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Vorhaben

Beratungsstellen für Gewaltprävention

Beauftragung von Beratungsstellen für Gewaltprävention

2025
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2021

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021

Nettoergebnis in Tsd. €: -51.093

Vorhabensart: Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Problemdefinition

Die vormalige Bundesregierung hat in ihrem Regierungsprogramm 2017 – 2022 „Zusammen. Für unser Österreich.“ im Zusammenhang mit Reformen im Strafrecht „Härtere Strafen für Sexual- und Gewaltverbrecher“ vorgesehen. Zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde die Task Force Strafrecht unter Leitung der vormaligen Staatssekretärin im Bundesministerium für Inneres, Mag.a Karoline Edtstadler, eingerichtet. Es wurden zwei Kommissionen gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, eingesetzt, in denen zahlreiche Expertinnen und Experten Empfehlungen nicht nur für den Bereich des Strafrechts, sondern auch zu den Themenbereichen Opferschutz und Täterarbeit erarbeiteten.

Im Wissen, dass Österreich international für sein langjähriges hohes Niveau an Standards im Bereich des Gewaltschutzes bekannt ist, ging es der Task Force um praktische Maßnahmen, Opfern und gefährdeten Personen verstärkt Schutz und Hilfestellung zu gewähren. Ziel der Arbeiten der Kommission Opferschutz und Täterarbeit war es insbesondere, die Gewaltprävention zu stärken. In diesem Zusammenhang soll eine aktive professionelle Täterarbeit eine weitere Säule bilden. Diese so genannte „dritte Gewaltschutzsäule“ wurde im Rahmen des „Gewaltschutzgesetzes 2019“ (BGBl I Nr 105/2019) legistisch umgesetzt.

Unter anderem wurde gem § 25 Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) der Bundesminister für Inneres nun ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, um Gefährder gem. § 38a Abs. 8 SPG zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention, in Kraft treten 01.09.2021). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass lt. BMI-internen Aufzeichnungen für das Kalenderjahr 2020 österreichweit 11.653 Betretungs- und Annäherungsverbote gem. § 38a SPG ausgesprochen wurden.

Mit der neuen Maßnahme der Gewaltpräventionsberatung durch die einzurichtenden Beratungsstellen soll die Vorbeugung von künftigen Gewalttaten durch opferschutzorientierte Täterarbeit verwirklicht werden. Die Beratung hat nach Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes zu erfolgen, um das „window of opportunity“ zu nützen, das es ermöglicht in einem gewissen Zeitraum auf den Gefährder bzw die Gefährderin im Sinne der Deeskalation und Verhaltensänderung, was zu einer Durchbrechung der Gewaltspirale führt, einzuwirken.

Mit gegenständlichem Vorhaben sollen daher in jedem der neun Bundesländer je eine Beratungsstelle für Gewaltprävention ausgeschrieben bzw mit der angeführten Leistung beauftragt werden.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat in ihrem Regierungsprogramm 2017 – 2022 „Zusammen. Für unser Österreich.“ im Zusammenhang mit Reformen im Strafrecht „Härtere Strafen für Sexual- und Gewaltverbrecher“ vorgesehen. Zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde die Task Force Strafrecht eingerichtet. Es wurden zwei Kommissionen gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, eingesetzt, in denen zahlreiche Expertinnen und Experten Empfehlungen nicht nur für den Bereich des Strafrechts, sondern auch zu den Themenbereichen Opferschutz und Täterarbeit erarbeiteten.
In der Kommission Opferschutz und Täterarbeit wurde ein Konzept zur Täterarbeit mit Bezug zu § 38a Sicherheitspolizeigesetz erarbeitet. Die Ausgangsbasis ist hier in der „Istanbul-Konvention“ verankert und die Standards zur „BAG-OTA“ dienten als Grundlage. Als fehlende dritte Säule der Gewaltschutzgesetzgebung wurde pro Bundesland eine Beratungsstelle für Gewaltprävention eingerichtet und im Sicherheitspolizeigesetz verankert.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Stärkung der Gewaltprävention durch Verminderung der Rückfallquote durch verpflichtende Gefährder/innenberatung in Beratungsstellen für Gewaltprävention in Österreich

Beschreibung des Ziels

Das ohnedies bereits hohe Niveau im Opferschutz soll noch weiter gehoben und umfassender gestaltet werden. Analog zur bundesweiten Institutionalisierung der Interventionsstellen/Gewaltschutzzentren zum Schutz und zur Beratung von Opfern nach Fällen von Gewalt in der Privatsphäre gilt es, bundesweit Beratungsstellen für Gewaltprävention einzurichten und diese nachhaltig zu etablieren, welche Gefährder bzw. Gefährderinnen nach einem polizeilichen Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG im Sinne des Opferschutzes betreuen. Die zeitnahe und unmittelbare Kontaktaufnahme (Weggewiesenenberatung) durch den Gefährder bzw. die Gefährderin nach dem Betretungs- und Annäherungsverbot trägt zur Deeskalation bei und nutzt das „window of opportunity“ zum Gewaltstopp und zur Verhaltensänderung. Die Arbeit mit den Gefährdern bzw. Gefährderinnen in den Beratungsstellen für Gewaltprävention ist Teil der Interventionskette und leistet einen wesentlichen Beitrag zum Opferschutz, da sie ein möglichst frühzeitiges Durchbrechen der Gewaltspirale erzielen soll.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Erhöhung der Beratungsrate [%]

Istwert

85

%

Zielzustand

100

%

Datenquelle: Die Daten stammen von den bundesweit etablierten Beratungsstellen für Gewaltprävention

Minimierung von Wiederholungstaten [%]

Istwert

5

%

Zielzustand

16

%

Datenquelle: PAD


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Beauftragung geeigneter Beratungsstellen für Gewaltprävention Zwecks Beratung von Gefährdern/innen iSv § 38a SPG durch den Bundesminister für Inneres (§ 25 Abs 4 SPG)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der gegenständl. Maßnahme soll der Bundesminister für Inneres bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit (Beratungsstellen für Gewaltprävention) vertraglich damit beauftragen, Gefährder und Gefährderinnen gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2021 - 2025
2021
2022
2023
2024
2025

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-51.093

Tsd. Euro

Plan

-39.121

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

624

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

51.093

Tsd. Euro

Plan

39.745

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

51.093

Tsd. Euro

Plan

39.745

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

624

Tsd. Euro

Ergebnis

-3.012

Tsd. Euro

Plan

-3.009

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

48

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

3.012

Tsd. Euro

Plan

3.057

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

3.012

Tsd. Euro

Plan

3.057

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

48

Tsd. Euro

Ergebnis

-9.950

Tsd. Euro

Plan

-9.028

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

144

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

9.950

Tsd. Euro

Plan

9.172

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

9.950

Tsd. Euro

Plan

9.172

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

144

Tsd. Euro

Ergebnis

-12.126

Tsd. Euro

Plan

-9.028

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

144

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

12.126

Tsd. Euro

Plan

9.172

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

12.126

Tsd. Euro

Plan

9.172

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

144

Tsd. Euro

Ergebnis

-13.190

Tsd. Euro

Plan

-9.028

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

144

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

13.190

Tsd. Euro

Plan

9.172

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

13.190

Tsd. Euro

Plan

9.172

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

144

Tsd. Euro

Ergebnis

-12.815

Tsd. Euro

Plan

-9.028

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

144

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

12.815

Tsd. Euro

Plan

9.172

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

12.815

Tsd. Euro

Plan

9.172

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

144

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Im Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurde mit Aufwänden in Höhe von 39,121 Mio. EUR für die Jahre 2021 bis 2025 gerechnet. Tatsächlich sind finanzielle Auswirkungen in der Höhe von 51,093 Mio. eingetreten. Im Evaluierungszeitraum wurden insgesamt 1.425 Anzeigen nach § 84 Abs. 1b SPG verhängt. Statistische Aufzeichnung über die Strafhöhen werden nicht geführt.

Seit der Einführung der gesetzlichen Maßnahme Betretungs- und Annäherungsverbot im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes 2019 ist die Anzahl der von der Exekutive verhängten Betretungs- und Annäherungsmaßnahmen bis Ende 2023 kontinuierlich gestiegen. Somit konnte auch ein Anstieg der Gefährderinnen und Gefährder verzeichnet werden. In den Jahren 2024 und 2025 kam es zu einem leichten Abfall der ausgesprochenen Maßnahmen. Bei Vertragsabschluss ist man von 9.621 zu beratenden Personen ausgegangen. Im Jahr 2024 waren es bereits 12.534 zu beratende Personen. Für das Jahr 2025 liegen mit Ende Jänner 2026 noch keine abschließenden Fallzahlen vor.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Seit der Aufnahme der Tätigkeit der Beratungsstellen für Gewaltprävention berichten die Gewaltschutzzentren von einer Hebung des subjektiven Sicherheitsgefühls der von häuslicher Gewalt betroffenen Personen. Als Zielzustand für die Gewaltpräventionsberatung wurde eine Minimierung der Wiederholungstaten auf unter 17 Prozent angestrebt. Dieses Ziel wurde zur Gänze erreicht und ist somit davon auszugehen, dass durch diese Art der Beratung eine Bewusstseinsänderung bei den gefährdenden Personen (Gefährder und Gefährderinnen) eintritt und diese von weiteren Gewalttaten dieser Art abhält.

Gesamtbeurteilung

Grundsätzlich wird mit den Beratungsstellen für Gewaltprävention (BfG) das Ziel verfolgt Wiederholungstaten durch opferschutzorientierte Täterarbeit zu minimieren bzw. hintanzuhalten. Die Gewaltpräventionsberatung hat im sogenannten „window of opportunity“ zu erfolgen. Dies ist die Phase wo die größte Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gefährdende Person das Unrecht der Tat einsieht und für Beratungen zugängig ist.

Die Beratungsstellen für Gewaltprävention sind ein wesentlicher Bestandteil im sehr gut funktionierenden österreichischen Opferschutzsystem. Durch diese Tätigkeit ist auch ein reibungsloser Ablauf der ineinandergreifenden Opferschutzmaßnahmen gegeben. Dies wird von Seiten der NGOs, welche mit gefährdeten Personen (Opfern) von häuslicher Gewalt arbeiten, berichtet. Weiters sind die BfG bei der Einmeldung oder Durchführung von Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen für die Sicherheitsbehörden ein wichtiger Partner.
Zahlreiche Anfragen und Study Visits von ausländischen Behörden signalisieren auch großes Interesse am Tätigkeitsfeld der Beratungsstellen für Gewaltprävention.
Gem. § 94 Abs 50 SPG wurde im August 2022 das „Gewaltschutzgesetz 2019“ wissenschaftlich evaluiert und zeigt das Ergebnis, dass die Beratungsstellen für Gewaltprävention weitestgehend positiv zu bewerten sind.

Die Abweichungen bei den finanziellen Auswirkungen sind im Wesentlichen auf die höhere Anzahl bei den zu beratenden Personen zurückzuführen. Im Vergleich zum Ausgangszeitpunkt sind hier jährlich rd. 3.000 Personen mehr zu verzeichnen.

Das Ziel des ggst. Vorhabens, die Stärkung der Gewaltprävention durch Verminderung der Rückfallquote durch verpflichtende Gefährder/innenberatung in Beratungsstellen für Gewaltprävention in Österreich, wurde insbesondere durch eine Erhöhung der Beratungsrate auf rd. 85 % sowie eine Minimierung von Wiederholungstaten auf rd. 5% im Jahr 2025 erreicht und die erwartete Wirkung ist daher zur Gänze eingetreten. Gründe weshalb keine Gewaltpräventionsberatung durchgeführt werden kann, sind beispielsweise, dass sich die gefährdende Person nicht mehr im Bundesgebiet aufhält bzw. die gefährdende Person verstorben ist.

Die Ausschreibung der Beratungsstellen für Gewaltprävention erfolgte für alle neun Lose (für jedes Bundesland eines). Mit dieser Aufgabe wurden private Organisationen vom BMI in den jeweiligen Bundesländern vertraglich betraut.
Die gefährdende Person ist gesetzlich verpflichtet sich innerhalb von fünf Tagen bei einer Beratungsstelle für Gewaltprävention bezüglich eines Termines zu einer Gewaltpräventionsberatung zu melden. Innerhalb von 14 Tagen hat durch die BfG ein erster Termin angeboten zu werden. In den meisten Fällen wird die gesetzlich verpflichtende Gewaltpräventionsberatung von insgesamt sechs Stunden auf drei Einheiten aufgeteilt. Sollte mit diesen verpflichtenden sechs Stunden nicht das Auslagen gefunden werden oder auch eine spezialisierte Einrichtung (Anti-Gewalt-Training, Schuldnerberatung, Suchtmittelberatung, usw.) von Nöten sein, wird die gefährdende Person an diese Einrichtung weitervermittelt.

Abschließend darf aus dem Gewaltschutzbericht, welcher vom Bundeskriminalamt seit dem Jahr 2020 jährlich veröffentlicht wird, berichtet werden, dass im Bereich des Hellfeldes die Maßnahmen des Betretungs- und Annäherungsverbotes leicht rückläufig sind. Ebenso verhält es sich bei der Anzahl der beratenen Personen der vorgeschriebenen Gewaltpräventionsberatung. Die Anzahl der durchgeführten Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen bei Hochrisikofällen in Bereich Gewalt in der Privatsphäre gehen ebenfalls leicht zurück.


Verbesserungspotentiale

Die gesetzlich geregelten sechs Stunden Gewaltpräventionsberatung stellen nur eine erste Anlaufstelle für gefährdende Personen dar. Um hier ein genaues Verbesserungspotential zu eruieren wäre die Beauftragung einer qualitativen wissenschaftlichen Evaluierung anzustreben.


Weitere Evaluierungen

Angestrebt wird eine qualitative Evaluierung mit den Beratungsstellen für Gewaltprävention, deren Umfang noch genauer zu definieren sein wird.


Weiterführende Informationen