Vorhaben
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird (Unterzeichnung). Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird (Ratifikation).
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen der Slowakei und Österreich
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Der Vertrag stellt ein zeitgemäßes Mittel für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Slowakei dar.
Ausgangszustand 2014:
Der bestehende Vertrag stellt kein zeitgemäßes Mittel für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Slowakei dar.
Zielzustand 2019:
Der neue Vertrag erweitert die Möglichkeiten der österreichischen Behörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in der Slowakei bei der polizeilichen Zusammenarbeit.
Istzustand 2019:
Durch die Erweiterung und Ergänzung des Vertrags wurde die Kooperation weiter gestärkt und intensiviert. Darüber hinaus konnten aufgrund der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wichtige Erfahrungen gesammelt werden und können diese in weiterer Folge in den nationalen Wirkungsbereich fließen. Insbesondere die Ergänzungen betreffend polizeiliche Durchbeförderung, Übergabe von Personen an der Staatsgrenze sowie die grenzüberschreitenden Maßnahmen im Eisenbahnverkehr und betreffend die grenzüberschreitende Nacheile bedeuten eine wesentliche Verbesserung in der Zusammenarbeit zwischen den Behörden. Ebenso wird die Änderung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Observation begrüßt.
Datenquelle:
Betroffene Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres sowie nachgeordnete Dienststellen;
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Abschluss des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Änderung und Ergänzung des bestehenden Vertrages soll die Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen erleichtert und erweitert werden:
– Grenzüberschreitende Observation (Es darf die Observation einer Person wegen einer Straftat fortgesetzt werden, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt; bisher war die Fortsetzung der Observation von einer Person, wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat erlaubt)
– Grenzüberschreitende Nacheile (Die Nacheile kann nun auch aus einem Drittsaat erfolgen; Es darf Personen nachgeeilt werden die bei der Begehung einer Straftat, die zur Ausstellung eines europäischen Haftbefehls führen kann, betreten werden oder die aus der Haft entflohen sind; bisher war lediglich erlaubt die grenzüberschreitende Verfolgung einer Person fortzusetzen, die bei der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat betreten oder deswegen verfolgt wurde)
Die folgenden Bereiche werden erstmals durch den neuen Vertrag erfasst:
– Korruptionsbekämpfung,
– Zeugenschutz,
– Polizeiliche Durchbeförderung,
– Übergabe von Personen an der Staatsgrenze.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ratifikation des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Änderung und Ergänzung des bestehenden Vertrages soll die Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen erleichtert und erweitert werden:
– Grenzüberschreitende Observation (Es darf die Observation einer Person wegen einer Straftat fortgesetzt werden, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fällt; bisher war die Fortsetzung der Observation von einer Person, wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat erlaubt)
– Grenzüberschreitende Nacheile (Die Nacheile kann nun auch aus einem Drittsaat erfolgen; Es darf Personen nachgeeilt werden die bei der Begehung einer Straftat, die zur Ausstellung eines europäischen Haftbefehls führen kann, betreten werden oder die aus der Haft entflohen sind; bisher war lediglich erlaubt die grenzüberschreitende Verfolgung einer Person fortzusetzen, die bei der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat betreten oder deswegen verfolgt wurde)
Die folgenden Bereiche werden erstmals durch den neuen Vertrag erfasst:
– Korruptionsbekämpfung,
– Zeugenschutz,
– Polizeiliche Durchbeförderung,
– Übergabe von Personen an der Staatsgrenze.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.