Vorhaben
Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundespflegegeldgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz (11. Novelle zum APG), das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Bundessozialamtsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013)
Vorhaben überplanmäßig erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: -39.650
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiären Beistandspflichten.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Personen, die Pflegekarenzgeld in Anspruch nehmen [Anzahl]
Istwert
3.267Anzahl
Zielzustand
2.460Anzahl
Datenquelle: Statistik des Sozialministeriumservice
Ziel 2: Finanzielle Absicherung von pflegenden und betreuenden Angehörigen durch die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld besteht.
Ausgangszustand 2013:
Kein Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld.
Zielzustand 2019:
Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld. Es ist damit zu rechnen, dass jährlich rund 2.460 pflegende Angehörige ein Pflegekarenzgeld erhalten werden.
Istzustand 2019:
Im Jahr 2019 haben 3.267 Personen ein Pflegekarenzgeld bezogen.
Datenquelle:
Statistik des Sozialministeriumservice
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überplanmäßig erreicht
Ziel 3: Weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger nach dem BPGG.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Entscheidungsträger nach dem BPGG [Anzahl]
Istwert
5Anzahl
Zielzustand
5Anzahl
Datenquelle: Normierung im BPGG
Ziel 4: Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einführung einer neuen Kurzbezeichung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist erfolgt.
Ausgangszustand 2013:
Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Bundessozialamt – BSB.
Zielzustand 2019:
Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Sozialministeriumservice.
Istzustand 2019:
Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Sozialministeriumservice.
Datenquelle:
Novelle zu Bundessozialamtsgesetz
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Verminderung der Papiermeldungen. Absenkung der Anzahl der Papiermeldung und Kostensenkung bei den Gebietskrankenkassen und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Papiermeldungen jährlich [Anzahl]
Istwert
20.000Anzahl
Zielzustand
560.000Anzahl
Datenquelle: Österreichische Gesundheitskasse
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Arbeitsrechtliche Absicherung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die zum Zweck der Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen sollen die Instrumente der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit normiert werden, die eine schriftliche Vereinbarung einer Freistellung von der Arbeitsverpflichtung oder Herabsetzung der Arbeitszeit im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen, an die sich arbeits- und sozialrechtliche Folgen knüpfen. Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, wird die Dauer mit ein bis drei Monaten festgelegt. Durch die erforderliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in wird sichergestellt, dass auch auf die Erfordernisse des Betriebs Rücksicht genommen wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Schaffung eines Rechtsanspruchs auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Da Arbeitnehmer/innen für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz kein Einkommen aus ihrer Tätigkeit beziehen, soll für diesen Zeitraum ein Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld bestehen, um sie in dieser Situation finanziell zu unterstützen.
Die Gesamtdauer des Anspruchs auf Pflegekarenzgeld soll bei Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit jedoch grundsätzlich pro zu betreuender pflegebedürftiger Person insgesamt sechs Monate nicht übersteigen dürfen.
Im AVRAG und im Landarbeitsgesetz 1984 soll überdies vorgesehen werden, dass im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) einmalig eine neuerliche Vereinbarung zur Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit möglich sein soll. In diesen Fällen soll das Pflegekarenzgeld erneut für bis zu sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person bezogen werden können.
Das Pflegekarenzgeld soll in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge gebühren.
Für die vereinbarte Dauer einer Pflegeteilzeit soll das Pflegekarenzgeld aliquot gebühren. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz soll ermächtigt werden, nähere Bestimmungen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes durch Verordnung festzulegen.
Personen, die eine Familienhospizkarenz nach § 14a oder 14b AVRAG oder nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 sowie nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen, sollen künftig ebenfalls einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben. Als weitere Verbesserung sollen auch Personen, die ihre Arbeitszeit im Rahmen einer Familienhospizkarenz reduziert haben, ein Pflegekarenzgeld erhalten können. Überdies soll auch jener Personenkreis, der sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmeldet, um sich der Pflege einer/eines nahen Angehörigen iSd. § 14c AVRAG (Pflegekarenz) zu widmen und daher für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ein Pflegekarenzgeld beziehen können. Öffentlich Bedienstete sollen ebenfalls einen Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld erwerben können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Übertragung der Entscheidungskompetenz über Pflegegeldansprüche vom Bundessozialamt und der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten für Personen, die ein Pflegegeld zu Leistungen nach § 80 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957, dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973 und dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach § 14a VOG beziehen, soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt übergehen. Ebenso soll die Zuständigkeit für die Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden.
Im Monat April 2013 haben insgesamt 1.026 Personen ein Pflegegeld vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie 51 Personen ein Pflegegeld von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates bezogen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die neue Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen soll der umfassende Servicecharakter dieser Organisation zum Ausdruck gebracht werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Gesetzliche Regelungen in Bezug auf die Abschaffung der Papiermeldungen für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013 wird die bisherig mögliche Papiermeldung für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften abgeschafft, ausgenommen hiervon ist die Mindestangaben-Anmeldung in Papierform per Fax.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
In den Jahren 2014 bis 2017 hat die folgende Anzahl an Personen ein Pflegekarenzgeld bezogen:
Jahr 2014: 2.321 Personen
Jahr 2015: 2.577 Personen
Jahr 2016: 2.616 Personen
Jahr 2017: 2.634 Personen
Folgende Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld wurden geleistet:
Jahr 2014: € 4.946.563,42,
Jahr 2015: € 6.461.449,84
Jahr 2016: € 7.325.213,87
Jahr 2017: € 7.841.074,62
Für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung sind die folgenden Aufwendungen angefallen:
Jahr 2014: € 1.843.761,75,
Jahr 2015: € 3.308.711,23
Jahr 2016: € 3.443.771,61
Jahr 2017: € 3.806.205,83
Bei der Abschätzung der Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung wurde davon ausgegangen, dass rund 2.460 Personen jährlich einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben werden.
Die Echtzahlen zur Inanspruchnahme bestätigen im Wesentlichen diese Annahme, wobei bei der Anzahl der BezieherInnen von Pflegekarenzgeld über die Jahre eine stetige Steigerung zu verzeichnen ist. So haben im Jahr 2014 insgesamt 2.321 Personen ein Pflegekarenzgeld bezogen und demgegenüber ist im Jahr 2019 eine Steigerung auf 3.267 Personen eingetreten.
Bei der Verteilung der Personen die eine Pflegekarenz und eine Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen werden, wurde von einer jeweils 50%-igen Inanspruchnahme ausgegangen. Die Erfahrungen bei der Vollziehung haben dabei gezeigt, dass eine Pflegeteilzeit aber nur marginal in Anspruch genommen wird, beispielsweise wurde im Jahr 2019 nur in 2,6 % der Fälle ein Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit gewährt.
Im Hinblick auf die durchschnittliche Bezugsdauer wurde bei der WFA angenommen, dass diese bei einer Pflegekarenz und Pflegeteilzeit 2 Monate betragen wird. Dazu ist zu bemerken, dass auch in der Studie des OGM festgestellt wurde, dass eine große Mehrzahl von rund 72 % der Personen die maximale Dauer von 3 Monaten in Anspruch nimmt, und in 10 % der Fälle, die Dauer – aufgrund der Möglichkeit einer nochmaligen Inanspruchnahme bei einer Erhöhung der Pflegegeldstufe – mehr als 3 Monate betragen hat.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Die Gewährung des Pflegekarenzgeldes ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen.
Bei der Abschätzung der Auswirkungen wurde davon ausgegangen, dass 2.460 Personen jährlich ein Pflegekarenzgeld beziehen werden. Tatsächlich haben im Jahr 2019 insgesamt 3.267 Personen ein Pflegekarenzgeld bezogen.
Dadurch würde sich der Zeitwert von 4.510 Stunden für die Antragstellung um rund 32 % erhöhen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass nunmehr zur Vereinfachung die Antragstellung beim Sozialministeriumservice auch online möglich ist.
Bei der Abschätzung der Auswirkungen wurde davon ausgegangen, dass bei der Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes kein Geschlecht unterrepräsentiert ist.
Die tatsächlichen Auswirkungen haben demgegenüber gezeigt, das rund zwei Drittel der Personen, die ein Pflegekarenzgeld beziehen, Frauen sind.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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