Vorhaben
Verordnung des BEV, mit der die Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen geändert werden.
Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen geändert werden
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Reduktion des messtechnischen und zeitlichen Aufwands bei der Ersteichung der national geregelten Funktionen bei gleichzeitiger Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus. Dies ist ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Unternehmen.
Beschreibung des Ziels
Die national geregelten Funktionen umfassen alle verrechnungsrelevanten Größen, die nicht in der innerstaatlichen Umsetzung der „Messgeräterichtlinie“ (Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S.149; Neufassung der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte) geregelt sind.
Die statistische Kontrolle bei der Ersteichung ermöglicht im Vergleich zur Einzelüberprüfung eines jeden Messgerätes einen rascheren und günstigeren Weg, die Richtigkeit der Messgeräte festzustellen. Dies hat sich im Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist schon bewährt. Durch die vorgeschriebene Zusammenfassung von Geräten identer Bauart und gleicher Eigenschaften bleibt das hohe Schutzniveau gewahrt.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Statistische Kontrolle bei der Ersteichung
Ausgangszustand 2014:
Für die national geregelten Funktionen ist die Ersteichung jedes einzelnen Gerätes verpflichtend.
Zielzustand 2019:
Durch statistische Kontrolle ist der zeitliche Aufwand für eine Ersteichung reduziert. Elektrizitätszähler können – unter Aufrechterhaltung des Schutzniveaus – unter den zeitlichen Vorgaben der Intelligente Messgeräte- Einführungsverordnung und entsprechend dem Maß- und Eichgesetz und den Eichvorschriften für Elektrizitätszähler eingesetzt werden.
Istzustand 2019:
Durch die gegenständliche Verordnung konnte der zeitliche Aufwand für die Ersteichung reduziert werden. Dafür ermächtigte Eichstellen und ermächtigte eichtechnische Stellen im Ausland dürfen nun die Ersteichung mit statistischen Verfahren durchführen.
Datenquelle:
Dafür ermächtigte Eichstellen und ermächtige eichtechnische Stellen im Ausland
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Änderung der Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Einführung des neuen Absatz 3 in § 4 der bestehenden Eichvorschriften, der die statistische Kontrolle ermöglicht und das Qualitätsniveau festlegt. Die Möglichkeit, statt der statistischen Kontrolle eine Einzelüberprüfung durchführen zu können, bleibt bestehen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Es waren keine finanziellen Auswirkungen des Bundes vorgesehen und es sind daher auch keine eingetreten.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Pro statistisch erstgeeichtem Messgerät ergeben sich Einsparungen von etwa 40 Euro. Insgesamt wurden so seit der Schaffung der Möglichkeit der statistischen Ersteichung Gesamteinsparungen in der Höhe von etwa 24 Mio. Euro erreicht.
Subdimension(en)
- Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen
Das Schutzniveau für Konsumentinnen und Konsumenten konnte bei gleichzeitiger Reduktion des zeitlichen Aufwandes für die Ersteichung durch die statistische Kontrolle aufrecht erhalten werden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.