MASSNAHME
Ausbau der justizeigenen Kapazitäten für den Maßnahmenvollzug
Ausbau der justizeigenen Kapazitäten für den Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher)
Massnahme nicht erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Entwicklung eines Konzeptes zum Ausbau der justizeigenen Kapazitäten für den Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 1 Strafgesetzbuch zur Vermeidung von Mehrkosten einer Fremdunterbringung
Details zum Meilenstein
Istzustand (2015)
Zum Maßnahmenvollzug findet derzeit eine Grundlagendiskussion statt. Vor allem hinsichtlich eines neuen Maßnahmenvollzugsgesetzes. Dieser längerfristige Prozess ist im Gange.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2011
Zielzustand (Datum)
30. Dezember 2015
Zielzustand (Beschreibung)
Entwicklung eines Konzeptes zum Ausbau der justizeigenen Kapazitäten für den Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 1 Strafgesetzbuch bis 30.6.2014 zur Vermeidung von Mehrkosten einer Fremdunterbringung
Erläuterung der Entwicklung
In der laufenden Diskussion zeichnet sich ab, dass der Maßnahmenvollzug nach § 21 StGB zukünftig nicht mehr in Justizanstalten, sondern in sog. Therapeutischen Zentren stattfinden soll. Damit verbunden ist ein Strukturwandel. Als Zwischenlösung bis zur Realisierung dieses Strukturwandels wurde ein Departmentsystem eingeführt, bei dem der Maßnahmenvollzug nach §21 Abs. 2 StGB als Sondervollzugsform in einer Organisationsstruktur geführt wird, die direkt der Anstaltsleitung untersteht und damit aus der sonstigen Vollzugsstruktur einer JA heraus gelöst wurde. Dadurch soll der Maßnahmenvollzug innerhalb einer JA auch die besondere Aufmerksamkeit der Anstaltsleitung geniessen.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
nicht erreicht