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Vorhaben

- Ökostrom-Einspeisetarifverordnungs-Novelle 2017 - Ökostromförderbeitragsverordnung 2017

2017
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2016

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Ziel des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) ist im Wesentlichen die Entwicklung der einzelnen Ökostromtechnologien voranzutreiben und einen weiteren Ausbau der Ökostromproduktion zu forcieren, um dadurch das 34%-Ziel an Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 zu erreichen. Dies soll vorrangig über die Förderung durch Einspeisetarife der von Ökostromanlagen produzierten und in das öffentliche Netz eingespeisten Elektrizität erfolgen.
Das System der Förderung von Ökostromanlagen basiert dabei auf der Verpflichtung der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG), die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu allgemeinen Bedingungen und den durch Verordnung festgelegten Preisen abzunehmen und diese Strommengen samt entsprechenden Herkunftsnachweisen den in Österreich tätigen Stromhändlern zuzuweisen, wofür diese den aktuellen Börsenpreis zu entrichten haben.
Aufgrund dieser Systematik ist es erforderlich, auf der einen Seite jährlich Tarife für die Abnahme von Ökostrom durch die OeMAG festzulegen und auf der anderen Seite die Finanzierung dieses Systems zu regeln:

1. Die Ökostrom-Einspeisetarifverordnungs-Novelle 2017 – ÖSET-VO Novelle 2017:
Gemäß § 31 ÖSG 2012 erfolgt der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie aus Ökostromanlagen, für die gemäß § 12 ÖSG 2012 eine Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen besteht, durch die Ökostromabwicklungsstelle, mit deren Aufgabenerfüllung die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG betraut ist, wobei sich die Tarife für die Abnahme von Ökostrom gemäß § 18 ÖSG 2012 nach den im Zeitpunkt der Antragstellung auf Kontrahierung verordneten Preisen bestimmen. Die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht gemäß § 16 ÖSG 2012 bei rohstoffgeführten Anlagen (ds. feste und flüssige Biomasse sowie Biogas) für einen Zeitraum von 15 Jahren, bei sonstigen Anlagen für einen Zeitraum von 13 Jahren, jeweils gerechnet ab Beginn der Einspeisung zu gesicherten Einspeisetarifen und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.
§ 19 Abs. 1 ÖSG 2012 verpflichtet den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr: Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, durch Verordnung Einspeisetarife in Form von Preisen pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 12 ÖSG 2012 besteht, festzusetzen. Damit soll einerseits den Anlagenbetreibern ein Mittel zur Kostenkalkulation zur Verfügung gestellt werden, andererseits explizit festgesetzt werden, wie viel die OeMAG den bei ihr kontrahierten Anlagenbetreibern pro in das öffentliche Netz eingespeister kWh Strom zu vergüten hat.
Die Höhe des Einspeisetarifs für Photovoltaik-Anlagen in der vorliegenden Novelle zur Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 beruht auf einem Gutachten, das seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der E-Control in Auftrag gegeben wurde.

2. Die Ökostromförderbeitragsverordnung 2017:
Die Finanzierung der nicht durch die Markterlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweise-Verrechnung gedeckten Mehraufwendungen der OeMAG erfolgt im Wesentlichen über zwei Einnahmekomponenten, die Ökostrompauschale und den Ökostromförderbeitrag. Die Höhe des Ökostromförderbeitrags wird dabei jährlich aufs Neue durch eine Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestimmt. Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale, die für die Jahre 2015 bis 2017 mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Ökostrompauschale-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 359/2014) festgesetzt wurden, sind bei der Bestimmung des Ökostromförderbeitrages zu berücksichtigen. Der Ökostromförderbeitrag ist von allen Netzkunden auf allen 7 Netzebenen proportional zu den Netztarifen zu entrichten.
Das vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der E-Control und einem Wirtschaftsprüfer in Auftrag gegebene Prognosegutachten hat für die Errechnung des prozentuellen Aufschlags auf die aktuellsten Daten der Tarifierung zurückgegriffen. Diese Tarifierungsdaten beruhen hinsichtlich der Mengen auf den Zahlen aus dem Jahr 2015 (mit Berücksichtigung von Abweichungen in den vorangegangenen Jahren sowie der Abnahmemengen im ersten Halbjahr 2016) und bezüglich der Entgelte auf den Prognosen für die Systemnutzungsentgelte 2017 gemäß SNE-VO



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Der Ausbau erneuerbarer Energien ist neben der Versorgungssicherheit und der Forcierung der Energieeffizienz eine tragende Säule der österreichischen Energiepolitik. Im Regierungsprogramm 2013-2018 wurde bereits festgehalten, dass ein effizientes, leistbares und sozial verträgliches Energiesystem für Versorgungssicherheit, Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und eine lebenswerte Umwelt sorgen soll. Dabei spielt die Förderung von Ökostromanlagen eine wichtige Rolle. Des Weiteren stellt der Ausbau erneuerbarer Energie eine der vorrangigen Schwerpunkte der Strategie „Europa 2020“ dar, wonach bis zum Jahr 2020 der Anteil der erneuerbaren Energie am Gesamtenergieverbrauch auf zwanzig Prozent steigen soll. In Österreich wurde ein Ziel von 34 Prozent festgelegt. Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 wurde eine Weiterentwicklung des Systems vorgesehen. Dazu wurde im Juli 2017 die „Kleine Ökostromnovelle“ erlassen. Im Zuge einer größeren Ökostrom-Reform soll das bestehende Förderregime neu gestaltet und an die neuen EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen angepasst werden.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Schaffung eines stabilen finanziellen Rahmens für die Ökostromabwicklungsstellefür das Jahr 2017

Beschreibung des Ziels

Bei der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien auf einen Anteil von 34% im Jahr 2020 stellt die OeMAG die notwendige „Drehscheibe“ zwischen den Ökostromerzeugern auf der einen Seite und den Stromhändlern auf der anderen Seite dar. Zur Aufrechterhaltung dieses für die Erreichung des 34%-Ziels im Jahr 2020 essentiellen Systems ist es erforderlich, jährlich einen stabilen finanziellen Rahmen für die OeMAG zu schaffen. Umgekehrt ist es erforderlich, die seitens der OeMAG an die Ökostromerzeuger ausbezahlten Förderungen jährlich an die Marktverhältnisse anzupassen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anteil an erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch [%]

Istwert

n.v.

%

Zielzustand

33,5

%

Datenquelle: Statistik Austria (vorläufige Einschätzung)


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Erlassung der Ökostrom-Einspeisetarifverordnungs-Novelle 2017

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der An- und Verkauf von Ökoenergie aus Ökostromanlagen, für die gemäß § 12 ÖSG 2012 eine Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen besteht, erfolgt gemäß § 31 ÖSG 2012 durch die Ökostromabwicklungsstelle. Mit der ÖSET-VO Novelle 2017 werden die Tarife für Photovoltaikanlagen, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht besteht, festgelegt. Dabei soll für das Jahr 2017 ein neuer Tarif von 7,91 Cent/kWh verordnet werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festsetzung von Ökostromförderbeiträgen für das Jahr 2017 zur Finanzierung der Mehraufwendungen der OeMAG

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Finanzierung der nicht durch Erlöse aus der Ökostromzuweisung und HKN-Abrechnung gedeckten Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erfolgt im Wesentlichen (neben der Ökostrompauschale) über den Ökostromförderbeitrag. Dieser ist gemäß § 48 Abs. 2 ÖSG 2012 jährlich im Vorhinein durch Verordnung des Bundeministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen, wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und Systemnutzungsentgelte berücksichtigen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Mittel der Ökostromförderung werden aus Zuschlägen zu Netztarifen und dem Verkauf von Ökostrom aufgebracht, es sind dabei keine Bundesmittel vorgesehen. Somit erfolgt die gesamte Finanzierung außerbudgetär und belastet den Bundeshaushalt nicht

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Konsumentenschutzpolitik
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Wie in der WFA ausgeführt kam es beim Ökostromförderbeitrag auf allen Netzebenen zu einer Kostenreduktion gegenüber dem Jahr 2016.

Konsumentenschutzpolitik

Subdimension(en)

  • Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

Auch für Endverbraucher auf der Netzebene 7 (vornehmlich Haushalte) kam es zu einer Reduktion der Kostenbelastung durch den Ökostromförderbeitrag.

Gesamtbeurteilung

Der Ausbau erneuerbarer Energien ist neben der Versorgungssicherheit und der Forcierung der Energieeffizienz eine tragende Säule der österreichischen Energiepolitik. Dabei spielt die Förderung von Ökostromanlagen eine wichtige Rolle. Ziel des Ökostromgesetzes 2012 ist im Wesentlichen den weiteren Ausbau der Ökostromproduktion zu forcieren, um dadurch den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch mit dem Zielwert 34% im Jahr 2020 zu erhöhen.
Das Fördersystem des Ökostromgesetzes 2012 basiert auf der Verpflichtung der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG), die ihr angebotene Energie aus Ökostromanlagen zu allgemeinen Bedingungen und den durch Verordnung festgelegten Preisen abzunehmen und diese Strommengen samt entsprechenden Herkunftsnachweisen den in Österreich tätigen Stromhändlern zuzuweisen, wofür diese den aktuellen Börsenpreis zu entrichten haben. Aufgrund der beschriebenen Systematik ist es erforderlich, auf der einen Seite Tarife für die Abnahme von Ökostrom durch die OeMAG festzulegen und auf der anderen Seite die Finanzierung des Systems zu regeln. Mit der ÖSET-VO Novelle 2017 wurden die Tarife für Photovoltaikanlagen festgelegt. Die Ökostromförderbeitragsverordnung 2017 ist Teil des Finanzierungsmechanismus des Fördersystems.

Entgegen den vorläufigen Prognosen, die von einem geringen Sinken des Anteils erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch ausgegangen sind, konnte der Anteil (gemäß EU-Richtlinie 2009/28/EU) im Jahr 2016 auf 33,5% erhöht werden. Für das Jahr 2017 liegen nocht keine Ergebnisse vor.

Der letztverfügbare Ökostrombericht der E-Control aus dem Jahr 2017 weist einen Anteil des geförderten Ökostroms von 16,7% (9.770 GWh bei einer Abgabe an Endverbraucher von 58.335 GWh) aus. Die Erzeugung aus gefördertem Ökostrom konnte im Jahr 2016 um 7% gegenüber dem Vorjahr gesteigert werden; dabei weisen Windkraft (+7%, +340 GWh), Kleinwasserkraft (+17%, +253 GWh) und Photovoltaik (+15%, +64 GWh) zu den jeweils verordneten Einspeisetarifen den höchsten Zuwachs auf.
Das Vergütungsvolumen stieg im Jahr 2016 entsprechend den zusätzlichen Mengen um 53 Mio. EUR von 958 Mio. EUR auf 1.011 Mio. EUR (+6%). Das Unterstützungsvolumen (abzüglich Marktpreis) stieg von 755 Mio. EUR auf 820 Mio. EUR. Die Ausgleichsenergiekosten konnten für 2016 auf 43 Mio. EUR gesenkt werden.

Bis zu einer Neugestaltung des Systems in einer „großen“ Ökostromnovelle wird dieses System mit neuen Verordnungen weiterzuführen sein. Für 2018 wurde bereits eine Ökostromförderbeitragsverordnung, für die Jahre 2018 bis 2019 eine Einspeisetarifverordnung und für die Jahre 2018 bis 2020 eine Ökostrompauschale-Verordnung erlassen.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen