Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
Vorhaben

Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Konjunkturstärkungsgesetz 2020

2025
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2020

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020

Nettoergebnis in Tsd. €: -720

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Ausbreitung des Coronavirus und die für die Bekämpfung der COVID-19-Folgen notwendigen Maßnahmen stellen für die Menschen in persönlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht eine historische Belastungsprobe dar.

Gesamtwirtschaftlich führt die Corona-Krise und die zu ihrer Eindämmung ergriffenen Maßnahmen auf Grund von Angebotsbeschränkungen und eines Nachfrageeinbruchs zu einem massiven Rückgang der Wirtschaftsleistung. Unternehmen sind mit rückläufigen Einkommensströmen konfrontiert und Arbeitsplätze drohen dauerhaft verloren zu gehen. Das WIFO erwartet aufgrund der COVID-19-Krise für 2020 in Österreich einen Rückgang der Wirtschaftsleistung und der Beschäftigung um 7,0 % bzw. 2,1 % und einen Anstieg der Arbeitslosenquote auf 9,7 %. Die Bundesregierung hat sehr rasche und klare Schritte gesetzt, um sowohl die unmittelbaren Auswirkungen der Pandemie als auch ihre wirtschaftlichen Folgen bestmöglich abzufedern. Auch weiterhin ist es oberstes Ziel, die Gesundheit der Menschen zu schützen, Arbeitsplätze zu retten und die gravierenden ökonomischen Auswirkungen einzudämmen.

Die Unterstützung für die von der Krise besonders stark betroffenen Bürger, Selbständigen sowie Land- und Forstwirte hat in dieser Situation oberste Priorität.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben steht im Einklang mit den Zielen des Regierungsprogramms 2020–2024 „Aus Verantwortung für Österreich“, insbesondere in den Bereichen wirtschaftliche Stabilisierung, Entlastung von Familien und Niedrigverdienern, Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Sicherung von Arbeitsplätzen.
Im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 (KonStG 2020) reagierte die Bundesregierung auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie mit einem umfassenden Maßnahmenpaket, das sowohl steuerliche und finanzielle Entlastungen für Haushalte und Familien als auch Unterstützung und Liquiditätshilfen für Unternehmen und besonders betroffene Branchen umfasste. Diese Maßnahmen zielten darauf ab, die kurzfristigen wirtschaftlichen Risiken abzufedern, die Stabilität von Betrieben zu sichern, Arbeitsplätze zu erhalten und die finanzielle Situation von Familien und Niedrigverdienern zu verbessern.
Darüber hinaus tragen die Maßnahmen zur Erreichung von Gleichstellungszielen (SDG 5.a. und 5.c.) und zur Bekämpfung des Klimawandels (SDG 13.2.) bei.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Rettung von besonders hart betroffenen Branchen

Beschreibung des Ziels

Um besonders hart betroffene Branchen zu unterstützen, wird ein Rettungspaket aus Steuererleichterungen und Förderungsmaßnahmen geschnürt.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Unternehmensanzahl

Ausgangszustand 2020:

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA haben Unternehmen keine Möglichkeit, Verluste aus dem aktuellen Geschäftsjahr im Rahmen der Veranlagung auf Vorjahre zu übertragen. Laut WKO gab es im Dezember 2019 rund 540.000 Unternehmen.

Zielzustand 2025:

Durch die Maßnahme werden Unternehmen gestärkt und ihre Liquidität soll erhalten bleiben. Die Unternehmensanzahl beläuft sich somit zum Evaluierungszeitpunkt auf mindestens 540.000 Unternehmen.

Istzustand 2025:

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA belief sich die Unternehmensanzahl auf rund 540.000 Unternehmen. Mit Stichtag 31.12.2024 weist die WKO über 590.000 Unternehmen aus. Der Anstieg zeigt, dass die Maßnahmen einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Unternehmenslandschaft geleistet haben, weshalb das Ziel mit "zur Gänze erreicht" bewertet wird.

Datenquelle:
Wirtschaftskammer Österreich

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Ausmaß der gestundeten Abgabenzahlungen

Ausgangszustand 2020:

Aufgrund der COVID-19-Krise und der damit verbundenen Liquiditätsengpässe der Unternehmen wurden Abgabenstundungen grundsätzlich bis 1. Oktober 2020 bewilligt. Es wird davon ausgegangen, dass zum 1. Oktober rund EUR 2,9 Mrd. an Abgabenzahlungen gestundet sein werden.

Zielzustand 2025:

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA konnten die Stundungen erfolgreich aufgelöst werden.

Istzustand 2025:

Der Stand an gestundeten Abgaben entwickelte sich zum Stichtag 1.10. in den Jahren 2018-2025 wie folgt: 01.10.2018 € 280.094.847,68 01.10.2019 € 376.749.010,22 01.10.2020 € 2.466.229.472,83 01.10.2021 € 1.649.083.612,03 01.10.2022 € 923.730.676,31 01.10.2023 € 603.207.279,67 01.10.2024 € 598.999.384,92 01.10.2025 € 601.953.365,36 Die zum Zeitpunkt der Evaluierung von Zahlungserleichterungen erfassten Abgabenbeträge belaufen sich auf rund 600 Mio. Euro. Damit liegen sie zwar deutlich unter den Werten der Jahre 2020 und 2021, jedoch weiterhin über dem Vorkrisenniveau. Während sich die Abgabenrückstände im Jahr 2018 aufgrund der damaligen Hochkonjunktur auf einem tendenziell niedrigeren Niveau befanden, sind die aktuellen Werte unter anderem auf die schwächere wirtschaftliche Lage zurückzuführen. Insgesamt wird die Maßnahme daher als „überwiegend erreicht“ bewertet.

Datenquelle:
BMF-interne Auswertung

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 2: Entlastung für Niedrigverdiener, Unternehmen, Land- und Forstwirte und Familien

Beschreibung des Ziels

Viele Menschen und Unternehmen befinden sich aktuell in einer außergewöhnlich schwierigen Phase. Gerade daher sind Entlastungsmaßnahmen für sie dringend notwendig. Die Entlastung der Bürger, Unternehmen und Land- und Forstwirte ist ein zentraler Punkt, um Österreich wieder auf die Überholspur zu bringen. Dadurch soll den Bürgern mehr Geld für den Konsum zur Verfügung stehen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Profiteure der Senkung des Eingangssteuersatzes

Ausgangszustand 2020:

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA beträgt der Eingangssteuersatz für Einkommensanteile über 11.000 bis 18.000 Euro 25 %.

Zielzustand 2025:

Der Eingangssteuersatz der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 liegt bei 20 %. Es kommt rückwirkend ab dem 1.1.2020 zu einer Absenkung des Eingangssteuersatzes auf 20 %. Von der Senkung des Eingangssteuersatzes inkl. der SV-Rückerstattung profitieren bis zu 5,5 Mio. Personen.

Istzustand 2025:

Laut aktuellen Einkommensteuerdaten profitieren von der Senkung des Eingangssteuersatzes bis zu 5,8 Mio. Personen. Dies bedeutet einen Anstieg im Vergleich zum Ausgangszenario, weshalb das Vorhaben mit "zur Gänze erreicht" beurteilt wird.

Datenquelle:
BMF-interne Auswertung

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Investitionsförderungen

Beschreibung des Ziels

Mit einem zentralen Teil der Maßnahmen wird der Schwerpunkt auf Investitionen und Klimaschutz gelegt. Dadurch werden Arbeitsplätze in Österreich gesichert und neu geschaffen. Ziel ist es, weniger Steuern für die Unternehmen und mehr Investitionen für den Standort zu ermöglichen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Investitionstätigkeit in Österreich

Ausgangszustand 2019:

2019 – einem Jahr besonders starker Investitionstätigkeit – betrugen laut Statistik Austria die Bruttoanlageinvestitionen in Österreich 96,84 Mrd. Euro.

Zielzustand 2025:

Zum Evaluierungszeitpunkt sollen die Bruttoanlageinvestitionen zumindest das Niveau des Ausgangsjahres erreicht haben.

Istzustand 2025:

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA liegen die Bruttoanlageinvestitionen (im Jahr 2024) laut Statistik Austria bei 116,35 Mrd. Euro und damit deutlich über dem Niveau des Ausgangsjahres, in dem sie rund 96,84 Mrd. Euro betrugen. Auf Grund des Anstieges wird das Vorhaben mit "zur Gänze erreicht" beurteilt.

Datenquelle:
Statistik Austria

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Ökologisierung des Steuersystems

Beschreibung des Ziels

Der Luftverkehr hat einen wesentlichen Anteil an der Emission klimaschädlicher Stoffe. Gleichzeitig sind Treibstoffe für den Luftverkehr aufgrund europarechtlicher Vorgaben und internationaler Abkommen von verbrauchsorientierten Energiesteuern befreit. Dies führt zu einer steuerlichen Bevorzugung des Flugverkehrs innerhalb der mit fossilen Energieträgern betriebenen Verkehrsmittel. Die Flugabgabe soll die Wahl des Verkehrsmittels im Bereich des Individualverkehrs dadurch beeinflussen, dass diese Schieflage in Bezug auf die ökologische Belastung der einzelnen Verkehrsmittel verringert wird. Da der Ticketpreis für einen Passagierflug immer weiter zurückgeht, ist keine adäquate Bewusstseinsbildung hinsichtlich der ökologischen Kosten des Flugverkehrs vorhanden. Die Anhebung der Flugabgabe soll dieser Tatsache gegensteuern.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Entwicklung des Passagieraufkommens

Ausgangszustand 2019:

Die Flugabgabe ist gestaffelt nach der Entfernung des Zielflugplatzes, sodass Kurzstreckenflüge mit der untersten Tarifstufe (EUR 3,50) belastet werden, Mittelstreckenflüge mit der mittleren Tarifstufe (EUR 7,50) und Langstreckenflüge mit der höchsten Tarifstufe (EUR 17,50). Durch diese Staffelung wird der Schadstoffausstoß je nach Länge der Flugstrecke besteuert. Im Jahr 2019 belief sich die Anzahl der Inlandspassagiere in der kommerziellen Luftfahrt nach Endzielen auf 355.874.

Zielzustand 2025:

Flüge werden einheitlich mit einer Flugabgabe in Höhe von EUR 12 tarifiert. Für Flüge mit weniger als 350 km Entfernung zwischen dem inländischen Abflughafen und dem Zielflugplatz beträgt die Flugabgabe pro Ticket EUR 30. Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA ist insbesondere die Anzahl der Inlandspassagiere und der sonstigen Passagiere auf der Kürzeststrecke gesunken.

Istzustand 2025:

Im Jahr 2024 beläuft sich die Anzahl der Passagiere in der kommerziellen Luftfahrt innerhalb Österreichs auf 167.046 und liegt damit klar unter dem Ausgangsniveau von 355.874 Passagieren. Seit dem 1. September 2020 unterliegen sämtliche Flüge mit einer Entfernung von weniger als 350 km dem erhöhten Tarif von EUR 30 und werden als „Ultrakurzstrecken“ geführt. Für eine umfassende Bewertung der Maßnahme wurde auch die Entwicklung der Nachfrage auf dieser Ultrakurzstrecke berücksichtigt. Die Daten der Jahre 2023 und 2024 (frühere Jahre werden aufgrund der pandemiebedingten Verzerrungen nicht einbezogen) lassen einen Zuwachs der Passagiere erkennen: - 2023: 47.503 Passagiere - 2024: 59.172 Passagiere Vor dem Hintergrund der steigenden Passagierzahl auf der Ultrakurzstrecke wird das Ziel nur mit "teilweise erreicht" beurteilt.

Datenquelle:
BMF-intern & Statistik Austria

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Schaffung der Möglichkeit eines Verlustrücktrags

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf Unternehmen weiter abzufedern, sollen sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften zeitlich befristet die Möglichkeit haben, einen Verlustrücktrag in Anspruch nehmen zu können. Ordnungsgemäß ermittelte Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können durch die Möglichkeit der Ergebnisglättung im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio. EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Kann der Verlustrücktrag nicht vollständig im Jahr
2019 genützt werden, soll auch für die Veranlagung 2018 ein Antrag ermöglicht werden, wobei bestimmte, noch durch eine Verordnung festzulegende Einschränkungen gelten sollen. Um möglichst rasch die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen zu stärken, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren zu berücksichtigen und damit die Rückzahlung bereits geleisteter Einkommen- und Körperschaftsteuer(vorauszahlungen) zu ermöglichen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verlängerung der von den Abgabenbehörden gewährten Stundungen und Einführung einer alternativen Ratenzahlung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Zu Beginn der COVID-19-Krise haben die Abgabenbehörden (Finanzämter bzw. Zollämter, betreffend Verbrauchsteuern) Stundungen in der Regel bis 1.10.2020 gewährt. Durch eine Änderung der Bundesabgabenordnung soll es zu einer Verlängerung der gewährten Stundungen von Gesetzes wegen bis zum 15.1.2021 kommen. Damit wird den Abgabepflichtigen eine neuerliche Antragstellung und den Finanzämtern eine erneute Bescheiderlassung erspart. Da längerfristige Stundungen den Abgabepflichtigen nach deren Auslaufen unter Umständen vor erneute Liquiditätsprobleme stellen, kann alternativ zur Stundung auf Antrag eine begünstigte Ratenzahlung erfolgen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Senkung des Eingangssteuersatzes

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Für Einkommensteile über 11.000 bis 18.000 Euro beträgt der Lohn- und Einkommensteuersatz derzeit 25 %. Das Regierungsprogramm sieht die Senkung des Eingangssteuersatzes auf 20 % im Zuge der Steuerreform vor. Aufgrund der Corona-Krise benötigen Menschen und Familien mit niedrigen Einkommen jedoch schnelle und unkomplizierte Hilfe. Daher soll die Senkung des Eingangssteuersatzes vorgezogen und bereits mit 1. Jänner 2020 wirksam werden. Für die bereits versteuerten Gehälter, soll eine entsprechende Rückerstattung spätestens im September erfolgen. Damit werden Bürgerinnen und Bürger in Höhe von rund 1,6 Mrd. Euro pro Jahr entlastet.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erhöhung der SV-Rückerstattung (Negativsteuer)

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Steuern zahlen, werden ebenfalls rückwirkend ab 1.1.2020 mittels Erhöhung der Sozialversicherungs-Erstattung mit (bis zu 100 Euro) entlastet.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verlängerung des 55 % Steuersatzes

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Einkommensteile über 1 Mio. Euro sollen auch über das Jahr 2020 hinaus (bis 2025) mit dem Spitzensteuersatz von 55 % besteuert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verbesserungen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit bei der Besteuerung der sonstigen Bezüge

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Aufgrund der Corona-Krise waren und sind im Jahr 2020 viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Mittels eines pauschalen Zuschlags von 15 % bei der Jahressechstelberechnung soll sichergestellt werden, dass für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld weiterhin eine begünstigte Besteuerung in Höhe der vollen Sonderzahlung zusteht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Steuerliche Entlastung von Land- und Forstwirten

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Produktion der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unterliegt verstärkt den Auswirkungen von extremen Witterungsverhältnissen. Die dadurch bedingten Schäden führen zu zunehmend volatilen Ertragsverläufen und in der Folge zu nicht vorhersehbaren und schwer beeinflussbaren Einkommensschwankungen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Einkommensverläufe soll zur raschen steuerlichen Entlastung der Land- und Forstwirte (wie im Regierungsprogramm 2020 – 2024 festgelegt) eine Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Landwirtschaft eingeführt werden, um so die Besteuerung zu glätten. Ergänzend soll, um eine sofortige Versteuerung der bei Waldnutzung infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung) aufgedeckten stillen Reserven zu verhindern, zukünftig 70 % (statt bisher die Hälfte) dieser Einkünfte als stille Reserven verwendet werden.

Um Land- und Forstwirte weiter zu entlasten, soll (wie ebenfalls im Regierungsprogramm 2020 – 2024 vorgesehen) die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von 550.000 Euro auf 700.000 Euro erhöht werden. Außerdem soll die Einheitswertgrenze von 150.000 Euro entfallen. Zudem sollen die bisherige Flächen- und Vieheinheitengrenze für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung entfallen und lediglich die Einheitswertgrenze in Höhe von 75.000 Euro verbleiben. Auch der Ausschluss von Intensivobstanlagen mit mehr als 10 ha Fläche soll entfallen. Mit dieser steuerlichen Entlastung soll die Sicherung der Existenz der bäuerlichen Landwirtschaft weiterhin gewährleistet werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung der Möglichkeit einer degressiven Abschreibung sowie einer beschleunigten Abschreibung für Gebäude

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Gerade zu Beginn einer Investition ist der Wertverlust am größten, daher sollte sich dieser auch entsprechend in der Gewinnermittlung widerspiegeln. Ab 1. Juli 2020 wird daher die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt, abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen wie z.B. Gebäuden. Investitionen können in Zukunft im ersten Jahr in der Höhe von 30 % abgeschrieben werden. Durch die hohen Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren wird die Steuerlast gesenkt und ein Anreiz für Investitionen gesetzt. Für Gebäude wird ab 1. Juli 2020 eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung wirksam, die im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache, im folgenden Jahr höchstens das Doppelte des gewöhnlichen Abschreibungssatzes beträgt. Überdies ist die Regelung für die Halbjahres-AfA nicht anzuwenden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erhöhung der Flugabgabe

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Für Flüge auf der Kürzeststrecke – jene Flüge mit weniger als 350 km Entfernung zwischen dem inländischen Abflughafen und dem Zielflugplatz – soll eine Flugabgabe in Höhe von EUR 30 pro Flugticket festgesetzt werden. Damit sollen Alternativen zum Flugverkehr, wie beispielsweise Bahnreisen, attraktiver gemacht werden. Sonstige Flüge sollen einheitlich mit einer Flugabgabe von EUR 12 tarifiert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2020 - 2024
2020
2021
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-720

Tsd. Euro

Plan

-11.746.653

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-11.746.203

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

720

Tsd. Euro

Plan

450

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

720

Tsd. Euro

Plan

450

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-11.746.203

Tsd. Euro

Ergebnis

-301

Tsd. Euro

Plan

-3.580.869

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-3.580.699

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

301

Tsd. Euro

Plan

170

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

301

Tsd. Euro

Plan

170

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-3.580.699

Tsd. Euro

Ergebnis

-376

Tsd. Euro

Plan

-2.699.918

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-2.699.638

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

376

Tsd. Euro

Plan

280

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

376

Tsd. Euro

Plan

280

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-2.699.638

Tsd. Euro

Ergebnis

-43

Tsd. Euro

Plan

-2.562.798

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-2.562.798

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

43

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

43

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-2.562.798

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-1.428.174

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-1.428.174

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-1.428.174

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-1.474.894

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-1.474.894

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-1.474.894

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Erträge:

Schaffung der Möglichkeit eines Verlustrücktrags:
Mit dem KonStG 2020 wurde die Möglichkeit eines Verlustrücktrags geschaffen. Ordnungsgemäß ermittelte Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden konnten, konnten im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio. EUR berücksichtigt werden. War ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich, konnte jener Teil im Rahmen der Veranlagung 2018 (bis maximal 2 Mio. EUR) berücksichtigt werden. Weiters wurde die Möglichkeit geschaffen, einen voraussichtlichen Verlust des Jahres 2020 als entsprechenden Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) bereits vor der Veranlagung des Jahres 2020 zu berücksichtigen. Die aus diesen Maßnahmen resultierenden Mindereinnahmen wurden für die Jahre 2020 und 2021 auf rund 2 Mrd. EUR geschätzt. Aufgrund des durch den Verlustrücktrag ausgelösten Vorzieheffekts nahmen die finanziellen Auswirkungen in den Folgejahren deutlich ab bzw. kehrten sich im weiteren Verlauf wieder ins Positive um.
Der Effekt der Maßnahme besteht daher in einem Liquiditätsvorteil aus einer zeitlich vorgezogenen Berücksichtigung des Verlustbetrages. Ein etwaiger Steuerausfall entstünde insbesondere, wenn in den Folgejahren ab 2021/2022 keine ausgleichsfähigen Einkünfte erwirtschaftet werden oder es gar zu einer Insolvenz kommt und somit eine zukünftige Verlustverwertung im Rahmen eines Verlustvortrags nicht realisierbar wäre. Ein solcher Steuerentfall ist nicht bewertbar.

Stundungen:
Im Rahmen des KonStG 2020 wurden Stundungen, die in der Regel bis 1.10.2020 gewährt wurden, bis zum 15.1.2021 verlängert. Die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen im Jahr 2020 wurden auf 2 Mrd. EUR geschätzt. Eine Auswertung der tatsächlich gestundeten Beträge mit Stichtag 1.10. zeigt folgende Entwicklung:
1.10.2019 376.749.010,22 EUR
1.10.2020 2.466.229.472,83 EUR
1.10.2021 1.649.083.612,03 EUR
1.10.2022 923.730.676,31 EUR
1.10.2023 603.207.279,67 EUR
1.10.2024 598.999.384,92 EUR
1.10.2025 601.953.365,36 EUR

Senkung des Eingangssteuersatzes, Verlängerung des Spitzensteuersatzes, Erhöhung der SV-Rückzahlung, Verbesserung der Besteuerung der sonstigen Bezüge:
Mit dem KonStG 2020 wurde der Eingangssteuersatz auf 20 % gesenkt, die SV-Rückerstattung um bis zu 100 Euro erhöht, der Spitzensteuersatz von 55 % bis 2025 verlängert und ein pauschaler Zuschlag von 15 % bei der Jahressechstelberechnung für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für Arbeitnehmer in Kurzarbeit eingeführt. Die damit verbundenen Mindererträge wurden im Jahr des Inkrafttretens auf 1.375 Mio. EUR geschätzt, wobei für die Folgejahre ein Anstieg auf 1.700 Mio. EUR prognostiziert wurde. Eine aktualisierte Schätzung der budgetären Wirkung der Senkung des Eingangssteuersatzes, der Verlängerung des Spitzensteuersatzes sowie der Erhöhung der SV-Rückerstattung mit neueren Statistikdaten bestätigt insgesamt das Niveau der damaligen Schätzung. Die Approximierung der budgetären Kosten der Verbesserung der Besteuerung der sonstigen Bezüge zum Zeitpunkt der WFA-Erstellung erfolgte mittels einer annahmenbasierten Expertenschätzung. Nachdem auch aktuell keine belastbarere Zahlengrundlage zur Verfügung steht bzw. bis dato keine Indikationen bekannt wurden, die zur Falsifizierung der Ursprungsschätzung gereicht hätten, wird die damalige Einschätzung beibehalten. Von der theoretisch möglichen Durchführung einer nachträglichen Parallelrechnung auf Grundlage von Steuerechtdaten wird aus Ressourcengründen abgesehen.

Steuerliche Entlastung von Land- und Forstwirten:
Zur steuerlichen Entlastung der Land- und Forstwirte wurde eine Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft, eine Begünstigung iZm der Besteuerung von Waldnutzung infolge höherer Gewalt, die Erhöhung der Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht, der Entfall der Einheitswertgrenze sowie der Entfall der Flächen- und Vieheinheitengrenze für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung beschlossen. Die damit verbundenen Mindererträge wurden ab 2021 auf 20 Mio. EUR jährlich geschätzt.
Um die Wirkung der Maßnahme im Detail beurteilen zu können, wäre es erforderlich, ein kontrafaktisches Szenario zu erstellen. Eine solche exakte Ermittlung der finanziellen Auswirkungen ist nicht zuletzt auf Grund der mangelnden vollständigen Auswertbarkeit der von den Maßnahmen betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nicht durchführbar. Die angenommenen finanziellen Auswirkungen für die Jahre 2021 bis 2024 erscheinen weiterhin plausibel.

Schaffung der Möglichkeit einer degressiven Abschreibung sowie einer beschleunigten Abschreibung für Gebäude:
Mit 1.7.2020 wurde die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Investitionen können damit, abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen wie z.B. Gebäuden, in Höhe von bis zu 30 % abgeschrieben werden. Für Gebäude wurde mit 1.7.2020 eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung wirksam, die im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache, im folgenden Jahr höchstens das Doppelte des gewöhnlichen Abschreibungssatzes beträgt. Die damit verbundenen Mindererträge wurden im Jahr des Inkrafttretens auf 280 Mio. EUR geschätzt, wobei für die Folgejahre ein Anstieg auf 1.400 Mio. EUR prognostiziert wurde. Bei Aktualisierung des Schätzmodells mit derzeit verfügbaren Daten (Investitionsdaten) zeigen sich bei Ausnutzung der gesetzlichen Optionen ähnliche Größenordnungen wie im Rahmen der WFA-Erstellung prognostiziert. Der tatsächliche Steuerausfall kann aber auch ex-post nicht quantifiziert werden. Die Maßnahme verursacht aber keinen endgültigen Steuerausfall, sondern führt im Wesentlichen zu einer zeitlichen Verschiebung des Steueraufkommens.

Erhöhung der Flugabgabe:
Die Vereinheitlichung der Flugabgabe und die damit verbundene Einführung eines eigenen Tarifs für die Ultrakurzstrecke wurde inmitten der COVID-19-Pandemie beschlossen. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes (Sommer 2020) ging man für die nähere Zukunft von einer annähernden Rückkehr zum gewohnten Flugverhalten aus. Hingegen kam es bereits im selben Jahr 2020 sowie noch in den beiden folgenden Jahren zu weiteren Lockdowns und Einschränkungen, welche das Passagieraufkommen beeinflussten. Die gesamte Flugabgabe erbrachte im Jahr 2021 daher mit Einnahmen in Höhe von 46 Mio. EUR geringere Gesamteinnahmen als das im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 abgeschätzte Mehraufkommen von 80 Mio. EUR. Die Erholung des Aufkommens setzte im Laufe des Jahres 2022 ein. Vergleicht man das Aufkommen aus der Flugabgabe 2024 mit dem vor der Pandemie 2019 ergibt sich mit einem Zuwachs um knapp 100 Mio. EUR ein in seiner Größenordnung ähnlicher Zuwachs wie zum Zeitpunkt der Gesetzwerdung unterstellt wurde.

Die tatsächlichen ertragsseitigen finanziellen Auswirkungen des Bundes für die Jahre 2020 – 2024 sind daher mangels ausreichend verfügbarer Daten (insbesondere im Bereich des Verlustrücktrags) nicht quantifizierbar. Die Istwerte wurden daher (aus programmtechnischen Gründen) mit 0 angegeben.

Die Verteilung auf die Gebietskörperschaften erfolgt, wie auch im Rahmen der WFA, anhand von folgendem Verteilungsschlüssel:
ESt (alle Einhebungsformen) und KöSt: Bund: 66,742 %, Länder: 21,177 %, Gemeinden: 12,081 %
USt: Bund: 66,818 %, Länder: 21,724 %, Gemeinden: 11,458 %
Abg. mit einh. Schlüssel außer USt, ESt u KöSt: Bund: 66,837 %, Länder: 21,082 %, Gemeinden: 12,081 %

Werkleistungen:
Im Rahmen der WFA wurden einmalige IT-Umstellungskosten für die Umsetzung der im KonStG 2020 vorgesehenen Maßnahmen veranschlagt. Im Zuge der Umsetzung kam es zu einem nicht vorhergesehenen IT-Zusatzaufwand. Die tatsächlichen Kosten in den Jahren 2020 -2022 belaufen sich auf rund:
2020: 301.000 EUR
2021: 376.000 EUR
2022: 43.000 EUR

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen


Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Nachfrage
  • Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen inkl. Arbeitsmarkt

Während der COVID-19-Krise setzte der österreichische Staat eine Reihe steuerlicher Maßnahmen um, um Unternehmen rasch zu entlasten, ihre Liquidität zu sichern und wirtschaftliche Schäden abzufedern. Eine zentrale Rolle spielte dabei der Verlustrücktrag, der es Unternehmen ermöglichte, Verluste aus dem Krisenjahr unmittelbar mit Gewinnen der Vorjahre zu verrechnen. Wie das WIFO betont, stabilisiert dies nicht nur die Entwicklung individueller Unternehmen, sondern dämpft auch Konjunkturschwankungen, da ein Verlustrücktrag antizyklisch wirkt: Bei Auftreten eines Verlustes erfolgt eine relativ zeitnahe Entlastung, während wieder Steuern abzuführen sind, sobald erneut Gewinne erwirtschaftet werden (WIFO 2022). Laut WIFO kam diese liquiditäts- und eigenkapitalstärkende Maßnahme während der Pandemie besonders zum Tragen: Der Ausgleich der Verluste des Jahres 2020 dämpfte die wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise und stabilisierte insbesondere wirtschaftlich gesunde, grundsätzlich gewinnträchtige Unternehmen (WIFO 2023). Ergänzend dazu ermöglichte die COVID-19-Rücklage, erwartete Verluste bereits im Vorfeld steuerlich zu berücksichtigen, was den Unternehmen zusätzliche finanzielle Flexibilität verschaffte.

Auch Stundungen und Ratenzahlungen erwiesen sich als wesentlich für die kurzfristige Sicherung der Unternehmensliquidität. Diese Maßnahmen verhinderten, dass Unternehmen in einer Phase teils drastischer Umsatzeinbrüche zusätzliche Steuerzahlungen leisten mussten, und verschafften ihnen damit dringend benötigte finanzielle Spielräume (WIFO 2023).

In ihrer Gesamteinschätzung kommt die WIFO-Studie zu dem Ergebnis, dass die steuerlichen COVID-19-Maßnahmen entscheidend zur Stabilisierung der Unternehmenslandschaft beitrugen. Ohne diese Instrumente (neben den anderen von der Bundesregierung beschlossenen COVID-19-Maßnahmen) wäre nach den Modellrechnungen des WIFO, bis Ende 2021 rund ein Zehntel der österreichischen Unternehmen (gemessen an der Vergleichszahl der Unternehmen für 2019) illiquide geworden, was etwa 203.000 Arbeitsplätze gefährdet hätte (WIFO 2023).

Daneben sorgte insbesondere die Absenkung der 1. Tarifstufe über die Reduzierung der Belastung des Faktors Arbeit für positive Beschäftigungsanreize und unterstützte so die deutlich steigende Beschäftigung in den Jahren 2021 (+2,5 %) und 2022 (+3,0 %) (WIFO 2025).

Verwaltungskosten für Unternehmen

Die Möglichkeit, einen Verlustrücktrag zu nutzen oder eine COVID-19-Rücklage zu bilden, wurde insgesamt von bis zu 10.000 Steuerpflichtigen in Anspruch genommen. Aufgrund fehlender Daten lässt sich der damit verbundene Verwaltungsaufwand nicht genau beziffern. Da der Verlustrücktrag im Zuge der regulären jährlichen Veranlagung geltend gemacht werden konnte und die COVID-19-Rücklage mittels eines einfachen Antrags beantragt werden konnte, ist jedoch von keinem wesentlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auszugehen.

Aktuellen Daten zufolge (Stand: November 2025) entwickelte sich die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung sowie der beschleunigten Abschreibung für Gebäude für die Veranlagungsjahre 2020 bis 2024 wie folgt (degressive AfA/beschleunigte AfA):
– 2020: 10.629/5.587 Fälle
– 2021: 27.059/8.556 Fälle
– 2022: 37.391/11.577 Fälle
– 2023: 43.152/12.655 Fälle
– 2024: 24.059/5.622 Fälle
Aufgrund fehlender Daten lässt sich der damit verbundene Verwaltungsaufwand nicht genau beziffern. Es ist jedoch ab 1.1.2023 vermehrt davon auszugehen, dass es durch die Inanspruchnahme zu Erleichterungen im Rahmen der Bilanzierung kommt, weil für die Inanspruchnahme der degressiven AfA für steuerliche Zwecke bereits unternehmensrechtlich degressiv abgeschrieben werden muss (Maßgeblichkeit).

Eine genaue Einschätzung der Auswirkungen der steuerlichen Entlastungsmaßnahmen auf die Verwaltungskosten der profitierenden Land- und Forstwirte kann unter anderem mangels exakter Auswertbarkeit der von den Maßnahmen betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht vorgenommen werden.

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Öffentliche Einnahmen

Zum Zeitpunkt der Evaluierung lässt sich auf Basis der letztverfügbaren Einkommensdaten bestätigen, dass von der Absenkung des Eingangssteuersatzes auf 20 % besonders Frauen profitieren, da diese in niedrigen Einkommensklassen über- und in hohen Einkommensklassen unterdurchschnittlich vertreten sind. Auf Basis von Steuerdaten für das Veranlagungsjahr 2023 sind zwei Drittel der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen in der 1. Tarifstufe weiblich.

Neben der Entlastung bestehender Einkommen sorgt die Absenkung der 1. Tarifstufe auch für zusätzliche Erwerbsanreize für niedrig verdienende Erwerbstätige, deren Einkommen noch unter dem Steuerfreibetrag (2023: 11.693 Euro) liegt. Auch in dieser Gruppe sind Frauen deutlich überproportional vertreten. Diese Gruppe, welche besonders aus Teilzeitbeschäftigten besteht, erhält so einen Anreiz die Stundenzahl aufzustocken und wird gleichzeitig durch die Anhebung der Rückerstattung der SV-Beiträge entlastet.

Die Maßnahme deckt sich mit den Empfehlungen der OECD und der Europäischen Kommission zur Reduzierung der Belastung des Faktors Arbeit insbesondere für niedrige Einkommen (OECD Economic Survey 2024, European Commission Austria 2024 Country Report).

Umwelt

Subdimension(en)

  • Luft oder Klima

Im Rahmen der Erstellung der WFA ging das Umweltbundesamt davon aus, dass die Vereinheitlichung der bisherigen Flugabgabe auf 12 Euro sowie die Festsetzung einer Abgabe von 30 Euro für Flüge unter 350 km ein ökologisches Einsparpotenzial von rund 9.500 Tonnen CO₂-Äquivalenten pro Jahr im nationalen Flugverkehr bzw. etwa 150.000 Tonnen CO₂-Äquivalenten im internationalen Flugverkehr bewirken würde.
Eine exakte Evaluierung dieser Effekte würde eine Primärdatenerhebung erfordern, die mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten verbunden wäre und aus Gründen der Verwaltungsökonomie nicht durchgeführt werden kann.
Zum Zeitpunkt der Evaluierung ist laut Umweltbundesamt jedoch davon auszugehen, dass die damals prognostizierten Effekte weiterhin als valide einzuschätzen sind.

Soziales

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Die Absenkung des Eingangssteuersatzes von 25 % auf 20 % erhöht besonders für Teilzeitbeschäftigte die Attraktivität ihr Stundenausmaß zu steigern. Auf Basis der aktuellen Steuerdaten (Veranlagungsjahr 2023) werden so für bis zu 2,3 Millionen Steuerpflichtige verstärkte Arbeitsanreize gesetzt. Ergänzend dazu wird auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für bisher nicht erwerbstätige Personen attraktiver.

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie für Unternehmen abzumildern, konnten sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften zeitlich befristet einen Verlustrücktrag nutzen oder eine COVID-19-Rücklage bilden (potenziell bis zu 540.000 Unternehmen laut WFA). Dabei konnten Verluste im Jahr 2020 mit vorangegangen Gewinnen verrechnet werden bzw. voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 berücksichtigt werden. Auf diese Weise wurde die Liquidität der betroffenen Unternehmen gestärkt. Eine aktuelle Auswertung der Bescheiddaten der Veranlagungsjahre 2018 bis 2020 zeigt, in welchem Umfang Steuerpflichtige diese Maßnahmen in Anspruch genommen haben:
Verlustrücktrag:
– 2018: rd. 1.900 Steuerpflichtige
– 2019: rd. 5.000 Steuerpflichtige
– 2020: rd. 400 Steuerpflichtige

COVID-19-Rücklage:
– 2019: rd. 2.680 Steuerpflichtige
– 2020: rd. 400 Steuerpflichtige

Potenziell bis zu 1.700 Land- und Forstwirte (laut WFA) sollten vor allem von der Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht sowie vom Wegfall der Einheitswertgrenze profitieren. Ein Vergleich der steuerpflichtigen Land- und Forstwirte zeigt, dass der Anteil der Bilanzierer von rund 3 % im Jahr 2018 auf rund 2,6 % im Jahr 2023 gesunken ist und der Anteil der Vollpauschalierer von rund 9,7 % im Jahr 2018 auf rund 7,8 % gesunken ist.

Im Rahmen der WFA wurde davon ausgegangen, dass rund 550 Unternehmen die Anpassungen der Flugabgabe zu berücksichtigen haben werden. Im Jahr 2024 wurde von 295 Steuerpflichtigen eine Flugabgabe abgeführt. Davon hatten 67 ihren Sitz in Österreich, während 228 keinen inländischen Sitz hatten. Alle diese Steuerpflichtigen hatten die Änderung der Flugabgabe entsprechend zu berücksichtigen.

Gesamtbeurteilung

Beim Konjunkturstärkungsgesetz handelt es sich um ein Sammelgesetz, das zahlreiche Einzelmaßnahmen beinhaltet, die beschlossen wurden, um in Folge der COVID-19-Krise Unternehmen und Bürger rasch und unmittelbar zu entlasten. Im Rahmen der Beurteilung der Maßnahmen wurde nur deren legistische Umsetzung analysiert. Die im Zuge der WFA zur Umsetzung der Maßnahmen definierten Zielindikatoren sind aufgrund der geänderten WFA-Systematik nicht Gegenstand der Evaluierung. Sämtliche Maßnahmen wurden umgesetzt, was dazu beiträgt, dass bei den im Rahmen der WFA definierten Zielen eine überwiegende Zielerreichung eingetreten ist.

Zu Ziel 1 „Rettung von besonders hart betroffenen Branchen“: Von der Möglichkeit des Verlustrücktrags sowie der COVID-19-Rücklage machten zwar weniger Steuerpflichtige Gebrauch als im Rahmen der WFA abgeschätzt; da die Maßnahme aber grundsätzlich allen natürlichen Personen als auch Körperschaften im Sinne eines unbürokratischen Sicherheitsnetzes zur Verfügung stand, fließt diese geringere Inanspruchnahme nicht negativ in die Beurteilung ein. Mit der Verlängerung der von den Abgabenbehörden gewährten Stundungen bzw. der Einführung einer alternativen Ratenzahlung wurden wirksame
Maßnahmen eingesetzt, die keine direkten Ausgaben für den öffentlichen Sektor verursachten, sondern rasch und unbürokratisch den Abfluss von Liquidität aus den Unternehmen verhinderten (WIFO, 2023).

Zu Ziel 2 „Entlastung für Niedrigverdiener, Unternehmen, Land- und Forstwirte und Familien“: Auch wenn die Steuer- und Abgabenbelastung in Österreich im internationalen Vergleich noch immer relativ hoch ist, trug das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 dazu bei, die Steuer- und Abgabenbelastung zu senken. Vor allem aufgrund der Senkung des Eingangssteuersatz konnte die Steuer- und Abgabenbelastung laut dem OECD-Bericht Taxing Wages für einen Durchschnittsverdiener von 47,9 % im Jahr 2019 (OECD, 2020) auf 47,3 % im Jahr 2020 (OECD, 2021) gesenkt werden. Noch deutlicher wirkte die Entlastung dabei für
geringere Einkommen, was neben einer Entlastung des Faktors Arbeit auch zu positiven Verteilungseffekten führte.

Zu Ziel 3 „Investitionsförderungen“: Ziel des Konjunkturstärkungspaketes war es, die wirtschaftliche Stabilität der Unternehmen zu sichern und die negativen Auswirkungen der Pandemie auf ihre Geschäftstätigkeit abzufedern. Die konjunkturelle Erholung in den Jahren 2021 und 2022 sowie die positive Entwicklung der Bruttoanlageinvestitionen verdeutlichen, dass die Maßnahmen, neben weiteren wirtschaftspolitischen Instrumenten, wesentlich zu dieser Stabilisierung beigetragen haben.

Zu Ziel 4 „Ökologisierung des Steuersystems“: Nach den pandemiebedingten Einschränkungen hat sich die Luftfahrt ab 2021 kontinuierlich erholt. Im Jahr 2024 erreichte sie mit insgesamt 35,5 Mio. beförderten Personen (inkl. Transit) nahezu 98,1 % des Vor-Corona-Niveaus und lag damit nur mehr um 0,7 Mio. beförderten Personen unter dem Wert des Rekordjahres 2019, weshalb auch das Ziel mit nur „teilweise erreicht“ beurteilt wird.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass insbesondere die Einführung des Verlustrücktrags, die Verlängerung von Stundungen durch die Abgabenbehörden sowie die Möglichkeit alternativer Ratenzahlungen einen wesentlichen Beitrag zur Liquiditätssicherung und Stabilisierung der Unternehmen leisteten. Der deutliche Wirtschaftsrückgang in Folge der COVID-19-Pandemie fiel mit 6,3 % im Jahr 2020 geringer aus als zunächst angenommen. In den Jahren 2021 (+4,9 %) und 2022 (+5,3 %) setzte zudem eine deutliche konjunkturelle Erholung ein (Statistik Austria 2025; WIFO 2025). Diese Entwicklung wurde unterstützt durch
die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 gesetzten Maßnahmen. Hierbei wirkten investitionsfördernde Maßnahmen wie die degressive Absetzung für Abnutzung für Ausrüstungsinvestitionen und die beschleunigte Abschreibung für Gebäude auch durch ihre Ausgestaltung als steuerliches Instrument besonders effektiv. Gleiches gilt für die einkommenserhöhenden Maßnahmen wie die Absenkung der 1. Tarifstufe und der Anhebung der Rückerstattung der SV-Beiträge, von denen insbesondere Geringverdiener mit höherer Konsumneigung übermäßig profitierten. Insbesondere die Absenkung der 1. Tarifstufe sorgt
zudem über die Reduzierung der Belastung des Faktors Arbeit für positive Beschäftigungsanreize und unterstützte so die deutlich steigende Beschäftigung in den Jahren 2021 und 2022.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen