Mit 1. Jänner 2015 wurde das System der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle in zweifacher Hinsicht weiterentwickelt: Zum einen dadurch, dass allen ordentlichen Gerichten – auch solchen, die zur Entscheidung in erster Instanz zuständig sind – die Befugnis eingeräumt wurde, Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, und zum anderen durch den Parteiantrag auf Normenkontrolle („Gesetzesbeschwerde“), der es den Parteien eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht ermöglicht, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in diesem Verfahren anzuwendenden
Rechtsvorschriften unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Beide Maßnahmen sind als äußerst wichtiger Schritt zur weiteren Verbesserung des Rechtsschutzes und Stärkung des Vorrangs der Verfassung in Österreich mit Nachdruck zu begrüßen. Mit 1. Jänner 2015 ist auch die ebenfalls längere Zeit diskutierte Reform der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse des Nationalrates in Kraft getreten (BGBl. I 101/2014). In diesem Zusammenhang wurde dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit übertragen, verschiedene Arten von Streitigkeiten zu entscheiden (Art. 138b B-VG).
Die Realisierung des Projektes „ELAK Gericht“ sowie die weiteren festgelegten Maßnahmen haben den Verfassungsgerichtshof auf dem Weg zur Modernisierung wesentlich unterstützt und zu einer Steigerung bei der Effizienz und Effektivität geführt und damit entscheidend zur Erreichung der angestrebten Wirkung beigetragen. Der Wirkungserfolg konnte erzielt werden, indem durch ein gezieltes Changemanagement und durch spezifische Schulungen der juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter das Engagement und die Bereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Mitwirkung bei der Projektumsetzung zur Anpassung einer Aufbau- und Ablauforganisation geweckt werden und damit die Umsetzung wesentlich unterstützt werden konnte. Weitere wesentliche Faktoren zur Erreichung des Wirkungsziels sind für den Verfassungsgerichtshof die Erledigungsdauer zu verkürzen und das Verhältnis der eingegangenen zu den erledigten Fällen möglichst gleich zu halten.