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Vorhaben

BÜNDELUNG: VO Verlustersatz II gebündelt mit Novelle der VO Verlustersatz II

BÜNDELUNG - Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) [Verlustersatz II] gebündelt mit Novelle der VO Verlustersatz II

2024
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2021

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021

Nettoergebnis in Tsd. €: -542.136

Vorhabensart: Verordnung

Problemdefinition

Aufgrund des Erregers SARS-CoV-2 hat die österreichische Bundesregierung ab Mitte März 2020 zahlreiche bundesweite Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Erregers ergriffen. Darunter fallen insb. Ausgangsbeschränkungen und die behördliche Schließung von gastwirtschaftlichen Betrieben, Freizeit-, Sport- und Vergnügungseinrichtungen, Hotels und den meisten Geschäften (mit Ausnahme jener, die für die Existenzsicherung notwendig sind). Alle Branchen waren von den behördlichen Maßnahmen direkt oder indirekt betroffen, was zu einem massiven Umsatzeinbruch führte.

Das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 obliegt gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-G der ABBAG. Zur Erbringung dieser Dienstleistungen und Durchführung von finanziellen Maßnahmen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet (gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-G iVm 2 Abs. 2a ABBAG-G).

Die COFAG ist gemäß § 6a Abs. 2 ABBAG-G durch den Bund dabei so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 15 Mrd. zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Zur genauen Ausgestaltung der finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-G erlässt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-G per Verordnung Richtlinien.

Das gegenständliche Unterstützungsinstrument in Form von Verlustersätzen für Unternehmen, die durch die COVID-19-Krise einen erheblichen Verlust erleiden, wurde durch die gegenständliche Verordnung implementiert (Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 568/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 75/2021). Die Europäische Kommission hat der Gewährung eines Verlustersatzes die Zustimmung erteilt (Entscheidung SA.58661 (2020/N) vom 20.11.2020, ergänzt um die Änderungsentscheidung SA.61617 (2020/N) vom 9.2.2021). Die Frist für die Gewährung von Verlustersätzen ist mit 30.6.2021 abgelaufen.

Die Gewährung von Verlustersätzen soll nunmehr um sechs Monate bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

BÜNDELUNG NOVELLE:
Es soll die maximale Beihilfenhöhe pro Antragsteller von EUR 10 Mio. auf EUR 12 Mio. erhöht werden, die beihilfenrechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission erfolgt durch die Entscheidung zu SA.100831



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich mit der Ressortstrategie dazu bekannt, die Voraussetzung für stabiles und nachhaltiges Wachstum zu schaffen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Unterstützung von heimischen Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie erhebliche Verluste erlitten haben

Beschreibung des Ziels

Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Rückkehr zum Vor-Covid-Wachstumspfad

Ausgangszustand 2021:

Massiver Konjunktureinbruch infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2. Rückgang des realen BIP 2020: 6,3 %

Zielzustand 2024:

Schließung der konjunkturellen Lücke zum gesamtwirtschaftlichen Wachstumspfad vor der COVID-19-Krise (2019) bis 2024. Evaluierung über Mittelfristige Prognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung vom Juli 2021.

Istzustand 2024:

Erwarteter Wachstumspfad WIFO Mittelfristprognose vom Juli 2021 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr, 2020 bis 2024): –6,3; +4,0; +5,0; +1,8; +1,8; realisierter Wachstumspfad aus der WIFO Konjunkturprognose vom Oktober 2024 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr, 2020 bis 2023, Wert 2024 ist Prognose): –6,3; +4,8; +5,3; –1,0; –0,6; Niveau reales Bruttoinlandsprodukt 2024 aus Vor-Covid-Perspektive (WIFO Mittelfristprognose, Jänner 2020): rund EUR 400 Mrd., zu erwartendes Niveau reales Bruttoinlandsproduktes 2024 (WIFO Konjunkturprognose, Oktober 2024): rund EUR 380 Mrd. Damit wurde der Zielzustand des Meilensteins insgesamt nicht erreicht.

Datenquelle:
WIFO Konjunkturprognose Oktober 2024

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Verlustersatz II

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG).

Zur Antragstellung berechtigt sind Unternehmen, die im jeweiligen Betrachtungszeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 50% erleiden. Der Verlustersatz deckt 70% (Klein- und Kleinstunternehmen: 90%) des erlittenen Verlusts im jeweiligen Betrachtungszeitraum ab. Der Verlustersatz pro Unternehmen ist mit max. EUR 10 Mio. begrenzt, wobei bereits genehmigte Verlustersätze für Betrachtungsperioden im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 zu berücksichtigen sind.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

BÜNDELUNG NOVELLE: Erhöhung Beihilfe von EUR 10 Mio. auf EUR 12 Mio.

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Erhöhung der maximalen individuellen Beihilfe pro Unternehmen von EUR 10 Mio. auf EUR 12 Mio.:

Der Verlustersatz pro Unternehmen war mit max. EUR 10 Mio. begrenzt, diese Höchstgrenze wird in Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben auf EUR 12 Mio. erhöht

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2021 - 2024
2021
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-542.136

Tsd. Euro

Plan

-308.283

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

91

Tsd. Euro

Plan

154

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

4.160

Tsd. Euro

Plan

2.108

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

526.000

Tsd. Euro

Plan

300.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

11.885

Tsd. Euro

Plan

6.021

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

542.136

Tsd. Euro

Plan

308.283

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-526.254

Tsd. Euro

Plan

-303.346

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

50

Tsd. Euro

Plan

72

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

53

Tsd. Euro

Plan

849

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

526.000

Tsd. Euro

Plan

300.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

151

Tsd. Euro

Plan

2.425

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

526.254

Tsd. Euro

Plan

303.346

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-7.196

Tsd. Euro

Plan

-3.631

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

40

Tsd. Euro

Plan

82

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

1.855

Tsd. Euro

Plan

920

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

5.301

Tsd. Euro

Plan

2.629

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

7.196

Tsd. Euro

Plan

3.631

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-8.463

Tsd. Euro

Plan

-427

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

1

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

2.194

Tsd. Euro

Plan

111

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

6.268

Tsd. Euro

Plan

316

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

8.463

Tsd. Euro

Plan

427

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-223

Tsd. Euro

Plan

-435

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

58

Tsd. Euro

Plan

113

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

165

Tsd. Euro

Plan

322

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

223

Tsd. Euro

Plan

435

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Zu Personalaufwand und Betrieblicher Sachaufwand:
Anfallende Tätigkeiten wurden vom bestehenden Personal übernommen.
Gegenüber geplanten 31,5 VBÄ (davon 9 A/1 bzw. v1 und 22,5 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 3,3 Mio. für das Jahr 2021 fielen mit 1,5 VBÄ (A/1 bzw. v1) und Gesamtaufwendungen von rd. EUR 0,2 Mio. geringere Aufwendungen an.
Demgegenüber fielen für das Jahr 2022 mit 66,5 VBÄ (davon 17,5 A/1 bzw. v1 und 49 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 7 Mio. annähernd doppelt so hohe Aufwendungen wie geplant (33,5 VBÄ) an.
Für das Jahr 2023 fielen mit rd. 73 VBÄ (davon 18 A/1 bzw. v1 und rd. 55 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 8,5 Mio. höhere Aufwendungen als geplant (4 VBÄ) an.
Es fielen insgesamt mehr (ex-ante) Prüfungen in den Finanzämtern an als geschätzt und zeitlich verschoben (sowohl in den Jahren 2022 und 2023 jeweils mehr als für 2021 und 2022 zusammen geschätzt, in geringem Ausmaß auch noch im Jahr 2024) und insgesamt weniger (ex-post) Prüfungen als geschätzt, ebenso zeitlich verschoben (von 2023 auf 2024 steigend).
Die IST-Werte 2024 umfassen ausschließlich die Monate Jänner bis Juli 2024, da mit 31. Juli 2024 der 4b. Abschnitt des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes außer Kraft trat und zuvor der COFAG obliegende Aufgaben ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen waren (beim Ausweis der VBÄ 2024 wurden Jahreswerte angesetzt, für 7 Monate wurden somit 7/12-tel von 210 Leistungstagen p. a. angesetzt). Gegenüber geplanten 4 VBÄ (davon 1 A/1 bzw. v1 und 3 A/2 bzw. v2), waren nur 3,1 VBÄ notwendig.

Zu Werkleistungen/IT-Aufwand:
Zum Zeitpunkt der WFA-Erstellung waren wesentliche Informationen, die für die Abschätzung der IT-Aufwendungen betreffend Konzeption, Umsetzung und Betrieb notwendig waren, nicht verfügbar, sodass es in den Jahren 2021 und 2022 zu geringeren Aufwendungen als ursprünglich abgeschätzt gekommen ist, im Jahr 2023 zu geringfügig höheren Aufwendungen.

Zu Transferaufwand:
Die EUR 526 Mio. stellen den gesamten Transferaufwand zum gesamten Verlustersatz (Verlustersatz I und II) im Jahr 2021 dar. Von der COFAG wurde zum Jahreswechsel im Dezember 2020 für den Verlustersatz eine Transferziehung in Höhe von EUR 250 Mio. für einen Aufbau zu einer Liquiditätsreserve zur Auszahlung der Beihilfenempfänger im Jahr 2021 vorgenommen.

Insgesamt wurden von der COFAG im Jahr 2021 EUR 7,868 Mrd. für alle Hilfsinstrumente aus Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Lockdown-Umsatzersatz, Ausfallsbonus und Verlustersatz gezogen. Seitens der COFAG erfolgten an das Bundesministerium für Finanzen in Summe zwei Rückzahlungen aus den Ziehungen des Lockdown-Umsatzersatzes in Höhe von EUR 205 Mio.

Die Ziehungen der Bundesmittel, die seitens der COFAG abgerufen wurden, erfolgten im Einklang mit den entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen stets für einzelne Beihilfeninstrumente ohne hier jedoch eine zeitliche Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen anzugeben (Verlustersatz I, II).

Im BFG 2020 wurden die COVID-19-Auszahlungen nicht gesondert budgetiert, sondern der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds eingerichtet und mit EUR 20,0 Mrd. dotiert. Zusätzlich wurde eine Überschreitungsermächtigung iHv. EUR 8,0 Mrd. festgelegt.
Im BFG 2021 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 5,4 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 4,0 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für COFAG-Zuschüsse iHv. EUR 4,0 Mrd.
Im BFG 2022 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 1,6 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 1,1 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für unvorhersehbare Auszahlungen im Zusammenhang mit COVID-19 iHv. EUR 5,0 Mrd. (davon EUR 2,25 Mrd. innerhalb der Rubrik 4).
Im BFG 2023 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 1,1 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 0,8 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für COVID-19-bedingte Mehrauszahlungen iHv. EUR 2,5 Mrd.
Im BFG 2024 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 0,6 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 0,45 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden).

Bei der Erstellung zur gegenständlichen WFA wurden die gesamten budgetären Auswirkungen des Verlustersatzes II von bis zu EUR 300 Mio. für den Zeitraum 2. Halbjahr 2021 bis 1. Halbjahr 2022 geschätzt. Für die Bündelung der Novelle wurde durch eine Erhöhung des Rahmens von EUR 10 Mio. auf EUR 12 Mio. pro Antragsteller eine Überschreitung der veranschlagten EUR 300 Mio. nicht erwartet. Der Schätzwert der WFA entstand durch eine gemeinsame auch auf Unsicherheiten beruhende Schätzung der COFAG und des BMF, somit relativ fundiert. Die abrufende und die auszahlende Stelle prognostizierten diese Werte.
Die im Dezember 2021 von der COFAG abgerufene Ziehung für den Verlustersatz in Höhe von EUR 131 Mio. erfolgte für einen Aufbau zu einer Liquiditätsreserve zum Jahreswechsel und die Auszahlung der Beihilfenempfänger erfolgte erst zum Beginn des Jahres 2022.
Im Jahr 2021 wurden von der COFAG für das Produkt Verlustersatz I EUR 647,6 Mio. und Verlustersatz II EUR 2,3 Mio., somit insgesamt rund EUR 650 Mio. ausgezahlt.
Von der COFAG wurden für das Produkt Verlustersatz II im Jahr 2022 EUR 127,3 Mio., im Jahr 2023 EUR 202,3 Mio. und im Jahr 2024 (bis 31.07.2024) EUR 22,5 Mio. ausgezahlt. Somit wurden von der COFAG im Zeitraum 2021 – 31.07.2024 für das Produkt Verlustersatz II EUR rd. 354,5 Mio. ausgezahlt.
Insgesamt wurden von der COFAG im Zeitraum 2021 bis 31.07.2024 für die Produkte Verlustersatz I, II und III EUR 2,128 Mrd. ausgezahlt.
Die Transferleistungen für 2022 und die Folgejahre werden in der Evaluierung zur WFA VO Verlustersatz III gebündelt mit Novellen zur VO über die Gewährung eines Fixkostenzuschusses, VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, VO über die Gewährung eines Verlustersatzes, VO Verlustersatz II, VO Verlustersatz III und VO Ausfallsbonus III dargestellt.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Gesamtwirtschaft Unternehmen
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Gesamtwirtschaft

Die Wachstumserwartungen aus 2021 konnten für 2021/22 übertroffen werden, aufgrund neuer negativer externer Effekte (etwa der Russland Aggression gegenüber der Ukraine) ging jedoch die reale Wirtschaftsleistung in Österreich 2023/24 zurück. Im Gesamtergebnis wird das vor Covid für 2024 erwartete Bruttoinlandsprodukt-Niveau knapp nicht erreicht werden (EUR 400 Mrd. versus EUR 380 Mrd.).

