Vorhaben
Bündelung: Mauttarifverordnungen 2017 gebündelt mit Mauttarifverordnung 2018
Bündelung: Mauttarifverordnung 2017 mit Mauttarifverordnung 2018
Vorhaben überplanmäßig erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018
Nettoergebnis in Tsd. €: 38.235
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Valorisierte Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Geänderte fahrleistungsabhängige Mauttarife
Ausgangszustand 2017:
Höhe der fahrleistungsabhängigen Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten gemäß der geltenden Mauttarifverordnung 2016.
Zielzustand 2023:
Geänderte fahrleistungsabhängige Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2017 bzw. 2018 unter Berücksichtigung der gemäß § 9 Abs. 13 BStMG durchzuführenden Valorisierung.
Istzustand 2023:
Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten wurden jährlich für die entsprechenden Jahre gemäß § 9 Abs. 13 BStMG jeweils folgendermaßen valorisiert: 2016: +1,0 %; 2017: +0,8 %; 2018: + 1,0 %; 2019: +2,2 %; 2020: + 2,1 %; 2021: +1,5 %; 2022: +1,4 %; 2023: +2,8 %. Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten wurden somit über die Planungen in den damaligen Wirkungsorientierten Folgeabschätzungen für die Jahre 2018 und 2019 hinaus in den Folgejahren noch weiter angehoben.
Datenquelle:
Mauttarifverordnungen 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überplanmäßig erreicht
Ziel 2: Neufestsetzung des Mauttarifabschlages für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI bei der Anlastung der Infrastrukturkosten
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Höhe des Abschlags auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI (Mauttarifverordnung 2017)
Ausgangszustand 2017:
Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EURO-Emissionsklassen im Wege eines Tarifabschlages in der Höhe von 2,7 % für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI.
Zielzustand 2023:
Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EURO-Emissionsklassen im Wege eines Tarifabschlages in der Höhe von 2,0 % für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI.
Istzustand 2023:
Die Höhe des Abschlags auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI betrug 2018 2,0 %; 2019 1,7 %; 2020 und 2021 1,5 % und 2022 1,3%. Seit 2023 gibt es keinen Abschlag auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI mehr (= 0%). Ursprünglich war dieser Abschlag bis einschließlich 2020 geplant.
Datenquelle:
Mauttarifverordnungen 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Höhe des Abschlags auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI (Mauttarifverordnung 2018)
Ausgangszustand 2018:
Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EURO-Emissionsklassen (Tarifgruppe A: EURO VI, Tarifgruppe B: 0 bis EEV) durch Festsetzung eines Tarifabschlages für die Tarifgruppe A in der Höhe von 2,0 % gemäß der geltenden Mauttarifverordnung 2017.
Zielzustand 2023:
Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EURO-Emissionsklassen (Tarifgruppe A: EURO VI, Tarifgruppe B: 0 bis EEV) durch Festsetzung eines Tarifabschlages für die Tarifgruppe A in der Höhe von 1,7 % durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2018. Die Ausgestaltung des Tarifabschlages erfolgt wie bereits in der Mauttarifverordnung 2017 so, dass die aus der nach EURO-Emissionsklassen differenzierten Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten resultierenden Mauteinnahmen bis einschließlich 2020 jeweils in der Größenordnung von 20 Mio. Euro geringer ausfallen, als bei einer nicht nach EURO-Emissionsklassen differenzierten Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten.
Istzustand 2023:
Die Höhe des Abschlags auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI betrug 2019 1,7 %; 2020 und 2021 1,5 % und 2022 1,3%. Seit 2023 gibt es keinen Abschlag auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI mehr (= 0%). Ursprünglich war dieser Abschlag bis einschließlich 2020 geplant.
Datenquelle:
Mauttarifverordnungen 2018, 2019, 2020, 2021, 2022
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Valorisiertes Vermittlungsentgelt für die von der Schienen-Control-GmbH durchzuführenden Vermittlungsverfahren zwischen Mautgläubiger und Mautdienstanbieter
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Höhe des Vermittlungsentgeltes nach Erlassung der Mauttarifverordnung 2017 [€]
Istwert
23.644€
Zielzustand
21.416€
Datenquelle: Mauttarifverordnungen 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022
Höhe des Vermittlungsentgeltes gemäß der Mauttarifverordnung 2017 [€]
Istwert
23.644€
Zielzustand
21.887€
Datenquelle: Mauttarifverordnungen 2018, 2019, 2020, 2021, 2022
Meilenstein 1: Geänderte Höhe des Vermittlungsentgeltes durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2017 und Mauttarifverordnung 2018
Ausgangszustand 2017:
Höhe des Vermittlungsentgeltes gemäß § 8 c Abs. 8 BStMG gemäß der geltenden Mauttarifverordnung 2016.
Zielzustand 2023:
Geänderte Höhe des Vermittlungsentgeltes durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2017 bzw. 2018. Dies führt zu keinen (Mehr)einnahmen bei der Schienen-Control-GmbH, da noch gar keine Unternehmen als Mautdienstanbieter tätig sind.
Istzustand 2023:
Das Vermittlungsentgelt wurde jährlich für die entsprechenden Jahre gemäß § 8c Abs. 8 BStMG jeweils folgendermaßen valorisiert: 2016: +1,0 %; 2017: +0,8 %; 2018: + 1,0 %; 2019: +2,2 %; 2020: + 2,1 %; 2021: +1,5 %; 2022: +1,4 %; 2023: +2,8 %. Die Höhe wurde somit über die Planungen in den damaligen Wirkungsorientierten Folgeabschätzungen für die Jahre 2018 und 2019 hinaus in den Folgejahren noch weiter angehoben.
Datenquelle:
Mauttarifverordnungen 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überplanmäßig erreicht
Ziel 4: Einführung der Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI im Wege der Mauttarife in zwei Schritten
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI
Ausgangszustand 2018:
Bei der Festsetzung der fahrleistungsabhängigen Mauttarife werden bei den Fahrzeugen der EURO-Emissionsklasse VI nur Infrastrukturkosten und die Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung berücksichtigt.
Zielzustand 2023:
Bei der Festsetzung der fahrleistungsabhängigen Mauttarife werden bei den Fahrzeugen der EURO-Emissionsklasse VI in zwei Schritten zusätzlich die Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung berücksichtigt.
Istzustand 2023:
Wie in der Mauttarifverordnung 2018 vorgesehen, wurden Fahrzeugen der EURO-Emissionsklasse VI im Jahre 2019 40 % und ab dem Jahre 2020 100 % der gemäß Anhang IIIb der Richtlinie 1999/62/EG maximal anlastbaren externen Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung angelastet.
Datenquelle:
Mauttarifverordnung 2018 und Mauttarifverordnung 2019
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Änderung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut 2017
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Änderung der Höhe der fahrleistungsabhängigen Mauttarife durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2017. Die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten werden einerseits gemäß § 9 Abs. 13 BStMG einer Valorisierung in der Höhe des maßgeblichen Wertes von 1,0 % unterzogen, andererseits wird der für das Jahr 2017 geltende Tarifabschlag für Kraftfahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI in der Höhe von 2,7 % auf 2,0 % für das Jahr 2018 reduziert. Die schadstoffärmsten Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI erhalten durch Berücksichtigung des Tarifabschlages in der Höhe von 2,0 % für das Jahr 2018 einen Tarifbonus in diesem Jahr in der Höhe von rund 19,621 Mio. Euro. Die Nachttarife für die Benützung der Brennerstrecke mit Kraftfahrzeugen mit vier und mehr Achsen in doppelter Höhe des Tagtarifes werden tariflich entsprechend angepasst. Die Regelungen über die Einhebung eines Aufschlages in der Höhe des unionsrechtlich vorgegebenen Maximalbetrages von 25 % für die Strecke der A 12 zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Staatsgrenze Brennerpass bleiben im Vergleich zur Mauttarifverordnung 2016 unverändert. Die bereits im Jahr 2017 geltenden Tarife zur Anlastung der Kosten sowohl der verkehrsbedingten Luftverschmutzung als auch der verkehrsbedingten Lärmbelastung bleiben unverändert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut 2018
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Änderung der Höhe der fahrleistungsabhängigen Mauttarife durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2018. Die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten werden einerseits gemäß § 9 Abs. 13 BStMG einer Valorisierung in der Höhe des maßgeblichen Wertes von 2,2 % unterzogen, andererseits wird die bisherige Spreizung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten geändert. Wie schon bisher und bis einschließlich 2020 soll eine Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten durch Bildung von zwei Tarifgruppen erfolgen, wobei die tarifbegünstigten Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI durch Berücksichtigung eines Tarifabschlages von 1,7 % für das Jahr 2019 einen Tarifbonus in diesem Jahr in der Höhe von 20,370 Mio. Euro erhalten sollen. Die Nachttarife für die Benützung der Brennerstrecke für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen in doppelter Höhe des Tagtarifes werden tariflich entsprechend angepasst. Die Regelungen über die Einhebung eines Aufschlages in der Höhe des unionsrechtlich vorgegebenen Maximalbetrages von 25 % für die Strecken der A 12 und A 13 zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Staatsgrenze Brennerpass bleiben im Vergleich zur Mauttarifverordnung 2017 unverändert. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 bzw. ab 1. Jänner 2020 werden unter Bedachtnahme auf den unionsrechtlich vorgegebenen Höchstwert für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI in zwei Schritten Tarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung vorgesehen. Die Tarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklassen 0 bis EEV und die Tarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung bleiben im Vergleich zur Mauttarifverordnung 2017 unverändert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung der Höhe des Vermittlungsentgeltes
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Unter Berücksichtigung der nach Maßgabe des § 8c Abs. 8 BStMG durchzuführenden Valorisierung ergibt sich die neue Höhe des Vermittlungsentgeltes.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Erträge setzen sich aus Umsatzsteuererträgen für den Bund, den Einnahmen aus dem Aufschlag auf der A 12 Inntal Autobahn von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zum Knoten Innsbruck/Amras sowie auf der A 13 Brenner Autobahn in § 9 Abs. 6 lit. b BStMG der Höhe von 25 % sowie den Einnahmen aus den Gebühren zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung zusammen.
Kumuliert ergeben sich für den Bund um ca. 7 Mio. Euro höhere Erträge als geplant. Dies ist neben jährlichen Fahrleistungssteigerungen (mit Ausnahme des Corona-Jahres 2020) v.a. dadurch zu erklären, dass stets jährliche Valorisierungen der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten gemäß § 9 Abs. 13 BStMG durchgeführt wurden. Dass die Ist-Erträge 2018 weit über den Planerträgen 2018 liegen, ist im Wesentlichen dadurch zu erklären, dass es zu einer anderen Fahrleistungsentwicklung gekommen ist, als ursprünglich angenommen wurde. Dass die Ist-Erträge 2019 unter den Planerträgen 2019 liegen, ist im Wesentlichen auch dadurch zu erklären, dass es zu einer anderen Fahrleistungsentwicklung gekommen ist, als ursprünglich angenommen wurde. Dass die Ist-Erträge 2020 unter den Planerträgen 2020 liegen, ist im Wesentlichen durch den coronabedingten Fahrleistungsrückgang im Jahre 2020 zu erklären.
Hinweis: Die Mauttarifverordnung 2017 war nur zwischen 01.01.2018 und 31.12.2018 und die Mauttarifverordnung 2018 war nur zwischen 01.01.2019 und 31.12.2019 in Kraft. Die finanziellen Auswirkungen der Jahre 2020 und 2021 ergeben sich jeweils aufgrund der in den Mauttarifverordnungen 2019 und 2020 verordneten Tarife. Die Planauswirkungen im Jahre 2018 entsprechen den Planauswirkungen in der WFA zur Mauttarifverordnung 2017. Die Planauswirkungen in den Jahren 2020 und 2021 entsprechen den Planauswirkungen in der WFA zur Mauttarifverordnung 2018.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Von den Tarifmaßnahmen waren lt. WFA ca. 50.000 bis 60.000 Unternehmen betroffen. Die Angabe einer durchschnittlichen Kostenbelastung ist nicht aussagekräftig, da die das einzelne Unternehmen treffende zusätzliche Kostenbelastung durch Erhöhung der Mauttarife von der Zahl der auf dem mautpflichtigen Straßennetz eingesetzten Transportfahrzeuge abhängt. Generell ist davon auszugehen, dass die durch die Tarifmaßnahmen verursachten Kosten an die Auftraggeber der Unternehmen, die Transporte über das mautpflichtige Straßennetz durchführen überwälzt werden können.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.