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Vorhaben

Patientenverfügungsgesetz-Novelle 2018

PatVG-Novelle 2018

2023
Vorhaben nicht erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019

Nettoergebnis in Tsd. €: -182

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Der Bericht der Enquete-Kommission zum Thema „Würde am Ende des Lebens“ vom 3. März 2015 (AB 491 BlgNR 25. GP) spricht in den Punkten 29 bis 37 mögliche Verbesserungen für Patientenverfügungen an. § 27 Abs. 5 Z 1 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, sieht vor, dass Patientenverfügungen nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit ab 1. Jänner 2017 im Weg der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) zur Verfügung zu stellen sind. Dies entspricht auch einem langjährigen Wunsch der Praxis nach einer zentralen Abfragemöglichkeit für Patientenverfügungen (vgl. Punkt 37 des Enquete-Berichts, AB 491 BlgNR 25. GP 9 bzw. Körtner [2014] 48).



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben soll zu Verbesserungen in den Rahmenbedingungen zur Errichtung einer Patientenverfügung führen und insbesondere eine zentrale Abfragemöglichkeit für Patientenverfügungen in ELGA ermöglichen. Da das Vorhaben dem Ausbau einer Informationsplattform im Bereich Gesundheit dient, steht es im Zusammenhang mit der Qualitätsstrategie für das österreichische Gesundheitswesen Version 2.1. Das Vorhaben steht damit auch in Zusammenhang mit dem SDG 3.8. „Zugang zu hochwertigen Gesundheitsdiensten“, weil durch die zentrale Verfügbarkeit von Patientenverfügungen die Gesundheitsversorgung unter Beachtung des Patientenwohls ermöglicht wird.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Vereinfachung der medizinischen Arbeitsabläufe

Beschreibung des Ziels

Durch die Einführung einer zentralen Zugriffsmöglichkeit auf Patientenverfügungen soll die Arbeit der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 GTelG 2012 wesentlich vereinfacht werden. Gemäß Punkt 37 des Enquete-Berichts „soll seitens des Bundesministeriums für Gesundheit sichergestellt werden, dass in der elektronischen Gesundheitsakte ELGA bzw. auf der E-Card erkennbar ist, ob ein Patient eine Patientenverfügung errichtet hat, um z.B. in Spitälern eine routinemäßige Überprüfung rasch und einfach durchführen zu können“.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Für Patientenverfügungen eingerichtete ELGA-Bereiche [Anzahl]

Istwert

0

Anzahl

Zielzustand

1

Anzahl

Datenquelle: ELGA-Portal

Meilenstein 1: Patientenverfügungen sind in ELGA erfasst

Ausgangszustand 2018:

Bestehende Patientenverfügungen sind zum Teil in unterschiedlichen Registern erfasst, was eine rechtzeitige Berücksichtigung des Patientenwillens erschwert.

Zielzustand 2023:

Patientenverfügungen in ELGA ermöglichen eine orts- und zeitunabhängige Abfrage des Patientenwillens.

Istzustand 2023:

Patientenverfügungen können nicht in ELGA erfasst werden.

Datenquelle:
ELGA-Portal

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt

Ziel 2: Vereinfachung des Zugangs zu Patientenverfügungen für ELGA-Teilnehmer/innen

Beschreibung des Ziels

Punkt 29 des Enquete-Berichts (AB 491 BlgNR 25. GP 9) sieht Vereinfachungs- und Attraktivierungsmaßnahmen vor. Diese Anregungen der Enquete zum Thema „Würde am Ende des Lebens“ sollen im vorliegenden Ziel „Vereinfachung des Zugangs zu Patientenverfügungen für ELGA-Teilnehmer/innen“ zusammengefasst werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anteil der Bevölkerung mit Patientenverfügung [%]

Istwert

0,3

%

Zielzustand

5,0

%

Datenquelle: Patientenverfügungsregister


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Einrichtung bzw. Adaptierung eines oder mehrerer ELGA-Bereiche für Patientenverfügungen

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Einrichtung bzw. Adaptierung eines oder mehrerer so genannter ELGA-Bereiche für Patientenverfügungen soll ein Speicherort für (elektronische) Patientenverfügungen geschaffen werden. Unter einem ELGA-Bereich ist ein funktioneller Verbund aus zumindest
– einem ELGA-Datenspeicher (§ 2 Z 7 GTelG 2012),
– einem Verweisregister (§ 2 Z 13 GTelG 2012) sowie
– einem Protokollierungssystem
zu verstehen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Aufnahme von Patientenverfügungen in ELGA

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Enquete-Bericht sieht in den Punkten 29 und 30 (AB 491 BlgNR 25. GP 9) vor, dass der Zugang zu Patientenverfügungen vereinfacht werden soll. Gemäß Punkt 35 des Enquete-Berichts (AB 491 BlgNR 25. GP 9) soll die Errichtung von verbindlichen Patientenverfügungen finanziell entlastet werden. Der Enquete-Bericht schlägt dazu die Einbindung der Patientenanwaltschaften vor, die die Errichtung von verbindlichen Patientenverfügungen kostenlos anbieten sollen. Da einige Patientenanwaltschaften bereits als Betreiber von dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle fungieren – und somit die ELGA-Teilnehmer/innen in Zusammenhang mit ELGA zu unterstützen haben -, liegt es nahe, die mit den Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle betrauten Patientenanwaltschaften auch als Servicestellen für Patientenverfügungen heranzuziehen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Zurverfügungstellung der Patientenverfügungen im Zugangsportal

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Enquete-Bericht (AB 491 BlgNR 25. GP 9) fordert in Punkt 29 Vereinfachungs- und Attraktivierungsmaßnahmen und in Punkt 30, dass „Texte […] bürgertauglicher […] [formuliert] werden“ sollen. Dem soll durch die Einrichtung eines (lesenden) Zugriffs für die ELGA-Teilnehmer/innen im Rahmen des Zugangsportals (§ 23 GTelG 2012) entsprochen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2019 - 2023
2019
2020
2021
2022
2023

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-182

Tsd. Euro

Plan

-839

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

182

Tsd. Euro

Plan

839

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

182

Tsd. Euro

Plan

839

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-60

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

60

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

60

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-37

Tsd. Euro

Plan

-577

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

37

Tsd. Euro

Plan

577

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

37

Tsd. Euro

Plan

577

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-55

Tsd. Euro

Plan

-100

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

55

Tsd. Euro

Plan

100

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

55

Tsd. Euro

Plan

100

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-90

Tsd. Euro

Plan

-102

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

90

Tsd. Euro

Plan

102

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

90

Tsd. Euro

Plan

102

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Im Zeitpunkt der Erstellung der WFA wurden für folgende Aufwendungen folgende Kosten für das Gesamtprojekt erwartet:
GVB-Dokumentenspeicher (einmalig: 20.000; jährlich: 5.000)
Generische Konfiguration für ELGA-Anwendungen – reine Testaufwände (einmalig: 30.000)
Entwicklung eines Upload Portals (einmalig: 100.000; jährlich: 20.000)
Sicherheit (einmalig: 80.000; jährlich: 25.000)
Erstellung von Clinical Document Architecture (CDA)-Implementierungsleitfaden (einmalig: 10.000)
Anpassung des ELGA-Bürgerportals (einmalig: 150.000; jährlich: 20.000)
Adaptierung Widerspruchsstelle (einmalig: 20.000; jährlich: 15.000)
Adaptierung Serviceline (einmalig: 27.000; jährlich: 15.000
Adaptierung ELGA GmbH (einmalig 150.000)

Der Großteil der erwarteten Aufwendungen wurde nicht getätigt, weil für das Vorhaben nur Vorbereitungstätigkeiten erfolgt sind. Im Bereich der generischen Konfiguration für ELGA-Anwendungen wurde ein Anwendungscontainer für ePatientenverfügungen vorbereitet, aber noch nicht getestet. Darüber hinaus liegt eine erste Version des CDA-Implementierungsfadens vor. Die weiteren beschriebenen Komponenten wurden nicht umgesetzt.
Grundsätzlich sind die eingetretenen finanziellen Auswirkungen auf Vorbereitungstätigkeiten für die Umsetzung des Vorhabens zurückzuführen. Diese Vorbereitungstätigkeiten haben insgesamt Folgendes umfasst: Erstkonzept, Erhebung von Anwendungsfällen, Leitfadenerstellung und HL7 Abstimmungsverfahren sowie Erstellung Umsetzungskonzept und Abstimmungen.

Im Jahr 2022 waren erste Umsetzungsarbeiten geplant, die jedoch aufgrund der verzögerten Abnahme des Umsetzungskonzepts und damit einhergehend der nicht vorhandenen Rechtsgrundlage nicht aufgenommen werden konnten. Aufgrund von Diskussionen zu einer neuen ELGA-Architektur wurde im Frühjahr 2023 entschieden, das nunmehr vorhandene Konzept nochmals zu evaluieren; dies führt zu einer erneuten Verzögerung der rechtlichen und technischen Umsetzung.
Die Umsetzung des Projekts „ePatientenverfügung“ ist noch nicht abgeschlossen, soll aber zukünftig weiterverfolgt werden. Es werden aktuell folgende Kosten erwartet:
Errichtungskosten (einmalig): zwischen 700.000 und 900.000;
Betriebskosten (jährlich): ca. 200.000 (abhängig von tatsächlicher Umsetzung)

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Konsumentenschutzpolitik Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Konsumentenschutzpolitik

Subdimension(en)

  • Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen
  • Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen

Das Vorhaben wurde nicht umgesetzt. Deshalb konnten die zum Zeitpunkt der WFA-Erstellung erwarteten Erleichterungen mit Blick auf Patientenverfügungen für ELGA-Teilnehmer:innen nicht eintreten.

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Das Vorhaben wurde nicht umgesetzt. Deshalb ist keine Verwendungspflicht der von ELGA für Patientenverfügungen für Unternehmen realisiert worden. Diese Verwendungspflicht wurde in der gegenständlichen WFA noch in Aussicht gestellt.

Gesamtbeurteilung

Ausschlaggebend für die Nichterreichung der Ziele bzw. Maßnahmen war die Bündelung der Ressourcen für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie: Für die Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen in ELGA war die Erstellung eines detaillierten Umsetzungskonzeptes vorgesehen, in dem unter anderem Prozesse, technische Schnittstellen und allfälliger legistischer Änderungsbedarf beschrieben werden sollten. Ebenso vorgesehen war die Erstellung eines Leitfadens. Die Konzept- sowie Leitfadenerstellung verzögerten sich, da sowohl das BMSGPK als auch der ELGA GmbH, die das Projektmanagement inne hat, durch die Pandemie stark beansprucht waren. Nach Wiederaufnahme der entsprechenden Arbeiten konnte ein Umsetzungskonzept erstellt werden, das die Umsetzung von Patientenverfügungen als eHealth-Anwendung auf der ELGA-Infrastruktur (vergleichbar zum eImpfpass) vorsieht. Aufgrund von Diskussionen zu einer neuen ELGA-Architektur wurde entschieden, das Umsetzungskonzept erneut zu evaluieren, weshalb die rechtliche und technische Umsetzung weiterhin verzögert ist.

Durch die geplante Umsetzung als eHealth-Anwendung bedarf es umfangreicher legistischer Anpassungen des Patientenverfügungs-Gesetzes sowie des Gesundheitstelematikgesetzes 2012. Diese stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Entfall sämtlicher ELGA-bezogenen Bestimmungen im PatVG;
Einfügung eines neuen Unterabschnitts im 5. Abschnitt (eHealth-Anwendungen) des GTelG 2012 sowie punktuelle Änderungen im 4. Abschnitt, soweit die ELGA-Infrastruktur betroffen ist;
Klärung und Regelung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit;
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Übernahme von bereits in den Registern von Notaren und Rechtsanwälten vorhandener Patientenverfügungen in die Anwendung „ePatientenverfügung“ sowie Festlegung von Mindestkriterien für eine solche Übernahme;
Klarstellungen hinsichtlich der Speicherberechtigen in der Anwendung „ePatientenverfügung“.

Die Maßnahmen und Vorbereitungstätigkeiten, die bereits umgesetzt wurden, sowie die damit einhergehenden Kosten, ist bereits in der Darstellung der finanziellen Auswirkungen berücksichtigt, worauf verwiesen wird.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung waren im Patientenverfügungsregister knapp 29.000 Patientenverfügungen registriert. Dies entspricht etwa 0,3 Prozent der in Österreich lebenden Bevölkerung. Die Gründe für den Rückgang von Patientenverfügungen können nicht nachvollzogen werden.


Verbesserungspotentiale

Durch die nunmehr beabsichtigte Umsetzung von ePatientenverfügungen als eHealth-Anwendung und nicht als ELGA-Anwendung wird das erkannte Verbesserungspotential voll ausgeschöpft. ELGA-Anwendungen (§ 2 Z 16 GTelG 2012) unterliegen dem für ELGA maßgeblichen Regelungsregimes des 4. Abschnitts des GTelG 2012, während eHealth-Anwendungen (§ 2 Z 17 GTelG 2012) zwar teilweise die ELGA-Infrastruktur nutzen, das zur Anwendung gelangende Regelungswerk jedoch ein anderes ist.

Folgende Verbesserungspotentiale wurden erkannt und soll diesen mit dem in der narrativen Gesamtbeurteilung geschilderten legistischen Maßnahmen begegnet werden:
Opt-out: Der Teilnahme an ELGA kann widersprochen werden, weshalb bei Beibehaltung der geltenden Rechtslage jene Personen, die aus ELGA zur Gänze herausoptiert sind, benachteiligt würden. Durch die Umsetzung als eHealth-Anwendung kann von dem für ELGA zwingend vorgesehen Erfordernis des Opt-outs abgegangen werden, wodurch die Anwendung ePatientenverfügung bei gleichzeitiger Beibehaltung des hohen Selbstbestimmungsstandards einem größeren Personenkreis zur Verfügung gestellt wird.
(ELGA-)Gesundheitsdiensteanbieter: Bei Beibehaltung der geltenden Rechtslage müssten rechtskundige Personen iSd § 6 Abs. 1 PatVG als (ELGA-)Gesundheitsdiensteanbieter definiert werden. Diese fielen dadurch in den Anwendungsbereich des GTelG 2012, wodurch ihnen eine Vielzahl von Pflichten auferlegt würde. Durch die Umsetzung als eHealth-Anwendung kann hiervon Abweichendes geregelt werden.
ELGA-Teilnehmer:innenrechte: § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GTelG 2012 normiert das Recht, ELGA-Gesundheitsdaten für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ein- oder auszublenden bzw. elektronische Verweise zu löschen. Für ePatientenverfügungen als ELGA-Anwendung könnte dies nur mit einem sehr hohen Aufwand und Kosten umgesetzt werden. Durch die Umsetzung als eHealth-Anwendung kann hiervon Abweichendes geregelt werden bzw. kann ein solches Recht eben nicht vorgesehen werden.
Löschung: ELGA-Gesundheitsdaten sowie deren elektronische Verweise sind dezentral für zehn Jahre zu speichern und danach zu löschen. Patientenverfügungen haben nach der geltenden Rechtslage (§ 14b Abs. 2 PatVG) eine davon abweichende (längere) Speicherdauer und werden erst nach Ablauf dieser Frist gelöscht. Für ePatientenverfügungen als ELGA-Anwendung könnte dies nur mit einem sehr hohen Aufwand und Kosten umgesetzt werden.

Die Nichtumsetzung der Komponenten resultiert teilweise aus diesem erkannten Verbesserungspotentialen, denn so ist etwa die Adaptierung der Widerspruchsstelle nicht erforderlich, wenn es keinen Widerspruch gegen ePatientenverfügungen geben soll.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen