Vorhaben
Sonderrichtlinien Vereinssachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung
Sonderrichtlinien Vereinssachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2015
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: -210.017
Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Sicherstellung eines möglichst hohen Versorgungsgrades der Vereinssachwalterschaft in der Zielgruppe besonders betreuungsaufwändiger Klientinnen/Klienten
Beschreibung des Ziels
Studien haben ergeben, dass eine optimale Versorgung der Betroffenen mit professionellen Sachwaltern nahezu eine Verdoppelung der Vereinskapazitäten erfordern würde, was angesichts der budgetären Rahmenbedingungen (zumindest mittelfristig) unrealistisch erscheint. Die Ressourcen der Vereinssachwalterschaft sollen daher schwerpunktmäßig auf besonders betreuungsaufwändige Klientinnen/Klienten, die einer qualifizierten professionellen Betreuung und Vertretung bedürfen, konzentriert werden. Innerhalb dieser Zielgruppe wird österreichweit ein möglichst hoher Versorgungsgrad angestrebt.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Betreute Klientinnen/Klienten [Anzahl]
Istwert
9.204Anzahl
Zielzustand
10.000Anzahl
Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine
Leistungskennzahl VereinssachwalterInnen – Mittelwert pro Fall [Punkte]
Istwert
4,2Punkte
Zielzustand
4,0Punkte
Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine
Leistungskennzahl hauptamtliche VereinssachwalterInnen – Mittelwert pro Fall [Punkte]
Istwert
5,0Punkte
Zielzustand
5,0Punkte
Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine
Ziel 2: Sicherstellung einer möglichst hohen Clearing-Quote in Sachwalterschafts-Verfahren
Beschreibung des Ziels
Das Clearing im Sinne des § 4 VSPBG (Abklärung der Notwendigkeit einer Sachwalterschaft im Auftrag des Gerichts sowie Beratung von Personen, die die Bestellung eines Sachwalters anregen oder die zum Sachwalter für eine nahe stehende Person bestellt sind) war eines der wesentlichsten Instrumente des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006, um den exponentiellen Anstieg der Sachwalterschaften einzudämmen bzw. zumindest den Umfang von Sachwalterschaften zu begrenzen. Eine aktuelle Studie hat gezeigt, dass mit dem Clearing erhebliche Erfolge in dieser Richtung erzielt werden konnten. Um diesen Erfolg zu verstärken, wird daher angestrebt, den Anteil von Sachwalterschafts-Verfahren betreffend Neuanregungen, in denen ein Clearing durchgeführt wird, zu erhöhen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Sachwalterschafts-Verfahren, in denen ein Clearing durchgeführt wird [Anzahl]
Istwert
15.543Anzahl
Zielzustand
8.600Anzahl
Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine
Ziel 3: Sicherstellung der Vertretung von ohne Verlangen untergebrachten Personen in allen psychiatrischen Anstalten/Abteilungen nach dem UbG
Beschreibung des Ziels
Primäre Aufgabe der Patientenanwaltschaft nach dem Unterbringungsgesetz (UbG) ist die gesetzliche Vertretung von Personen, die in einer psychiatrischen Anstalt oder Abteilung ohne ihr Verlangen (also zwangsweise) untergebracht werden, im Unterbringungsverfahren sowie bei weitergehenden Beschränkungen ihrer Persönlichkeitsrechte. Es ist demnach sicherzustellen, dass die betroffenen Personen in allen psychiatrischen Anstalten/Abteilungen, die in den Geltungsbereich des UbG fallen, entsprechend vertreten werden können. Ausgehend von den bekannten Psychiatrie-Plänen wird die Anzahl der in den Geltungsbereich des UbG fallenden Einrichtungen in den nächsten 5 Jahren um rund 18 % steigen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Einrichtungen, in denen die Vertretungstätigkeit der Patientenanwaltschaft sichergestellt wird [Anzahl]
Istwert
37Anzahl
Zielzustand
39Anzahl
Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine
Ziel 4: Sicherstellung der Vertretung der Bewohnerinnen/Bewohner aller Einrichtungen nach dem HeimAufG bei Freiheitsbeschränkungen
Beschreibung des Ziels
Aufgabe der Bewohnervertretung nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) ist die gesetzliche Vertretung der Bewohnerinnen/Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen und (in bestimmten Fällen) von Krankenanstalten bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf persönliche Freiheit. Es ist demnach sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen/Bewohner aller Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des HeimAufG fallen, entsprechend vertreten werden können. Ausgehend von der bisherigen Entwicklung wird die Anzahl der in den Geltungsbereich des HeimAufG fallenden Einrichtungen in den nächsten 5 Jahren voraussichtlich um 12 % steigen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Einrichtungen, in denen die Vertretungstätigkeit der Bewohnervertretung sichergestellt wird [Anzahl]
Istwert
3.594Anzahl
Zielzustand
3.000Anzahl
Datenquelle: Controlling Erwachsenenschutzvereine
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Steuerung der Klientenstruktur und der Anzahl der Klientinnen/Klienten durch Zielvereinbarungen mit den Vereinen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Vom BMJ wurde ein Leistungskennzahlen-System entwickelt, mit dem die von den Vereinen geführten Fälle mittels objektivierbarer Kriterien nach Maßgabe des Betreuungsaufwandes gewichtet werden. Auf Grundlage dieses Systems werden seit 2014 zwischen dem BMJ und den Vereinen jährlich (als integrierender Bestandteil der Förderungsverträge) Zielvereinbarungen abgeschlossen, mit denen verbindliche Zielwerte für den Leistungskennzahlen (LKZ)-Mittelwert pro Fall und die Anzahl der betreuten Klientinnen/Klienten sowie allfällige flankierende Maßnahmen festgelegt werden. Das Erreichen dieser Zielwerte wird im Rahmen eines vierteljährlichen Controlling überwacht. Mit diesen Steuerungsmaßnahmen soll erreicht werden, dass in der Zielgruppe besonders betreuungsaufwändiger Klientinnen/Klienten nach Maßgabe der verfügbaren Ressourcen (siehe Maßnahme 2) ein möglichst hoher Versorgungsgrad der Vereinssachwalterschaft erreicht wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Sachwalter-Betreuungsstellen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Vereine betrauen mit der Wahrnehmung der von ihnen geführten Sachwalterschaften entweder hauptamtliche Vereinssachwalterinnen/Vereinssachwalter oder geeignete ehrenamtlich tätige Personen, die von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern anzuleiten und zu überwachen sind. Die angestrebte Erhöhung des Versorgungsgrades um rund 9 % setzt daher eine entsprechende Erhöhung der Anzahl hauptamtlicher Vereinssachwalterinnen/Vereinssachwalter (Betreuungsstellen) voraus. Um diese (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
teilweise erreicht
Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Clearing-Betreuungsstellen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erfüllung der Clearingaufträge der Gerichte setzt eine ausreichende Anzahl von für das Clearing zur Verfügung stehender hauptamtlicher Vereinssachwalterinnen/ Vereinssachwalter (Betreuungsstellen) voraus. Die angestrebte Erhöhung der Clearing-Verfahren um rund 16 % macht eine entsprechende Erhöhung der Clearing-Betreuungsstellen erforderlich. Um diese (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Patientenanwalts-Betreuungsstellen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der nach Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein wird nach dem UbG kraft Gesetzes Vertreter aller in dieser Einrichtung ohne Verlangen untergebrachten Personen und hat in ausreichender Zahl von ihm ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse in Unterbringungssachen geschulte Patientenanwältinnen/Patientenanwälte namhaft zu machen, denen die Ausübung der Vertretungsbefugnisse zukommt. Die Sicherstellung einer flächendeckenden Vertretung durch die Patientenanwaltschaft setzt daher eine ausreichende Anzahl von Patientenanwältinnen/Patientenanwälten (Betreuungsstellen) voraus. Ausgehend von der prognostizierten Zunahme der in den Geltungsbereich des UbG fallenden Einrichtungen um rund 18 % erscheint – selbst wenn sich die Anzahl der Unterbringungsmeldungen insgesamt nur moderat erhöhen sollte – eine Erhöhung der Anzahl der Betreuungsstellen um rund 14 % erforderlich. Um diese (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzierung einer ausreichenden Anzahl von Bewohnervertreter-Betreuungsstellen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein wird nach dem HeimAufG kraft Gesetzes Vertreter aller Bewohnerinnen/Bewohner, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird, und hat in ausreichender Zahl von ihm ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse im Pflegebereich geschulte Bewohnervertreterinnen/Bewohnervertreter namhaft zu machen, denen die Ausübung der Vertretungsbefugnisse zukommt. Die Sicherstellung einer flächendeckenden Vertretung durch die Bewohnervertretung setzt daher eine ausreichende Anzahl von Bewohnervertreterinnen/Bewohnervertreter (Betreuungsstellen) voraus. Ausgehend von der prognostizierten Zunahme der in den Geltungsbereich des HeimAufG fallenden Einrichtungen um rund 12 % erscheint – selbst wenn sich die Anzahl der gemeldeten Freiheitsbeschränkungen insgesamt konstant entwickelt – eine Erhöhung der Anzahl der Betreuungsstellen um rund 6% erforderlich. Um diese (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten) finanzieren zu können, müssen den Vereinen entsprechende Förderungen gewährt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Abgesehen von kleineren Nachtragsförderungen 2015 und 2016, mit denen ein geringfügiger Ausbau der Sachwalter-Betreuungsstellen ermöglicht wurde, entsprachen die finanziellen Auswirkungen bis 2017 im Wesentlichen der Planung. Ab 2018 wurden die Förderungen der Erwachsenenschutzvereine deutlich erhöht, um den zur Umsetzung des 2. ErwSchG notwendigen Personalausbau zu finanzieren. Diese Reform und ihre finanziellen Auswirkungen waren im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Sonderrichtlinien noch nicht absehbar.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)
Die Erwachsenenschutzvereine leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, dass psychisch kranke oder vergleichbar beeinträchtigte Menschen – soweit als möglich selbstbestimmt – am Rechtsverkehr und am gesellschaftlichen Leben insgesamt teilhaben und ihre persönlichen Rechte effektiv wahrnehmen können. Als gerichtliche Erwachsenenvertreter (vormals: Sachwalter) vertreten die Vereine vor allem Menschen, die aufgrund ihrer Erkrankung oder ihrer Lebensumstände einer besonders professionellen Betreuung bedürfen. Durch die Abklärung im Auftrag des Gerichts – die mit dem 2. ErwSchG noch erheblich erweitert wurde – sorgen die Vereine dafür, unverhältnismäßige Eingriffe in die Selbstbestimmung zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen. Die Vertretung durch die Patientenanwaltschaft und durch die Bewohnervertretung ermöglicht es Menschen, die in der Psychiatrie untergebracht sind oder in Einrichtungen nach dem HeimAufG leben, ihr Recht auf persönliche Freiheit effektiv wahrzunehmen und notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Wenngleich dazu keine gesicherten Zahlen vorliegen, ist aufgrund der vorhandenen Leistungsdaten davon auszugehen, dass die Gesamtzahl der im Geltungszeitraum der Sonderrichtlinien (2015 bis 2019) von den Erwachsenenschutzvereinen vertretenen bzw. betreuten Personen deutlich über der in der WFA angeführten Schätzung (33.000 Personen) lag, und dass somit ein erheblicher Teil der psychisch kranken oder vergleichbar beeinträchtigten Menschen in Österreich in irgend einer Form von der Vertretung bzw. Unterstützung durch die Erwachsenenschutzvereine profitiert hat.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.