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Vorhaben

Sonderrichtlinien Vereinssachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung

Sonderrichtlinien Vereinssachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung

2019
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: -210.017

Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Mit dem Sachwalterrecht 1983 (Bundesgesetz vom 2. Februar 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. Nr. 136/1983), das die Entmündigungsordnung abgelöst hat, wurde unter anderem die Vereinssachwalterschaft als Institution im öffentlichen Interesse geschaffen, um eine ausreichende Versorgung mit besonders qualifizierten SachwalterInnen sicherzustellen. In den folgenden Jahrzehnten wurde der Aufgabenbereich dieser bewährten Institution weiter ausgebaut: den Vereinen wurden mit dem Unterbringungsgesetz (UbG) die Aufgaben der Patientenanwaltschaft, mit dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) die Aufgaben der Bewohnervertretung und schließlich mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006) so genannte Clearing-Aufgaben im Rahmen der Sachwalterschaft übertragen.
Die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Rechtsfürsorgeaufgaben setzt eine entsprechende Finanzierung der damit betrauten Vereine voraus. Nach § 8 VSPBG hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz den Vereinen den Aufwand, der mit den durch ihre Mitarbeiter/innen erbrachten Vertretungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang steht, im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel zu ersetzen. Dabei ist eine möglichst ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Vereinssachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern sicherzustellen.
Die vorliegenden Sonderrichtlinien regeln im Sinne des § 5 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, die Ziele und Rahmenbedingungen der Förderung dieser Vereine durch das Bundesministerium für Justiz.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Sicherstellung eines möglichst hohen Versorgungsgrades der Vereinssachwalterschaft in der Zielgruppe besonders betreuungsaufwändiger Klientinnen/Klienten

Beschreibung des Ziels

Studien haben ergeben, dass eine optimale Versorgung der Betroffenen mit professionellen Sachwaltern nahezu eine Verdoppelung der Vereinskapazitäten erfordern würde, was angesichts der budgetären Rahmenbedingungen (zumindest mittelfristig) unrealistisch erscheint. Die Ressourcen der Vereinssachwalterschaft sollen daher schwerpunktmäßig auf besonders betreuungsaufwändige Klientinnen/Klienten, die einer qualifizierten professionellen Betreuung und Vertretung bedürfen, konzentriert werden. Innerhalb dieser Zielgruppe wird österreichweit ein möglichst hoher Versorgungsgrad angestrebt.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Betreute Klientinnen/Klienten [Anzahl]

Istwert

9.204

Anzahl

Zielzustand

10.000

Anzahl

Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine

Leistungskennzahl VereinssachwalterInnen – Mittelwert pro Fall [Punkte]

Istwert

4,2

Punkte

Zielzustand

4,0

Punkte

Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine

Leistungskennzahl hauptamtliche VereinssachwalterInnen – Mittelwert pro Fall [Punkte]

Istwert

5,0

Punkte

Zielzustand

5,0

Punkte

Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine

Ziel 2: Sicherstellung einer möglichst hohen Clearing-Quote in Sachwalterschafts-Verfahren

Beschreibung des Ziels

Das Clearing im Sinne des § 4 VSPBG (Abklärung der Notwendigkeit einer Sachwalterschaft im Auftrag des Gerichts sowie Beratung von Personen, die die Bestellung eines Sachwalters anregen oder die zum Sachwalter für eine nahe stehende Person bestellt sind) war eines der wesentlichsten Instrumente des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006, um den exponentiellen Anstieg der Sachwalterschaften einzudämmen bzw. zumindest den Umfang von Sachwalterschaften zu begrenzen. Eine aktuelle Studie hat gezeigt, dass mit dem Clearing erhebliche Erfolge in dieser Richtung erzielt werden konnten. Um diesen Erfolg zu verstärken, wird daher angestrebt, den Anteil von Sachwalterschafts-Verfahren betreffend Neuanregungen, in denen ein Clearing durchgeführt wird, zu erhöhen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Sachwalterschafts-Verfahren, in denen ein Clearing durchgeführt wird [Anzahl]

Istwert

15.543

Anzahl

Zielzustand

8.600

Anzahl

Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine

Ziel 3: Sicherstellung der Vertretung von ohne Verlangen untergebrachten Personen in allen psychiatrischen Anstalten/Abteilungen nach dem UbG

Beschreibung des Ziels

Primäre Aufgabe der Patientenanwaltschaft nach dem Unterbringungsgesetz (UbG) ist die gesetzliche Vertretung von Personen, die in einer psychiatrischen Anstalt oder Abteilung ohne ihr Verlangen (also zwangsweise) untergebracht werden, im Unterbringungsverfahren sowie bei weitergehenden Beschränkungen ihrer Persönlichkeitsrechte. Es ist demnach sicherzustellen, dass die betroffenen Personen in allen psychiatrischen Anstalten/Abteilungen, die in den Geltungsbereich des UbG fallen, entsprechend vertreten werden können. Ausgehend von den bekannten Psychiatrie-Plänen wird die Anzahl der in den Geltungsbereich des UbG fallenden Einrichtungen in den nächsten 5 Jahren um rund 18 % steigen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Einrichtungen, in denen die Vertretungstätigkeit der Patientenanwaltschaft sichergestellt wird [Anzahl]

Istwert

37

Anzahl

Zielzustand

39

Anzahl

Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine

Ziel 4: Sicherstellung der Vertretung der Bewohnerinnen/Bewohner aller Einrichtungen nach dem HeimAufG bei Freiheitsbeschränkungen

Beschreibung des Ziels

Aufgabe der Bewohnervertretung nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) ist die gesetzliche Vertretung der Bewohnerinnen/Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen und (in bestimmten Fällen) von Krankenanstalten bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf persönliche Freiheit. Es ist demnach sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen/Bewohner aller Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des HeimAufG fallen, entsprechend vertreten werden können. Ausgehend von der bisherigen Entwicklung wird die Anzahl der in den Geltungsbereich des HeimAufG fallenden Einrichtungen in den nächsten 5 Jahren voraussichtlich um 12 % steigen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Einrichtungen, in denen die Vertretungstätigkeit der Bewohnervertretung sichergestellt wird [Anzahl]

Istwert

3.594

Anzahl

Zielzustand

3.000

Anzahl

Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Steuerung der Klientenstruktur und der Anzahl der Klientinnen/Klienten durch Zielvereinbarungen mit den Vereinen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Vom BMJ wurde ein Leistungskennzahlen-System entwickelt, mit dem die von den Vereinen geführten Fälle mittels objektivierbarer Kriterien nach Maßgabe des Betreuungsaufwandes gewichtet werden. Auf Grundlage dieses Systems werden seit 2014 zwischen dem BMJ und den Vereinen jährlich (als integrierender Bestandteil der Förderungsverträge) Zielvereinbarungen abgeschlossen, mit denen verbindliche Zielwerte für den Leistungskennzahlen (LKZ)-Mittelwert pro Fall und die Anzahl der betreuten Klientinnen/Klienten sowie allfällige flankierende Maßnahmen festgelegt werden. Das Erreichen dieser Zielwerte wird im Rahmen eines vierteljährlichen Controlling überwacht. Mit diesen Steuerungsmaßnahmen soll erreicht werden, dass in der Zielgruppe besonders betreuungsaufwändiger Klientinnen/Klienten nach Maßgabe der verfügbaren Ressourcen (siehe Maßnahme 2) ein möglichst hoher Versorgungsgrad der Vereinssachwalterschaft erreicht wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Sachwalter-Betreuungsstellen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Vereine betrauen mit der Wahrnehmung der von ihnen geführten Sachwalterschaften entweder hauptamtliche Vereinssachwalterinnen/Vereinssachwalter oder geeignete ehrenamtlich tätige Personen, die von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern anzuleiten und zu überwachen sind. Die angestrebte Erhöhung des Versorgungsgrades um rund 9 % setzt daher eine entsprechende Erhöhung der Anzahl hauptamtlicher Vereinssachwalterinnen/Vereinssachwalter (Betreuungsstellen) voraus. Um diese (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Clearing-Betreuungsstellen

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erfüllung der Clearingaufträge der Gerichte setzt eine ausreichende Anzahl von für das Clearing zur Verfügung stehender hauptamtlicher Vereinssachwalterinnen/ Vereinssachwalter (Betreuungsstellen) voraus. Die angestrebte Erhöhung der Clearing-Verfahren um rund 16 % macht eine entsprechende Erhöhung der Clearing-Betreuungsstellen erforderlich. Um diese (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Patientenanwalts-Betreuungsstellen

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der nach Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein wird nach dem UbG kraft Gesetzes Vertreter aller in dieser Einrichtung ohne Verlangen untergebrachten Personen und hat in ausreichender Zahl von ihm ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse in Unterbringungssachen geschulte Patientenanwältinnen/Patientenanwälte namhaft zu machen, denen die Ausübung der Vertretungsbefugnisse zukommt. Die Sicherstellung einer flächendeckenden Vertretung durch die Patientenanwaltschaft setzt daher eine ausreichende Anzahl von Patientenanwältinnen/Patientenanwälten (Betreuungsstellen) voraus. Ausgehend von der prognostizierten Zunahme der in den Geltungsbereich des UbG fallenden Einrichtungen um rund 18 % erscheint – selbst wenn sich die Anzahl der Unterbringungsmeldungen insgesamt nur moderat erhöhen sollte – eine Erhöhung der Anzahl der Betreuungsstellen um rund 14 % erforderlich. Um diese (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Bewohnervertreter-Betreuungsstellen

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein wird nach dem HeimAufG kraft Gesetzes Vertreter aller Bewohnerinnen/Bewohner, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird, und hat in ausreichender Zahl von ihm ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse im Pflegebereich geschulte Bewohnervertreterinnen/Bewohnervertreter namhaft zu machen, denen die Ausübung der Vertretungsbefugnisse zukommt. Die Sicherstellung einer flächendeckenden Vertretung durch die Bewohnervertretung setzt daher eine ausreichende Anzahl von Bewohnervertreterinnen/Bewohnervertreter (Betreuungsstellen) voraus. Ausgehend von der prognostizierten Zunahme der in den Geltungsbereich des HeimAufG fallenden Einrichtungen um rund 12 % erscheint – selbst wenn sich die Anzahl der gemeldeten Freiheitsbeschränkungen insgesamt konstant entwickelt – eine Erhöhung der Anzahl der Betreuungsstellen um rund 6% erforderlich. Um diese (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-210.017

Tsd. Euro

Plan

-189.230

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

210.017

Tsd. Euro

Plan

189.230

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

210.017

Tsd. Euro

Plan

189.230

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-34.512

Tsd. Euro

Plan

-34.286

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

34.512

Tsd. Euro

Plan

34.286

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

34.512

Tsd. Euro

Plan

34.286

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-36.143

Tsd. Euro

Plan

-36.128

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

36.143

Tsd. Euro

Plan

36.128

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

36.143

Tsd. Euro

Plan

36.128

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-38.030

Tsd. Euro

Plan

-38.030

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

38.030

Tsd. Euro

Plan

38.030

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

38.030

Tsd. Euro

Plan

38.030

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-48.417

Tsd. Euro

Plan

-39.993

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

48.417

Tsd. Euro

Plan

39.993

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

48.417

Tsd. Euro

Plan

39.993

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-52.915

Tsd. Euro

Plan

-40.793

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

52.915

Tsd. Euro

Plan

40.793

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

52.915

Tsd. Euro

Plan

40.793

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Abgesehen von kleineren Nachtragsförderungen 2015 und 2016, mit denen ein geringfügiger Ausbau der Sachwalter-Betreuungsstellen ermöglicht wurde, entsprachen die finanziellen Auswirkungen bis 2017 im Wesentlichen der Planung. Ab 2018 wurden die Förderungen der Erwachsenenschutzvereine deutlich erhöht, um den zur Umsetzung des 2. ErwSchG notwendigen Personalausbau zu finanzieren. Diese Reform und ihre finanziellen Auswirkungen waren im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Sonderrichtlinien noch nicht absehbar.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Soziales
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Soziales

Subdimension(en)

  • Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)

Die Erwachsenenschutzvereine leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, dass psychisch kranke oder vergleichbar beeinträchtigte Menschen – soweit als möglich selbstbestimmt – am Rechtsverkehr und am gesellschaftlichen Leben insgesamt teilhaben und ihre persönlichen Rechte effektiv wahrnehmen können. Als gerichtliche Erwachsenenvertreter (vormals: Sachwalter) vertreten die Vereine vor allem Menschen, die aufgrund ihrer Erkrankung oder ihrer Lebensumstände einer besonders professionellen Betreuung bedürfen. Durch die Abklärung im Auftrag des Gerichts – die mit dem 2. ErwSchG noch erheblich erweitert wurde – sorgen die Vereine dafür, unverhältnismäßige Eingriffe in die Selbstbestimmung zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen. Die Vertretung durch die Patientenanwaltschaft und durch die Bewohnervertretung ermöglicht es Menschen, die in der Psychiatrie untergebracht sind oder in Einrichtungen nach dem HeimAufG leben, ihr Recht auf persönliche Freiheit effektiv wahrzunehmen und notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Wenngleich dazu keine gesicherten Zahlen vorliegen, ist aufgrund der vorhandenen Leistungsdaten davon auszugehen, dass die Gesamtzahl der im Geltungszeitraum der Sonderrichtlinien (2015 bis 2019) von den Erwachsenenschutzvereinen vertretenen bzw. betreuten Personen deutlich über der in der WFA angeführten Schätzung (33.000 Personen) lag, und dass somit ein erheblicher Teil der psychisch kranken oder vergleichbar beeinträchtigten Menschen in Österreich in irgend einer Form von der Vertretung bzw. Unterstützung durch die Erwachsenenschutzvereine profitiert hat.

Gesamtbeurteilung

Die Vereine i. S. d. VSPBG (nunmehr: ErwSchVG) erbringen seit 1983 im öffentlichen Interesse liegende Rechtsfürsorgeaufgaben: sie vertreten betroffene Menschen im Rahmen der Vereinssachwalterschaft, der Patientenanwaltschaft (UbG) und der Bewohnervertretung (HeimAufG), und erfüllen darüber hinaus seit 2007 auch Abklärungs- und Beratungsaufgaben (sog. „Clearing“). Die Erfüllung dieser Aufgaben muss zum Großteil vom BMVRDJ durch Gewährung jährlicher Förderungen finanziert werden (§ 8 ErwSchVG).
Gesamtziel des zu evaluierenden Vorhabens war es, diesen Förderungsbereich entsprechend dem in den ARR 2014 verankerten Grundsatz der strategischen Förderungsausrichtung zu gestalten. Im Sinne des Grundgedankens der Wirkungsorientierung wurde dabei nicht die Erlassung der Sonderrichtlinien per se – die an sich nur einen Formalakt darstellt – als Ziel definiert, sondern wurde bei der Formulierung der WFA auf die Wirkungsziele abgestellt, die mit der Institution der Vereinssachwalterschaft, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung überhaupt verfolgt werden.
Ausgangspunkt der Planung bei der Erstellung der WFA war naturgemäß die im Jahr 2014 geltende Rechtslage. Diese hat sich aber in der Folge grundlegend verändert, nachdem der Gesetzgeber mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG), BGBl. I Nr. 59/2017, eine umfassende Reform des Sachwalterrechts beschlossen hat.
Einer der Kernpunkte dieser Reform war es, die Erwachsenenschutzvereine zu einer „Drehscheibe der Rechtsfürsorge“ auszubauen. Deren Aufgaben wurden daher maßgeblich erweitert: Vor allem ist nun eine Abklärung durch den Verein im Auftrag des Gerichts nicht mehr nur im Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, sondern auch in einer Reihe weiterer Erwachsenenschutzverfahren vorgesehen, und zwar in den meisten Fällen obligatorisch. Ferner wurden die Informations- und Beratungsaufgaben der Vereine erweitert, und sind die Vereine nun auch für die Errichtung alternativer Vertretungsverhältnisse zuständig. Zudem wurden der Geltungsbereich des HeimAufG und damit die Zuständigkeit der Bewohnervertretung auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger erweitert.
Diese Erweiterung des Aufgabenbereichs der Erwachsenenschutzvereine machte Änderungen in der bisherigen Schwerpunktsetzung und Organisationsstruktur sowie vor allem einen massiven Personalausbau erforderlich. Die ohnedies knapp bemessene Vorbereitungszeit wurde noch dadurch verkürzt, dass wesentliche Vorbereitungsmaßnahmen erst nach Sicherstellung der Finanzierung ab März 2018 in Angriff genommen werden konnten. Das 2. ErwSchG ist schließlich am 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Dies hatte auch Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele bzw. die Umsetzung der Maßnahmen lt. WFA:
Die angestrebte Erhöhung des Versorgungsgrades der Vereinssachwalterschaft in der Zielgruppe besonders betreuungsaufwändiger KlientInnen (Ziel 1) konnte nicht im geplanten Ausmaß erreicht werden. Grund dafür war, dass der dafür vorgesehene Personalausbau um ca. 15 Betreuungsstellen letztlich nicht realisiert werden konnte, weil infolge des 2. ErwSchG die Ressourcen auf die neuen bzw. erweiterten Aufgabenbereiche der Vereine konzentriert werden mussten.
Infolgedessen standen Ende 2019 für die gerichtliche Erwachsenenvertretung nur geringfügig mehr MitarbeiterInnen zur Verfügung als 2014, die noch dazu zum Großteil erst eingeschult werden mussten und daher noch nicht voll einsatzfähig waren. Dies musste auch bei den Zielvereinbarungen für die Jahre 2018 und 2019 berücksichtigt werden.
Die Ziele 2 bis 4 wurden hingegen zur Gänze erreicht bzw. infolge der Erweiterung des Aufgabenbereichs durch das 2. ErwSchG sogar deutlich übererfüllt. Die Unterschreitung der Kennzahl bei Ziel 3 liegt nur daran, dass die Dezentralisierung der Psychiatrien nicht im prognostizierten Ausmaß umgesetzt worden ist; das Ziel der Vertretung von Untergebrachten in allen psychiatrischen Anstalten wurde aber zur Gänze erreicht. Die ursprüngliche Maßnahmen-Planung, die lediglich eine moderate Aufstockung der Kapazitäten der Vereine im Clearingbereich und in der Bewohnervertretung vorgesehen hatte, musste aufgrund des 2. ErwSchG grundlegend revidiert werden: Die Reform machte in diesen Bereichen ein Personalausbau um insgesamt 145 Betreuungsstellen erforderlich, der 2018 begonnen wurde und Ende 2019 abgeschlossen war, sodass die Anzahl der Betreuungsstellen Ende 2019 mit insgesamt 476 deutlich über dem Plan lt. WFA (351) lag.
Anpassungs-/Verbesserungsbedarf: In den im Jahr 2020 neu zu erlassenden Sonderrichtlinien und in der WFA dazu wären – abgesehen von inhaltlichen und terminologischen Anpassungen an das 2. ErwSchG – auch die Ziele und Schwerpunkte des neuen Erwachsenenschutzrechts zu berücksichtigen.


Verbesserungspotentiale

Bei der Neuerlassung der Sonderrichtlinien:
1) inhaltliche und terminologische Anpassungen an das 2. ErwSchG
2) Berücksichtigung der Ziele und Schwerpunkte des neuen Erwachsenenschutzrechts (Ausbau der Erwachsenenschutzvereine zu einer „Drehscheibe der Rechtsfürsorge“, insb. erweiterte Abklärungsaufgaben und Forcierung alternativer Vertretungsmodelle)


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen