Die Bereitstellung von finanziellen Transferleistungen – insbesondere zum Ausgleich der Unterhaltslasten für noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder – steht im Fokus der Aktivitäten zur Zielerreichung. Der FLAF ist in diesem Zusammenhang mit rund 8 Milliarden an (auszahlungsseitigem) Gebarungsvolumen die zentrale Säule der Familienförderung. Er weist im Wesentlichen eine unveränderte Struktur – sowohl hinsichtlich der Einzahlungsseite als auch Auszahlungen- und Finanzierungsströme – auf.
Die finanzielle Situation des FLAF (Reservefonds für Familienbeihilfen) hat durch die Senkung des Dienstgeberbeitrags ursprünglich keine positive Entwicklung genommen. Im Jahr 2019 war aber eine tendenziell vorteilhafte Entwicklung festzustellen, als sich der Schuldenstand nur geringfügig erhöhte.
Der Dienstgeberbeitrag ist die wichtigste Einzahlungsquelle des FLAF. Als Teil der Lohnnebenkosten ist er von der wirtschaftlichen Entwicklung und vor allem von der Beschäftigungslage abhängig. Durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 war dieser Teil der Einzahlungsseite stark beeinflusst, und es wurden infolge der angespannten Beschäftigungslage Mindereinzahlungen verzeichnet.
Festzuhalten ist aber auch, dass im Bereich der Familienförderung wichtige Maßnahmen gesetzt wurden, um den durch die COVID-19-Pandemie verursachten besonderen Herausforderungen für die Familien zu begegnen. Neben den Leistungen aus dem Corona-Familienhärtefonds und dem Familienkrisenfonds (siehe auch Wirkungsziel 3), wurde beispielsweise die Familienbeihilfe für Studierende bzw. in Berufsausbildung befindliche Kinder – über die Altersgrenze hinaus – verlängert. Durch die Gewährung des Kinderbonus im September 2020 (in Höhe von 360 € für jedes Kind mit Familienbeihilfenbezug für September) gelangten 665 Mio. € zur Auszahlung (die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds refundiert wurden).
Die Finanzierung der Familienleistungen des FLAF ist für die Zukunft jedenfalls sichergestellt, zumal im Hinblick auf dessen gesetzlich festgelegter Konstruktion der Finanzminister verpflichtet ist, Abgänge aus dem FLAF abzudecken.
Die Ergebnisse der Wirkangaben betreffend das Wirkungsziel 1 führen nach Meinung des Bundeskanzleramts zu einer Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels mit „teilweise erreicht“ : Kennzahl 25.1.1 „nicht erreicht“, Kennzahl 25.1.2 „nicht erreicht“, Kennzahl 25.1.3 „zur Gänze erreicht“, Maßnahme 1 des Globalbudgets 25.01 „nicht erreicht“.
Das Unterziel 1.3 der Sustainable Development Goals (SDG) ist im Zusammenhang mit dem Wirkungsziel 1 insofern signifikant, als das Wirkungsziel 1 mit dem horizontalen Lastenausgleich für Familien zu einem Sozialschutzsystem – auch für Arme und Schwache – beiträgt. Ab dem Bundesvoranschlag 2021 werden viele Kennzahlen dieses Wirkungsziels nicht mehr geführt, da sie Inputgrößen darstellen.