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Vorhaben

Bündelung: Mauttarifverordnungen 2017 gebündelt mit Mauttarifverordnung 2018

2023
Vorhaben überplanmäßig erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: 38.235

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) sieht eine jährliche Valorisierung der fahrleistungsabhängigen Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten und des Vermittlungsentgeltes für die von der Schienen-Control-GmbH durchzuführenden Vermittlungsverfahren zwischen Mautgläubiger und Mautdienstanbieter vor. Die Tarifgestaltung zur Anlastung der Infrastrukturkosten für die schadstoffärmsten Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI soll bis einschließlich 2020 durch Berücksichtigung eines jährlich neu festzusetzenden Tarifabschlages so erfolgen, dass die aus der nach EURO-Emissionsklassen differenzierten Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten resultierenden Mauteinnahmen jährlich jeweils in der Größenordnung von 20 Mio. Euro geringer ausfallen als bei einer nicht nach EURO-Emissionsklassen differenzierten Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten.

Bei der Anlastung der Infrastrukturkosten soll für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI auch im Jahr 2019 ein Tarifbonus in der Größenordnung von 20 Mio. Euro vorgesehen werden.

Für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI wird in zwei Schritten eine Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung vorgesehen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die durch Maßnahme 2 „Änderung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut 2018“ erzielten Mehreinnahmen aus der Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung auch für Fahrzeuge mit der EURO-Emissionsklasse VI werden zweckgebunden zur nachhaltigen Gestaltung des Verkehrs für die Finanzierung der Verkehrsdiensteverträge im Schienenpersonenverkehr verwendet. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das Vorhaben zur Umsetzung der im Regierungsprogramm 2017–2022 genannte Maßnahme „Weitere Investitionen in den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur“ und hierbei insbesondere „Verdichtung der Intervalle bei öffentlichen Nahverkehrsmitteln durch Abschluss neuer Verkehrsdienstverträge“ und dementsprechend auch zum SDG „9.1 Eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, einschließlich regionaler und grenzüberschreitender Infrastruktur, um die wirtschaftliche Entwicklung und das menschliche Wohlergehen zu unterstützen, und dabei den Schwerpunkt auf einen erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang für alle legen“ beigetragen hat.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Valorisierte Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Geänderte fahrleistungsabhängige Mauttarife

Ausgangszustand 2017:

Höhe der fahrleistungsabhängigen Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten gemäß der geltenden Mauttarifverordnung 2016.

Zielzustand 2023:

Geänderte fahrleistungsabhängige Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2017 bzw. 2018 unter Berücksichtigung der gemäß § 9 Abs. 13 BStMG durchzuführenden Valorisierung.

Istzustand 2023:

Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten wurden jährlich für die entsprechenden Jahre gemäß § 9 Abs. 13 BStMG jeweils folgendermaßen valorisiert: 2016: +1,0 %; 2017: +0,8 %; 2018: + 1,0 %; 2019: +2,2 %; 2020: + 2,1 %; 2021: +1,5 %; 2022: +1,4 %; 2023: +2,8 %. Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten wurden somit über die Planungen in den damaligen Wirkungsorientierten Folgeabschätzungen für die Jahre 2018 und 2019 hinaus in den Folgejahren noch weiter angehoben.

Datenquelle:
Mauttarifverordnungen 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überplanmäßig erreicht

Ziel 2: Neufestsetzung des Mauttarifabschlages für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI bei der Anlastung der Infrastrukturkosten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Höhe des Abschlags auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI (Mauttarifverordnung 2017)

Ausgangszustand 2017:

Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EURO-Emissionsklassen im Wege eines Tarifabschlages in der Höhe von 2,7 % für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI.

Zielzustand 2023:

Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EURO-Emissionsklassen im Wege eines Tarifabschlages in der Höhe von 2,0 % für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI.

Istzustand 2023:

Die Höhe des Abschlags auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI betrug 2018 2,0 %; 2019 1,7 %; 2020 und 2021 1,5 % und 2022 1,3%. Seit 2023 gibt es keinen Abschlag auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI mehr (= 0%). Ursprünglich war dieser Abschlag bis einschließlich 2020 geplant.

Datenquelle:
Mauttarifverordnungen 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Höhe des Abschlags auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI (Mauttarifverordnung 2018)

Ausgangszustand 2018:

Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EURO-Emissionsklassen (Tarifgruppe A: EURO VI, Tarifgruppe B: 0 bis EEV) durch Festsetzung eines Tarifabschlages für die Tarifgruppe A in der Höhe von 2,0 % gemäß der geltenden Mauttarifverordnung 2017.

Zielzustand 2023:

Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EURO-Emissionsklassen (Tarifgruppe A: EURO VI, Tarifgruppe B: 0 bis EEV) durch Festsetzung eines Tarifabschlages für die Tarifgruppe A in der Höhe von 1,7 % durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2018. Die Ausgestaltung des Tarifabschlages erfolgt wie bereits in der Mauttarifverordnung 2017 so, dass die aus der nach EURO-Emissionsklassen differenzierten Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten resultierenden Mauteinnahmen bis einschließlich 2020 jeweils in der Größenordnung von 20 Mio. Euro geringer ausfallen, als bei einer nicht nach EURO-Emissionsklassen differenzierten Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten.

Istzustand 2023:

Die Höhe des Abschlags auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI betrug 2019 1,7 %; 2020 und 2021 1,5 % und 2022 1,3%. Seit 2023 gibt es keinen Abschlag auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI mehr (= 0%). Ursprünglich war dieser Abschlag bis einschließlich 2020 geplant.

Datenquelle:
Mauttarifverordnungen 2018, 2019, 2020, 2021, 2022

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Valorisiertes Vermittlungsentgelt für die von der Schienen-Control-GmbH durchzuführenden Vermittlungsverfahren zwischen Mautgläubiger und Mautdienstanbieter

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Höhe des Vermittlungsentgeltes nach Erlassung der Mauttarifverordnung 2017 [€]

Istwert

23.644

Zielzustand

21.416

Datenquelle: Mauttarifverordnungen 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022

Höhe des Vermittlungsentgeltes gemäß der Mauttarifverordnung 2017 [€]

Istwert

23.644

Zielzustand

21.887

Datenquelle: Mauttarifverordnungen 2018, 2019, 2020, 2021, 2022

Meilenstein 1: Geänderte Höhe des Vermittlungsentgeltes durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2017 und Mauttarifverordnung 2018

Ausgangszustand 2017:

Höhe des Vermittlungsentgeltes gemäß § 8 c Abs. 8 BStMG gemäß der geltenden Mauttarifverordnung 2016.

Zielzustand 2023:

Geänderte Höhe des Vermittlungsentgeltes durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2017 bzw. 2018. Dies führt zu keinen (Mehr)einnahmen bei der Schienen-Control-GmbH, da noch gar keine Unternehmen als Mautdienstanbieter tätig sind.

Istzustand 2023:

Das Vermittlungsentgelt wurde jährlich für die entsprechenden Jahre gemäß § 8c Abs. 8 BStMG jeweils folgendermaßen valorisiert: 2016: +1,0 %; 2017: +0,8 %; 2018: + 1,0 %; 2019: +2,2 %; 2020: + 2,1 %; 2021: +1,5 %; 2022: +1,4 %; 2023: +2,8 %. Die Höhe wurde somit über die Planungen in den damaligen Wirkungsorientierten Folgeabschätzungen für die Jahre 2018 und 2019 hinaus in den Folgejahren noch weiter angehoben.

Datenquelle:
Mauttarifverordnungen 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überplanmäßig erreicht

Ziel 4: Einführung der Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI im Wege der Mauttarife in zwei Schritten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI

Ausgangszustand 2018:

Bei der Festsetzung der fahrleistungsabhängigen Mauttarife werden bei den Fahrzeugen der EURO-Emissionsklasse VI nur Infrastrukturkosten und die Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung berücksichtigt.

Zielzustand 2023:

Bei der Festsetzung der fahrleistungsabhängigen Mauttarife werden bei den Fahrzeugen der EURO-Emissionsklasse VI in zwei Schritten zusätzlich die Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung berücksichtigt.

Istzustand 2023:

Wie in der Mauttarifverordnung 2018 vorgesehen, wurden Fahrzeugen der EURO-Emissionsklasse VI im Jahre 2019 40 % und ab dem Jahre 2020 100 % der gemäß Anhang IIIb der Richtlinie 1999/62/EG maximal anlastbaren externen Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung angelastet.

Datenquelle:
Mauttarifverordnung 2018 und Mauttarifverordnung 2019

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Änderung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut 2017

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Änderung der Höhe der fahrleistungsabhängigen Mauttarife durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2017. Die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten werden einerseits gemäß § 9 Abs. 13 BStMG einer Valorisierung in der Höhe des maßgeblichen Wertes von 1,0 % unterzogen, andererseits wird der für das Jahr 2017 geltende Tarifabschlag für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI in der Höhe von 2,7 % auf 2,0 % für das Jahr 2018 reduziert. Die schadstoffärmsten Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI erhalten durch Berücksichtigung des Tarifabschlages in der Höhe von 2,0 % für das Jahr 2018 einen Tarifbonus in diesem Jahr in der Höhe von rund 19,621 Mio. Euro. Die Nachttarife für die Benützung der Brennerstrecke mit Kraftfahrzeugen mit vier und mehr Achsen in doppelter Höhe des Tagtarifes werden tariflich entsprechend angepasst. Die Regelungen über die Einhebung eines Aufschlages in der Höhe des unionsrechtlich vorgegebenen Maximalbetrages von 25 % für die Strecke der A 12 zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Staatsgrenze Brennerpass bleiben im Vergleich zur Mauttarifverordnung 2016 unverändert. Die bereits im Jahr 2017 geltenden Tarife zur Anlastung der Kosten sowohl der verkehrsbedingten Luftverschmutzung als auch der verkehrsbedingten Lärmbelastung bleiben unverändert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Änderung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut 2018

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Änderung der Höhe der fahrleistungsabhängigen Mauttarife durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2018. Die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten werden einerseits gemäß § 9 Abs. 13 BStMG einer Valorisierung in der Höhe des maßgeblichen Wertes von 2,2 % unterzogen, andererseits wird die bisherige Spreizung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten geändert. Wie schon bisher und bis einschließlich 2020 soll eine Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten durch Bildung von zwei Tarifgruppen erfolgen, wobei die tarifbegünstigten Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI durch Berücksichtigung eines Tarifabschlages von 1,7 % für das Jahr 2019 einen Tarifbonus in diesem Jahr in der Höhe von 20,370 Mio. Euro erhalten sollen. Die Nachttarife für die Benützung der Brennerstrecke für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen in doppelter Höhe des Tagtarifes werden tariflich entsprechend angepasst. Die Regelungen über die Einhebung eines Aufschlages in der Höhe des unionsrechtlich vorgegebenen Maximalbetrages von 25 % für die Strecken der A 12 und A 13 zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Staatsgrenze Brennerpass bleiben im Vergleich zur Mauttarifverordnung 2017 unverändert. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 bzw. ab 1. Jänner 2020 werden unter Bedachtnahme auf den unionsrechtlich vorgegebenen Höchstwert für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI in zwei Schritten Tarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung vorgesehen. Die Tarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklassen 0 bis EEV und die Tarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung bleiben im Vergleich zur Mauttarifverordnung 2017 unverändert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassung der Höhe des Vermittlungsentgeltes

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Unter Berücksichtigung der nach Maßgabe des § 8c Abs. 8 BStMG durchzuführenden Valorisierung ergibt sich die neue Höhe des Vermittlungsentgeltes.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2022
2018
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

38.235

Tsd. Euro

Plan

31.114

Tsd. Euro

Erträge

Ist

38.235

Tsd. Euro

Plan

31.114

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

38.235

Tsd. Euro

Plan

31.114

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

2.712

Tsd. Euro

Plan

-9.819

Tsd. Euro

Erträge

Ist

2.712

Tsd. Euro

Plan

-9.819

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

2.712

Tsd. Euro

Plan

-9.819

Tsd. Euro

Ergebnis

4.327

Tsd. Euro

Plan

5.495

Tsd. Euro

Erträge

Ist

4.327

Tsd. Euro

Plan

5.495

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

4.327

Tsd. Euro

Plan

5.495

Tsd. Euro

Ergebnis

11.236

Tsd. Euro

Plan

18.487

Tsd. Euro

Erträge

Ist

11.236

Tsd. Euro

Plan

18.487

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

11.236

Tsd. Euro

Plan

18.487

Tsd. Euro

Ergebnis

19.960

Tsd. Euro

Plan

16.951

Tsd. Euro

Erträge

Ist

19.960

Tsd. Euro

Plan

16.951

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

19.960

Tsd. Euro

Plan

16.951

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Erträge setzen sich aus Umsatzsteuererträgen für den Bund, den Einnahmen aus dem Aufschlag auf der A 12 Inntal Autobahn von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zum Knoten Innsbruck/Amras sowie auf der A 13 Brenner Autobahn in § 9 Abs. 6 lit. b BStMG der Höhe von 25 % sowie den Einnahmen aus den Gebühren zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung zusammen.
Kumuliert ergeben sich für den Bund um ca. 7 Mio. Euro höhere Erträge als geplant. Dies ist neben jährlichen Fahrleistungssteigerungen (mit Ausnahme des Corona-Jahres 2020) v.a. dadurch zu erklären, dass stets jährliche Valorisierungen der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten gemäß § 9 Abs. 13 BStMG durchgeführt wurden. Dass die Ist-Erträge 2018 weit über den Planerträgen 2018 liegen, ist im Wesentlichen dadurch zu erklären, dass es zu einer anderen Fahrleistungsentwicklung gekommen ist, als ursprünglich angenommen wurde. Dass die Ist-Erträge 2019 unter den Planerträgen 2019 liegen, ist im Wesentlichen auch dadurch zu erklären, dass es zu einer anderen Fahrleistungsentwicklung gekommen ist, als ursprünglich angenommen wurde. Dass die Ist-Erträge 2020 unter den Planerträgen 2020 liegen, ist im Wesentlichen durch den coronabedingten Fahrleistungsrückgang im Jahre 2020 zu erklären.
Hinweis: Die Mauttarifverordnung 2017 war nur zwischen 01.01.2018 und 31.12.2018 und die Mauttarifverordnung 2018 war nur zwischen 01.01.2019 und 31.12.2019 in Kraft. Die finanziellen Auswirkungen der Jahre 2020 und 2021 ergeben sich jeweils aufgrund der in den Mauttarifverordnungen 2019 und 2020 verordneten Tarife. Die Planauswirkungen im Jahre 2018 entsprechen den Planauswirkungen in der WFA zur Mauttarifverordnung 2017. Die Planauswirkungen in den Jahren 2020 und 2021 entsprechen den Planauswirkungen in der WFA zur Mauttarifverordnung 2018.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Von den Tarifmaßnahmen waren lt. WFA ca. 50.000 bis 60.000 Unternehmen betroffen. Die Angabe einer durchschnittlichen Kostenbelastung ist nicht aussagekräftig, da die das einzelne Unternehmen treffende zusätzliche Kostenbelastung durch Erhöhung der Mauttarife von der Zahl der auf dem mautpflichtigen Straßennetz eingesetzten Transportfahrzeuge abhängt. Generell ist davon auszugehen, dass die durch die Tarifmaßnahmen verursachten Kosten an die Auftraggeber der Unternehmen, die Transporte über das mautpflichtige Straßennetz durchführen überwälzt werden können.

Gesamtbeurteilung

Die Ziele 1 („Valorisierte Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten“) und 3 („Valorisiertes Vermittlungsentgelt für die von der Schienen-Control-GmbH durchzuführenden Vermittlungsverfahren zwischen Mautgläubiger und Mautdienstanbieter“) wurden überplanmäßig erreicht. Die Ziele 2 („Neufestsetzung des Mauttarifabschlages für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI bei der Anlastung der Infrastrukturkosten“) und 4 („Einführung der Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI im Wege der Mauttarife in zwei Schritten“) wurden planmäßig erreicht.
Bei den finanziellen Auswirkungen des Bundes wurden über den Evaluierungszeitraum kumuliert um ca. 7 Mio. Euro höhere Erträge als geplant erzielt. Dies entspricht kumuliert ca. 23 % höheren Erträgen als geplant.
Diese höheren Erträge sind neben jährlichen Fahrleistungssteigerungen (mit Ausnahme des Corona-Jahres 2020) v.a. dadurch zu erklären, dass jährliche Valorisierungen der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten gemäß § 9 Abs. 13 BStMG stets durchgeführt wurden (2017: +0,8 %; 2018: + 1,0 %; 2019: +2,2 %; 2020: + 2,1 %; 2021: +1,5 %; 2022: +1,4 %; 2023: +2,8 %). Das Vermittlungsentgelt für die von der Schienen-Control-GmbH durchzuführenden Vermittlungsverfahren zwischen Mautgläubiger und Mautdiensteanbieter wurde gemäß § 8c Abs. 8 BStMG ebenso wie die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten valorisiert.
Aus der überplanmäßigen Erreichung der wesentlichsten Ziele und der Erzielung überplanmäßiger Erträge bei den finanziellen Auswirkungen des Bundes ergibt sich, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Vorhabens die Wirkungen des Gesamtvorhabens überplanmäßig eingetreten sind.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen