Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
Vorhaben

Niederlassungsverordnung 2014-2018

Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2014 festgelegt wird (Niederlassungsverordnung 2014 – NLV 2014) gebündelt mit NLV 2015, NLV 2016, NLV 2017 und NLV 2018

2019
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Bundesregierung hat gemäß § 13 NAG jährlich für das nächste Kalenderjahr eine Niederlassungsverordnung zu erlassen, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel (quotenpflichtig sind: Aufenthaltstitel für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen, Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht, Aufenthaltstitel für den europarechtlichen Mobilitätsfall von Drittstaatsangehörigen mit einem ausländischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und Aufenthaltstitel für die Zweckänderung vom Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer festgelegt werden. Im Bereich der befristet beschäftigten Fremden (ehem. Saisonarbeitskräfte) handelt es sich um einen vorübergehenden Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential noch mit registrierten Stammsaisoniers oder mit freizügigkeitsberechtigten EWR-Arbeitskräften abgedeckt werden kann.
Es ist daher eine NLV für das Jahr 2014 zu erlassen.
Es ist daher eine NLV für das Jahr 2015 zu erlassen.
Es ist daher eine NLV für das Jahr 2016 zu erlassen.
Es ist daher eine NLV für das Jahr 2017 zu erlassen.
Es ist daher eine NLV für das Jahr 2018 zu erlassen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Österreich bekennt sich im Regierungsprogramm der Bundesregierung zu einer Migrationsstrategie für sichere, geordnete, reguläre und qualifizierte Migration im Interesse Österreichs und im Interesse der Betroffenen. Die Niederlassungsverordnung ist eines der Steuerungsinstrumente zur Umsetzung dieser Bedarfsorientierung im Bereich der Drittstaatsangehörigen, wenn auch dadurch nur ein eher kleiner Teil der Zuwanderung betroffen ist. Darüber hinaus bietet die Niederlassungsverordnung aber auch die Möglichkeit, auf besondere migrationspolitische Entwicklungen rasch und situationsadäquat zu reagieren.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Steuerung der jährlichen quotenpflichtigen Zuwanderung nach Österreich

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Festlegung von Quoten gem. § 13 NAG

Ausgangszustand 2014:

Für das jeweilige Kalenderjahr werden keine Quoten gemäß § 13 NAG festgelegt, anhand derer eine geordnete Zuwanderung im betreffenden Bereich erfolgen kann und wird der freie Arbeitsmarktzugang für Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien nicht berücksichtigt.

Zielzustand 2019:

Für das jeweilige werden sachgerechte Quoten gemäß § 13 NAG festgelegt, anhand derer eine geordnete Zuwanderung im betreffenden Bereich erfolgen kann und wird der freie Arbeitsmarktzugang für Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien berücksichtigt.

Istzustand 2019:

Sachgerechte Quoten gem. § 13 NAG wurden festgelegt unter Berücksichtigung des freien Arbeitsmarktzugangs für Bürger aus Rumänien und Bulgarien.

Datenquelle:
interne Statistiken

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Festlegung der Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und der Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2014

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach dem vorliegenden Entwurf dürfen die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden im Kalenderjahr 2014 folgende quotenpflichtige Aufenthaltstitel maximal erteilen:
– 4 650 Aufenthaltstitel für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen,
– 285 Aufenthaltstitel für so genannte „Privatiers“,
– 128 Aufenthaltstitel für den europarechtlichen Mobilitätsfall von Drittstaatsangehörigen mit einem ausländischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ sowie
– 165 Aufenthaltstitel für die Zweckänderung vom Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Ein administrativer Mehraufwand ist damit nicht verbunden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung der Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und der Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2015

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach dem vorliegenden Entwurf dürfen die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden im Kalenderjahr 2015 folgende quotenpflichtige Aufenthaltstitel maximal erteilen:
– 4 750 Aufenthaltstitel für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen,
– 340 Aufenthaltstitel für so genannte „Privatiers“,
– 138 Aufenthaltstitel für den europarechtlichen Mobilitätsfall von Drittstaatsangehörigen mit einem ausländischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ sowie
– 195 Aufenthaltstitel für die Zweckänderung vom Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Ein administrativer Mehraufwand ist damit nicht verbunden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung der Anzahl an quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und der Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2016

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach dem vorliegenden Entwurf dürfen die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden im Kalenderjahr 2016 folgende quotenpflichtige Aufenthaltstitel maximal erteilen:
– 4 890 Aufenthaltstitel für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen,
– 400 Aufenthaltstitel für so genannte „Privatiers“,
– 138 Aufenthaltstitel für den europarechtlichen Mobilitätsfall von Drittstaatsangehörigen mit einem ausländischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ sowie
– 228 Aufenthaltstitel für die Zweckänderung vom Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Ein administrativer Mehraufwand ist damit nicht verbunden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung der Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und der Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2017

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach dem vorliegenden Entwurf dürfen die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden im Kalenderjahr 2017 folgende quotenpflichtige Aufenthaltstitel maximal erteilen:
– 4 995 Aufenthaltstitel für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen,
– 450 Aufenthaltstitel für so genannte „Privatiers“,
– 148 Aufenthaltstitel für den europarechtlichen Mobilitätsfall von Drittstaatsangehörigen mit einem ausländischen
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ sowie
– 260 Aufenthaltstitel für die Zweckänderung vom Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung der Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und der Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2018

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach dem vorliegenden Entwurf dürfen die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden im Kalenderjahr 2018 folgende quotenpflichtige Aufenthaltstitel maximal erteilen:
– 5 220 Aufenthaltstitel für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen,
– 445 Aufenthaltstitel für so genannte „Privatiers“,
– 153 Aufenthaltstitel für den europarechtlichen Mobilitätsfall von Drittstaatsangehörigen mit einem ausländischen
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ sowie
– 302 Aufenthaltstitel für die Zweckänderung vom Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Gesamtbeurteilung

Ziel der jährlich von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats zu erlassenden Niederlassungsverordnung (NLV) ist eine möglichst ausgewogene Weiterentwicklung der Zuwanderung nach Österreich. Wie die vorliegenden Zahlen zeigen hat sich die NLV in den letzten vier Jahren, wie schon in den letzten Jahrzehnten, bewährt. Bei der Quotenberechnung werden, die vom Wirtschaftsforschungsinstitut für das kommende Jahr prognostizierten, Wirtschafts- und Arbeitsmarktdaten berücksichtigt. Die Quotenregelung ist ein nicht unwesentliches Steuerungsinstrument, mit welchem in der Praxis der letzten Jahre die Quoten sehr moderat angepasst wurden. Zu berücksichtigen ist, dass der potentielle Steuerungseffekt der Niederlassungsverordnung insgesamt nur einen eher kleinen Teil der Zuwanderung betrifft. So ist die gesamte Mobilität der Bürger des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) nicht von der Niederlassungsverordnung umfasst. Gleiches gilt beispielsweise für Aufenthaltsbewilligungen und den Familiennachzug zu österreichischen Staatsbürgern. Andererseits wiederum ist der vorübergehende Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential noch mit registrierten Stammsaisoniers oder mit EWR-Arbeitskräften abgedeckt werden kann, von der Niederlassungsverordnung umfasst. Rund 75% des gesamten Zuzugs nach NAG entfiel 2018 auf EU-Binnenmigration, weitere 5% auf Zuzug nach NLV. Dies ist ein flexibles Instrument bei der Bewilligung von Saisoniers und Erntehelfern im Tourismus und der Landwirtschaft, da innerhalb dieser Höchstzahlen die konkreten Kontingentzahlen durch Verordnungen des Arbeitsministers festgelegt werden.
Im Gesamtdurchschnitt des Evaluierungszeitraums 2014-2018 sind die in den jährlichen Niederlassungsverordnungen festgelegten Quoten insgesamt bundesweit zu 72% erfüllt worden. Die Ausschöpfungsgrade der Quoten in den einzelnen Kategorien sind abhängig von vielen wirtschaftlichen, gesellschaftspolitischen und migrationspolitischen Aspekten und Entwicklungen abhängig und sollten nur in Summe für einen längeren Zeitraum beurteilt werden.

Im Detail wurden im Zeitraum 2014-2018
*17.925 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG),
*1.729 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG),
*97 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG),
*736 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG) erteilt.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.