Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
Vorhaben

Pauschalvergütungsverordnung des Bundes für Verfahrenshilfeleistungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Neufestsetzung einer Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten RechtsanwältInnen

2025
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2020

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021

Nettoergebnis in Tsd. €: -88.000

Vorhabensart: Verordnung

Problemdefinition

Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß § 47 Abs. 1 RAO die von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (insbesondere) im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen zu vergüten. Diese Vergütung ist mit einem jährlichen Pauschalbetrag, der so genannten allgemeinen (oder ordentlichen) Pauschalvergütung, verordnungsmäßig festzulegen. Zuletzt wurde dieser Pauschalvergütungsbetrag mit der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2007 für das Jahr 2007 sowie die folgenden Jahre mit 18 Millionen Euro jährlich neu festgesetzt.

Eine verordnungsmäßige Neufestsetzung der allgemeinen Pauschalvergütung setzt nach § 47 Abs. 3 Z 1 und 2 RAO voraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (Z 1), die Anzahl der jährlichen Verfahrenshilfebestellungen oder der (kostenmäßige) Umfang der Verfahrenshilfeleistungen um mehr als 20 % gestiegen oder gesunken ist (Z 2) oder es sich als notwendig erweist, die Vergütung für die Leistungen im Sinn des Abs. 1 dort, wo keine gesetzlichen Tarife bestehen, der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird (Z 3).

Seit dem Jahr 2006 (als für die letzte Neufestsetzung der allgemeinen Pauschalvergütung maßgeblichem Ausgangsjahr) haben sich – unter anderem bedingt durch die oft höhere Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssachen sowie Änderungen im rechtsanwaltlichen Honorarrecht – die von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verzeichneten Gesamtkosten für Verfahrenshilfeleistungen in Zivil- und Strafverfahren von 31.489.157,57 Euro auf 38.784.426,16 Euro (im Jahr 2019) erhöht, was einem Anstieg um 23,17 % entspricht. Daneben ist es seit dem Jahr 2006 auch bei den maßgeblichen Indikatoren der Neufestsetzungskriterien nach § 47 Abs. 3 Z 1 und 3 RAO zu relevanten Veränderungen (Änderung des Anpassungsfaktors gemäß § 108f ASVG im Ausmaß von 29,60 %; substanzielle Anhebung verschiedener Beträge in den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Z 4 RAO erlassenen Allgemeinen Honorarkriterien) gekommen. Ungeachtet des Umstands, dass im Vergleich zum Jahr 2006 die Verfahrenshilfebestellungszahlen rückläufig sind (einer Gesamtzahl an Bestellungen im Jahr 2006 von 23.693 steht eine Gesamtbestellungszahl im Jahr 2019 von 20.556 gegenüber), wird man daher die gesetzlichen Kriterien für eine Neufestsetzung der Pauschalvergütung mittels Verordnung der Bundesministerin für Justiz als (verlässlich) erfüllt ansehen können.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Bereitstellung und Aufrechterhaltung eines funktionierenden Verfahrenshilfesystems ist ein wesentliches Element für die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs aller zur Justiz (SDG 16.3). Die adäquate Abgeltung der durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erbrachten Verfahrenshilfeleistungen stellt dabei einen wichtigen Faktor dar.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Sicherstellung eines effektiven und finanziell adäquat abgegoltenen Verfahrenshilfesystems in justiziellen Verfahren

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Adäquate finanzielle Abgeltung von rechtsanwaltlichen Verfahrenshilfeleistungen

Ausgangszustand 2020:

Die an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß § 47 Abs. 1 RAO für die Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu zahlende Pauschalvergütung berücksichtigt die wirtschaftlichen, aufwand- und honorarmäßigen Verhältnisse und deren Änderung in den letzten Jahren nicht mehr in ausreichender Form.

Zielzustand 2025:

Die neu festgesetzte Höhe der allgemeinen Pauschalvergütung stellt eine adäquate Abgeltung der Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sicher.

Istzustand 2025:

Die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu gewärtigenden wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zu den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung haben - da insofern die Neufestsetzungskriterien nach § 47 Abs. 1 Z 3 RAO erfüllt wurden - bereits während des laufenden Evaluierungszeitraums eine weitere verordnungsmäßige Neufestsetzung der Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte notwendig gemacht. Konkret wurde mit der am 1.2.2023 kundgemachten Verordnung zu BGBl. II Nr. 30/2023 diese Pauschalvergütung mit einem Betrag von 23 Millionen Euro festgesetzt. Eine adäquate Abgeltung der Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist insofern auch im Jahr 2025 weiterhin gewährleistet.

Datenquelle:
Überprüfung der Entwicklung von Zahl & Umfang der rechtsanw. Verfahrenshilfeleistungen; Analyse der Entwicklung des Anpassungsfaktors nach § 108f ASVG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Erhöhung (Neufestsetzung) der vom Bund an die Rechtsanwaltschaft zu leistenden allgemeinen Pauschalvergütung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der vom Bund an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich zu leistende „allgemeine“ Pauschalvergütungsbetrag wird ab dem Jahr 2021 um 3 Mio. Euro von derzeit 18 Mio. Euro auf künftig 21 Mio. Euro erhöht und in diesem Betrag neu festgesetzt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2021 - 2025
2021
2022
2023
2024
2025

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-88.000

Tsd. Euro

Plan

-84.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

88.000

Tsd. Euro

Plan

84.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

88.000

Tsd. Euro

Plan

84.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-21.000

Tsd. Euro

Plan

-21.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

21.000

Tsd. Euro

Plan

21.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

21.000

Tsd. Euro

Plan

21.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-21.000

Tsd. Euro

Plan

-21.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

21.000

Tsd. Euro

Plan

21.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

21.000

Tsd. Euro

Plan

21.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-23.000

Tsd. Euro

Plan

-21.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

23.000

Tsd. Euro

Plan

21.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

23.000

Tsd. Euro

Plan

21.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-23.000

Tsd. Euro

Plan

-21.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

23.000

Tsd. Euro

Plan

21.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

23.000

Tsd. Euro

Plan

21.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Da es sich um einen jährlich an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu leistenden fixen Pauschalbetrag handelt, sind die finanziellen Auswirkungen bis einschließlich des Jahres 2022 wie prognostiziert eingetreten.
Betreffend die Jahre 2023 und 2024 ist zu beachten, dass aufgrund der zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA nicht vorhersehbaren außergewöhnlich hohen Inflationsentwicklung bereits mit Verordnung BGBl. II Nr. 30/2023 eine weitere Erhöhung der Pauschalvergütung auf 23 Mio. Euro erfolgte, welche sich in entsprechend höheren Auszahlungen niederschlug.

Gesamtbeurteilung

Die von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen sind ein wesentliches Element der Sicherstellung eines gleichen und fairen Zugangs zum Recht. Voraussetzung für ein funktionierendes und effektives System der Verfahrenshilfe ist dabei jedenfalls auch die Sicherstellung einer adäquaten Abgeltung der Tätigkeit der Verfahrenshelferinnen und Verfahrenshelfer. Die Verordnungsermächtigung des § 47 Abs. 3 RAO bildet die Grundlage dafür, dass die betragliche Abgeltung der rechtsanwaltlichen Verfahrenshilfeleistungen der Höhe nach stets auf einen aktuellen und angemessenen Stand gebracht werden kann.

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2020 konnte dieser Anforderung voll entsprochen werden: Die von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verzeichneten Gesamtkosten für Verfahrenshilfeleistungen in Zivil- und Strafverfahren hatten sich seinerzeit seit dem für die damalige Neufestsetzung der allgemeinen Pauschalvergütung maßgeblichen Ausgangsjahr (2006) von 31.489.157,57 Euro auf 38.784.426,16 Euro (im Jahr 2019) erhöht, was einem Anstieg um 23,17 % entsprochen hat. Daneben war es seit dem Jahr 2006 auch bei den maßgeblichen Indikatoren der Neufestsetzungskriterien nach § 47 Abs. 3 Z 1 und 3 RAO zu relevanten Veränderungen (Änderung des Anpassungsfaktors gemäß § 108f ASVG im Ausmaß von 29,60 %; substanzielle Anhebung verschiedener Beträge in den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Z 4 RAO erlassenen Allgemeinen Honorarkriterien) gekommen. Ungeachtet des Umstands, dass im Vergleich zum Jahr 2006 die Verfahrenshilfebestellungszahlen rückläufig waren (einer Gesamtzahl an Bestellungen im Jahr 2006 von 23.693 stand eine Gesamtbestellungszahl im Jahr 2019 von 20.556 gegenüber), waren die gesetzlichen Kriterien für eine Neufestsetzung der Pauschalvergütung mittels Verordnung der Bundesministerin für Justiz (verlässlich) erfüllt, diese wurde mit dem Pauschalbetrag von 21 Millionen Euro neu festgesetzt.

In der Folge ist es – insbesondere aufgrund der rasanten Geldwertentwicklung in der Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2020 (bei einem Vergleich zwischen dem Jahresdurchschnittswert des VPI 2015 für das Jahr 2020 [108,2] und dem Wert des VPI 2015 für Oktober 2022 [125,1] hatte sich insofern eine Steigerung von bereits 15,62% ergeben) und der insofern bejahten Erfüllung des Neufestsetzungskriteriums nach § 47 Abs. 3 Z 1 RAO – mit der am 1.2.2023 kundgemachten Verordnung BGBl. II Nr. 30/2023 bereits zu einer weiteren Neufestsetzung dieser Pauschalvergütung gekommen, die (bei einer gebotenen Gesamtschau) mit einem Betrag von 23 Mio. Euro – ab dem Jahr 2023 – neu festgesetzt wurde. Damit war (und ist) eine adäquate Ableistung der rechtsanwaltlichen Verfahrenshilfeleistungen gewährleistet, das System des § 47 Abs. 3 RAO hat sich auch insofern wiederum bewährt.

In der WFA zur Verordnung BGBl. II Nr. 30/2023 wurde auch betont, dass aufgrund dieser Neufestsetzung die die für die Beurteilung des Eintritts einer Veränderung im Sinn des § 47 Abs. 3 Z 1 und 2 RAO maßgeblichen Umstände bis einschließlich Ende 2022 insgesamt hinreichend berücksichtigt worden sind (sodass als Basisjahr für künftige Anhebungen das Jahr 2023 zugrunde gelegt werden kann). Das Bundesministerium für Justiz prüft die Entwicklung der Kriterien des § 47 Abs. 3 RAO regelmäßig insbesondere anhand der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 55 RAO (jährlich bis längstens 31.3. für das jeweilige Vorjahr) zu berichtenden Zahlen. Auf der Grundlage des Zahlenmaterials zu den Verfahrenshilfe-Bestellungen 2024 (jene für 2025 sind vom ÖRAK erst bis zum 31.3.2026 zu berichten) kann im Vergleich zum Jahr 2023 gesagt werden, dass sich – maßgeblich für das Kriterium nach § 47 Abs. 3 Z 2 RAO – die bekanntgegebenen Gesamtkosten für Verfahrenshilfe-Vertretungsleistungen in Zivil- und Strafsachen nur um 1,94% erhöht haben (2023: 36.008.424,43 Euro; 2024: 36.707.431,17 Euro), während sich jene betreffend Verfahren vor dem VfGH und VwGH um 44,65% vermindert haben (2023: 1.083.032,14; 2024: 599.511,44 Euro); die Bestellungen in Zivil- und Strafverfahren haben sich lediglich um 0,17% erhöht (2023: 18.465; 2024: 18.497), jene in Verfahren vor dem VfGH und dem VwGH sind gleichzeitig um 34,74% zurückgegangen (2023: 498; 2024: 325). Da sich auch beim Kriterium des § 47 Abs. 3 Z 1 RAO keine solche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben hat, die eine neuerliche Anhebung rechtfertigen würden, ist eine solche Maßnahme nicht erfolgt.

Auch in der Zukunft werden anhand der in § 47 Abs. 3 RAO genannten Kriterien entsprechende Überprüfungsschritte gesetzt werden, um eine der gesetzlichen Zielsetzung entsprechende Honorierung der Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu gewährleisten.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.