Vorhaben
Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz - EEffG)
Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz - EEffG)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: -1.970
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Endenergieverbrauch [PJ]
Istwert
n.v.PJ
Zielzustand
1.090PJ
Datenquelle: Statistik Austria, Gesamtenergiebilanz Österreich 1970 bis 2015 (Ausgangszustand) bzw. BVA 2017 (Zielzustand)
Kumulative Endenergieeffizienz [PJ]
Istwert
n.v.PJ
Zielzustand
103PJ
Datenquelle: Nationale Energieeffizienz Monitoringstelle, Stand der Umsetzung des Energieefizienzgesetzes (EEffG) in Österreich - Bericht gemäß § 30 Abs. 3 EEffG
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Die gesetzliche Verpflichtung von großen Unternehmen zur Einführung eines Energiemanagementsystems oder zur Durchführung von Energieaudits.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Große Unternehmen sind dazu verpflichtet, regelmäßig, nämlich alle 4 Jahre, Energieaudits durchzuführen oder ein Energiemanagementsystem zu implementieren. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass den betroffenen Unternehmen Energieeinsparpotentiale aufgezeigt werden, die sie – zumindest in den Anfangsjahren – einfach und kostengünstig ausschöpfen können. Dies wiederum trägt ebenfalls zur Zielerreichung bei.
Unter einem Energiemanagementsystem ist ein anerkanntes regelgebundenes Managementsystem zu verstehen, das insbesondere die Energieflüsse in einem Unternehmen erfasst, abbildet und bewertet und entsprechende Vorschläge für Einsparmaßnahmen generiert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Die gesetzliche Verpflichtung des Bundes zur Wahrnehmung seiner Vorbildwirkung, insb. zur Sanierung der Bundesgebäude.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Bund hat, im Rahmen seiner Vorbildfunktion, sicherzustellen, dass jährlich 3% der gesamten Gebäudefläche, die sich in seinem Eigentum befindet und von ihm genutzt wird, saniert werden oder über alternative Maßnahmen eine gleichwertige Verbesserung erzielt wird.
Weiters ist eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle einzurichten, die die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Energieeffizienzeinsparungsmaßnahmen überwacht. Die Energieeffizienzmonitoringstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Die gesetzliche Verpflichtung von Energielieferanten zur Verbesserung der Energieeffizienz über eigene oder fremde Endkunden.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die im EEffG befindlichen Regelungen beinhalten in erster Linie – wie auch von der Richtlinie 2012/27/EU indirekt empfohlen – Verpflichtungen für Energielieferanten ab einer bestimmten Liefermenge und Unternehmensgröße. Diese haben nachzuweisen, dass bei ihren eigenen oder fremden Endkunden Endenergieeffizienzmaßnahmen gesetzt wurden, die insgesamt 0,6% ihres energetischen Jahresabsatzes entsprechen. Kumulativ entspricht dies über den Zeitraum 2014 bis 2020 Effizienzsteigerungen im Ausmaß von ca. 159 PJ.
Energielieferanten verfügen einerseits über das notwendige Know-How und andererseits auch über einen ausreichenden Kundenkontakt, um diese Verpflichtung zu erfüllen. Welche Maßnahmen beim Endkunden konkret gesetzt oder auch „nur“ initiiert werden, bleibt dem Energielieferanten selbst überlassen. Von finanziellen Vergünstigungen bis hin zu Aufklärungskampagnen, wie man Energie effizienter nutzen kann, sind die Möglichkeiten der Maßnahmensetzung sehr weit gestreut. Dargestellt bzw. dokumentiert werden müssen diese Maßnahmen aber in einem relativ hohen Detailgrad, um Doppelanrechnungen zu verhindern (§ 27 Abs. 3 EEffG)
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Ausschreibung von Energieeffizienzmaßnahmen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
An Stelle des Setzens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß § 10 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr alternativ auch dadurch erfüllen, indem sie die zu setzenden Maßnahmen ausschreiben und von einem Dritten vornehmen lassen.
Die alternative Ausschreibungsverpflichtung hat grundsätzlich keinen Strafcharakter, sondern soll lediglich sicherstellen, dass die nationalen Effizienzsteigerungsziele erfüllt werden. Führt ein Vergabeverfahren aber zu keinem Abschluss binnen vier Monaten, so hat der Lieferant das Vergabeverfahren erneut durchzuführen und das Auftragsvolumen um zehn Prozent zu erhöhen; dies hätte dann teilweise einen Strafcharakter, soll aber auch die zeitliche Verzögerung beim Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen kompensieren.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die in der WFA veranschlagten Beträge für Werkleistungen setzen sich zum einen aus den für die Erfüllung der Sanierungsverpflichtung des Bundes geschätzten Kosten zusammen (hierfür wurde von einer von der Sanierungsverpflichtung umfassten Fläche von ca. 23.500 m2 ausgegangen und die energierelevanten Investitionen bei etwa € 400,-/m2 angesetzt, wobei für die WFA angenommen wurde, dass sich die zu sanierende Fläche sowie die Mehrkosten für die thermische Sanierung über die Folgejahre jährlich reduziert); zum anderen umfassen die in der WFA veranschlagten Beträge für Werkleistungen Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb der Nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle (NEEM) sowie für die BRZ GmbH, die die Datenbank für die NEEM betreibt.
Die für die Sanierung erforderlichen Mittel sind von dem Ressort bzw. der Bundesstelle aufzubringen, in dessen Verwaltungszuständigkeit das jeweilige Gebäude fällt. Das BMWFW verfügt daher hinsichtlich der diesbezüglich tatsächlich getätigten Aufwände über keine Informationen.
Die in der Tabelle eingetragenen Ist-Werte für 2015 und 2016 beziehen sich auf die Ausgaben im Zusammenhang mit der NEEM bzw. mit der BRZ GmbH.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Nachfrage
- Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen inkl. Arbeitsmarkt
Das EEffG hat positive Auswirkungen auf die österreichische Gesamtwirtschaft, da Investitionen in die Energieeffizienz angekurbelt wurden und gleichzeitig durch die daraus resultierenden Einsparungen die Versorgungssicherheit und somit auch der Wirtschaftsstandort abgesichert wurde und wird.
Dies zeigt sich nicht zuletzt aufgrund der im Jahr 2015 erreichten Einsparungen in Höhe von 156,9 PJ, welche aus dem Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen resultierten.
Verpflichtete Energielieferanten übererfüllen 2015 (inklusive 2014) ihre Ziele: Das Gesamtziel von 1.531 GWh/5,5 PJ konnte mit 3.812 GWh/13, 7 PJ zu 149% übererfüllt werden. Bei der Haushaltsquote wurde das Ziel von 612 GWh/2,2 PJ mit gemeldeten 2.057 GWh/7,4 PJ sogar um 236 % übertroffen.
Aufgrund dieser vermehrt gesetzten Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen kommt es auch zu positiven Effekten am Arbeitsmarkt.
Quelle: NEEM (2016), Bericht gemäß § 30 Abs. 3 EEffG, S. 16.
Hinsichtlich der Gebäudesanierung ist festzuhalten, dass die Maßnahmen zur Erreichung der notwendigen Einsparungen vor allem das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS), das Bundesministerium für Justiz (BMJ) und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) betreffen, in deren Eigentum sich der größte Anteil jener Gebäude befindet, die im Eigentum des Bundes stehen und von diesem genutzt werden. Die Erfüllung der Teilziele 2014/2015/2016 ist vor allem auf Energie-Contracting Vorhaben zurückzuführen, die rechtzeitig eingeleitet wurden. Im Jahr 2015 konnten aufgrund von Sanierungsmaßnahmen, Energiecontracting, Energiemanagement und Flächenreduktion Einsparungen in der Höhe von 6,3 GWh, im Jahr 2016 in der Höhe von 8,3 GWh erzielt werden.
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Große Unternehmen: In Summe konnten sich die Kosten für diese Unternehmen reduzieren, obwohl die Anzahl der vom EEffG betroffenen Unternehmen mit 1.276 gemeldeten Energieaudit-Meldungen doch über den angenommenen Wert in Höhe von 1.100 lag. Dies resultiert aus
der Tatsache, dass bereits 41 % der verpflichteten Unternehmen bereits ein zertifiziertes bzw.anerkanntes Energie- und Umweltmanagementsystem etabliert hatten (ursprünglich ging man hier von 10 % aus).
Energielieferanten: Energielieferanten haben die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen bei ihren eigenen oder fremden Endkunden nachzuweisen. Wie hoch die Kosten dafür ausfallen, ist von den gesetzten Maßnahmen – und den damit verbundenen Kosten – abhängig; eine genaue Kostenangabe ist nicht möglich. Aufgrund der gehandelten Maßnahmen auf den Handelsplattformen zeigt sich, dass die erwerbbaren Energieeffizienzmaßnahmen im Zeitraum von Ende 2015 bis Anfang 2016 als äußerst günstig angesehen werden können. Ausgehend von
ursprünglichen Preiskorridoren von 6 – 8 Cent/kWh fielen die Preise auf bis zu 1 Cent/kWh (vergl. hierzu Marktbeobachtungsbericht der Monitoringstelle; NEEM).
Subdimension(en)
- Energie oder Abfall
- Luft oder Klima
Aufgrund der Übererfüllung der Einsparverpflichtung und der damit verbundenen Einsparung an Endenergie (insbesondere an fossilen Energieträgern) kann davon ausgegangen werden, dass es zu einer Reduktion von Treibhausgasemissionen gekommen ist.
Große Unternehmen haben die Einführung eines Energiemanagementsystems bzw. die Durchführung von Energieaudits sowie die allfällig gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen (zu deren Setzen die Unternehmen jedoch nicht verpflichtet sind) jährlich zu melden.
Energielieferanten haben wiederum jährlich die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die bei ihren eigenen oder anderen Endkunden gesetzt wurden.
Die Eingabe dieser Meldungen erfolgt über das Unternehmensserviceportal.
Mit – über die in der WFA dargestellten Verwaltungskosten für große Unternehmen in der Höhe von € 313,00 für die Dokumentation und Meldung von Energieaudits bzw. Energiemanagementsystemen – hinausgehenden Kosten ist nicht zu rechnen, da die erstmaligen Meldungen bereits stattgefunden haben. Dies gilt ebenso für die für Energielieferanten geschätzten Kosten in der Höhe von € 1.417,00. Die für Energielieferanten höher angesetzten Kosten sind darauf zurückführbar, dass für die Dokumentation, Archivierung und Meldung aufgrund der Vielzahl von zu setzenden Energieeffizienzmaßnahmen mehr Zeit veranschlagt wurde.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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