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Vorhaben

Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit

Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit (Unterzeichnung). Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit (Ratifikation).

2019
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Zwischen Österreich und Italien besteht die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit (BGBl. III Nr. 52/2000). Seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung am 1. März 2000 sind jedoch die Anforderungen an die österreichische Polizei im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität stetig gestiegen. Aufgrund dieser Entwicklungen sowie der zahlreichen Berührungspunkte auf dem Sektor der öffentlichen Sicherheit, die insbesondere mit unseren Nachbarländern bestehen, ist es unerlässlich über zeitgemäße Mittel in der polizeilichen Zusammenarbeit zu verfügen (diese bestehen bereits mit anderen Nachbarstaaten und werden in der Maßnahmenbeschreibung näher erläutert), deren rechtliche Grundlage nun im gegenständlichen Staatsvertrag mit Italien geschaffen werden soll.

Am 11. Juli 2014 wurde der Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit in Wien unterzeichnet. Die Inkraftsetzung des Vertrages wird die Möglichkeiten der österreichischen Behörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in Italien bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Kriminalitätsbekämpfung erweitern. Die Zurverfügungstellung moderner Instrumente würde eine maßgebliche sowie notwendige Effizienzsteigerung bei der Kriminalitätsbekämpfung bewirken. Im Vergleich zum Schengener Durchführungsübereinkommen sowie zum Prümer-Vertrag würde ein bilateraler Staatsvertrag ebenfalls einen deutlichen Mehrwert darstellen, da er in bestimmten Bereichen weitergehende und detailliertere Bestimmungen enthält.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit mit Italien

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Der Vertrag stellt ein zeitgemäßes Mittel für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Italien dar.

Ausgangszustand 2013:

Das bestehende Regierungsübereinkommen stellt kein zeitgemäßes Mittel für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Italien dar.

Zielzustand 2019:

Der Vertrag erweitert die Möglichkeiten der österreichischen Behörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in Italien bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Kriminalitätsbekämpfung.

Istzustand 2019:

Insbesondere die Ergänzungen betreffend die Nacheile und die grenzüberschreitende Observation sowie der gemeinsame Streifendienst bedeuten eine wesentliche Verbesserung in der Zusammenarbeit zwischen den Behörden. Auch die Erweiterungen betreffend gemeinsame Zentren sowie die grenzüberschreitenden Maßnahmen im Eisenbahnverkehr sind ein wichtiger Fortschritt. Es konnten bei der grenzüberschreitenden Kooperation auch wichtige Erfahrungen gesammelt werden, welche in weiterer Folge in den nationalen Wirkungsbereich einfließen können. Die Verbindungsbeamtin hatte im Jahr 2019 in ihrem Büro 366 Akten in Bearbeitung, davon fielen 110 Akten in den Bereich „Allgemein Polizeiliches“. Zudem fielen beziehungsweise fallen 175 Akten in den Migrations- und Asylbereich, welcher mit dem Thema der allgemeinpolizeilichen Angelegenheiten oft in Verbindung gebracht wird (Schlepperei und Menschenhandel). Jene Akten, welche in den allgemeinen und somit internationalen kriminalpolizeilichen Teil fallen, sind hauptsächlich grenzüberschreitend beziehungsweise international und decken alle Ermittlungsbereiche ab.

Datenquelle:
Aktenplan Referat I/4/a im Bundesministerium für Inneres und Verbindungsbeamte

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Abschluss des Vertrags zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch den Vertrag soll die Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen erleichtert und erweitert werden. Dadurch können Maßnahmen gesetzt werden, die die Sicherheit in Österreich und Italien erhöhen sollen.

– Grenzüberschreitende Nacheile (Der Anwendungsbereich der grenzüberschreitenden Nacheile wurde wesentlich ausgeweitet. Eine Nacheile ist nunmehr auch auf dem Luftwege zulässig. Es besteht nunmehr keine zeitliche oder räumliche Beschränkung. So durfte bisher die Nacheile auf der Autobahn nur 20 km und auf Landstraßen nur 10km auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei fortgesetzt werden.);
– Grenzüberschreitende Observation (Ausweitung der Voraussetzungen für die Fortsetzung einer Observation. Die Befugnis zur Fortsetzung einer Observation besteht nun etwa auch wenn die observierte Person im Verdacht steht, an einer Straftat beteiligt zu sein, deren Obergrenze ein Jahr beträgt. Bisher musste die Obergrenze über einem Jahr liegen.);
– Gemeinsamer Streifendienst (Dabei sind Polizeibeamte nun unter der Leitung von Polizeibeamten der anderen Partei auf deren Hoheitsgebiet zur Ausübung polizeilicher Maßnahmen befugt.);
– Erstmals wird die Zusammenarbeit beim Zeugen- und Opferschutz geregelt (dies betrifft etwa den Austausch von Informationen und Kostentragungsregeln).

Weitere wichtige Regelungen im Staatsvertrag:

– Grenzüberschreitende kontrollierte Lieferungen;
– Gegenseitige Unterstützung im Bereich der illegalen Einwanderung;
– Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ratifikation des Vertrags zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch den Vertrag soll die Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen erleichtert und erweitert werden. Dadurch können Maßnahmen gesetzt werden, die die Sicherheit in Österreich und Italien erhöhen sollen.

– Grenzüberschreitende Nacheile (Der Anwendungsbereich der grenzüberschreitenden Nacheile wurde wesentlich ausgeweitet. Eine Nacheile ist nunmehr auch auf dem Luftwege zulässig. Es besteht nunmehr keine zeitliche oder räumliche Beschränkung. So durfte bisher die Nacheile auf der Autobahn nur 20 km und auf Landstraßen nur 10km auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei fortgesetzt werden.);
– Grenzüberschreitende Observation (Ausweitung der Voraussetzungen für die Fortsetzung einer Observation. Die Befugnis zur Fortsetzung einer Observation besteht nun etwa auch wenn die observierte Person im Verdacht steht, an einer Straftat beteiligt zu sein, deren Obergrenze ein Jahr beträgt. Bisher musste die Obergrenze über einem Jahr liegen.);
– Gemeinsamer Streifendienst (Dabei sind Polizeibeamte nun unter der Leitung von Polizeibeamten der anderen Partei auf deren Hoheitsgebiet zur Ausübung polizeilicher Maßnahmen befugt.);
– Erstmals wird die Zusammenarbeit beim Zeugen- und Opferschutz geregelt (dies betrifft etwa den Austausch von Informationen und Kostentragungsregeln).

Weitere wichtige Regelungen im Staatsvertrag:

– Grenzüberschreitende kontrollierte Lieferungen;
– Gegenseitige Unterstützung im Bereich der illegalen Einwanderung;
– Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017 - 2019
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Gesamtbeurteilung

Der Vertrag erweiterte die Möglichkeiten der österreichischen Behörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in Italien bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Kriminalitätsbekämpfung und sich somit bewährt. Insbesondere die Ergänzungen betreffend die Nacheile und die grenzüberschreitende Observation sowie der gemeinsame Streifendienst bedeuten eine wesentliche Verbesserung in der Zusammenarbeit zwischen den Behörden. Auch die Erweiterungen betreffend gemeinsame Zentren sowie die grenzüberschreitenden Maßnahmen im Eisenbahnverkehr sind ein wichtiger Fortschritt. Es konnten bei der grenzüberschreitenden Kooperation auch wichtige Erfahrungen gesammelt werden, welche in weiterer Folge in den nationalen Wirkungsbereich einfließen können.
Die Verbindungsbeamtin hatte im Jahr 2019 in ihrem Büro 366 Akten in Bearbeitung, davon fielen 110 Akten in den Bereich „Allgemein Polizeiliches“. Zudem fielen beziehungsweise fallen 175 Akten in den Migrations-und Asylbereich, welcher mit dem Thema der allgemeinpolizeilichen Angelegenheiten oft in Verbindung gebracht wird (Schlepperei und Menschenhandel). Jene Akten, welche in den allgemeinen und somit internationalen kriminalpolizeilichen Teil fallen, sind hauptsächlich grenzüberschreitend beziehungsweise international und decken alle Ermittlungsbereiche ab.

Der Vertrag hat die Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen erleichtert und erweitert. Dadurch konnten Maßnahmen gesetzt werden, die die Sicherheit in Österreich und Italien erhöhen sollen.

– Grenzüberschreitende Nacheile: Der Anwendungsbereich der grenzüberschreitenden Nacheile wurde wesentlich ausgeweitet. Eine Nacheile ist nunmehr auch auf dem Luftwege zulässig. Es besteht nunmehr keine zeitliche oder räumliche Beschränkung. So durfte bisher die Nacheile auf der Autobahn nur 20km und auf Landstraßen nur 10km auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei fortgesetzt werden.
– Grenzüberschreitende Observation: Ausweitung der Voraussetzungen für die Fortsetzung einer Observation. Die Befugnis zur Fortsetzung einer Observation besteht nun etwa auch wenn die observierte Person im Verdacht steht, an einer Straftat beteiligt zu sein, deren Obergrenze ein Jahr beträgt. Bisher musste die Obergrenze über einem Jahr liegen.
– Gemeinsamer Streifendienst: Dabei sind Polizeibeamte nun unter der Leitung von Polizeibeamten der anderen Partei auf deren Hoheitsgebiet zur Ausübung polizeilicher Maßnahmen befugt.
– Erstmals wird die Zusammenarbeit beim Zeugen- und Opferschutz geregelt (dies betrifft etwa den Austausch von Informationen und Kostentragungsregeln).

Weitere wichtige Regelungen im Staatsvertrag:

– Grenzüberschreitende kontrollierte Lieferungen;
– Gegenseitige Unterstützung im Bereich der illegalen Einwanderung;
– Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr.

Im Gesamten hat sich (auch in Gesprächen mit den jeweiligen Landespolizeidirektionen) gezeigt, dass der Vertrag die in der Praxis anzuwendenden Maßnahmen umfassend regelt und es deshalb im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu keinen nennenswerten Problemen beziehungsweise Unstimmigkeiten mehr kommt.

Probleme ergeben sich allenfalls durch die komplexe Struktur und teilweise sich überschneidenden Zuständigkeitsbereiche innerhalb der – auch in Konkurrenz zueinander stehenden – italienischen Behörden. Dies hat teils dementsprechende Auswirkungen auf die Beantwortungsdauer von Ersuchen seitens Österreichs.

Wesentliche Verbesserungen in der Zusammenarbeit zwischen den Behörden zeigen sich insbesondere durch die Ergänzungen im Vertrag betreffend die grenzüberschreitende Nacheile (ohne räumliche und zeitliche Beschränkung) und die grenzüberschreitende Observation sowie den gemeinsamen Streifendienst. Auch die Erweiterungen betreffend die gemeinsamen Zentren sowie die grenzüberschreitenden Maßnahmen im Eisenbahnverkehr sind ein wichtiger Fortschritt.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.