Vorhaben
Verlängerung der Kurzarbeitsregelung bis 2021
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) und Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2020
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020
Nettoergebnis in Tsd. €: -1.308.671
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verlängerung der Beschäftigungssicherung durch Kurzarbeit
Beschreibung des Ziels
Durch die Verlängerung der aktuellen Kurzarbeitsregelung bis Ende März 2021 samt Finanzierungsermächtigung soll die Beschäftigungssituation in Unternehmen mit COVID bedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten stabilisiert werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Finanzierung der Verlängerung der COVID-19 Kurzarbeit
Ausgangszustand 2020:
Ohne finanzielle Unterstützung bei Kurzarbeit käme es vermehrt zu Kündigungen und Insolvenzen.
Zielzustand 2024:
Erhaltung von Arbeitsplätze und Unternehmen durch finanzielle Unterstützung in Krisenzeiten.
Istzustand 2024:
Finanzierung der Kurzarbeit wurde 2020-2023 mit § 13 Abs. 1 AMPFG bedarfsgerecht sicher gestellt. Erweiterte COVID-19 Kurzarbeit wurde 2023 wieder in ein Kurzarbeitsmodell bei Vorliegen von vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten rückgeführt. Die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe (Beihilfe an das Unternehmen) orientiert sich nun nicht mehr wie bei der COVID-19-Kurzarbeit an Nettoentgeltgarantien, sondern besteht (wie vor der Pandemie) aus den für die Ausfallsstunden anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden.
Datenquelle:
AMS Data Warehouse
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Klarstellung Höhe Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Kurzarbeit
Beschreibung des Ziels
Rechtliche Klarstellung, dass im Fall von Kurzarbeit und geringem Einkommen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Summe in der Höhe wie vor Kurzarbeit entrichtet werden (§ 37b Abs. 5 AMSG), der Arbeitnehmerbeitrag jedoch auf Basis des in der Regel niedrigerem Einkommens bei Kurzarbeit zu berechnen ist. (§ 2a Abs. 7 AMPFG).
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Rechtliche Festsetzung der Höhe der Arbeitslosenversicherungsbeiträge während Kurzarbeit
Ausgangszustand 2020:
Lohnverrechnung und Beitragsabführung durch Regelungen zur Höhe des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei Kurzarbeit in Teilbereichen erschwert.
Zielzustand 2024:
Transparente und operativ bessere Regelung zur Festsetzung der Höhe der Arbeitslosenversicherungsbeiträge während Kurzarbeit.
Istzustand 2024:
Klarstellung durch § 2a Abs. 7 AMPFG.
Datenquelle:
AMPFG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Optimierung der Finanzierungsströme in der UG 20
Beschreibung des Ziels
Mittelbereitstellungen aus der UG-20 sollen dann erfolgen, wenn Mittelbedarf vorrangig gegeben ist (Beispiel Insolvenz-Entgelt-Fonds, Schlechtwetterentschädigung).
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Neuregelung pauschaler Finanzierungsanteile des Bundes
Ausgangszustand 2020:
Geltende gesetzliche Regelungen § 14 AMPFG sowie § 20 BSchEG
Zielzustand 2024:
Neuregelung § 14 AMPFG sowie § 20 BSchEG mit Pauschalabgeltung 2021 in Kraft.
Istzustand 2024:
Überweisung aus der UG 20 an den IEF wurde 2020 um 50 Millionen sowie 2022 um 100 Millionen Euro reduziert, da die IEF Rücklagen dafür ausreichend waren. (§ 14 AMPFG). Der BUAK wurden 2021 aus der UG 20 auf Grundlage § 20 BScheG (BGBl. I Nr. 71/2021) zusätzlich 1,5 Millionen Euro zur Aufgabenerfüllung Schlechtwetterentschädigung zur Verfügung gestellt.
Datenquelle:
AMPFG, BSchEG sowie BRA
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Verlängerung der Kurzarbeitsregelung bis Ende März 2021
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
–
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung des Arbeitnehmeranteils beim Arbeitslosenversicherungsbetrag während Kurzarbeit
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind und die somit eine verkürzte Arbeitszeit und ein geringeres Bruttoeinkommen haben, sollen einen entsprechend geringeren Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (AlV) entrichten.
Die Differenz zur AlV-Beitragsleistung vor Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber zu tragen (§ 37b Abs. 5 AMSG) und wird im Rahmen der AMS Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung der Überweisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds 2020
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die derzeitige Rechtslage schreibt für 2021 eine Kürzung der Bundesüberweisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) um € 50 Mio. (§ 14 Abs. 4 AMPFG) vor.
Durch die Neuregelung soll die Kürzung für 2021 entfallen, so dass 2021 der ungekürzte Betrag überwiesen wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verlängerung des pauschalen Finanzierungsanteils des Bundes für die Schlechtwetterentschädigung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Neuregelung bringt eine Verlängerung der Pauschalregelung gem. § 20 BSchEG, wonach auch im Jahr 2021 der BUAK für den Geschäftsbereich „Schlechtwetterentschädigung“ 3 Mio. aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu überweisen sind.
Im Alternativfall (keine Verlängerung der Pauschalregelung) würde § 12 Abs. 3 BSchEG zur Anwendung kommen, demzufolge der tatsächliche Einnahmenausfall der BUAK im Geschäftsbereich „Schlechtwetterentschädigung“ aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bedecken wäre.
Mit Blick auf die längerfristige Entwicklung der Einnahmen-/Ausgabensalden der BUAK im Geschäftsbereich „Schlechtwetterentschädigung“ wäre bei Wegfall der Pauschalregelung mit einem höheren Aufwand für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu rechnen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die COVID-19 Kurzarbeit wurde auch im Jahr 2021 noch in relevantem Umfang in Anspruch genommen. § 13 Abs. 1 AMPFG gibt per Verordnung die Möglichkeit zur Anpassung der finanziellen Finanzierungsgrenze für die Kurzarbeit 2020 sowie 2021. Während im Jahr 2020 der zahlungswirksame Aufwand für die COVID-19-Kurzarbeit noch rund € 5.489,2 Mio. betrug, verringerten sich die Zahlungen für Kurzarbeit 2021 auf € 3.704,4 Mio. und 2022 weiter auf € 625,7 Mio.
Der zahlungswirksame Aufwand für Kurzarbeit aus der UG 20 war 2021 mehr als doppelt so hoch, wie für die WFA angenommen (damalige Annahme € 1.500 Mio). Dementsprechend erhöht sich der errechnete saldierte Transferaufwand (Kurzarbeitsbeihilfen abzüglich eingesparter Aufwand für die Arbeitslosenversicherung) im Modell auf rund € 1.459 Mio.). Diesem saldierten Transferauswand stehen gem. Modellrechnung WFA Erträge in Höhe von rund € 777 Mio. durch die realisierte Kurzarbeit gegenüber (gesicherte Lohnsteuereinnahmen plus gesicherte AlV-Beiträge plus USt aus gesichertem Konsum). Weitere rund € 556 Mio. stehen als gesicherte Sozialversicherungsbeiträge (PV, KV, UV) für die Sozialversicherungsträger durch das Kurzarbeitsmodell positiv zu Buche.
Die Herabsetzung der Überweisungen an den Insolvenz-Entgelt-Fonds gem. § 14 Abs. 4 AMPFG in den Jahren 2020 sowie 2022 wurde realisiert (BGBl. I Nr. 135/2020 Budgetbegleitgesetz 2021) und verbesserte damit die den Saldo in der UG 20 um € 50 Mio. (2020) bzw. € 100 Mio. (2022).
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Stabilisierung der Beschäftigung und Einkommen durch die COVID-19-Kurzarbeit
Verhinderung von Massenarbeitslosigkeit während pandemiebedingter Lock-Down-Phasen durch die COVID-19-Kurzarbeit. Im Jahr 2020 wurden knapp 1,25 Millionen Beschäftigte in Kurzarbeitsmaßnahmen integriert, im Jahr 2021 noch knapp 553.000.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Beauftragter Forschungsauftrag (2023) an das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung: Evaluierung der Corona-Kurzarbeit. Siehe https://www.wifo.ac.at/project/47385/
Weiterführende Informationen
- WIFO, Maßnahmen zur Abfederung der COVID-19-Krise. Mikro- und makroökonomische Analysen zur konjunkturellen, fiskalischen und verteilungspolitischen Wirkung, Dezember 2020
- WIFO, Kurzarbeit als Kriseninstrument in der COVID-19-Pandemie. Kurzexpertise zum Vergleich der Modelle ausgewählter europäischer Länder, März 2021
- Rechnungshof. (2022). COVID-19-Kurzarbeit. Bericht des Rechnungshofes (Reihe BUND 2022/7).