Vorhaben
Pauschalvergütungsverordnung des Bundes für Verfahrenshilfeleistungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
Neufestsetzung einer Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten RechtsanwältInnen
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2020
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021
Nettoergebnis in Tsd. €: -88.000
Vorhabensart: Verordnung
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Sicherstellung eines effektiven und finanziell adäquat abgegoltenen Verfahrenshilfesystems in justiziellen Verfahren
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Adäquate finanzielle Abgeltung von rechtsanwaltlichen Verfahrenshilfeleistungen
Ausgangszustand 2020:
Die an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß § 47 Abs. 1 RAO für die Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu zahlende Pauschalvergütung berücksichtigt die wirtschaftlichen, aufwand- und honorarmäßigen Verhältnisse und deren Änderung in den letzten Jahren nicht mehr in ausreichender Form.
Zielzustand 2025:
Die neu festgesetzte Höhe der allgemeinen Pauschalvergütung stellt eine adäquate Abgeltung der Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sicher.
Istzustand 2025:
Die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu gewärtigenden wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zu den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung haben - da insofern die Neufestsetzungskriterien nach § 47 Abs. 1 Z 3 RAO erfüllt wurden - bereits während des laufenden Evaluierungszeitraums eine weitere verordnungsmäßige Neufestsetzung der Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte notwendig gemacht. Konkret wurde mit der am 1.2.2023 kundgemachten Verordnung zu BGBl. II Nr. 30/2023 diese Pauschalvergütung mit einem Betrag von 23 Millionen Euro festgesetzt. Eine adäquate Abgeltung der Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist insofern auch im Jahr 2025 weiterhin gewährleistet.
Datenquelle:
Überprüfung der Entwicklung von Zahl & Umfang der rechtsanw. Verfahrenshilfeleistungen; Analyse der Entwicklung des Anpassungsfaktors nach § 108f ASVG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Erhöhung (Neufestsetzung) der vom Bund an die Rechtsanwaltschaft zu leistenden allgemeinen Pauschalvergütung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der vom Bund an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich zu leistende „allgemeine“ Pauschalvergütungsbetrag wird ab dem Jahr 2021 um 3 Mio. Euro von derzeit 18 Mio. Euro auf künftig 21 Mio. Euro erhöht und in diesem Betrag neu festgesetzt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Da es sich um einen jährlich an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu leistenden fixen Pauschalbetrag handelt, sind die finanziellen Auswirkungen bis einschließlich des Jahres 2022 wie prognostiziert eingetreten.
Betreffend die Jahre 2023 und 2024 ist zu beachten, dass aufgrund der zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA nicht vorhersehbaren außergewöhnlich hohen Inflationsentwicklung bereits mit Verordnung BGBl. II Nr. 30/2023 eine weitere Erhöhung der Pauschalvergütung auf 23 Mio. Euro erfolgte, welche sich in entsprechend höheren Auszahlungen niederschlug.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.