Eine WIFO Studie aus 2023 hat die Zusammenhänge zwischen den während der COVID-19-Pandemie zur Stützung der heimischen Unternehmen gesetzten wirtschaftspolitischen Maßnahmen und der nachfolgenden wirtschaftlichen Entwicklung analysiert:

Aus den angestellten Schätzungen ergab sich ein robuster Zusammenhang zwischen dem Umfang der diskretionären fiskalischen Maßnahmen zur Abfederung der COVID-19-Krise und der Stärke der darauffolgenden wirtschaftlichen Erholung. Die auf Basis von Jahresdaten angestellten Schätzungen ergaben einen Anstieg des Bruttoinlandsproduktes um real 0,7 % – 1,0 % bereits im Folgejahr bei einer Erhöhung des strukturellen Budgetsaldos um einen Prozentpunkt (gemessen am Bruttoinlandsprodukt).
In Österreich ging mit der Ausweitung des konjunkturbereinigten Budgetdefizits im Jahr 2020 ein positiver Beschäftigungseffekt von 92.800 Personen im Jahr 2021 einher.

Unternehmen

In der WFA wurde die Zahl der Antragssteller in der Verlängerungsphase mit rund 400 geschätzt. Laut COVID-19-Berichterstattung zum Stand 31.07.2024 beträgt die Anzahl der aktiven Antragsteller zum Verlustersatz Verlängerung 9.416 (die Anzahl der aktiven Antragsteller inkludiert keine zurückgezogenen oder abgelehnten Anträge).

Gemäß Kreditschutzverband gingen die Insolvenzfälle 2020/21 auf einen das Vorkrisenniveau (das sind rund 5000 pro Jahr) unterschreitenden Wert von rund 3000 zurück. In Folge (2022/23 und bislang 2024) waren wieder Anstiege in Richtung bzw. über das Vor-Covid-Niveau zu beobachten.

Eine WIFO Studie aus 2023 hat die Zusammenhänge zwischen den während der COVID-19-Pandemie zur Stützung der heimischen Unternehmen gesetzten wirtschaftspolitischen Maßnahmen und der nachfolgenden wirtschaftlichen Entwicklung analysiert:

Die Ergebnisse zeigen, dass ohne die COVID-19-Hilfsmaßnahmen Ende 2020 22.800 Unternehmen zusätzlich illiquid geworden wären, bis Ende 2021 wäre die Zahl auf 37.400 angestiegen. Dies entspräche rund 6,5 % (Ende 2020) bzw. 10,6 % (Ende 2021) der Gesamtzahl der heimischen Unternehmen. Damit wären bis Ende 2020 potentielle zusätzliche Verluste an Arbeitsplätzen im Ausmaß von 131.700 Personen eingetreten; bis Ende 2021 wäre der Beschäftigungsverlust weiter auf 203.100 Personen angewachsen, dies würde 4,4 % (2020) bzw. 6,8 % (2021) der Beschäftigten zum Vergleichsjahr 2019 entsprechen. Diese Werte bilden allerdings nur die, durch die Unterstützung potentiell illiquider Unternehmen, verhinderten Arbeitsplatzverluste ab. Weitere Beschäftigte wären auch in den nicht unmittelbar durch Illiquidität gefährdeten Unternehmen freigesetzt worden.

Gesamtbeurteilung

Der Wachstumspfad der WIFO Mittelfristprognose vom Juli 2021 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr) war folgendermaßen erwartet worden:
2020: –6,3; 2021: +4,0; 2022: +5,0; 2023: +1,8; 2024: +1,8;
Der realisierte Wachstumspfad aus der WIFO Konjunkturprognose vom Oktober 2024 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr) war:
2020: –6,3; 2021: +4,8; 2022: +5,3; 2023: –1,0. Für 2024 ergab sich ein Prognosewert von –0,6.
Das Niveau des realen Bruttoinlandsproduktes 2024 aus der Vor-Covid-Perspektive (WIFO Mittelfristprognose, Jänner 2020) war bei rund EUR 400 Mrd. und das zu erwartende Niveau des realen Bruttoinlandsproduktes 2024 (WIFO Konjunkturprognose, Oktober 2024) bei rund EUR 380 Mrd.
Damit wurde der Zielzustand des Meilensteins „Rückkehr zum Vor-Covid-Wachstumspfad“ insgesamt nicht erreicht.

Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie mussten zur Eindämmung des Virus rasch restriktive Maßnahmen gesetzt werden. Um ein nachhaltiges Ausscheiden von eigentlich stabilen Unternehmen aus der wirtschaftlichen Aktivität zu verhindern und Arbeitsplätze zu sichern, wurden unverzüglich Unterstützungsinstrumente auf den Weg gebracht und kontinuierlich angepasst. Zudem galt es, den induzierten Wachstumseinbruch rasch zu kompensieren und somit das Vorkrisenniveau der Wirtschaftsleistung wieder zu erreichen. Diese Ziele wurden – wie in jeweiligen Analysen u. a. des WIFO bestätigt – grundsätzlich erreicht. Lediglich die Wachstumslücke konnte – mit Wissensstand zum Zeitpunkt dieser Evaluierung – bis 2024 nicht gänzlich geschlossen werden. Hintergrund dafür ist, dass – nachdem zunächst das realisierte Wachstum 2021/22 die Erwartungen sogar übertroffen hat – mit Eintritt neuer negativer externer Faktoren wie der Aggression Russlands gegenüber der Ukraine das reale BIP 2023 wieder zurückging bzw. 2024 weiterhin zurückgehen wird.

Die evaluierten Maßnahmen waren zum damaligen Zeitpunkt und Wissensstand geeignet um die gewünschte Wirkung zu erzielen. In der Nachbetrachtung wäre ein besseres Verhältnis zwischen Input und Output möglich gewesen, in der akuten Krisensituation wäre jedoch rasch der immanente Zielkonflikt zwischen Präzision und erforderlicher unmittelbarer Reaktion in den Vordergrund getreten. Im Bereich der Wirtschaftspolitik sind Zielgrößen wie BIP, Beschäftigung oder Insolvenzentwicklung alternativlos und wären auch im Wiederholungsfall Teil einer Wirkungsfolgenabschätzung. Als positiver Nebeneffekt lässt sich festhalten, dass etwa die Wirtschaftsforschung in kurzer Zeit neue Methoden zur hochfrequenten Messung und Analyse wirtschaftlicher Aktivität entwickeln konnte und diese nun weiterhin zur Verfügung stehen. Auch Erkenntnisse aus dem gewählten Krisenmanagement werden für kommende Herausforderungen dienlich sein.

Zur Antragstellung des Verlustersatzes II waren Unternehmen berechtigt, die im jeweiligen Betrachtungszeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 50 % erleiden. Der Verlustersatz deckt 70 % (Klein- und Kleinstunternehmen: 90 %) des erlittenen Verlusts im jeweiligen Betrachtungszeitraum ab. Der Verlustersatz pro Unternehmen war mit max. EUR 10 Mio. begrenzt, wobei bereits genehmigte Verlustersätze für Betrachtungsperioden im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 zu berücksichtigen waren. Darüber hinaus galten die Antragsvoraussetzungen, wie in den übrigen Richtlinien.
Durch die Bündelung des Verlustersatzes II wurde die bisherige Höchstgrenze von EUR 10 Mio. in Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben auf EUR 12 Mio. erhöht.

Für den Verlustersatz I wurden von 3.470 Antragstellern 4.206 Anträge gestellt, für den Verlustersatz II wurden von 9.416 Antragstellern 9.551 Anträge und für den Verlustersatz III wurden von 4.589 Antragstellern 4.618 Anträge gestellt.


Verbesserungspotentiale

Die Erstellung der Richtlinien erfolgte zu Beginn der Pandemie unter großem Zeitdruck. Die finanziellen Maßnahmen auf Grundlage von Richtlinien des Bundesministers für Finanzen waren zudem nur ein (wenn auch wesentlicher) Bestandteil eines ressortübergreifenden Beihilfenregimes, das insb. aus Direktzuschüssen, Garantien, steuerlichen Erleichterungen und der Kurzarbeitsregelung bestand. Die wirtschaftlichen Auswirkungen von anderen Maßnahmen, die von betroffenen Unternehmen ebenso bezogen werden konnten, flossen in die jeweiligen Einzelanalysen nicht vollständig mit ein. Hinzu kamen Maßnahmen der Länder.

Rückblickend lassen sich Verbesserungspotentiale zur genaueren Zielerreichung und Vermeidung von Überkompensation erkennen. Diesem Umstand trug das BMF bei späteren Maßnahmen wie insb. dem Ausfallsbonus Rechnung, indem man einer etwaigen Überkompensation durch eine Begrenzung der monatlichen Beihilfenhöchstbeträge entgegengewirkt hat. Hinsichtlich zukünftiger Notwendigkeiten von Beihilfengewährungen zur Abwehr schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen hat das BMF die Empfehlungen des Rechnungshofs (siehe insb. Reihe Bund 2022/31) zu beachten.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen