Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
MASSNAHME

Erarbeitung legistischer Maßnahmen im Bereich des BMJ

Erarbeitung legistischer Maßnahmen im Bereich des Bundesministeriums für Justiz

2023
Massnahme teilweise erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Reform des Maßnahmenvollzugs gemäß § 21 Abs. 1 und 2 StGB.

Details zum Meilenstein

2023

Istzustand (2023)

Am 15. Dezember 2022 hat der Nationalrat das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, kurz: MVAG 2022), beschlossen. Das MVAG 2022 wurde am 30. Dezember 2022 als BGBl I Nr. 223/2022 kundgemacht. Mit Erlass vom 28. Februar 2023 über die Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022), 2023-0.073.577, wurden die Justizbehörden über die Änderungen informiert. Mit Ministerratsvortrag 61/13 vom 25. Mai 2021 wurden die Kernpunkte des Maßnahmen-Reform-Gesetz [M-R-G] festgesetzt. Der Entwurf des M-R-G wird gerade im BMJ finalisiert.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2021

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Die Reform des Maßnahmenvollzugs wurde in zwei Teile gesplittet. Der erste Teil des Pakets, der Entwurf eines Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes, wurde aus Gründen der Dringlichkeit vorgezogen und beinhaltet Änderungen im Bereich des StGB, der StPO und des JGG. Der zweite Teil des Pakets (Maßnahmen-Reform-Gesetz [M-R-G]) beinhaltet u.a. ein Maßnahmenvollzugsgesetz (MVG). Ein Ministerialentwurf eines (damals noch) Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2021 wurde erstellt, von 15.5. bis 6.7.2021 wurde ein Begutachtungsverfahren durchgeführt (128/ME 27. GP). Der Entwurf wurde aufgrund der Stellungnahmen (insgesamt 73, davon sieben Leermeldungen) teilweise überarbeitet. Derzeit läuft die politische Koordinierung zur Finalisierung des Entwurfs der Regierungsvorlage eines Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022 (MVAG 2022). Mit Ministerratsvortrag 61/13 vom 25.5.2021 wurden die Kernpunkte des M-R-G festgesetzt. Das M-R-G wird derzeit auf Fachebene ausgearbeitet.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2023

Zielzustand (Beschreibung)

Überarbeitung der derzeit geltenden Rechtsgrundlagen hin zu einem modernen Maßnahmenvollzugsgesetz unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere zum Rechtsschutzsystem. Inkrafttreten des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes (MVAG = „Maßnahmenvollzugsgesetz Teil I“) im Jahr 2023, Durchführung eines Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf eines Maßnahmen-Reform-Gesetzes (M-R-G = „Maßnahmenvollzugsgesetz Teil II“), Erarbeitung der Regierungsvorlage zum M-R-G.

Erläuterung der Entwicklung

Die Reform des Maßnahmenvollzugs nach § 21 StGB wurde in zwei Teile gesplittet. Der erste Teil des Pakets, der Entwurf eines Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes, wurde aus Gründen der Dringlichkeit vorgezogen und beinhaltet Änderungen im Bereich des StGB, der StPO und des JGG.
Der zweite Teil des Pakets (Maßnahmen-Reform-Gesetz [M-R-G]) beinhaltet u.a. ein eigenes Maßnahmenvollzugsgesetz (MVG) mit knapp 80 Paragraphen. Mit dem MVG soll unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR ein klarer Unterschied zwischen dem Strafvollzug und dem Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB deutlich werden. Im MVG werden insb. Zweck und Ziel der strafrechtlichen Unterbringung umschrieben, Behandlungs- und Betreuungsstandards für den Vollzug festgelegt und Regelungen zum Rechtsschutz der untergebrachten Personen getroffen. Besonderes Augenmerk wird auf die Vorbereitung der bedingten Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung und die Nachbetreuung gelegt.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

teilweise

Meilenstein: Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs betreffend die Reform des Kindschaftsrechts

Details zum Meilenstein

2023

Istzustand (2023)

Ministerialentwurf Ende 2022 fertig gestellt. Einigung mit Koalitionspartner ist mittlerweile nicht mehr zu erwarten.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2021

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Mit Praktiker:innen und Expertinnen und Experten wurde im Lichte des Regierungsprogramms 2020-2024 ein Konzept erarbeitet, das in mehreren Arbeitsgruppen diskutiert und weiterentwickelt wurde. Auf dieser Basis wird nun ein umfassender Gesetzesentwurf ausgearbeitet.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2023

Zielzustand (Beschreibung)

Überarbeitung der derzeit geltenden Rechtsgrundlagen hin zu einem modernen Kindschaftsrecht. Vorlage eines Begutachtungsentwurfs Ende 2022, anschließende parlamentarische Behandlung und Beschlussfassung in der ersten Jahreshälfte 2023.

Erläuterung der Entwicklung

Der Entwurf enthielte wichtige Vorschriften, die den Bedürfnissen der Familien heute Rechnung tragen, das Kindeswohl stärken, den Gewaltschutz verbessern und Verfahren beschleunigen würden. Zudem würde der Entwurf viele Klarstellungen und Erleichterungen durch die Positivierung des Kindesunterhaltsrechts vorsehen. Außerdem wurde im Entwurf eine Unterhaltssicherung vorgesehen, die zum Wohle der Kinder die derzeitigen Lücken im Unterhalts- und Unterhaltsvorschussrecht schließen würde. Anfang 2023 wurde der Entwurf dem BKA, Sektion Familie (Ministerin Raab) zugemittelt. Anfang April 2023 hat der Koalitionspartner den Entwurf im Rahmen der RegKoordinierung erhalten. Seit Juni 2023 fanden Gespräche zwischen den Regierungsparteien statt, die bis dato zu keiner Einigung führten. Im Hinblick auf das baldige Ende der Legislaturperiode ist ein Gesetzesbeschluss nicht mehr zu erwarten.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

nicht erreicht

Meilenstein: Umsetzung des Regierungsprogrammes 2020-2024 im Bereich der Eigenlegistik für das DSG

Details zum Meilenstein

2023

Istzustand (2023)

Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz zum Zweck der Ausweitung der Vertretungsrechte nach § 28 DSG geändert wird (DSG-Novelle), wurde gemeinsam mit der Neuregelung des Medienprivilegs nach § 9 DSG vorgelegt. Die Regelungen betreffend § 28 DSG sind im Rahmen des politischen Prozesses unter Hinweis auf die nunmehr als Ministerialentwurf vorliegende Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN) wieder entfallen.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2021

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird (DSG-Novelle 2022) zum Zweck der Ausweitung der Vertretungsrechte nach § 28 DSG liegt vor und befindet sich in der politischen Abstimmung.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2023

Zielzustand (Beschreibung)

Weiterentwicklung des datenschutzrechtlichen Grundrechtsschutzes in § 1 DSG; Ausweitung der Vertretungsrechte nach § 28 DSG auf Verfahren nach § 29 DSG für Unternehmen mit einer Unternehmensgröße analog der Regelung in der österreichischen Digitalsteuer; weitere legistische Anpassungen im einfachgesetzlichen Teil des DSG ;Vorlage eines Begutachtungsentwurfes für eine DSG-Novelle im Laufe des Jahres 2023.

Erläuterung der Entwicklung

Verpflichtende mandatierte Verbandsklage nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO (iHa Wahrnehmung der Rechte nach Art. 77, 78 und 79 DSGVO) ist in § 28 DSG vollständig umgesetzt; unionsrechtlich optionale mandatierte Verbandsklage nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO iHa auf Geltendmachung von Schadenersatz und nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO ebenfalls unionsrechtlich optionale nicht mandatierte Verbandsklage (iHa Wahrnehmung der Rechte nach Art. 77, 78 und 79 DSGVO) ist im DSG aktuell nicht umgesetzt; die schadenersatzrechtlichen Ansprüche bei Datenschutzverletzungen sollen durch Konsumenten künftig im Rahmen der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN) geltend gemacht werden können. Die Beschlussfassung soll noch in dieser Legislaturperiode erfolgen.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

überwiegend