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Vorhaben

Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundespflegegeldgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz (11. Novelle zum APG), das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Bundessozialamtsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013)

2019
Vorhaben überplanmäßig erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: -39.650

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Im Sinne der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie soll es Arbeitnehmer/innen ermöglicht werden, eine Auszeit zu nehmen, um die Pflege von nahen Angehörigen neben den beruflichen Verpflichtungen zu erleichtern.

Pflegende und betreuende Angehörige sollen durch einen Ausbau der Unterstützungsleistungen in Form einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit durch eine Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und zum Landarbeitsgesetz 1984 bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützt werden. Aufgrund des daraus resultierenden Entfalls des Erwerbseinkommens soll im Bundespflegegeldgesetz für die vereinbarte Dauer dieser Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz normiert werden. Personen, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, sollen künftig ebenfalls einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben. Als weitere Verbesserung sollen auch Personen, die ihre Arbeitszeit in Fällen einer Familienhospizkarenz reduziert haben, ein Pflegekarenzgeld erhalten können. Überdies soll auch jener Personenkreis, der sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmeldet, um sich der Pflege einer/eines nahen Angehörigen iSd. § 14c AVRAG (Pflegekarenz) zu widmen und daher für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ein Pflegekarenzgeld beziehen können. Öffentlich Bedienstete sollen ebenfalls einen Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld erwerben können.

Mit dem Entschließungsantrag des Nationalrates vom 8. Juli 2011 betreffend die weitere Vereinheitlichung des Pflegegeldwesens, Nr. 186/E XXIV. GP, wurde die Bundesregierung ersucht, den Vollzug des Pflegegeldwesens vor allem unter den Gesichtspunkten der weiteren Konzentration der Entscheidungsträger, der Vereinheitlichung, Vereinfachung und Verbesserung im Interesse der Pflegegeldbezieher/innen auch mit dem Ziel einer einheitlichen Begutachtungspraxis weiter zu entwickeln.
Bereits mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl. I Nr. 58/2011, erfolgte eine wesentliche Reduktion der Entscheidungsträger von mehr als 280 Landesträgern und 23 Bundesträgern auf sieben Träger. Mit der gegenständlichen Novelle soll die Anzahl der Entscheidungsträger im Sinne dieser Entschließung und einer Empfehlung des Rechnungshofes neuerlich vermindert werden. Die Zuständigkeit für Personen, die das Pflegegeld zu einer Leistung nach den Sozialentschädigungsgesetzen beziehen, soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt als größten Entscheidungsträger übertragen werden, Ebenso soll die Zuständigkeit für die Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden, sodass in Hinkunft nur mehr fünf Entscheidungsträger für die Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes zuständig sein sollen.

Die derzeitige Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist nicht mehr zeitgemäß und bringt den umfassenden Servicecharakter dieser Organisation nicht ausreichend zum Ausdruck.

Bereits nach geltender Rechtslage besteht der Grundsatz, dass Meldungen nach den §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 34 Abs. 1 ASVG mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erstatten sind. Andere Meldungsarten sind nur insoweit zulässig, als diese nach § 41 Abs. 4 ASVG in den einschlägigen Richtlinien des Hauptverbandes vorgesehen sind. Nach den Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung nach § 31 Abs. 5 Z 29 ASVG (RMDFÜ 2005) sind unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen mit Telefax auf dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt, bzw. schriftlich mit diesem Formular zulässig.
Vor allem bei dubiosen Firmen erfolgen die Meldungen häufig in Papierform. Bei Erhebungen stellt sich in weiterer Folge oftmals heraus, dass Meldungen desselben Dienstgebers von unterschiedlichen Personen unterfertigt und auch immer wieder unterschiedlich aussehende Firmenstempel verwendet werden. Die unleserlichen Unterschriften auf den Papiermeldungen erlauben in der Regel keine eindeutige Zuordnung, wer eine bestimmte Meldung vorgenommen hat (Dienstgeber selbst bzw. Vertretungsorgan, SteuerberaterIn, LohnverrechnerIn).
Eine vollständige Umstellung auf elektronische Meldungen sei ein wichtiger Ausgangspunkt, um durch EDV-Lösungen Prüfungen zur Missbrauchserkennung vornehmen und Umgehungsmöglichkeiten hintanhalten zu können.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Regierungsprogramm 2020 – 2024 sieht zahlreiche Maßnahmen zur Unterstützung pflegender Angehöriger vor.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiären Beistandspflichten.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Personen, die Pflegekarenzgeld in Anspruch nehmen [Anzahl]

Istwert

3.267

Anzahl

Zielzustand

2.460

Anzahl

Datenquelle: Statistik des Sozialministeriumservice

Ziel 2: Finanzielle Absicherung von pflegenden und betreuenden Angehörigen durch die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld besteht.

Ausgangszustand 2013:

Kein Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld.

Zielzustand 2019:

Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld. Es ist damit zu rechnen, dass jährlich rund 2.460 pflegende Angehörige ein Pflegekarenzgeld erhalten werden.

Istzustand 2019:

Im Jahr 2019 haben 3.267 Personen ein Pflegekarenzgeld bezogen.

Datenquelle:
Statistik des Sozialministeriumservice

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überplanmäßig erreicht

Ziel 3: Weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger nach dem BPGG.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Entscheidungsträger nach dem BPGG [Anzahl]

Istwert

5

Anzahl

Zielzustand

5

Anzahl

Datenquelle: Normierung im BPGG

Ziel 4: Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Einführung einer neuen Kurzbezeichung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist erfolgt.

Ausgangszustand 2013:

Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Bundessozialamt – BSB.

Zielzustand 2019:

Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Sozialministeriumservice.

Istzustand 2019:

Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Sozialministeriumservice.

Datenquelle:
Novelle zu Bundessozialamtsgesetz

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 5: Verminderung der Papiermeldungen. Absenkung der Anzahl der Papiermeldung und Kostensenkung bei den Gebietskrankenkassen und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Papiermeldungen jährlich [Anzahl]

Istwert

20.000

Anzahl

Zielzustand

560.000

Anzahl

Datenquelle: Österreichische Gesundheitskasse


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Arbeitsrechtliche Absicherung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die zum Zweck der Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren.

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen sollen die Instrumente der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit normiert werden, die eine schriftliche Vereinbarung einer Freistellung von der Arbeitsverpflichtung oder Herabsetzung der Arbeitszeit im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen, an die sich arbeits- und sozialrechtliche Folgen knüpfen. Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, wird die Dauer mit ein bis drei Monaten festgelegt. Durch die erforderliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in wird sichergestellt, dass auch auf die Erfordernisse des Betriebs Rücksicht genommen wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Schaffung eines Rechtsanspruchs auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Da Arbeitnehmer/innen für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz kein Einkommen aus ihrer Tätigkeit beziehen, soll für diesen Zeitraum ein Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld bestehen, um sie in dieser Situation finanziell zu unterstützen.
Die Gesamtdauer des Anspruchs auf Pflegekarenzgeld soll bei Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit jedoch grundsätzlich pro zu betreuender pflegebedürftiger Person insgesamt sechs Monate nicht übersteigen dürfen.
Im AVRAG und im Landarbeitsgesetz 1984 soll überdies vorgesehen werden, dass im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) einmalig eine neuerliche Vereinbarung zur Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit möglich sein soll. In diesen Fällen soll das Pflegekarenzgeld erneut für bis zu sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person bezogen werden können.
Das Pflegekarenzgeld soll in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge gebühren.
Für die vereinbarte Dauer einer Pflegeteilzeit soll das Pflegekarenzgeld aliquot gebühren. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz soll ermächtigt werden, nähere Bestimmungen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes durch Verordnung festzulegen.
Personen, die eine Familienhospizkarenz nach § 14a oder 14b AVRAG oder nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 sowie nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen, sollen künftig ebenfalls einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben. Als weitere Verbesserung sollen auch Personen, die ihre Arbeitszeit im Rahmen einer Familienhospizkarenz reduziert haben, ein Pflegekarenzgeld erhalten können. Überdies soll auch jener Personenkreis, der sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmeldet, um sich der Pflege einer/eines nahen Angehörigen iSd. § 14c AVRAG (Pflegekarenz) zu widmen und daher für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ein Pflegekarenzgeld beziehen können. Öffentlich Bedienstete sollen ebenfalls einen Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld erwerben können.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Übertragung der Entscheidungskompetenz über Pflegegeldansprüche vom Bundessozialamt und der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt.

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten für Personen, die ein Pflegegeld zu Leistungen nach § 80 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957, dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973 und dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach § 14a VOG beziehen, soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt übergehen. Ebenso soll die Zuständigkeit für die Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden.
Im Monat April 2013 haben insgesamt 1.026 Personen ein Pflegegeld vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie 51 Personen ein Pflegegeld von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates bezogen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die neue Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen soll der umfassende Servicecharakter dieser Organisation zum Ausdruck gebracht werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Gesetzliche Regelungen in Bezug auf die Abschaffung der Papiermeldungen für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften.

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013 wird die bisherig mögliche Papiermeldung für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften abgeschafft, ausgenommen hiervon ist die Mindestangaben-Anmeldung in Papierform per Fax.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-39.650

Tsd. Euro

Plan

-22.178

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

228

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

174

Tsd. Euro

Plan

174

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

38.976

Tsd. Euro

Plan

21.732

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

500

Tsd. Euro

Plan

500

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

39.650

Tsd. Euro

Plan

22.406

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

228

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-6.953

Tsd. Euro

Plan

-5.325

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

57

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

42

Tsd. Euro

Plan

42

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

6.790

Tsd. Euro

Plan

5.219

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

121

Tsd. Euro

Plan

121

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

6.953

Tsd. Euro

Plan

5.382

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

57

Tsd. Euro

Ergebnis

-9.937

Tsd. Euro

Plan

-5.469

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

57

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

43

Tsd. Euro

Plan

43

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

9.770

Tsd. Euro

Plan

5.359

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

124

Tsd. Euro

Plan

124

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

9.937

Tsd. Euro

Plan

5.526

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

57

Tsd. Euro

Ergebnis

-10.939

Tsd. Euro

Plan

-5.616

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

57

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

44

Tsd. Euro

Plan

44

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

10.769

Tsd. Euro

Plan

5.503

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

126

Tsd. Euro

Plan

126

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

10.939

Tsd. Euro

Plan

5.673

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

57

Tsd. Euro

Ergebnis

-11.821

Tsd. Euro

Plan

-5.768

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

57

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

45

Tsd. Euro

Plan

45

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

11.647

Tsd. Euro

Plan

5.651

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

129

Tsd. Euro

Plan

129

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

11.821

Tsd. Euro

Plan

5.825

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

57

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

In den Jahren 2014 bis 2017 hat die folgende Anzahl an Personen ein Pflegekarenzgeld bezogen:
Jahr 2014: 2.321 Personen
Jahr 2015: 2.577 Personen
Jahr 2016: 2.616 Personen
Jahr 2017: 2.634 Personen

Folgende Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld wurden geleistet:
Jahr 2014: € 4.946.563,42,
Jahr 2015: € 6.461.449,84
Jahr 2016: € 7.325.213,87
Jahr 2017: € 7.841.074,62

Für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung sind die folgenden Aufwendungen angefallen:
Jahr 2014: € 1.843.761,75,
Jahr 2015: € 3.308.711,23
Jahr 2016: € 3.443.771,61
Jahr 2017: € 3.806.205,83

Bei der Abschätzung der Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung wurde davon ausgegangen, dass rund 2.460 Personen jährlich einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben werden.
Die Echtzahlen zur Inanspruchnahme bestätigen im Wesentlichen diese Annahme, wobei bei der Anzahl der BezieherInnen von Pflegekarenzgeld über die Jahre eine stetige Steigerung zu verzeichnen ist. So haben im Jahr 2014 insgesamt 2.321 Personen ein Pflegekarenzgeld bezogen und demgegenüber ist im Jahr 2019 eine Steigerung auf 3.267 Personen eingetreten.
Bei der Verteilung der Personen die eine Pflegekarenz und eine Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen werden, wurde von einer jeweils 50%-igen Inanspruchnahme ausgegangen. Die Erfahrungen bei der Vollziehung haben dabei gezeigt, dass eine Pflegeteilzeit aber nur marginal in Anspruch genommen wird, beispielsweise wurde im Jahr 2019 nur in 2,6 % der Fälle ein Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit gewährt.
Im Hinblick auf die durchschnittliche Bezugsdauer wurde bei der WFA angenommen, dass diese bei einer Pflegekarenz und Pflegeteilzeit 2 Monate betragen wird. Dazu ist zu bemerken, dass auch in der Studie des OGM festgestellt wurde, dass eine große Mehrzahl von rund 72 % der Personen die maximale Dauer von 3 Monaten in Anspruch nimmt, und in 10 % der Fälle, die Dauer – aufgrund der Möglichkeit einer nochmaligen Inanspruchnahme bei einer Erhöhung der Pflegegeldstufe – mehr als 3 Monate betragen hat.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Bürger:innen Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Verwaltungskosten für Bürger:innen

Die Gewährung des Pflegekarenzgeldes ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen.
Bei der Abschätzung der Auswirkungen wurde davon ausgegangen, dass 2.460 Personen jährlich ein Pflegekarenzgeld beziehen werden. Tatsächlich haben im Jahr 2019 insgesamt 3.267 Personen ein Pflegekarenzgeld bezogen.
Dadurch würde sich der Zeitwert von 4.510 Stunden für die Antragstellung um rund 32 % erhöhen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass nunmehr zur Vereinfachung die Antragstellung beim Sozialministeriumservice auch online möglich ist.

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Bei der Abschätzung der Auswirkungen wurde davon ausgegangen, dass bei der Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes kein Geschlecht unterrepräsentiert ist.
Die tatsächlichen Auswirkungen haben demgegenüber gezeigt, das rund zwei Drittel der Personen, die ein Pflegekarenzgeld beziehen, Frauen sind.

Gesamtbeurteilung

Die Pflegekarenz kann laut der Studie des OGM aus dem Jahr 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege bei NutzerInnen von Pflegekarenz/-teilzeit fünf Jahre nach ihrer Einführung in Österreich durchaus als Erfolgsgeschichte betrachtet werden. Dafür sprechen insbesondere
• der Anstieg der Inanspruchnahme im Zeitverlauf, der deutlich über dem Anstieg der Zahl unselbständiger Erwerbspersonen liegt,
• der kontinuierliche Wiederanstieg der Beschäftigungsquote der NutzerInnen in den zwölf Monaten nach der Pflegekarenz,
• dass acht von zehn Befragten angeben, das Pflegeziel erreicht zu haben,
• dass neun von zehn Befragten angeben, in einer vergleichbaren Situation wieder in Pflegekarenz gehen zu wollen und
• dass die Pflegekarenz für einkommensschwächere und sozial schwächere Personengruppen eine sozialpolitisch wertvolle Maßnahme darstellt.

Zwei Drittel der Nutzerinnen bzw. Nutzer der neuen Modelle sind Frauen, sie präferieren die Pflegekarenz gegenüber der Pflegeteilzeit und nehmen zumeist die maximal möglichen drei Monate in Anspruch.
Mehrheitlich wird Pflegekarenz dann in Anspruch genommen, wenn sich bei Angehörigen, die schon länger pflegebedürftig sind, der Pflegebedarf erhöht.

Durch die Vollzugspraxis wurden bereits Verbesserungserfordernisse evident, die wie folgt umgesetzt wurden:

Nach § 21c BPGG können sich BezieherInnen eines Arbeitslosengeldes oder einer Notstandshilfe zum Zwecke der Pflegekarenz oder Familienhospizkarenz vom Bezug der jeweiligen Leistung abmelden.
Da das Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen des AlVG berechnet wird, ist eine neuerliche Berechnung des Einkommensersatzes nach den Bestimmungen des AlVG nicht erforderlich.
Überdies wurde in jenen Fällen, bei welchen die Geldleistung aus der ALV unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt, um eine unsachliche Ungleichbehandlung gegenüber ArbeitnehmerInnen zu vermeiden, legistisch verankert, dass das Pflegekarenzgeld ebenfalls mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gebührt. Inkrafttreten am 1. Juli 2014

In § 14b AVRAG war vorgesehen, dass eine Familienhospizkarenz zur Begleitung eines schwersterkrankten Kindes die Gesamtdauer von neun Monate nicht überschreiten darf. Möglich war nur eine neuerliche Inanspruchnahme, sofern auch ein neuer Anlassfall vorliegt; ein solcher war anzunehmen, wenn ein neues Krankheitsbild zu Tage tritt oder wenn sich der Gesundheitszustand des schwersterkrankten Kindes verbessert und nachfolgend wieder verschlechtert hat. Um Härtefälle abzumildern, wurde die Bestimmung des § 14b AVRAG insofern ergänzt, als eine neuerliche Inanspruchnahme höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden kann, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll. Inkrafttreten am 1. Juli 2017

Überdies wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit eingeführt.
Demnach hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn sie/er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt ist. Kommt während dieser Pflegekarenz/Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber über eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit zustande, so hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für bis zu weiteren zwei Wochen. Die aufgrund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen.

Bei der Abschätzung der Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung wurde davon ausgegangen, dass rund 2.460 Personen jährlich einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben werden.
Die Echtzahlen zur Inanspruchnahme bestätigen im Wesentlichen diese Annahme, wobei bei der Anzahl der BezieherInnen von Pflegekarenzgeld über die Jahre eine stetige Steigerung zu verzeichnen ist. So haben im Jahr 2014 insgesamt 2.321 Personen ein Pflegekarenzgeld bezogen und demgegenüber ist im Jahr 2019 eine Steigerung auf 3.267 Personen eingetreten.


Verbesserungspotentiale

Es gibt nach Meinung der Befragten im Rahmen der Studie einige Punkte, die am bestehenden Modell noch verbessert werden könnten. Dabei sticht vor allem heraus, dass sich 63 % eine längere Dauer der Pflegekarenz wünschen. Zu prüfen wäre allerdings inwieweit sich eine Verlängerung der Pflegekarenz auf die Beschäftigung und Einkommenssituation von Frauen auswirkt.
Informationsmaterial sollte verstärkt etwa bei ÄrztInnen und beim Sozialministeriumservice und idealerweise in Printform zur Verfügung gestellt werden. Verstärkte Bewusstseinsbildung bei Dienstgebern könnte dazu beitragen, dass Personen vermehrt aus der Beschäftigung in die Pflegekarenz gehen.
Nach der geltenden Rechtlage ist vorgesehen, dass bei einer Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme gebührt. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen. Die Erfahrungen bei der Vollziehung haben gezeigt, dass diese Bestimmung zu Härten führen kann, zumal bei einer Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bzw. bei einer Familienhospizkarenz die Frist für eine Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Maßnahme in Anbetracht der oftmals schwierigen Familiensituation als zu kurz bemessen erscheint.
Als Verbesserung könnte daher nunmehr normiert werden, dass das Pflegekarenzgeld ab Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme gebührt, wenn die Beantragung vor dem Ende der Karenzierung erfolgt.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen