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MASSNAHME

(1) Beitrag zum NRP (2) Wissenstransfer über Armutsbekämpfung (3) Besuchsbegleitung (4) Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

(1) Festlegung d. Beitrags des BMSGPK zum Nationalen Reformprogramm (NRP). (2) Sozialpolitischer Wissenstransfer über Armutsbekämpfung. (3) Kostenlose Inanspruchnahme d. Besuchsbegleitung f. armutsgefährdete besuchsberechtigte Personen. (4) Grundsatzgesetzgebung des Bundes mit einem neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz gemäß Art. 12 (1) B-VG; Sozialhilfestatistik.

2021
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: (1) Beitrag des BMSGPK zum "Armutsziel" im NRP

Details zum Meilenstein

2021

Istzustand (2021)

Der Beitrag des BMSGPK wurde zeitgerecht erstellt und im Februar 2021 übermittelt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.03.2020

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Beitrag des BMSGPK zum "Armutsziel" im NRP wurde erstellt.

Zielzustand (Datum)

31. März 2021

Zielzustand (Beschreibung)

Beitrag des BMSGPK zum "Armutsziel" im NRP wurde erstellt.

Erläuterung der Entwicklung

Der Beitrag des BMSPGK zum Nationalen Reformprogramm wurde fristgerecht erstellt, wodurch die Maßnahme zur Gänze erreicht wurde.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze

Meilenstein: (2) Veranstaltungen und Evaluierung

Details zum Meilenstein

2021

Istzustand (2021)

Es wurden 4 Veranstaltungen durchgeführt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden sie virtuell abgehalten.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2019

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Mindestens 4 Veranstaltungen wurden durchgeführt und niederschwellige Informationsangebote zu sozial- und armutspolitischen Themen bereitgestellt und evaluiert.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2021

Zielzustand (Beschreibung)

Mindestens 4 Veranstaltungen wurden durchgeführt und niederschwellige Informationsangebote zu sozial- und armutspolitischen Themen bereitgestellt und evaluiert.

Erläuterung der Entwicklung

Die notwendige Anzahl zur Zielerreichung wurde mit 4 Veranstaltungen zur Gänze erreicht. Aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen wurden die Veranstaltungen digital durchgeführt.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze

Meilenstein: (3) Betreuungsquotient, Betreuungsintensität, Betreuungsintensität Härtefälle

Details zum Meilenstein

2021

Istzustand (2021)

Betreuungsquotient: 100% Betreuungsintensität: 17,67 Stunden Betreuungsintensität Härtefälle: 35,30 Stunden

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2019

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Betreuungsquotient: 100%; Betreuungsintensität: 16,8 Stunden; Betreuungsintensität Härtefälle: 29,34 Stunden (Anmerkung: Seit 2010 wird die Förderung der Besuchsbegleitung nach einem sozialen Kriterium gewährt. Zielsetzung ist, dass eine möglichst hohe Anzahl armutsgefährdeter besuchsberechtigter Elternteile und ihre nicht im selben Haushalt lebenden Kinder kostenlose Besuchsbegleitung in Anspruch nehmen können. Die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung ist seit 2011 an eine Einkommensgrenze auf Grundlage der Armutsgefährdungsschwelle nach EU-SILC gebunden.)

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2021

Zielzustand (Beschreibung)

Betreuungsquotient: 100%; Betreuungsintensität: ≤ 40 Stunden; Betreuungsintensität Härtefälle: ≤ 80 Stunden

Erläuterung der Entwicklung

Seit 2010 wird die Förderung der Besuchsbegleitung nach einem sozialen Kriterium gewährt. Zielsetzung ist, dass eine möglichst hohe Anzahl armutsgefährdeter besuchsberechtigter Elternteile und ihre nicht im selben Haushalt lebenden Kinder kostenlose Besuchsbegleitung in Anspruch nehmen können. Die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung ist seit 2011 an eine Einkommensgrenze auf Grundlage der Armutsgefährdungsschwelle nach EU-SILC gebunden. (Im Jahr 2021 lag diese bei € 1.328 Netto für einen Einpersonenhaushalt).
Dieses Ziel wurde im Jahr 2021 überplanmäßig erreicht, da der Anteil der geförderten besuchsberechtigten Elternteile unter der Einkommensgrenze 100 % betrug. Von den Familien werden weiterhin wesentlich weniger Stunden als die maximal geförderte Anzahl von 40 ausgeschöpft.
Die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung für armutsgefährdete besuchsberechtigte Personen leistet einen wesentlichen Beitrag zum SDG 1 („Armut in allen ihren Formen und überall beenden“). Besuchsbegleiter:innen leisten einen wichtigen Beitrag gegen Einsamkeit und Entfremdung zwischen Kind und Elternteilen in Zeiten der Covid-19-Pandemie. Im Jahr 2021 ist es zu einem weiteren Anstieg armutsgefährdeter und von sozialer Ausgrenzung bedrohter Familien gekommen.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

überplanmäßig

Meilenstein: (4) Ausführungsgesetze

Details zum Meilenstein

2021

Istzustand (2021)

Sechs Bundesländer haben das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) durch entsprechende Ausführungsgesetze umgesetzt (NÖ, OÖ, K, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg).

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

1.6.2019

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I Nr. 41/2019) ist mit 1.6.2019 in Kraft getreten.

Zielzustand (Datum)

31. März 2021

Zielzustand (Beschreibung)

9 Ausführungsgesetze der Bundesländer liegen vor. (Anmerkung: Die Erlassung der Ausführungsgesetze verzögert sich bedingt durch die in COVID-19-Pandemie in einigen Bundesländern.)

Erläuterung der Entwicklung

Zum Stand 31.12.2021 sind sechs Bundesländer ihren Verpflichtungen zur Erlassung eines Ausführungsgesetzes nachgekommen. Im Burgenland, in Tirol und in Wien war die vollständige Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) zum 31.12.2021 noch offen. Allerdings wurden im Burgenland zu diesem Zeitpunkt bereits Vorbereitungen für eine Umsetzung auf Landesebene getroffen. Geplant ist die Erlassung eines Ausführungsgesetzes im Jahr 2022 im Rahmen einer Sammelnovelle. In Wien wurden Teile des Grundsatzgesetzes auf Landesebene implementiert (Behindertenzuschlag, moderate Vermögensregelung, Konkretisierung des Sanktionsreglements). Auch im Jahr 2021 hat die anhaltende COVID-19-Pandemie – neben anderen Faktoren – die Dynamik bzw. das Fortschreiten der Umsetzungsprozesse in einigen Ländern beeinflusst.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

teilweise

Meilenstein: (4) Sozialhilfestatistik

Details zum Meilenstein

2021

Istzustand (2021)

Mit Ende Dezember 2021 liegen monatliche Datenlieferungen in sehr guter Qualität von drei Bundesländern vor. In zwei weiteren Bundesländern liegen Daten in unzureichender Qualität vor, an deren Verbesserung intensiv gearbeitet wird.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2019

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Im Rahmen der Weiterentwicklung der Mindestsicherung wurde neben dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz auch das Sozialhilfe-Statistikgesetz erlassen. Dieses sieht monatliche Datenlieferungen durch die Bundesländer vor.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2021

Zielzustand (Beschreibung)

Die Bundesländer haben die Datenlieferungen zur Sozialhilfe-Statistik monatlich durchgeführt.

Erläuterung der Entwicklung

Datenlieferungen auf Basis des Sozialhilfe-Statistikgesetzes können erst übermittelt werden, sobald im jeweiligen Bundesland ein Ausführungsgesetz für das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Kraft ist. Dies war mit Stand Dezember 2021 in sechs Bundesländern der Fall, von denen drei bereits Datenlieferungen in guter Qualität sicherstellen konnten und bei zwei weiteren an der Datenqualität intensiv gearbeitet wurde. Ein weiteres Bundesland lieferte noch keine Daten nach dem Sozialhilfe-Statistikgesetz, obwohl es bereits ein Ausführungsgesetz in Kraft hatte. Der im Gesetz vorgesehene Detailgrad der Daten (Einzeldaten, monatliche Lieferung, …) hat in einigen Bundesländern weitreichende technische Umstellungen erforderlich gemacht, weshalb es zu Verzögerungen kam.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

teilweise