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Vorhaben

BÜNDELUNG: VO Ausfallsbonus II gebündelt mit Ausfallsbonus III

BÜNDELUNG - Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II) gebündelt mit VO Ausfallsbonus III

2024
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2021

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021

Nettoergebnis in Tsd. €: -5.876.644

Vorhabensart: Verordnung

Problemdefinition

Aufgrund des Erregers SARS-CoV-2 hat die österreichische Bundesregierung ab Mitte März 2020 zahlreiche bundesweite Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Erregers ergriffen. Darunter fallen insb. Ausgangsbeschränkungen und die behördliche Schließung von gastwirtschaftlichen Betrieben, Freizeit-, Sport- und Vergnügungseinrichtungen, Hotels und den meisten Geschäften (mit Ausnahme jener, die für die Existenzsicherung notwendig sind). Alle Branchen waren von den behördlichen Maßnahmen direkt oder indirekt betroffen, was zu einem massiven Umsatzeinbruch führte.

Das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 obliegt gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-G der ABBAG. Zur Erbringung dieser Dienstleistungen und Durchführung von finanziellen Maßnahmen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet (gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-G iVm 2 Abs. 2a ABBAG-G).

Die COFAG ist gemäß § 6a Abs. 2 ABBAG-G durch den Bund dabei so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-G übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Mrd. EUR zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Zur genauen Ausgestaltung der finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-G erlässt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-G per Verordnung Richtlinien.

Das Unterstützungsinstrument des Ausfallsbonus für Unternehmen, die durch die COVID-19-Krise einen hohen Umsatzausfall erleiden, wurde durch die gegenständliche Verordnung implementiert (Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl. II Nr. 74/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 163/2021). Ein Ausfallsbonus kann bzw. konnte bei Erfüllen der Voraussetzungen für jeden der Kalendermonate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden.

Die Gewährung des Ausfallsbonus soll nunmehr in Form des Ausfallsbonus II für drei weitere Monate (Juli 2021, August 2021, September 2021) für Unternehmen mit einem sehr hohen Umsatzausfall verlängert werden.

AUSFALLSBONUS III:
Der Ausfallsbonus soll nunmehr in Form des Ausfallsbonus III für Betrachtungszeiträume (Kalendermonate) im Zeitraum November 2021 bis März 2022 wiedereingeführt werden. Die inhaltliche Ausgestaltung des Ausfallsbonus III entspricht im Wesentlichen der Ausgestaltung des Ausfallsbonus II. Abweichungen gibt es v.a. hinsichtlich der Höhe des Umsatzausfalles, der Voraussetzung ist, um für einen Kalendermonat bei der COFAG einen Zuschuss beantragen zu können. Beim Ausfallsbonus III sind für die Betrachtungszeiträume November 2021 und Dezember 2021 jeweils 30 % Umsatzausfall Voraussetzung und für Zuschüsse für die anderen Betrachtungszeiträume (Kalendermonate im Zeitraum Jänner 2022 bis März 2022) sind 40 % Umsatzausfall Voraussetzung.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich mit der Ressortstrategie dazu bekannt, die Voraussetzung für stabiles und nachhaltiges Wachstum zu schaffen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Unterstützung von heimischen Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie sehr hohe Umsatzausfälle erlitten haben

Beschreibung des Ziels

Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Rückkehr zum Vor-Covid-Wachstumspfad

Ausgangszustand 2021:

Massiver Konjunktureinbruch infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2. Rückgang des realen BIP 2020: 6,3 %

Zielzustand 2024:

Schließung der konjunkturellen Lücke zum gesamtwirtschaftlichen Wachstumspfad vor der COVID-19-Krise (2019) bis 2024. Evaluierung über Mittelfristige Prognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung vom Juli 2021.

Istzustand 2024:

Erwarteter Wachstumspfad WIFO Mittelfristprognose vom Juli 2021 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr, 2020 bis 2024): –6,3; +4,0; +5,0; +1,8; +1,8; realisierter Wachstumspfad aus der WIFO Konjunkturprognose vom Oktober 2024 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr, 2020 bis 2023, Wert 2024 ist Prognose): –6,3; +4,8; +5,3; –1,0; –0,6; Niveau reales Bruttoinlandsprodukt 2024 aus Vor-Covid-Perspektive (WIFO Mittelfristprognose, Jänner 2020): rund EUR 400 Mrd., zu erwartendes Niveau reales Bruttoinlandsproduktes 2024 (WIFO Konjunkturprognose, Oktober 2024): rund EUR 380 Mrd. Damit wurde der Zielzustand des Meilensteins insgesamt nicht erreicht.

Datenquelle:
WIFO Konjunkturprognose Oktober 2024

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Ausfallsbonus II

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Verlängerung der Gewährung eines Ausfallsbonus (bzw. Gewährung eines Ausfallsbonus II) durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG).

Bislang konnten Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mind. 40 % bei Erfüllen der allgemeinen Antragsvoraussetzungen einen Ausfallbonus für Kalendermonate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragen. Der Zeitraum, für den Förderungen beantragt werden können, wurde nun um 3 Monate (Juli 2021, August 2021, September 2021) verlängert und die Antragsvoraussetzungen etwas abgeändert. Für den neuen Ausfallsbonus II müssen Unternehmen nun insbesondere einen Umsatzausfall von mind. 50 % in den gewählten Betrachtungszeiträumen verzeichnen, um antragsberechtigt zu sein. Ein Betrachtungszeitraum entspricht einem Kalendermonat im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021. Der Umsatzausfall wird im Vergleich mit den entsprechenden Kalendermonaten im Jahr 2019 berechnet. Der Ausfallsbonus II deckt abhängig von der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, von 10 % bis 40 % des im Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls ab, jedoch maximal 80.000 EUR/Monat.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausfallsbonus III

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Wiedereinführung des Ausfallsbonus in der Form des Ausfallsbonus III durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG).

Für Betrachtungszeiträume bis einschließlich September 2021 konnte ein Ausfallsbonus (Betrachtungszeiträume im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021) oder Ausfallsbonus II (Betrachtungszeiträume im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021) beantragt werden. Nun kann ein Ausfallsbonus III für Betrachtungszeiträume (Kalendermonate) im Zeitraum November 2021 bis März 2022 beantragt werden. Die inhaltlichen Antragsvoraussetzungen für den Ausfallsbonus III entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen für den Ausfallsbonus II. Die Höhe des für die Gewährung eines Ausfallsbonus III im jeweiligen Kalendermonat notwendigen Umsatzausfalls wurde jedoch herabgesetzt. Für einen Ausfallsbonus III für die Kalendermonate November 2021 und Dezember 2021 ist ein Umsatzausfall von jeweils 30 % Voraussetzung, für die restlichen Kalendermonate ist ein Umsatzausfall von jeweils 40 % Voraussetzung. Der Umsatzausfall wird in der Regel im Vergleich mit den entsprechenden Kalendermonaten im Jahr 2019 berechnet, für die Betrachtungszeiträume Jänner 2022 und Februar 2022 werden jedoch Jänner 2020 und Februar 2020 zum Vergleich herangezogen. Der Ausfallsbonus III deckt – ebenso wie der Ausfallsbonus II – abhängig von der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, von 10 % bis 40 % des im Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls ab, jedoch maximal 80.000 EUR/Monat.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2021 - 2024
2021
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-5.876.644

Tsd. Euro

Plan

-1.993.427

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

234

Tsd. Euro

Plan

381

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

5.292

Tsd. Euro

Plan

11.160

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

5.856.000

Tsd. Euro

Plan

1.950.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

15.118

Tsd. Euro

Plan

31.886

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

5.876.644

Tsd. Euro

Plan

1.993.427

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-4.955.738

Tsd. Euro

Plan

-804.273

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

188

Tsd. Euro

Plan

257

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

402

Tsd. Euro

Plan

1.041

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

4.954.000

Tsd. Euro

Plan

800.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

1.148

Tsd. Euro

Plan

2.975

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

4.955.738

Tsd. Euro

Plan

804.273

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-902.392

Tsd. Euro

Plan

-1.165.225

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

44

Tsd. Euro

Plan

124

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

3.720

Tsd. Euro

Plan

3.915

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

888.000

Tsd. Euro

Plan

1.150.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

10.628

Tsd. Euro

Plan

11.186

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

902.392

Tsd. Euro

Plan

1.165.225

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-9.083

Tsd. Euro

Plan

-7.819

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

2

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

799

Tsd. Euro

Plan

2.027

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

6.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

2.282

Tsd. Euro

Plan

5.792

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

9.083

Tsd. Euro

Plan

7.819

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-9.431

Tsd. Euro

Plan

-7.975

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

371

Tsd. Euro

Plan

2.068

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

8.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

1.060

Tsd. Euro

Plan

5.907

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

9.431

Tsd. Euro

Plan

7.975

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Zu Personalaufwand und Betrieblicher Sachaufwand:
Anfallende Tätigkeiten wurden vom bestehenden Personal übernommen.
Gegenüber geplanten 42,50 VBÄ (davon 2,5 A/1 bzw. v1 und 40 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 4 Mio. für das Jahr 2021 fielen mit 15,5 VBÄ (davon 2,5 A/1 bzw. v1 und 13 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 1,5 Mio. geringere Aufwendungen an, ebenso für das Jahr 2022 mit 148 VBÄ (davon 4 A/1 bzw. v1 und 144 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 14 Mio. gegenüber geschätzten 159 VBÄ (davon 4 A/1 bzw. v1 und 155 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 15 Mio. und für das Jahr 2023 mit 28,5 VBÄ (davon 2,5 A/1 bzw. v1 und 26 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 3 Mio. gegenüber geschätzten 80,5 VBÄ (davon 2,5 A/1 bzw. v1 und 78 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 8 Mio.
Es fielen insgesamt mehr (ex-ante) Prüfungen in den Finanzämtern an als geschätzt, zeitlich verschoben (im Jahr 2021 weniger, im Jahr 2022 mehr als geschätzt, auch noch im Jahr 2023 und in geringem Ausmaß im Jahr 2024) und insgesamt weniger (ex-post) Prüfungen als geschätzt, zeitlich verschoben (von 2023 auf 2024 steigend).
Die IST-Werte 2024 umfassen ausschließlich die Monate Jänner bis Juli 2024, da mit 31. Juli 2024 der 4b. Abschnitt des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes außer Kraft trat und zuvor der COFAG obliegende Aufgaben ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen waren (beim Ausweis der VBÄ 2024 wurden Jahreswerte angesetzt, für 7 Monate wurden somit 7/12-tel von 210 Leistungstagen p. a. angesetzt). Gegenüber geplanten 80,5 VBÄ (davon 2,5 A/1 bzw. v1 und 78 A2 bzw. v2), waren nur 22 VBÄ notwendig.

Zu IT-Aufwand/Werkleistungen:
Zum Zeitpunkt der WFA-Erstellung waren wesentliche Informationen, die für die Abschätzung der IT-Aufwendungen betreffend Konzeption, Umsetzung und Betrieb notwendig waren, nicht verfügbar, sodass es in den Jahren 2021 und 2022 zu geringeren Aufwendungen als ursprünglich abgeschätzt gekommen ist, im Jahr 2023 zu geringfügig höheren Aufwendungen.

Zu Transferaufwand:
Bei der Erstellung zur gegenständlichen WFA wurden die gesamten budgetären Auswirkungen des Ausfallsbonus II von bis zu EUR 200 Mio. und für den Ausfallsbonus III für den Zeitraum 2021 und 2022 EUR 1,75 Mrd. (gesamt EUR 1,95 Mrd.) geschätzt. Der Schätzwert der WFA entstand durch eine gemeinsame auch auf Unsicherheiten beruhende Schätzung der COFAG und des BMF, somit relativ fundiert. Die abrufende und die auszahlende Stelle prognostizierten diese Werte. Die Ziehungen der Bundesmittel, die seitens der COFAG abgerufen wurden, erfolgten im Einklang mit den entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen stets für einzelne Beihilfeninstrumente ohne hier jedoch eine zeitliche Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen anzugeben (Ausfallsbonus I, II und III).

Im BFG 2020 wurden die COVID-19-Auszahlungen nicht gesondert budgetiert, sondern der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds eingerichtet und mit EUR 20,0 Mrd. dotiert. Zusätzlich wurde eine Überschreitungsermächtigung iHv. EUR 8,0 Mrd. festgelegt.
Im BFG 2021 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 5,4 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 4,0 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für COFAG-Zuschüsse iHv. EUR 4,0 Mrd.
Im BFG 2022 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 1,6 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 1,1 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für unvorhersehbare Auszahlungen im Zusammenhang mit COVID-19 iHv. EUR 5,0 Mrd. (davon EUR 2,25 Mrd. innerhalb der Rubrik 4).
Im BFG 2023 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 1,1 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 0,8 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für COVID-19-bedingte Mehrauszahlungen iHv. EUR 2,5 Mrd.
Im BFG 2024 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 0,6 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 0,45 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden).

Transferaufwand 2021: Die EUR 4,95 Mrd. stellen den gesamten Transferaufwand zum gesamten Ausfallsbonus (Ausfallsbonus I, II und III) dar. Die im Dezember 2021 von der COFAG abgerufene Ziehung für den Ausfallsbonus in Höhe von EUR 1,094 Mrd. erfolgte für einen Aufbau zu einer Liquiditätsreserve zum Jahreswechsel und die Auszahlung an die Beihilfenempfänger erfolgte erst zum Beginn des Jahres 2022.

Transferaufwand 2022: Die EUR 888 Mio. stellen den gesamten Transferaufwand zum gesamten Ausfallsbonus (Ausfallsbonus I, II und III) dar. Die im Dezember 2022 von der COFAG abgerufene Ziehung für den Ausfallsbonus in Höhe von EUR 37 Mio. erfolgte für einen Aufbau zu einer Liquiditätsreserve zum Jahreswechsel und die Auszahlung an die Beihilfenempfänger erfolgte erst zum Beginn des Jahres 2023.

Transferaufwand 2023: Die EUR 6 Mio. stellen den Transferaufwand zum gesamten Ausfallsbonus (Ausfallsbonus I, II und III) dar.

Transferaufwand 2024: Die EUR 8 Mio. stellen den gesamten Transferaufwand zum gesamten Ausfallsbonus (Ausfallsbonus I, II und III) dar.

Der Transferaufwand für die Jahre 2021 bis 31.07.2024 für den gesamten Ausfallsbonus (Ausfallsbonus I, II und III) beträgt somit EUR 5,86 Mrd.

Die Differenz zwischen dem o. a. Transferaufwand und den in der COVID-19-Berichterstattung (siehe dazu bspw. Monatsbericht Dezember 2023 des BMF) angeführten Mittelverwendungen für die Auszahlungen (Auszahlungen im Bundeshaushalt) resultieren daraus, dass die COFAG nach den Transferleistungen Umwidmungen für andere Hilfsinstrumente vorgenommen hat.

Im Jahr 2021 wurden keine Umwidmungen für den Ausfallsbonus vorgenommen. Der Transferaufwand inklusive Umwidmungen für den gesamten Ausfallsbonus (Ausfallsbonus I, II und III) beträgt im Jahr 2022 EUR 292,9 Mio., im Jahr 2023 EUR 5,75 Mio. und im Jahr 2024 EUR 9 Mio.

Insgesamt wurden von der COFAG für alle Hilfsinstrumente aus Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Lockdown-Umsatzersatz, Ausfallsbonus und Verlustersatz im Jahr 2021 EUR 7,868 Mrd., im Jahr 2022 EUR 3,261 Mrd., im Jahr 2023 EUR 200 Mio. und im Jahr 2024 EUR 230 Mio. gezogen.
Im Jahr 2021 erfolgte von den Ziehungen keine Umwidmung auf andere Hilfsinstrumente, jedoch wurden seitens der COFAG an das Bundesministerium für Finanzen zwei Rückzahlungen in Höhe von EUR 205 Mio. aus der Ziehung des Lockdown-Umsatzersatzes vorgenommen. Im Jahr 2022 erfolgten aus den Ziehungen Umwidmungen auf andere Hilfsprodukte in Höhe von EUR 796 Mio. Im Jahr 2023 betrug die Gesamtsumme der Umwidmungen EUR 81,6 Mio. und im Jahr 2024 EUR 38,5 Mio.

Im Jahr 2021 wurden von der COFAG für die Produkte Ausfallsbonus II EUR 383,4 Mio. und Ausfallsbonus III EUR 20,5 Mio. ausgezahlt. Die Auszahlungen der von der WFA umfassten Hilfsinstrumente (Ausfallsbonus II und III) betragen im Jahr 2021 gesamt rd. EUR 403,8 Mio.

Im Jahr 2022 wurden von der COFAG für die Produkte Ausfallsbonus II EUR 71,9 Mio. und Ausfallsbonus III EUR 1,6 Mrd. ausgezahlt. Die Auszahlungen der von der WFA umfassten Hilfsinstrumente (Ausfallsbonus II und III) betragen im Jahr 2022 gesamt rd. EUR 1,67 Mrd.

Im Jahr 2023 wurden von der COFAG für die Produkte Ausfallsbonus II EUR 1,6 Mio. und Ausfallsbonus III EUR 40,3 Mio. ausgezahlt. Die Auszahlungen der von der WFA umfassten Hilfsinstrumente (Ausfallsbonus II und III) betragen im Jahr 2023 gesamt rd. EUR 41,9 Mio.

Im Jahr 2024 wurden von der COFAG bis zum 31.07.2024 für die Produkte Ausfallsbonus II EUR 0,4 Mio. und Ausfallsbonus III EUR 4,2 Mio. ausgezahlt. Die Auszahlungen der von der WFA umfassten Hilfsinstrumente (Ausfallsbonus II und III) betragen im Jahr 2024 gesamt rd. EUR 4,6 Mio.

Von der COFAG wurden im Zeitraum 2021 bis 31.07.2024 für die Produkte Ausfallsbonus II EUR 457,3 Mio. und Ausfallsbonus III EUR 1,66 Mrd. ausgezahlt. Die Auszahlungen der von der WFA umfassten Hilfsinstrumente (Ausfallsbonus II und III) betragen insgesamt somit rd. EUR 2,12 Mrd.

Insgesamt wurden von der COFAG im Zeitraum 2021 bis 31.07.2024 für die Produkte Ausfallsbonus I, II und III EUR 5,25 Mrd. ausgezahlt.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Gesamtwirtschaft Verwaltungskosten für Unternehmen Unternehmen
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Gesamtwirtschaft

Die Wachstumserwartungen aus 2021 konnten für 2021/22 übertroffen werden, aufgrund neuer negativer externer Effekte (etwa der Russland Aggression gegenüber der Ukraine) ging jedoch die reale Wirtschaftsleistung in Österreich 2023/24 zurück. Im Gesamtergebnis wird das vor Covid für 2024 erwartete Bruttoinlandsprodukt-Niveau knapp nicht erreicht werden (EUR 400 Mrd. versus EUR 380 Mrd.).

Eine WIFO Studie aus 2023 hat die Zusammenhänge zwischen den während der COVID-19-Pandemie zur Stützung der heimischen Unternehmen gesetzten wirtschaftspolitischen Maßnahmen und der nachfolgenden wirtschaftlichen Entwicklung analysiert:

Aus den angestellten Schätzungen ergab sich ein robuster Zusammenhang zwischen dem Umfang der diskretionären fiskalischen Maßnahmen zur Abfederung der COVID-19-Krise und der Stärke der darauffolgenden wirtschaftlichen Erholung. Die auf Basis von Jahresdaten angestellten Schätzungen ergaben einen Anstieg des Bruttoinlandsproduktes um real 0,7 % – 1,0 % bereits im Folgejahr bei einer Erhöhung des strukturellen Budgetsaldos um einen Prozentpunkt (gemessen am Bruttoinlandsprodukt).
In Österreich ging mit der Ausweitung des konjunkturbereinigten Budgetdefizits im Jahr 2020 ein positiver Beschäftigungseffekt von 92.800 Personen im Jahr 2021 einher.

Verwaltungskosten für Unternehmen

Lt. WFA wurden die Auswirkungen der Verwaltungskosten für Unternehmen mit rund EUR 8.215.000 geschätzt.

Ausfallsbonus II:
Unternehmensanzahl 20.000, Frequenz 3 (Kontakt mit der Behörde) –
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Für die Antragstellung wurde ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 30 Minuten mit einem Personalaufwand von EUR 53 pro Stunde angenommen. Da für jeden verlängerten Monat der Antrag separat gestellt werden musste, wurde eine Frequenz von 3 angenommen.
Bei Beantragung durch steuerliche Vertreter wurde eine geschätzte Stundenanzahl von 1 angenommen.

Ausfallsbonus III:
Unternehmensanzahl 50.000, Frequenz 5 (Kontakt mit der Behörde) – Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Für die Antragstellung wurde ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 30 Minuten mit einem Personalaufwand von EUR 53 pro Stunde angenommen. Da für jeden verlängerten Monat der Antrag separat gestellt werden musste, wurde eine Frequenz von 5 angenommen. Bei Beantragung durch steuerliche Vertreter wurde eine geschätzte Stundenanzahl von 1 angenommen.

Die Anzahl der Anträge zum Ausfallsbonus II beträgt 71.839 und zum Ausfallsbonus III 242.654. Die Anzahl Unternehmen/Antragsteller (aktiv) inkludiert keine zurückgezogenen oder abgelehnten Anträge. In Anbetracht zur geschätzten Frequenz (Betrachtungszeiträume), beim Ausfallsbonus II (Frequenz 3) und beim Ausfallsbonus III (Frequenz 5), ergibt sich eine Anzahl an Unternehmen zum Ausfallsbonus II in Höhe von 23.946 und zum Ausfallsbonus III in Höhe von 48.531. Unter Einbeziehung der Parameter (0,5 Std. bzw. EUR 53 pro Stunde) ergibt die Gesamtsumme EUR 8,33 Mio.

Unternehmen

In der WFA wurde die Zahl der Antragsteller für den Ausfallsbonus II mit 20.000 und für den Ausfallsbonus III mit 50.000 Unternehmern geschätzt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Unternehmen verwiesen.

Gemäß Kreditschutzverband gingen die Insolvenzfälle 2020/21 auf einen das Vorkrisenniveau (das sind rund 5000 pro Jahr) unterschreitenden Wert von rund 3000 zurück. In Folge (2022/23 und bislang 2024) waren wieder Anstiege in Richtung bzw. über das Vor-Covid-Niveau zu beobachten.

Eine WIFO Studie aus 2023 hat die Zusammenhänge zwischen den während der COVID-19-Pandemie zur Stützung der heimischen Unternehmen gesetzten wirtschaftspolitischen Maßnahmen und der nachfolgenden wirtschaftlichen Entwicklung analysiert:

Die Ergebnisse zeigen, dass ohne die COVID-19-Hilfsmaßnahmen Ende 2020 22.800 Unternehmen zusätzlich illiquid geworden wären, bis Ende 2021 wäre die Zahl auf 37.400 angestiegen. Dies entspräche rund 6,5 % (Ende 2020) bzw. 10,6 % (Ende 2021) der Gesamtzahl der heimischen Unternehmen. Damit wären bis Ende 2020 potentielle zusätzliche Verluste an Arbeitsplätzen im Ausmaß von 131.700 Personen eingetreten; bis Ende 2021 wäre der Beschäftigungsverlust weiter auf 203.100 Personen angewachsen, dies würde 4,4 % (2020) bzw. 6,8 % (2021) der Beschäftigten zum Vergleichsjahr 2019 entsprechen. Diese Werte bilden allerdings nur die, durch die Unterstützung potentiell illiquider Unternehmen, verhinderten Arbeitsplatzverluste ab. Weitere Beschäftigte wären auch in den nicht unmittelbar durch Illiquidität gefährdeten Unternehmen freigesetzt worden.

Gesamtbeurteilung

Der Wachstumspfad der WIFO Mittelfristprognose vom Juli 2021 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr) war folgendermaßen erwartet worden:
2020: –6,3; 2021: +4,0; 2022: +5,0; 2023: +1,8; 2024: +1,8;
Der realisierte Wachstumspfad aus der WIFO Konjunkturprognose vom Oktober 2024 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr) war:
2020: –6,3; 2021: +4,8; 2022: +5,3; 2023: –1,0. Für 2024 ergab sich ein Prognosewert von –0,6.
Das Niveau des realen Bruttoinlandsproduktes 2024 aus der Vor-Covid-Perspektive (WIFO Mittelfristprognose, Jänner 2020) war bei rund EUR 400 Mrd. und das zu erwartende Niveau des realen Bruttoinlandsproduktes 2024 (WIFO Konjunkturprognose, Oktober 2024) bei rund EUR 380 Mrd.
Damit wurde der Zielzustand des Meilensteins „Rückkehr zum Vor-Covid-Wachstumspfad“ insgesamt nicht erreicht.

Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie mussten zur Eindämmung des Virus rasch restriktive Maßnahmen gesetzt werden. Um ein nachhaltiges Ausscheiden von eigentlich stabilen Unternehmen aus der wirtschaftlichen Aktivität zu verhindern und Arbeitsplätze zu sichern, wurden unverzüglich Unterstützungsinstrumente auf den Weg gebracht und kontinuierlich angepasst. Zudem galt es, den induzierten Wachstumseinbruch rasch zu kompensieren und somit das Vorkrisenniveau der Wirtschaftsleistung wieder zu erreichen. Diese Ziele wurden – wie in jeweiligen Analysen u. a. des WIFO bestätigt – grundsätzlich erreicht. Lediglich die Wachstumslücke konnte – mit Wissensstand zum Zeitpunkt dieser Evaluierung – bis 2024 nicht gänzlich geschlossen werden. Hintergrund dafür ist, dass – nachdem zunächst das realisierte Wachstum 2021/22 die Erwartungen sogar übertroffen hat – mit Eintritt neuer negativer externer Faktoren wie der Aggression Russlands gegenüber der Ukraine das reale BIP 2023 wieder zurückging bzw. 2024 weiterhin zurückgehen wird.

Die evaluierten Maßnahmen waren zum damaligen Zeitpunkt und Wissensstand geeignet um die gewünschte Wirkung zu erzielen. In der Nachbetrachtung wäre ein besseres Verhältnis zwischen Input und Output möglich gewesen, in der akuten Krisensituation wäre jedoch rasch der immanente Zielkonflikt zwischen Präzision und erforderlicher unmittelbarer Reaktion in den Vordergrund getreten. Im Bereich der Wirtschaftspolitik sind Zielgrößen wie BIP, Beschäftigung oder Insolvenzentwicklung alternativlos und wären auch im Wiederholungsfall Teil einer Wirkungsfolgenabschätzung. Als positiver Nebeneffekt lässt sich festhalten, dass etwa die Wirtschaftsforschung in kurzer Zeit neue Methoden zur hochfrequenten Messung und Analyse wirtschaftlicher Aktivität entwickeln konnte und diese nun weiterhin zur Verfügung stehen. Auch Erkenntnisse aus dem gewählten Krisenmanagement werden für kommende Herausforderungen dienlich sein.

Unternehmen konnten mit einem Umsatzausfall von mind. 40 % bei Erfüllen der allgemeinen Antragsvoraussetzungen einen Ausfallsbonus für Kalendermonate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragen. Der Zeitraum, für den Förderungen beantragt werden konnten, wurde um 3 Monate (Juli 2021, August 2021, September 2021) verlängert und die Antragsvoraussetzungen etwas abgeändert. Für den neuen Ausfallsbonus II mussten Unternehmen nun insbesondere einen Umsatzausfall von mind. 50 % in den gewählten Betrachtungszeiträumen verzeichnen, um antragsberechtigt zu sein. Ein Betrachtungszeitraum entsprach einem Kalendermonat im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021. Der Umsatzausfall wurde im Vergleich mit den entsprechenden Kalendermonaten im Jahr 2019 berechnet. Der Ausfallsbonus II deckte abhängig von der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, von 10 % bis 40 % des im Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls ab, jedoch maximal EUR 80.000/Monat.

Mit dem Ausfallsbonus III konnte für Betrachtungszeiträume (Kalendermonate) im Zeitraum November 2021 bis März 2022 der Ausfallsbonus III beantragt werden. Die inhaltlichen Antragsvoraussetzungen für den Ausfallsbonus III entsprachen im Wesentlichen den Voraussetzungen für den Ausfallsbonus II.

Die Anzahl der Anträge zum Ausfallsbonus I betrug 492.640, zum Ausfallsbonus II 71.839 und zum Ausfallsbonus III 242.654. Die Anzahl Unternehmen/Antragsteller (aktiv) inkludierte keine zurückgezogenen oder abgelehnten Anträge. In Anbetracht zur Frequenz (im Hinblick auf die unterschiedlichen Betrachtungszeiträume), beim Ausfallsbonus I (Frequenz 8), beim Ausfallsbonus II (Frequenz 3) und beim Ausfallsbonus III (Frequenz 5), ergab sich eine Anzahl an Unternehmen zum Ausfallsbonus I iHv. 61.580, zum Ausfallsbonus II iHv. 23.946 und zum Ausfallsbonus III iHv. 48.531.


Verbesserungspotentiale

Die Erstellung der Richtlinien erfolgte zu Beginn der Pandemie unter großem Zeitdruck. Die finanziellen Maßnahmen auf Grundlage von Richtlinien des Bundesministers für Finanzen waren zudem nur ein (wenn auch wesentlicher) Bestandteil eines ressortübergreifenden Beihilfenregimes, das insb. aus Direktzuschüssen, Garantien, steuerlichen Erleichterungen und der Kurzarbeitsregelung bestand. Die wirtschaftlichen Auswirkungen von anderen Maßnahmen, die von betroffenen Unternehmen ebenso bezogen werden konnten, flossen in die jeweiligen Einzelanalysen nicht vollständig mit ein. Hinzu kamen Maßnahmen der Länder.

Rückblickend lassen sich Verbesserungspotentiale zur genaueren Zielerreichung und Vermeidung von Überkompensation erkennen. Diesem Umstand trug das BMF bei späteren Maßnahmen wie insb. dem Ausfallsbonus Rechnung, indem man einer etwaigen Überkompensation durch eine Begrenzung der monatlichen Beihilfenhöchstbeträge entgegengewirkt hat. Hinsichtlich zukünftiger Notwendigkeiten von Beihilfengewährungen zur Abwehr schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen hat das BMF die Empfehlungen des Rechnungshofs (siehe insb. Reihe Bund 2022/31) zu beachten.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen