Das veränderte Geschlechterverständnis, die Überalterung der Gesellschaft, die Vielfalt der Lebens- und Familienformen unterschiedlicher Zugang zu Bildung und ähnliche Entwicklungen bringen neue Fragestellungen für unsere Gesellschaft mit sich. Mangelnde Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, Belastung und Druck am Arbeitsplatz, komplexe und häufig konfliktanfällige zwischenmenschliche Beziehungen, Probleme in der Kindererziehung und finanzielle Sorgen – Herausforderungen des täglichen Lebens können von vielen Menschen nicht ohne professionelle Unterstützung bewältigt werden.
Die Dotierung der Personalkostenförderung in der Familienberatung ist seit 2007 nominell unverändert geblieben. Kollektivvertraglich vorgesehene Lohnerhöhungen können damit nicht mehr abgedeckt werden, weshalb tendenziell mit einer Reduktion des Beratungsstundenangebotes und dem zufolge auch mit einem Rückgang der Beratungszahlen zu rechnen ist.
Dennoch wurde als ambitioniertes Ziel jeweils das Erreichen des Niveaus des vorvergangenen Jahres für die Inanspruchnahme der Familienberatungsstellen angesetzt („Halten der“ oder „Stabile“ Inanspruchnahme).
Die einkommensabhängige Unterstützung in der Familienhospizkarenz ermöglicht auch finanziell schwächeren Personen die Inanspruchnahme, im Familienhärteausgleich werden Familien in einer finanziellen Notsituation unterstützt, wenn das soziale Netz für die Bewältigung des Problems nicht ausreicht. Die Kompetenz von Familien in ihrer Zuständigkeit für den Erhalt von Humanvermögen wird durch professionelle Beratung gestärkt. Können Familien ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen, sind – ohne Gegensteuerung durch Unterstützungsmaßnahmen der Gesellschaft – im Bereich Finanzen, Gesundheit, Arbeitslosigkeit, Erwerbstätigkeit u.a. Kosten von rd. € 2 Mio. pro Kind im Lebensverlauf zu erwarten. Von einer Trennung oder Scheidung betroffene Eltern und Kinder sollen bei der Lösung von Konflikten im Zusammenhang mit Scheidung, Trennung, Obsorge- und Besuchsrechtsfragen unterstützt werden, um negative Trennungsfolgen zu vermeiden.
Mit der Einführung des Pflegekarenzgeldes im Jahr 2014 auch bei Familienhospizkarenz wurde eine Grundversorgung der betroffenen Personen eingeführt. Dadurch hat sich die Dringlichkeit für die Hospizkarenznehmer/innen für die Inanspruchnahme des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs in der Regel reduziert.
Die Anträge um Pflegekarenzgeld und Familienhospizkarenz-Härteausgleichs werden gleichzeitig eingebracht. Durch das vorgelagerte Verfahren zum Pflegekarenzgeld einerseits und den geringeren Zeitdruck durch die Gewährung der Grundversorgung andererseits hat sich die Durchlaufzeit im Bereich des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs deutlich erhöht, sodass das angestrebte Ziel der Erledigungsdauer nicht mehr haltbar war und ab 2016 entfernt wurde.
Das Gesamtziel wurde daher aufgrund der überwiegenden Zielerreichung in den beiden anderen Kennzahlen (zwei von drei) als überwiegend erreicht eingestuft. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen wurde die bisherige Kennzahl 25.3.1 im BVA 2016 nicht mehr für die Beurteilung des Grades der Zielerreichung von WZ 3 herangezogen.