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WIRKUNGSZIEL

Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns

Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns.

2015
Wirkungsziel überplanmäßig erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Mit 1. Jänner 2015 wurde das System der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle in zweifacher Hinsicht weiterentwickelt: Zum einen dadurch, dass allen ordentlichen Gerichten – auch solchen, die zur Entscheidung in erster Instanz zuständig sind – die Befugnis eingeräumt wurde, Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, und zum anderen durch den Parteiantrag auf Normenkontrolle („Gesetzesbeschwerde“), der es den Parteien eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht ermöglicht, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in diesem Verfahren anzuwendenden
Rechtsvorschriften unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Beide Maßnahmen sind als äußerst wichtiger Schritt zur weiteren Verbesserung des Rechtsschutzes und Stärkung des Vorrangs der Verfassung in Österreich mit Nachdruck zu begrüßen. Mit 1. Jänner 2015 ist auch die ebenfalls längere Zeit diskutierte Reform der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse des Nationalrates in Kraft getreten (BGBl. I 101/2014). In diesem Zusammenhang wurde dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit übertragen, verschiedene Arten von Streitigkeiten zu entscheiden (Art. 138b B-VG).

Die Realisierung des Projektes „ELAK Gericht“ sowie die weiteren festgelegten Maßnahmen haben den Verfassungsgerichtshof auf dem Weg zur Modernisierung wesentlich unterstützt und zu einer Steigerung bei der Effizienz und Effektivität geführt und damit entscheidend zur Erreichung der angestrebten Wirkung beigetragen. Der Wirkungserfolg konnte erzielt werden, indem durch ein gezieltes Changemanagement und durch spezifische Schulungen der juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter das Engagement und die Bereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Mitwirkung bei der Projektumsetzung zur Anpassung einer Aufbau- und Ablauforganisation geweckt werden und damit die Umsetzung wesentlich unterstützt werden konnte. Weitere wesentliche Faktoren zur Erreichung des Wirkungsziels sind für den Verfassungsgerichtshof die Erledigungsdauer zu verkürzen und das Verhältnis der eingegangenen zu den erledigten Fällen möglichst gleich zu halten.