch die Finanzierungsrechnung (UG 22) in gleicher Weise.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Kleinbetriebe erhalten einen erhöhten Zuschuss zur Entgeltfortzahlung für erkrankte Dienstnehmer/innen.
Selbständige Erwerberstätige sind bei langandauernden Krankenständen finanziell besser abgesichert. Sie erhalten eine Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 4. Tag.

Gesamtbeurteilung

Auswirkungen für den Bund:

1. Im Arbeitsprogramm 2013-2018 hat sich die Bundesregierung darauf verständigt ab 2015 die Abgeltung der Teuerung nach dem Verbraucherpreisindex gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 108 ASVG vorzunehmen.
Die Teuerung im für die Pensionsanpassung 2018 maßgeblichen Beobachtungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 hat 1,6 Prozent betragen. Gerade kleine und mittlere Pensionen waren aber von den überdurchschnittlich steigenden Lebensmittelkosten oder Lebenserhaltungskosten im engeren Sinn (Essen, Trinken, Wohnen) betroffen. Die Bundesregierung schlug ein Modell vor, dass dies berücksichtigt und ausgeglichen sowie die gesetzliche Automatik für 2018 außer Kraft gesetzt hat. Diese Regelung trat mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 war nicht mit dem Anpassungsfaktor 1,016 (=1,6%) vorzunehmen, sondern bei Gesamtpensionseinkommen:
1) bis 1.500 € um 2,2%,
2) darüber bis 2.000 € um 33 €,
3) darüber bis 3.355 € um 1,6% (mit dem Anpassungsfaktor),
4) darüber bis 4.980 € linear absinkend von 1,6% auf 0%.
5) Bei einem Gesamtpensionseinkommen über 4.980 € fand keine Erhöhung statt.
Von der abweichenden Regelung waren daher alle Personen betroffen, deren Gesamtpensionseinkommen einschließlich Sonderpensionen bis 2.000 € (höhere Anpassung, Anpassungsstufen 1 und 2) bzw.
über 3.355 € (geringere Anpassung; Anpassungsstufen 4 und 5) lag.
Erläuterung:
Der Mehraufwand im Jahr 2018 wurde überschätzt:
Dies liegt zum einen daran, dass über die Höhe der Sonderpensionen keine Informationen vorlagen. Die Höhe der Anpassung konnte daher nur über die Summe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung errechnet werden.
Zum anderen wurde bei der Erstellung der WFA davon ausgegangen, dass die Anpassung auf Leistungsebene erfolgen wird, wodurch mehr Fälle in die Anpassungsstufen 1 und 2 mit höherer Anpassung gefallen wären. Für die Stufen 4 und 5 (geringere bzw. gar keine Anpassung) wären auf Leistungsebene keine Fälle in Betracht gekommen.
Tatsächlich erfolgte die Anpassung auf Basis der Gesamtpensionseinkommen einschließlich Sonderpensionen, also auf Bezieherebene.
Im Jahresdurchschnitt verursachte die Abweichung vom Anpassungsfaktor 99,6 Mio.€. Dieser Wert liegt um 26,7 Mio.€ pro Jahr unter dem präliminierten Ansatz.

Auswirkungen für die Sozialversicherung:

2. Nach geltender Rechtslage erhielten Dienstgeber/innen die durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, im Falle einer Erkrankung (bzw. eines Arbeitsunfalles) eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin ab dem 11. (bzw. 1.) Tag der Entgeltfortzahlung einen Zuschuss in Höhe von 50 % des fortgezahlten Entgelts aus Mitteln der Unfallversicherung. Besonders für Kleinbetriebe stellt die Entgeltfortzahlung eine große finanzielle Belastung dar, die durch die bestandenen gesetzlichen Regelungen nur teilweise ausgeglichen werden konnte. Aus diesem Grund wurde für Dienstgeber/innen die durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen beschäftigen, der Zuschuss auf 75 % erhöht. Die Regelung trat mit 1. Juli 2018 in Kraft und war bis 30. Juni 2022 befristet.
Für Kleinbetriebe die durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wurden 2017 jährlich rd. € 53,28 Mio. an Zuschüssen zur Entgeltfortzahlung aufgewendet. Durch die Erhöhung des Zuschusses von 50% auf 75% waren für die Träger der Unfallversicherung Mehrkosten von rd. € 26,64 Mio. pro Jahr geschätzt. Laut Rechnungsabschluss betrugen die Mehrkosten zwischen 2018 und 2022 zwischen 15,8 Mio.€ bis 39,4 Mio.€. Im Jahresdurchschnitt errechnet sich daraus ein Wert von 27,3 Mio.€. Dieser Wert entspricht in etwa dem präliminierten Ansatz.

3. Bisher erhielten selbständig Erwerbstätige bei lang andauernder Krankheit erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine tägliche Unterstützungsleistung. Diese gebührt nun rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Diese Regelung trat mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Für die Änderung im Bereich der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (rückwirkende Gewährung ab dem 4. Tag) werden Mehrkosten in Höhe von rd. € 10 Mio. veranschlagt. Laut Evaluierung des Dachverbandes ergaben sich Mehrkosten zwischen 10,0 bis 14,6 Mio. €. Diese Werte entsprechen in etwa dem präliminierten Ansatz.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.