Vorhaben
Fachkräfteverordnung 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2019
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Behebung des Fachkräftemangels im nächsten Kalenderjahr durch Fachkräfte aus Drittstaaten
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Rot-Weiß-Rot-Karten für Fachkräfte in Mangelberufen [Anzahl]
Istwert
775Anzahl
Zielzustand
1.000Anzahl
Datenquelle: Niederlassungs- und Aufenthaltsstatistik 2020 des BM.I
Meilenstein 1: Erlassen einer Fachkräfteverordnung
Ausgangszustand 2019:
Die aktuelle Fachkräfteverordnung tritt mit Jahresende außer Kraft. Das AMS kann danach keine positiven Gutachten für Fachkräfte in Mangelberufen erstellen.
Zielzustand 2020:
Eine Fachkräfteverordnung für das jeweilige Kalenderjahr wurde erlassen. Das AMS kann nach der aktuellen Fachkräfteverordnung positive Gutachten für Fachkräfte ausstellen.
Istzustand 2020:
Eine Fachkräfteverordnung ist in Kraft (BGBl. II Nr. 421/2019).
Datenquelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Festlegung einer Liste von Berufen für das Jahr 2015, in denen ein Fachkräftemangel festgestellt wurde
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In der Verordnung werden die Berufsbezeichnungen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice (Viersteller) verwendet. Entspricht die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fallen auch alle darunter liegenden Sechssteller – ausgenommen jene Berufe, die als Helfer/in bezeichnet sind (z. B. Dreherhelfer/in) – in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Es können nur Fachkräfte zugelassen werden, die – unabhängig von einer allfälligen höheren Qualifikation (Universitätsreife, Hochschul- oder Fachhochschulstudium) – eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in § 1 genannten Mangelberufe nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt insbesondere auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Eine formale Anerkennung des Abschlusses bzw. der Qualifikation in Österreich ist nicht erforderlich.
Die Fachkraft hat den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte samt einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen (insb. die Art der Tätigkeit, das Beschäftigungsausmaß und das gebotene Entgelt) einzuhalten, persönlich bei der Vertretungsbehörde im Ausland oder nach erlaubter visumfreier Einreise bei der nach dem Wohnort der Fachkraft zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) einzubringen. Seit der letzten Novelle des AuslBG (BGBl. I Nr. 72/2013) kann der Antrag auch vom potentiellen Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingebracht werden. Die zugelassenen Fachkräfte erhalten zunächst eine mit zwölf Monaten befristete Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG), die ihnen eine Beschäftigung bei dem/der im Antrag angegebenen Arbeitgeber/in erlaubt (§ 20d Abs. 2 AuslBG). Nach einem Jahr erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie zumindest zehn Monate im zugelassenen Mangelberuf beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festlegung einer Liste von Berufen für das Jahr 2016, in denen ein Fachkräftemangel festgestellt wurde
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In der Verordnung werden die Berufsbezeichnungen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice (Viersteller) verwendet. Entspricht die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fallen auch alle darunter liegenden Sechssteller – ausgenommen jene Berufe, die als Helfer/in bezeichnet sind (z. B. Dreherhelfer/in) – in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Es können nur Fachkräfte zugelassen werden, die – unabhängig von einer allfälligen höheren Qualifikation (Universitätsreife, Hochschul- oder Fachhochschulstudium) – eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in § 1 genannten Mangelberufe nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt insbesondere auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Eine formale Anerkennung des Abschlusses bzw. der Qualifikation in Österreich ist nicht erforderlich.
Die Fachkraft hat den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte samt einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen (insb. die Art der Tätigkeit, das Beschäftigungsausmaß und das gebotene Entgelt) einzuhalten, persönlich bei der Vertretungsbehörde im Ausland oder nach erlaubter visumfreier Einreise bei der nach dem Wohnort der Fachkraft zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) einzubringen. Seit der letzten Novelle des AuslBG (BGBl. I Nr. 72/2013) kann der Antrag auch vom potentiellen Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingebracht werden. Die zugelassenen Fachkräfte erhalten zunächst eine mit zwölf Monaten befristete Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG), die ihnen eine Beschäftigung bei dem/der im Antrag angegebenen Arbeitgeber/in erlaubt (§ 20d Abs. 2 AuslBG). Nach einem Jahr erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie zumindest zehn Monate im zugelassenen Mangelberuf beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festlegung einer Liste von Berufen für das Jahr 2017, in denen ein Fachkräftemangel festgestellt wurde
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In der Verordnung werden die Berufsbezeichnungen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice (Viersteller) verwendet. Entspricht die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fallen auch alle darunter liegenden Sechssteller – ausgenommen jene Berufe, die als Helfer/in bezeichnet sind (z. B. Dreherhelfer/in) – in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Es können nur Fachkräfte zugelassen werden, die – unabhängig von einer allfälligen höheren Qualifikation (Universitätsreife, Hochschul- oder Fachhochschulstudium) – eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in § 1 genannten Mangelberufe nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt insbesondere auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Eine formale Anerkennung des Abschlusses bzw. der Qualifikation in Österreich ist nicht erforderlich.
Die Fachkraft hat den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte samt einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen (insb. die Art der Tätigkeit, das Beschäftigungsausmaß und das gebotene Entgelt) einzuhalten, persönlich bei der Vertretungsbehörde im Ausland oder nach erlaubter visumfreier Einreise bei der nach dem Wohnort der Fachkraft zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) einzubringen. Seit der letzten Novelle des AuslBG (BGBl. I Nr. 72/2013) kann der Antrag auch vom potentiellen Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingebracht werden. Die zugelassenen Fachkräfte erhalten zunächst eine mit zwölf Monaten befristete Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG), die ihnen eine Beschäftigung bei dem/der im Antrag angegebenen Arbeitgeber/in erlaubt (§ 20d Abs. 2 AuslBG). Nach einem Jahr erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie zumindest zehn Monate im zugelassenen Mangelberuf beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festlegung einer Liste von Berufen für das Jahr 2018, in denen ein Fachkräftemangel festgestellt wurde
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In der Verordnung werden die Berufsbezeichnungen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice (Viersteller) verwendet. Entspricht die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fallen auch alle darunter liegenden Sechssteller – ausgenommen jene Berufe, die als Helfer/in bezeichnet sind (z. B. Dreherhelfer/in) – in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Es können nur Fachkräfte zugelassen werden, die – unabhängig von einer allfälligen höheren Qualifikation (Universitätsreife, Hochschul- oder Fachhochschulstudium) – eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in § 1 genannten Mangelberufe nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt insbesondere auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Eine formale Anerkennung des Abschlusses bzw. der Qualifikation in Österreich ist nicht erforderlich.
Die Fachkraft hat den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte samt einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen (insb. die Art der Tätigkeit, das Beschäftigungsausmaß und das gebotene Entgelt) einzuhalten, persönlich bei der Vertretungsbehörde im Ausland oder nach erlaubter visumfreier Einreise bei der nach dem Wohnort der Fachkraft zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) einzubringen. Der Antrag kann aber auch vom potentiellen Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingebracht werden. Die zugelassenen Fachkräfte erhalten zunächst eine mit 24 Monaten befristete Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG), die ihnen eine Beschäftigung bei dem/der im Antrag angegebenen Arbeitgeber/in erlaubt (§ 20d Abs. 2 AuslBG). Nach zwei Jahren erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie zumindest 21 Monate im zugelassenen Mangelberuf beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festlegung einer Liste von Berufen für das Jahr 2019, in denen ein bundesweiter und ein in bestimmten Bundesländern auftretender Fachkräftemangel festgestellt wurde
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der vorliegenden Verordnung werden – wie bisher – auf Basis der ermittelten Stellenandrangsziffern neben einer bundesweiten Liste auch zusätzliche Mangelberufe für bestimmte Bundesländer festgelegt.
In der Verordnung werden die Berufsbezeichnungen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice (Viersteller) verwendet. Entspricht die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fallen auch alle darunter liegenden Sechssteller – ausgenommen jene Berufe, die als Helfer/in bezeichnet sind (z. B. Dreherhelfer/in) – in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Es können nur Fachkräfte zugelassen werden, die – unabhängig von einer allfälligen höheren Qualifikation (Universitätsreife, Hochschul- oder Fachhochschulstudium) – eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in § 1 genannten Mangelberufe nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt insbesondere auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Eine formale Anerkennung des Abschlusses bzw. der Qualifikation in Österreich ist nicht erforderlich.
Die Fachkraft hat den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte samt einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen (insb. die Art der Tätigkeit, das Beschäftigungsausmaß und das gebotene Entgelt) einzuhalten, persönlich bei der Vertretungsbehörde im Ausland oder nach erlaubter visumfreier Einreise bei der nach dem Wohnort der Fachkraft zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) einzubringen. Der Antrag kann auch vom potentiellen Arbeitgeber für den Ausländer/die Ausländerin bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland gestellt werden. Die zugelassenen Fachkräfte erhalten eine mit 24 Monaten befristete Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG), die ihnen eine Beschäftigung bei dem/der im Antrag angegebenen Arbeitgeber/in erlaubt (§ 20d Abs. 2 AuslBG). Nach zwei Jahren erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie zumindest 21 Monate im zugelassenen Mangelberuf beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG).
Die Fachkraft hat den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte samt einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen (insb. die Art der Tätigkeit, das Beschäftigungsausmaß und das gebotene Entgelt) einzuhalten, persönlich bei der Vertretungsbehörde im Ausland oder nach erlaubter visumfreier Einreise bei der nach dem Wohnort der Fachkraft zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) einzubringen. Der Antrag kann aber auch vom potentiellen Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingebracht werden. Die zugelassenen Fachkräfte erhalten zunächst eine mit 24 Monaten befristete Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG), die ihnen eine Beschäftigung bei dem/der im Antrag angegebenen Arbeitgeber/in erlaubt (§ 20d Abs. 2 AuslBG). Nach zwei Jahren erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie zumindest 21 Monate im zugelassenen Mangelberuf beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festlegung einer Liste von Berufen für das Jahr 2020, in denen ein bundesweiter und ein in bestimmten Bundesländern auftretender Fachkräftemangel festgestellt wurde
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der vorliegenden Verordnung werden auf Basis der ermittelten Stellenandrangsziffern neben einer bundesweiten Liste auch zusätzliche Mangelberufe für bestimmte Bundesländer festgelegt.
In der Verordnung werden die Berufsbezeichnungen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice (Viersteller) verwendet. Entspricht die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fallen auch alle darunter liegenden Sechssteller – ausgenommen jene Berufe, die als Helfer/in bezeichnet sind (z. B. Dreherhelfer/in) – in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Es können nur Fachkräfte zugelassen werden, die – unbeschadet von einer allfälligen höheren Qualifikation (Universitätsreife, Hochschul- oder Fachhochschulstudium) – eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in § 1 genannten Mangelberufe nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt insbesondere auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Eine formale Anerkennung des Abschlusses bzw. der Qualifikation in Österreich ist nicht erforderlich.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Keine finanziellen Auswirkungen, da die Fachkräfteverordnung eine jährliche wiederkehrende Verordnung ist, d.h. der Aufwand des AMS und der Aufenthaltsbehörden wird jedes Jahr mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.