Vorhaben
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit (Unterzeichnung). Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit (Ratifikation).
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit mit Italien
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Der Vertrag stellt ein zeitgemäßes Mittel für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Italien dar.
Ausgangszustand 2013:
Das bestehende Regierungsübereinkommen stellt kein zeitgemäßes Mittel für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Italien dar.
Zielzustand 2019:
Der Vertrag erweitert die Möglichkeiten der österreichischen Behörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in Italien bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Kriminalitätsbekämpfung.
Istzustand 2019:
Insbesondere die Ergänzungen betreffend die Nacheile und die grenzüberschreitende Observation sowie der gemeinsame Streifendienst bedeuten eine wesentliche Verbesserung in der Zusammenarbeit zwischen den Behörden. Auch die Erweiterungen betreffend gemeinsame Zentren sowie die grenzüberschreitenden Maßnahmen im Eisenbahnverkehr sind ein wichtiger Fortschritt. Es konnten bei der grenzüberschreitenden Kooperation auch wichtige Erfahrungen gesammelt werden, welche in weiterer Folge in den nationalen Wirkungsbereich einfließen können. Die Verbindungsbeamtin hatte im Jahr 2019 in ihrem Büro 366 Akten in Bearbeitung, davon fielen 110 Akten in den Bereich „Allgemein Polizeiliches“. Zudem fielen beziehungsweise fallen 175 Akten in den Migrations- und Asylbereich, welcher mit dem Thema der allgemeinpolizeilichen Angelegenheiten oft in Verbindung gebracht wird (Schlepperei und Menschenhandel). Jene Akten, welche in den allgemeinen und somit internationalen kriminalpolizeilichen Teil fallen, sind hauptsächlich grenzüberschreitend beziehungsweise international und decken alle Ermittlungsbereiche ab.
Datenquelle:
Aktenplan Referat I/4/a im Bundesministerium für Inneres und Verbindungsbeamte
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Abschluss des Vertrags zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch den Vertrag soll die Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen erleichtert und erweitert werden. Dadurch können Maßnahmen gesetzt werden, die die Sicherheit in Österreich und Italien erhöhen sollen.
– Grenzüberschreitende Nacheile (Der Anwendungsbereich der grenzüberschreitenden Nacheile wurde wesentlich ausgeweitet. Eine Nacheile ist nunmehr auch auf dem Luftwege zulässig. Es besteht nunmehr keine zeitliche oder räumliche Beschränkung. So durfte bisher die Nacheile auf der Autobahn nur 20 km und auf Landstraßen nur 10km auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei fortgesetzt werden.);
– Grenzüberschreitende Observation (Ausweitung der Voraussetzungen für die Fortsetzung einer Observation. Die Befugnis zur Fortsetzung einer Observation besteht nun etwa auch wenn die observierte Person im Verdacht steht, an einer Straftat beteiligt zu sein, deren Obergrenze ein Jahr beträgt. Bisher musste die Obergrenze über einem Jahr liegen.);
– Gemeinsamer Streifendienst (Dabei sind Polizeibeamte nun unter der Leitung von Polizeibeamten der anderen Partei auf deren Hoheitsgebiet zur Ausübung polizeilicher Maßnahmen befugt.);
– Erstmals wird die Zusammenarbeit beim Zeugen- und Opferschutz geregelt (dies betrifft etwa den Austausch von Informationen und Kostentragungsregeln).
Weitere wichtige Regelungen im Staatsvertrag:
– Grenzüberschreitende kontrollierte Lieferungen;
– Gegenseitige Unterstützung im Bereich der illegalen Einwanderung;
– Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ratifikation des Vertrags zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch den Vertrag soll die Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen erleichtert und erweitert werden. Dadurch können Maßnahmen gesetzt werden, die die Sicherheit in Österreich und Italien erhöhen sollen.
– Grenzüberschreitende Nacheile (Der Anwendungsbereich der grenzüberschreitenden Nacheile wurde wesentlich ausgeweitet. Eine Nacheile ist nunmehr auch auf dem Luftwege zulässig. Es besteht nunmehr keine zeitliche oder räumliche Beschränkung. So durfte bisher die Nacheile auf der Autobahn nur 20 km und auf Landstraßen nur 10km auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei fortgesetzt werden.);
– Grenzüberschreitende Observation (Ausweitung der Voraussetzungen für die Fortsetzung einer Observation. Die Befugnis zur Fortsetzung einer Observation besteht nun etwa auch wenn die observierte Person im Verdacht steht, an einer Straftat beteiligt zu sein, deren Obergrenze ein Jahr beträgt. Bisher musste die Obergrenze über einem Jahr liegen.);
– Gemeinsamer Streifendienst (Dabei sind Polizeibeamte nun unter der Leitung von Polizeibeamten der anderen Partei auf deren Hoheitsgebiet zur Ausübung polizeilicher Maßnahmen befugt.);
– Erstmals wird die Zusammenarbeit beim Zeugen- und Opferschutz geregelt (dies betrifft etwa den Austausch von Informationen und Kostentragungsregeln).
Weitere wichtige Regelungen im Staatsvertrag:
– Grenzüberschreitende kontrollierte Lieferungen;
– Gegenseitige Unterstützung im Bereich der illegalen Einwanderung;
– Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.