Vorhaben
Spätantragsrichtlinien
Spätantragsrichtlinien
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2023
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2023
Nettoergebnis in Tsd. €: -119.800
Vorhabensart: Verordnung
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen
Beschreibung des Ziels
Mit den vorliegenden Richtlinien soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine nach dem 30.6.2022 erfolgte Antragsstellung durch nachträgliche Umwidmung des Überschreitungsbetrages des verspäteten Antrags zu sanieren. Eine Umwidmung kann bei offenen Anträgen sowie bei bereits abgeschlossenen Genehmigungen erfolgen.
Folgende Umwidmungen sind möglich (siehe Punkt 5 und 6 der Richtlinien):
1. in einen Schadensausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV,
2. in eine De-minimis-Beihilfe gemäß EU-Verordnung Nr. 1407/2013
Die Möglichkeit zur Umwandlung von Beihilfen in einen Schadensausgleich zur Abdeckung von Katastrophenschäden im Sinne des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV hat die Europäische Kommission mit Entscheidung (C(2023) 5416) vom 10.8.2023 zur Beihilfensache SA.108173 als eigenständige Beihilfenregelung genehmigt. Diese Bestimmungen finden als Punkt 8 Eingang in die gegenständlichen Richtlinien.
Umwidmungen in De-minimis-Beihilfen bedürfen keiner eigenständigen beihilfenrechtlichen Genehmigung.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Höhe der umgewidmeten Beihilfen [Mio. €]
Istwert
120Mio. €
Zielzustand
191Mio. €
Datenquelle: Förderdaten der COFAG
Gestellte Anträge von Unternehmen denen Beihilfen bereits ausgezahlt wurden [Anzahl]
Istwert
3.431Anzahl
Zielzustand
4.000Anzahl
Datenquelle: Förderdaten der COFAG
Gestellte Anträge von Unternehmen deren Bearbeitung und Genehmigung durch die COFAG gestoppt wurden [Anzahl]
Istwert
2.326Anzahl
Zielzustand
2.800Anzahl
Datenquelle: Förderdaten der COFAG
Anteil der von der COFAG genehmigten Umwidmungen an beantragten Beihilfen [%]
Istwert
98,9%
Zielzustand
100,0%
Datenquelle: Förderdaten der COFAG
Summe der von der COFAG zurückgeforderter Beihilfen [Tsd. €]
Istwert
6.957,00Tsd. €
Zielzustand
0,00Tsd. €
Datenquelle: Förderdaten der COFAG
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Umwidmung von Beihilfen in Zusammenhang mit Spätanträgen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die intendierte Maßnahme ist eine Umwidmung von Beihilfen aufgrund von Anträgen, die nach dem 30.6.2022 eingebracht wurden in andere Beihilfen.
Beihilfensubjekte sind Unternehmen, die ihre Anträge nach dem 30.6.2022 eingebracht haben. Als wirtschaftliche Einheit „Unternehmen“ gelten im beihilfenrechtlichen Sinn der gesamte Konzern oder Unternehmensverbund, dem ein Einzelunternehmen angehört.
Bei der Umwidmung in einen Schadensausgleich gelten die Bestimmungen zur Schadensermittlung nach Punkt 8 der Richtlinien zur Abwicklung von Spätanträgen. Umwidmungsfähig ist nur jener Betrag, der in der Schadensermittlung Deckung findet. Die Bestimmungen zum Schadensausgleich stellen eine neue Beihilfenreglung dar (Entscheidung vom 10. August 2023 zu SA.108173).
Für eine Umwidmung ist ein Antrag erforderlich, betroffene Unternehmen werden von der COFAG zur Antragstellung eingeladen. Die COFAG rechnet damit, dass bei rund 6.800 Anträgen von Unternehmen wegen Antragstellungen nach dem 30.6.2022 eine Umwidmung vorgenommen werden kann.
Die Antragsfrist für Umwidmungen hat im Sinne der Genehmigungsentscheidung der Kommission spätestens am 31.12.2024 zu enden. Der vorliegende Richtlinienwurf sieht den 1.4.2024 als Antragsfrist vor.
Beträge, die weder in einen Schadensausgleich, noch in eine De-minimis-Beihilfe umgewidmet werden können, stellen rechtswidrige Beihilfen im Sinne des Art. 108 Abs. 3 AEUV dar und sind von der COFAG zurückzufordern.
Die gegenständlichen Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen in einen Schadensausgleich oder in eine De-minimis-Beihilfe entfalten keine eigenen finanziellen Auswirkungen. Sie regeln vielmehr die Umwandlung von finanziellen Maßnahmen (Beihilfen), für welche bereits eigene Regelungen geschaffen und deren finanzielle Auswirkungen bereits durch andere wirkungsorientierte Folgenabschätzungen (WFA) behandelt wurden.
Die gegenständlichen Umwidmungen führen zu keiner finanziellen Mehrbelastung. Die Gewährung von Beihilfen (bzw. der Verzicht von Rückforderungen von bereits ausbezahlten Beihilfen) kann den ursprünglich beantragten Betrag nicht übersteigen.
Bei Umwidmungen von begrenzten Beihilfenbeträgen oder von einem Verlustersatz in einen Schadensausgleich ist zu beachten, dass die Beihilfenintensität aufgrund der strengeren Vorgaben geringer ist. Die individuelle Beihilfenhöhe wird aus diesem Grund geringer ausfallen als ursprünglich beantragt. Somit ist auch die finanzielle Gesamtbelastung der COFAG als Förderstelle geringer als den ursprünglichen Planungen für Direktzuschüsse der COFAG zugrunde gelegt wurde.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Im Zuge der Umsetzung der Spätantragsrichtlinien zur Herstellung eines beihilfenrechtskonformen Zustandes von Spätanträgen waren keine zusätzlichen finanziellen Mittel erforderlich bzw. wurden diese nicht in gegenständlicher WFA dargestellt. Die dafür erforderlichen Auszahlungen wurden bereits bei der Umsetzung der Richtlinien zur Gewährung des Verlustersatzes III sowie des Ausfallsbonus III veranschlagt und auch in gegenständlicher WFA entsprechend dargestellt. Mit den Spätantragsrichtlinien hat sich somit lediglich die rechtliche Grundlage für die Gewährung der Beihilfe geändert. Die Antragsfrist zur Umwidmung lief mit 01.04.2024 aus. Seitens der COFAG wurden die Arbeiten zu den 6.553 antragsberechtigten Fällen mit einem Volumen von EUR 164,52 Mio. noch abgeschlossen. Davor wurden jedoch 140 Anträge in Höhe von EUR 20,83 Mio. ausgeschieden, da es sich hierbei um Überschreitungen der beihilfenrechtlichen Betragsgrenzen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens und nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens handelte, und jene Fälle somit nicht antragsberechtigt waren. Auch reichten nicht sämtliche antragsberechtigten Unternehmen einen entsprechenden Spätantrag ein – insgesamt 796 Fälle mit einem Volumen von EUR 10,32 Mio. brachten keinen Antrag bei der COFAG ein. Die eingebrachten 5.757 Spätanträge in Höhe von EUR 154,20 Mio. konnten letztendlich mit einem Volumen von EUR 119,80 Mio. saniert werden. Eine Aufteilung auf die Jahre 2023 und 2024 ist aus technischen Gründen nicht darstellbar, daher wurde der gesamte sanierte Betrag im Jahr 2024 erfasst. Bei Anträgen in Höhe von EUR 3,30 Mio. war eine Sanierung nicht möglich und gegenständliche Anträge wurden entsprechend abgelehnt (EUR 2,70 Mio.) oder zur Rückforderung (EUR 0,60 Mio.) empfohlen. Durch die von der COFAG vorgenommenen Prüfungen sowie aufgrund der Vorgaben der Spätantragsrichtlinien ergab sich eine Reduktion der Zuschusssumme um rund EUR 28,39 Mio. Darüber hinaus wurden Teilrückforderungen in Höhe von EUR 2,71 Mio. identifiziert.
Ergänzend sind auch die nicht eingebrachten Umwidmungsanträge in Höhe von EUR 3,65 Mio. rückzuerstatten. Die nicht eingebrachten Ergänzungsanträge bedurften keiner Rückforderung, sondern lediglich einer Ablehnung. Insgesamt wurden durch die COFAG im Zuge der Erstprüfung der sanierbaren Spätanträge in 627 Fällen potenzielle Rückforderungen in Höhe von EUR 6,96 Mio. identifiziert. Gegenständliche Fälle wurden im Zuge der Aufgabenübertragung mit dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) per 01.08.2024 an das Bundesministerium für Finanzen für eine Rückerstattungsprüfung gem. § 13 ff COFAG-NoAG übertragen. Zum 30.09.2025 war die abgabenrechtliche Prüfung der Rückerstattungsansprüche durch die Finanzämter in 501 Fällen abgeschlossen. Aufgrund der Prüfungen wurden bis dahin Rückerstattungen in Höhe von EUR 4,30 Mio. zuzüglich Zinsen bescheidmäßig festgesetzt.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA wurde die Anzahl der Spätanträge auf 6.800 geschätzt. Tatsächlich ergaben sich 6.553 Spätantragsberechtigte, von welchen 5.757 Anträge mit einem Volumen von EUR 154,2 Mio. gestellt wurden. 98,85 % der eingereichten Antrage wurden in ein Volumen von EUR 119,8 Mio. positiv saniert.
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Die Spätantragsrichtlinien ermöglichten eine Sanierung von eingebrachten Anträgen auf Verlustersatz und Ausfallsbonus nach dem 30.06.2022 (Spätanträge), die bis zur Spätantragsrichtlinie beihilfenrechtswidrig galten. Insgesamt wurden in der WFA von einem beihilfenrechtswidrigen Zustand im Ausmaß von EUR 191 Mio. ausgegangen. Unter Berücksichtigung der beihilfenrechtlichen Betragsgrenzen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens und nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens wurden 5.757 Spätanträge mit einem Volumen von EUR 154,2 Mio. bei der COFAG eingebracht. Nach Prüfung durch die COFAG konnten 98,85 % der Anträge in ein Volumen von EUR 119,8 Mio. positiv saniert werden.
Lt. WFA wurden die Auswirkungen der Verwaltungskosten für Unternehmen mit rund EUR 1.443.844,00 geschätzt.
Unternehmensanzahl 6.800, Frequenz 1 (Kontakt mit Behörden),
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Bei Umwidmungen in einen Schadensausgleich sehen die Richtlinien die verpflichtende Antragstellung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vor. Bei Umwidmungen in eine De-minimis-Beihilfe ist eine Antragstellung durch einen berufskundlichen Vertreter zwar nicht erforderlich, es wurde aber davon ausgegangen, dass einige Unternehmen sich dennoch der Unterstützung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bedienen.
Für die Antragstellung wurde ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 20 Minuten mit einem Personalaufwand von EUR 37 Pro Stunde angenommen. Weiters wurde für die Kalkulation bzw. Berechnung zur Entscheidung, welche Umwidmung beantragt wird, angenommen, dass im Schnitt ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter für seine Antragstätigkeit eine Stunde benötigt, die Kosten von EUR 200 verursacht. Für die weitere administrative Abwicklung wurden 20 Minuten Bürokraft geschätzt.
Dies ergab die Schätzung der Kosten in Höhe von EUR 212,33 für Unternehmen pro Antragstellung.
Für Unternehmen unter Beachtung der Schätzung der Kosten in Höhe von EUR 212,33 pro Antragstellung und der 5.757 gestellten Anträge nach den Spätantragsrichtlinien ergibt sich ein errechneter Verwaltungsaufwand in Höhe von EUR 1.222.383,81.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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