MASSNAHME
Gestaltung und Entwicklung des Mautsystems im Sinne einer modernen und nachhaltigen Mobilität
Gestaltung und Entwicklung des Mautsystems im Sinne einer modernen und nachhaltigen Mobilität
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Anreize für die Nutzung besonders emissionsarmer Fahrzeuge im Rahmen der fahrleistungsabhängigen Maut für Fahrzeuge > 3,5 t
Details zum Meilenstein
Istzustand (2021)
31.12.2021: Mit 1.9.2021 wurde der Bonus auf die Infrastrukturgebühr, den Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb im Rahmen der fahrleistungsabhängigen Maut für Fahrzeuge > 3,5 t hzG genießen, von 50% auf 75% erhöht.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
01.01.2020
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Die derzeit gültigen Mauttarife sind durch die Mauttarifverordnung 2019 festgelegt worden.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2021
Zielzustand (Beschreibung)
Weitere Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung von emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen über 3,5 t im Rahmen der fahrleistungsabhängigen Maut.
Erläuterung der Entwicklung
Mit einer 2019 beschlossenen Novelle des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BGBl. I Nr. 45/2019) wurde in § 9 Abs. 5 festgelegt, dass in Bezug auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Fahrzeuge > 3,5 t hzG mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb ab 1.1.2020 eine eigene Tarifgruppe zu bilden ist, für die der niedrigste Tarif festgesetzt wird, wobei der Infrastrukturtarif für diese Fahrzeuge nicht mehr als 50% unter dem höchsten Tarif liegen darf. Demgemäß wurde im Jahr 2020 für emissionsfreie Fahrzeuge ein eigener reduzierter Tarif zur Anlastung der Infrastrukturkosten eingeführt (Tarifgruppe E), der bei 50 % des für Tarifgruppe B (EURO 0 – EEV) festgelegten Infrastrukturtarifs lag. Somit wurde der gesetzliche Rahmen im Sinne einer höchst möglichen Anreizwirkung zur Gänze ausgeschöpft. Mit einer 2021 beschlossenen weiteren Novelle des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BGBl. I Nr. 74/2021) wurde in § 9 Abs. 5 festgelegt, dass der Infrastrukturtarif für diese Fahrzeuge nun nicht mehr als 75 % (anstatt von 50 %) unter dem höchsten Tarif liegen darf. Demgemäß wurde ab 1.9.2021 für emissionsfreie Fahrzeuge der eigene reduzierte Tarif zur Anlastung der Infrastrukturkosten (Tarifgruppe E), auf 25 % des für Tarifgruppe B (EURO 0 – EEV) festgelegten Infrastrukturtarifs festgelegt. Somit wurde ab 1.9.2021 der neue gesetzliche Rahmen im Sinne einer höchst möglichen Anreizwirkung abermals zur Gänze ausgeschöpft.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze