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MASSNAHME

Erarbeitung legistischer Maßnahmen zur Reform des Maßnahmenvollzugs gemäß § 21 Abs. 1 und 2 StGB.

Erarbeitung legistischer Maßnahmen zur Reform des Maßnahmenvollzugs gemäß § 21 Abs. 1 und 2 StGB.

2018
Massnahme überwiegend erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Erarbeitung eines Begutachtungsentwurfes für den Bereich des § 21 Abs. 1 und 2 StGB unter Beiziehung von ExpertInnen

Details zum Meilenstein

2018

Istzustand (2018)

Abhaltung einer Stakeholder-Konferenz und Überarbeitung des Entwurfs.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2015

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Die Regelungen über die kostenintensive Unterbringung in Anstalten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 StGB sind vor dem Hintergrund der effektiven Therapierung und raschen Resozialisierung zu prüfen. Ein grundlegender Gesetzesentwurf liegt bereits vor.

Zielzustand (Datum)

30. Dezember 2018

Zielzustand (Beschreibung)

Erarbeitung eines Begutachtungsentwurfes für den Bereich des §21 Abs. 1 und 2 StGB unter Beiziehung von Expertlnnen aus dem Bereich Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, UniversitätsprofessorInnen, Vertreterinnen von mit dem Strafvollzug befassten Organisationen.

Erläuterung der Entwicklung

Im Juli 2018 hat eine Stakeholder-Konferenz zum Thema Straf- und Maßnahmenvollzug getagt. In Folge wurde der Entwurf aus 2016/2017 im Lichte der Ergebnisse der informellen Begutachtung überarbeitet. Dieser ist den Stakeholdern zur neuerlichen Vorbegutachtung übermittelt worden und steht unmittelbar vor Vollendung.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

überwiegend