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MASSNAHME

Erarbeitung eines neuen Einkommensteuergesetzes (EStG)

Erarbeitung eines neuen Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Vereinfachung des Steuerrechts (z. B. Zusammenlegung von Einkunftsarten) mit den Schwerpunkten Rechts- und Planungssicherheit sowie Ökologisierung

2021
Massnahme teilweise erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Ein Konzept und ein legistischer Erstentwurf werden erarbeitet

Details zum Meilenstein

2021

Istzustand (2021)

Eine Überarbeitung des EStG 1988 in zentralen Bereichen ist erfolgt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

07.01.2020

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Das Regierungsprogramm der seit 07.01.2020 amtierenden Bundesregierung sieht die Einsetzung einer Arbeitsgruppe im BMF zur Neukodifizierung des EStG 1988 vor. Diesbezügliche zeitliche Ziele werden im Rahmen der Arbeitsgruppe definiert.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2021

Zielzustand (Beschreibung)

Ein neues EStG ist in wesentlichen Teilen ausgearbeitet.

Erläuterung der Entwicklung

Die zweite Jahreshälfte 2021 stand vor allem im Zeichen der Konkretisierung der ökosozialen Steuerreform auf inhaltlicher/legistischer Ebene; ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde veröffentlicht und in weiterer Folge als Regierungsvorlage eingebracht.
Die Reform sieht u. a. Maßnahmen vor, die besonders praxisrelevante Teile des EStG 1988 betreffen und eine deutliche Besserstellung von Steuerpflichtigen bewirken, z. B. eine weitere Abflachung der Tarifstufen, eine Anhebung des Familienbonus Plus, eine Anhebung/Ausweitung des Kindermehrbetrages, die Einführung einer neuen Mitarbeitergewinnbeteiligung, eine Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter oder eine Anhebung des Grundfreibetrags beim Gewinnfreibetrag.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

teilweise