MASSNAHME
Gestaltung und Entwicklung des Mautsystems im Sinne einer modernen und nachhaltigen Mobilität
Gestaltung und Entwicklung des Mautsystems im Sinne einer modernen und nachhaltigen Mobilität
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Anreize für die Nutzung besonders emissionsarmer Fahrzeuge im Rahmen der fahrleistungsabhängigen Maut für Fahrzeuge > 3,5 t
Details zum Meilenstein
Istzustand (2023)
Mit der Novelle des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BGBl. I Nr. 142/2023) wurden wie geplant die gesetzlichen notwendigen Grundlagen für die Bemautung aller Fahrzeuge abhängig vom CO2-Ausstoß geschaffen.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
01.01.2022
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Es gelten geringere Gebühren zur Anlastung externer Kosten für emissionsärmere Fahrzeuge. Im Hinblick auf die Förderung emissionsfreier Fahrzeuge, erhalten diese Fahrzeuge eine Mauttarifreduktion von 75 %.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2023
Zielzustand (Beschreibung)
Die notwendigen Grundlagen für die künftige Bemautung aller Fahrzeuge abhängig vom CO2-Ausstoß werden geschaffen.
Erläuterung der Entwicklung
Im Rahmen der fahrleistungsabhängigen Maut für Fahrzeuge über 3,5 t werden neben den Infrastrukturkosten auch die externen Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung angelastet. Die Novelle des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) (BGBl. I Nr. 142/2023) sieht neben der Anlastung der externen Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung nun auch erstmals die Anlastung CO2-emissionsbedingter Kosten vor. Das BStMG legt in § 9 Abs. 9 fest, dass ab dem Jahre 2024 auch Mauttarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen eingehoben werden und diese bis 2026 stufenweise angehoben werden. Wie auch in den Vorjahren genossen emissionsfreie Schwerfahrzeuge auch im Jahre 2023 einen 75%-Bonus auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten, um einen Anreiz zum Umstieg auf diese Fahrzeuge zu schaffen.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze