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MASSNAHME

Erarbeitung eines neuen Einkommensteuergesetzes (EStG)

Erarbeitung eines neuen Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Vereinfachung des Steuerrechts (z. B. Zusammenlegung von Einkunftsarten) mit den Schwerpunkten Rechts- und Planungssicherheit sowie Ökologisierung

2020
Massnahme teilweise erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Ein Konzept und ein legistischer Erstentwurf werden erarbeitet

Details zum Meilenstein

2020

Istzustand (2020)

Im Jahr 2020 konnten einige lohn- und einkommensteuerrechtliche Reformen umgesetzt werden. Die laufende Arbeit der Expertengruppen wird fortgesetzt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

07.01.2020

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Das Regierungsprogramm der seit 07.01.2020 amtierenden Bundesregierung sieht die Einsetzung einer Arbeitsgruppe im BMF zur Neukodifizierung des EStG 1988 vor. Diesbezügliche zeitliche Ziele werden im Rahmen der Arbeitsgruppe definiert.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2020

Zielzustand (Beschreibung)

Wiederaufnahme der Arbeiten an der Neukodifizierung des EStG 1988.

Erläuterung der Entwicklung

Zwar konnten im Zusammenhang mit der Überarbeitung des EStG 1988 – trotz grassierender COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 – einige Fortschritte erzielt und teilweise in das EStG 1988 übernommen werden (z. B. Tarifsenkung, strukturelle und ökologische Umgestaltung der Absetzung für Abnutzung, erweiterte Gastwirtepauschalierung, Ausweitung der Steuerbefreiung von Essensgutscheinen etc.), doch ist aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen, außergewöhnlichen Situation die Ausarbeitung einer umfassenderen Überarbeitung des EStG 1988 schwerpunktmäßig in den kommenden Jahren der Legislaturperiode anzusetzen bzw. kann an bereits gesetzten Maßnahmen (z. B. Senkung der ersten Tarifstufe) angeknüpft werden.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

teilweise