Vorhaben
SPG-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2014)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: -2.436
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Effektiveres Vorgehen gegen rassistisch motiviertes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Ausdehnung der besonderen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen
Ausgangszustand 2014:
Derzeit stehen die besonderen Befugnisse nach § 49a ff nur bei gewalttätigen gefährlichen Angriffen bei Sportgroßveranstaltungen zur Verfügung.
Zielzustand 2019:
Die Ausdehnung der besonderen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen auf die Tatbestände nach dem Verbotsgesetz und § 283 StGB hat zur Folge, dass gegen rassistisch motiviertes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen effektiv vorgegangen werden kann.
Istzustand 2019:
Die Ausdehnung der besonderen Befugnisse bei Sportveranstaltungen auf die Tatbestände nach dem Verbotsgesetz und § 283 StGB hatte zur Folge, dass Sicherheitsbereiche gem. § 49a SPG erlassen, Meldeauflagen gem. § 49c SPG angeordnet und Einspeicherungen in die Datei Gewalttäter Sport gem. § 57 Abs. 1 Z 11a veranlasst wurden, wenn die erforderlichen Parameter vorlagen.
Datenquelle:
§§ 49a ff, 57 Abs. 1 Z 11a bzw. § 56 Abs. 1 Z 3a SPG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Vorbeugender Schutz kritischer Infrastrukturen durch die Sicherheitspolizei
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Gesetzliche Verankerung der Aufgabe des vorbeugenden Schutzes kritischer Infrastruktur
Ausgangszustand 2014:
Die sicherheitspolizeiliche Aufgabenstellung des vorbeugenden Schutzes kritischer Infrastrukturen fehlt derzeit im SPG.
Zielzustand 2019:
Die Aufgabe des vorbeugenden Schutzes von Anlagen und Systemen der kritischen Infrastruktur ist gesetzlich verankert.
Istzustand 2019:
Die Aufgabe des vorbeugenden Schutzes kritischer Infrastruktur ist gesetzlich verankert
Datenquelle:
§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Neuregelung der Bestimmung zur DNA-Untersuchung aufgrund der Aufhebung der derzeit geltenden Bestimmung des § 67 Abs. 1 erster Satz durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Wirksamkeit zum 30. Juni 2014
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Neuregelung der Bestimmung zur DNA-Untersuchung
Ausgangszustand 2014:
Erfolgt keine Neuregelung zur DNA-Untersuchung, dann wäre eine solche ab 1. Juli 2014 bei Tatverdächtigen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr zulässig.
Zielzustand 2019:
Mit der Neuregelung der Bestimmung zur DNA-Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH eine Rechtsgrundlage für DNA-Untersuchungen ab 1. Juli 2014 geschaffen.
Istzustand 2019:
Eine Neuregelung wurde unter Berücksichtigung der Judikatur geschaffen
Datenquelle:
§ 67 Abs. 1 SPG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Präventives Vorgehen gegen gerichtlich strafbare Handlungen gemäß § 4 NPSG
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verankerung des NPSG (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz) in der Definition des gefährlichen Angriffs
Ausgangszustand 2014:
Mangels gesetzlicher Grundlage ist sicherheitspolizeiliches Einschreiten zur Abwehr gefährlicher Angriffe iSd § 4 NPSG nicht möglich.
Zielzustand 2019:
Durch die Verankerung des NPSG in der Definition des gefährlichen Angriffs ist für die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Möglichkeit geschaffen, bei gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß § 4 NPSG nach dem SPG einzuschreiten.
Istzustand 2019:
Das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) wurde in § 16 Abs. 2 SPG und somit in die Definition des gefährlichen Angriffs aufgenommen.
Datenquelle:
§ 16 Abs. 2 SPG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Schaffung der Möglichkeit, ausgebildete Exekutivbeamte, die in eine andere Verwendungsgruppe wechseln, zum Exekutivdienst zu ermächtigen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Ermächtigung zum Exekutivdienst
Ausgangszustand 2014:
Ausgebildete Exekutivbeamte, die in eine andere Verwendungsgruppe wechseln, können von der Sicherheitsbehörde nicht mehr zum Exekutivdienst ermächtigt werden.
Zielzustand 2019:
Der Sicherheitsbehörde steht die Möglichkeit offen, Personen, die zumindest die Polizeigrundausbildung absolviert haben, bei sachlicher Notwendigkeit im Einzelfall auch dann zum Exekutivdienst zu ermächtigen, wenn sie in eine andere Verwendungsgruppe wechseln und kein Studium der Rechtswissenschaften absolviert haben.
Istzustand 2019:
Auf Basis der gesetzlichen Regelung (§5 Abs. 2, Ziff 4 SPG) sowie der diesbezüglichen Erläuterungen (Regierungsvorlage) wurde im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine Detailregelung für einen einheitlichen Vollzug per Erlass an die Landespolizeidirektionen verfügt.
Datenquelle:
§ 5 Abs. 2 Z 4 SPG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Ausdehnung der sicherheitspolizeilichen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen auf die Tatbestände des Verbotsgesetz und § 283 StGB (Verhetzung)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die für Sportgroßveranstaltungen relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes sollen um den Bereich des Rassismus erweitert werden. Flankierend zu den sicherheitsbehördlichen Maßnahmen soll auch die Ermächtigung zur Datenübermittlung an den ÖFB sowie die ÖFBL zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes bei Verstößen gegen das Verbotsgesetz und § 283 StGB gesetzlich verankert werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schutz kritischer Infrastruktur als sicherheitspolizeiliche Aufgabe im Rahmen des vorbeugenden Rechtsschutzes
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der vorbeugende Schutz von Einrichtungen, Anlagen, Systemen oder Teilen davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Verkehr haben (kritische Infrastrukturen), soll als Aufgabe der Sicherheitsbehörden im SPG gesetzlich verankert werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer verfassungskonformen Regelung zur DNA-Untersuchung bei Tatverdächtigen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die derzeit geltende Bestimmung des § 67 Abs. 1 erster Satz wurde durch den VfGH mit Wirksamkeit zum 30. Juni 2014 aufgehoben. Mit der Neuregelung der Bestimmung zur DNA-Untersuchung soll den Bedenken des VfGH Rechnung getragen werden, indem eine solche nur mehr bei gerichtlich strafbaren vorsätzlichen Handlungen, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, gesetzlich zulässig sein soll.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Adaptierung des § 16 SPG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die gerichtlich strafbaren Tatbestände nach § 4 NPSG sollen in die Definition des gefährlichen Angriffes nach § 16 SPG aufgenommen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erweiterung der Ermächtigung zum Exekutivdienst in § 5 Abs. 2 SPG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der vorgeschlagenen Regelung soll es ermöglicht werden, dass Personen, die zumindest die Polizeigrundausbildung absolviert haben, bei sachlicher Notwendigkeit im Einzelfall auch dann zum Exekutivdienst ermächtigt werden können, wenn sie in eine andere Verwendungsgruppe wechseln und kein Studium der Rechtswissenschaften absolviert haben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Personalaufwand inklusive arbeitsplatzbezogenem betrieblichem Sachaufwand: Im Bereich Schutz kritischer Infrastruktur wurden im Jahr 2014 zwei Planstellen der Verwendungsgruppe A1/2 und drei Planstellen der Verwendungsgruppe A2/5 eingerichtet und besetzt. Diese sind insbesondere für folgende Bereiche zuständig: Administration und Datenverarbeitung, Beratung und Information sowie Lagebild und Risikoanalyse. Für die Erweiterung der sicherheitspolizeilichen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen wird der durchschnittliche Aufwand mit rund € 2.500 pro Jahr angesetzt. Die Kosten sind im Wesentlichen gemäß den Planungen eingetreten, geringfügige Änderungen sind auf die im Jahr 2014 nicht vorhersehbaren Gehaltserhöhungen für die Folgejahre zurückzuführen. Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde gemäß der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung mit 35 % vom Personalaufwand angegeben.
Werkleistungen: Durch die Einschränkung der DNA-Untersuchung bei Tatverdächtigen auf mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, reduzierten sich die DNA-Untersuchungen um rund 1000 Personenerfassungen pro Jahr. Die in diesem Zusammenhang eingetretene Reduktion der Kosten für DNA-Untersuchungen beläuft sich auf rund € 95.000 pro Jahr.
Erträge: Die Kosten pro Sicherheitsüberprüfung belaufen sich für die geringste Vertraulichkeitsstufe auf Basis der derzeitigen Verordnung, BGBl. II Nr. 155/2014, pro Mitarbeiter auf € 297,-. Die Anzahl der aufgrund der gegenständlichen Novelle eingetretenen zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen wird auf rund 70 eingeschätzt.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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