MASSNAHME
Differenz (Verhältnis) zwischen den Eingewiesenen und den bedingt Entlassenen in bzw. aus eine/r Maßnahme gemäß §21 Abs. 2 StGB
Differenz (Verhältnis) zwischen den Eingewiesenen und den bedingt Entlassenen in bzw. aus eine/r Maßnahme gemäß §21 Abs. 2 StGB
Massnahme teilweise erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Kennzahl: Differenz (Verhältnis) zwischen den Eingewiesenen und den bedingt Entlassenen in bzw. aus eine/r Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB
Details zur Kennzahl
Anmerkung: positiv bei steigender Kennzahl
Istwert
-1Anzahl
Zielzustand
-15Anzahl
Erläuterung der Entwicklung
Die Entwicklung der Zahl der gemäß §21 Abs. 2 StGB in eine Maßnahme Eingewiesenen und der daraus bedingt Entlassenen steht unter dem Eindruck erst langsam greifender Maßnahmen.
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2014
Ausgangspunkt der Planung
-29
Quelle
Generaldirektion
Berechnungsmethode
Differenz zwischen den Eingewiesenen und den bedingt Entlassenen in bzw. aus eine/r Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB